Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 5220/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 140/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. August 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers.
Der am 1938 geborene Kläger erlernte den Beruf des Herren(maß)schneiders. An der Ingenieurschule für Bekleidungsindustrie B absolvierte er vom 1. September 1958 bis 13. Juli 1961 ein Ingenieur-Studium der Fachrichtung Bekleidung (Abschlusszeugnis vom 13. Juli 1961). Am 15. August 1961 nahm er die Arbeit als Ingenieur (Technologe) in den G Bekleidungswerken auf. Ab April 1963 war er in der VVB K in B beschäftigt, zuletzt als Direktor. Einen Beitrag zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zahlte der Kläger nur für den Monat Dezember 1979. Mit Rücksicht auf eine Tätigkeit im Ministerium für Leichtindustrie wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates aufgenommen (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –). Der so genannte Überführungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG vom 5. Juli 1999 ist bestandskräftig. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde nach der Wende gemäß den Bestimmungen des Einigungsvertrages (EV) zum Bund überführt. Während der Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bezog er vom 1. Januar bis 30. September 1991 Wartegeld in Höhe von 70 vom Hundert des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts der letzten sechs Monate. Auf die Wartegeldberechnung des Bundesministeriums für Wirtschaft – Außenstelle B – vom 30. November 1990 wird verwiesen.
Im Anschluss an eine Tätigkeit als Handelsreisender für die H G B war der Kläger von März 1992 bis Ende 1996 selbstständiger Handelsvertreter und danach arbeitslos. Ab dem 22. August 1997 bezog er Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Das Arbeitsamt N bescheinigte Arbeitslosigkeit (ohne Leistungsbezug) vom 22. August 1997 bis 7. Oktober 1997 und wieder ab 11. Dezember 1997. Es gab an, die Unterbrechung resultiere aus einer länger als einen Monat dauernden Erkrankung. Sie dauere bis zur erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung (11. Dezember 1997). Laut Bescheinigung des Praktischen Arztes Dr. Z war der Kläger seit dem 8. September 1997 arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte nach den Angaben des Klägers bis 10. Dezember 1997 an. Seine auf Gewährung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung gerichtete Klage hatte das Sozialgericht (SG) Berlin mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Oktober 2005 – S 6 RA 4512/01-2 – abgewiesen.
Nachdem das Versorgungsamt P einen Grad der Behinderung von insgesamt 50 festgestellt hatte (Bescheid vom 6. März 2000), bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Rentenbescheid vom 9. August 2000 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige mit einem Rentenbeginn am 1. Januar 2000. Der Zahlbetrag ab Oktober 2000 betrug 2.119,20 DM (= 1.083,53 EUR).
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 9. August 2000 "aus mehreren Gründen" Widerspruch ein, u. a. wegen des in 1991 berücksichtigten Einkommens (Wartegeld) und wegen unterschiedlicher Punkte(be)wertung Ost und West. Auf sein Schreiben vom 8. September 2000 wird verwiesen. Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 28. November 2000, auf das ebenfalls verwiesen wird, ausführlich zum Widerspruch Stellung und legte dar, warum sie den Einwänden hinsichtlich der Höhe des Wartegeldes, der Arbeitsausfalltage vor 1977 und der Anrechnungszeiten in 1999 nicht abhelfen könne. Betreffend die Entgeltaufteilung für 1956 kündigte sie eine Abhilfeentscheidung an. Unter dem 27. April 2001 erklärte sich der Kläger mit der vorgeschlagenen Entgeltaufteilung für 1956 einverstanden, hielt seinen Widerspruch aber "in allen anderen Punkten" aufrecht; auf sein Schreiben wird Bezug genommen. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2002 zurück. Darin wird nach dem Verfügungssatz "Der Widerspruch wird zurückgewiesen" eine Entgeltaufteilung für 1956 "vorgenommen" und die Erteilung eines der Stattgabe entsprechenden Bescheides durch das zuständige Fachdezernat angekündigt. Anschließend folgt die Wendung: "Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen". Zur Begründung ist ausgeführt: Das für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1991 bezogene Wartegeld sei nur in der vom Arbeitgeber als beitragspflichtig bescheinigten Höhe (20.842 DM) zu berücksichtigen.
