Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 187/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 405/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Das Begehren der Antragstellerin ist als Antrag auf Anordnung der (durch § 39 Nr. 1 des Zwei-ten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB II] ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung des am 6. Februar 2006 eingegangenen Widerspruchs gegen die ihr mit Bescheid vom 27. Januar 2006 bekanntgegebene teilweise Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bescheid vom 10. Januar 2006) für die Zeit ab 1. April 2006 zu deuten; ihm ist kein Erfolg beschieden.
Allerdings könnte sich die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2006 – zumindest teilweise – durchaus als rechtswidrig erweisen. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ist die Eigenheim-zulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie nachweislich zur Finanzierung ei-ner nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Es ist keinesfalls schlechthin ausgeschlossen, Aufwendungen, die der Herstel-lung oder auch dem Erhalt (nicht der Wertverbesserung) einer Immobilie dienen, als zu deren "Finanzierung" gemacht zu betrachten. Ob die zu erwartenden Aufwendungen für die von der Antragstellerin erwähnten, aber nicht näher beschriebenen, geschweige denn nach Art und Um-fang glaubhaft gemachten beabsichtigten Baumaßnahmen dazu zu zählen sein könnten, bedürf-te indes weiterer Ermittlungen.
Abgesehen davon ist für die "nachweisliche Verwendung" der Eigenheimzulage zur Finanzie-rung der Immobilie entgegen der offenbar von der Antragsgegnerin gehegten Vorstellung nicht erforderlich, dass diese unmittelbar nach Auszahlung an den Empfänger in voller Höhe an die Bausparkasse oder ein anderes Institut weitergeleitet wird. Ausreichend (aber auch erforder-lich) ist lediglich, dass der Empfänger der Eigenheimzulage innerhalb des Zeitraums, für die diese gewährt wird (also in der Regel ein Jahr), Zahlungen "zur Finanzierung (der) Immobilie" leistet. Dies ist hier – unabhängig von den beabsichtigten Baumaßnahmen – durchaus zu erwä-gen.
Die Antragstellerin und ihr mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Ehemann zahlten nämlich 2004 nicht nur monatlich 245 EUR Zinsen (nicht – wie die Antragstellerin behauptet oder irrigerweise annimmt – "Tilgung") an eine Bausparkasse für ein ihnen 2000 gewährtes (durch eine Grundschuld gesichertes) Darlehen in Höhe von 100.000 DM (51.129 EUR), die von der An-tragsgegnerin als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannt und auch in dieser Höhe bei der Leistungsberechnung und -erbringung berücksichtigt werden, sondern darüber hinaus – ebenfalls nachweislich – 2003 und 2004 an dieselbe Bausparkasse Sparbeiträge in Höhe von monatlich mindestens 127,82 EUR; möglicherweise soll nach Zuteilung dieses Bauspar-vertrages mit dem dann angesparten Betrag und dem zu gewährenden Bauspardarlehen das im Jahr 2000 gewährte Darlehen abgelöst werden, mit dem die Antragstellerin seinerzeit das Grundstück erworben hat, auf dem sie und die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wohnen. Sollte dies der Fall sein – was durch die entsprechenden Darlehens- und Bausparver-träge nachzuweisen wäre – könnten jedenfalls die zur (späteren) Darlehenstilgung bestimmten Sparbeiträge – sofern sie denn (was die Antragstellerin bzw. ihr Ehemann gleichfalls nachzu-weisen hätte) auch nach Erhalt der ihnen durch Bescheid des Finanzamts Calau bewilligten und zuletzt am 15. März 2006 ausgezahlten Eigenheimzulage in Höhe von 2.812,11 EUR geleistet werden sollten – als "zur Finanzierung der Immobilie verwendet" anzusehen sein. Auch dem wird das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren nachzugehen haben, sofern die Antragstellerin – und ggfl. die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – Klage erheben sollten, nachdem ihr Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 zurückgewiesen worden ist.
Der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ist danach zum derzeitigen Zeitpunkt als of-fen anzusehen. Unter diesen Umständen ist entscheidend, ob gewichtige Interessen der Antrag-stellerin (oder der mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Personen) eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung in § 39 Nr. 1 SGB II gebieten, wonach Widerspruch und Anfech-tungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-chende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung haben. Solche gewichtigen Interessen sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Da der Antrag-stellerin und den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft die am 15. März 2006 gezahlte Eigenheimzulage zunächst zur Verfügung stand, war und ist ihr Lebensunterhalt – zusammen mit den von der Antragsgegnerin erbrachten Leistungen – auch für die Zeit ab dem 1. April 2006 zunächst gesichert; ab dem 1. Juli 2006 wird die Antragsgegnerin die Eigenheimzulage ohnehin nicht mehr als Einkommen anrechnen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass in Folge der Anrechnung der Eigenheimzulage die von der Antragstellerin beabsichtigten Baumaßnahmen verschoben werden müssten oder dass und ggfl. welche Nachteile sie bei einer notwendig wer-denden Verschiebung zu besorgen hätte.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Das Begehren der Antragstellerin ist als Antrag auf Anordnung der (durch § 39 Nr. 1 des Zwei-ten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB II] ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung des am 6. Februar 2006 eingegangenen Widerspruchs gegen die ihr mit Bescheid vom 27. Januar 2006 bekanntgegebene teilweise Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bescheid vom 10. Januar 2006) für die Zeit ab 1. April 2006 zu deuten; ihm ist kein Erfolg beschieden.
Allerdings könnte sich die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2006 – zumindest teilweise – durchaus als rechtswidrig erweisen. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ist die Eigenheim-zulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie nachweislich zur Finanzierung ei-ner nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird. Es ist keinesfalls schlechthin ausgeschlossen, Aufwendungen, die der Herstel-lung oder auch dem Erhalt (nicht der Wertverbesserung) einer Immobilie dienen, als zu deren "Finanzierung" gemacht zu betrachten. Ob die zu erwartenden Aufwendungen für die von der Antragstellerin erwähnten, aber nicht näher beschriebenen, geschweige denn nach Art und Um-fang glaubhaft gemachten beabsichtigten Baumaßnahmen dazu zu zählen sein könnten, bedürf-te indes weiterer Ermittlungen.
Abgesehen davon ist für die "nachweisliche Verwendung" der Eigenheimzulage zur Finanzie-rung der Immobilie entgegen der offenbar von der Antragsgegnerin gehegten Vorstellung nicht erforderlich, dass diese unmittelbar nach Auszahlung an den Empfänger in voller Höhe an die Bausparkasse oder ein anderes Institut weitergeleitet wird. Ausreichend (aber auch erforder-lich) ist lediglich, dass der Empfänger der Eigenheimzulage innerhalb des Zeitraums, für die diese gewährt wird (also in der Regel ein Jahr), Zahlungen "zur Finanzierung (der) Immobilie" leistet. Dies ist hier – unabhängig von den beabsichtigten Baumaßnahmen – durchaus zu erwä-gen.
Die Antragstellerin und ihr mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebender Ehemann zahlten nämlich 2004 nicht nur monatlich 245 EUR Zinsen (nicht – wie die Antragstellerin behauptet oder irrigerweise annimmt – "Tilgung") an eine Bausparkasse für ein ihnen 2000 gewährtes (durch eine Grundschuld gesichertes) Darlehen in Höhe von 100.000 DM (51.129 EUR), die von der An-tragsgegnerin als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannt und auch in dieser Höhe bei der Leistungsberechnung und -erbringung berücksichtigt werden, sondern darüber hinaus – ebenfalls nachweislich – 2003 und 2004 an dieselbe Bausparkasse Sparbeiträge in Höhe von monatlich mindestens 127,82 EUR; möglicherweise soll nach Zuteilung dieses Bauspar-vertrages mit dem dann angesparten Betrag und dem zu gewährenden Bauspardarlehen das im Jahr 2000 gewährte Darlehen abgelöst werden, mit dem die Antragstellerin seinerzeit das Grundstück erworben hat, auf dem sie und die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft wohnen. Sollte dies der Fall sein – was durch die entsprechenden Darlehens- und Bausparver-träge nachzuweisen wäre – könnten jedenfalls die zur (späteren) Darlehenstilgung bestimmten Sparbeiträge – sofern sie denn (was die Antragstellerin bzw. ihr Ehemann gleichfalls nachzu-weisen hätte) auch nach Erhalt der ihnen durch Bescheid des Finanzamts Calau bewilligten und zuletzt am 15. März 2006 ausgezahlten Eigenheimzulage in Höhe von 2.812,11 EUR geleistet werden sollten – als "zur Finanzierung der Immobilie verwendet" anzusehen sein. Auch dem wird das Sozialgericht im Hauptsacheverfahren nachzugehen haben, sofern die Antragstellerin – und ggfl. die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft – Klage erheben sollten, nachdem ihr Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 zurückgewiesen worden ist.
Der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ist danach zum derzeitigen Zeitpunkt als of-fen anzusehen. Unter diesen Umständen ist entscheidend, ob gewichtige Interessen der Antrag-stellerin (oder der mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Personen) eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung in § 39 Nr. 1 SGB II gebieten, wonach Widerspruch und Anfech-tungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-chende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung haben. Solche gewichtigen Interessen sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Da der Antrag-stellerin und den weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft die am 15. März 2006 gezahlte Eigenheimzulage zunächst zur Verfügung stand, war und ist ihr Lebensunterhalt – zusammen mit den von der Antragsgegnerin erbrachten Leistungen – auch für die Zeit ab dem 1. April 2006 zunächst gesichert; ab dem 1. Juli 2006 wird die Antragsgegnerin die Eigenheimzulage ohnehin nicht mehr als Einkommen anrechnen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass in Folge der Anrechnung der Eigenheimzulage die von der Antragstellerin beabsichtigten Baumaßnahmen verschoben werden müssten oder dass und ggfl. welche Nachteile sie bei einer notwendig wer-denden Verschiebung zu besorgen hätte.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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