Mit seiner Klage hat der Kläger sinngemäß höhere Altersrente begehrt und geltend gemacht:
- Die Beklagte müsse für die ersten drei Quartale 1991 nicht nur das tatsächlich gezahlte Wartegeld, sondern das seiner Berechnung zugrunde liegende Bruttoentgelt berücksichtigen. - Die Anrechnungszeit für Arbeitsausfalltage sei in den Jahren 1972 und 1973 um einen Monat zu erhöhen. Die Krankheitszeit habe 1972 vom 10. Juli bis 20. August angedauert und mit 41 Kalendertagen mehr als einen Monat umfasst. Im Jahr 1973 sei er nicht nur vom 2. bis 8. April, sondern auch vom 18. Juni bis 6. Juli krank gewesen und damit zusammengerechnet mehr als einen Monat. - Bei der Bewertung von Krankheitszeiten vor 1984 werde er im Vergleich zu (ehemals) Beschäftigten im früheren Bundesgebiet benachteiligt. Diese hätten bei Krankheit vollen Lohnausgleich erhalten, Bürger aus den neuen Bundesländern dagegen nur 90%. Die daraus resultierende Ungleichbehandlung bei der Rentenbewertung, die der Kläger mit 1,6 bis 2,7 % quantifiziert, sei nicht vertretbar. - Die Beklagte habe fälschlich nur die Zeit bis 13. Juli 1961 als Anrechnungszeit wegen Fachschule zugrunde gelegt, obwohl die Ingenieurschule für B die Zugehörigkeit bis zum 31. August 1961 amtlich beglaubigt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er auch ein Leistungsstipendium über die Ingenieurschule bezogen und sei nach DDR-Recht kranken- und rentenversichert gewesen. Die willkürliche Festlegung der Beklagten berücksichtige nicht die Studien- und Versicherungsverhältnisse der DDR. Zudem sei er im Vergleich zu allen anderen Studenten bzw. Absolventen seines Semesters als Vorstandsmitglied der dortigen Kammer der Technik länger an der Ingenieurschule tätig gewesen. Unter deren Leitung sei das Buch B Band II zusammengestellt und darin seine Ingenieur-Abschlussarbeit veröffentlicht worden. Da er durch das Stipendium materiell abgesichert war und sein Beitrag in dem Buch aufgenommen wurde, habe er diese Zeit gerne geopfert. - Die Krankheitszeiten vom 8. September 1997 bis 10. Dezember 1997 und vom 15. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999 seien als Anrechnungszeiten zu bewerten. Dies ergebe sich eindeutig aus den Erläuterungen in der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Broschüre "Die Rente". - Die Rente sei entsprechend den DDR-Bestimmungen nach der vollständigen Höhe des Einkommens zu berechnen, ohne die willkürliche Reduzierung auf die Beitragsbemessungsgrenze (West). Dies sei gerechtfertigt, weil er im Gegensatz zu Westdeutschen keine Möglichkeit gehabt habe, durch Betriebsrente, Wohnungs- und Immobilienbesitz oder sonstige Kapitalanlagen eine zusätzliche Altersvorsorge zu schaffen.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Rentenbescheid vom 19. November 2002 die Altersrente unter Berücksichtigung geänderter Entgelte für das Jahr 1956 von Beginn an neu festgestellt. Der monatliche Wert der Rente betrug ab Januar 2003 1.142,45 EUR. Auf den Versicherungsverlauf (Anlage 2 zum Bescheid) wird verwiesen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. August 2003 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe die Rente des Klägers zutreffend berechnet. Versicherungspflichtiges Entgelt in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. September 1991 sei nur das Wartegeld selbst gewesen. Das habe die Beklagte zutreffend aus § 41 Abs. 1a des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) vom 28. Juni 1990 hergeleitet. Die Krankheitszeiten in den Jahren 1972 und 1973 könnten nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, weil sie keinen vollen Kalendermonat umfasst hätten. Für die begehrte höhere Bewertung von Krankheitszeiten vor 1984 zum Ausgleich niedrigerer Ansprüche von DDR-Arbeitnehmern gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit vom 1. bis 14. August 1961 sei nicht möglich, weil der Kläger seine Abschlussprüfung bereits am 13. Juli 1961 bestanden habe. Die bis Mitte August 1961 weiter bestehende Studentenversicherung sei unbeachtlich. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, zusätzliche Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit in 1997 und 1999 festzustellen, weil eine versicherungspflichtige Tätigkeit damals nicht unterbrochen worden sei (Hinweis auf § 58 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI). Die Berücksichtigung von Verdiensten nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze entspreche dem geltenden Recht und sei verfassungsgemäß.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein auf höhere Altersrente gerichtetes Begehren unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen weiter.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Berlin vom 27. August 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheides vom 19. November 2002 zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2000 höhere Altersrente zu gewähren, und zwar unter Berücksichtigung
- eines Arbeitsentgelts von 29.774,97 DM (vor Umrechnung) im Zeitraum 1. Januar bis 30. September 1991, - einer zusätzlichen Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit von je einem Monat in den Jahren 1972 und 1973, - höherer Entgelte in den Zeiten von Krankengeldbezug vor 1984, - einer Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung vom 1. bis 14. August 1961, - von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit vom 8. September 1997 bis 10. Dezember 1997 und vom 15. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999 sowie - von Arbeitsentgelten auch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag sowie auf das angefochtene Urteil.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten der Beklagten (2 Bände), die Akten des Zusatzversorgungsverträgers und die Gerichtsakten S 6 RA 4512/01-2 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden. Der Kläger ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zwar insgesamt zulässig. Sie richtet sich nur noch gegen den Bescheid vom 9. November 2002, der den Rentenbescheid vom 9. August 2000 von Anfang an ersetzt hat und damit gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden ist. Davon ist auch das SG zu Recht ausgegangen. Der Kläger hat sein auf höhere Rente gerichtetes Begehren im Vor-, Klage- und Berufungsverfahren auf mehrere Lebenssachverhalte gestützt (u. a. Wartegeld, Krankheitszeiten vor 1977, Anrechnungszeiten 1997 und 1999). Dass in der Begründung des Widerspruchsbescheides, soweit darin der Rechtsbehelf des Klägers "im Übrigen" zurückgewiesen wird, Ausführungen nur zur Höhe des Wartegeldes gemacht worden sind, steht der Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der weiteren, im Vorverfahren geltend gemachten Streitpunkte nicht entgegen. Denn jedenfalls aus dem Schreiben vom 28. November 2000 geht hervor, dass die Beklagte das Begehren des Klägers auf höhere Rente nicht nur bezüglich des Wartegeldes überprüft hat. Die Klage ist indes nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 2000 keine höheren monatlichen Einzelansprüche aus seinem Stammrecht auf Altersrente als die im Bescheid vom 19. November 2002 festgesetzten.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Rentenfeststellung höheres Wartegeld zugrunde gelegt wird. Die Beklagte hat beanstandungsfrei nur das vom Bundeswirtschaftsministerium berechnete und auf der Grundlage von Artt. 13, 20 EV i. V. mit Anlage I, Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 gezahlte Wartegeld berücksichtigt. Denn nur in diesem Umfang unterlag das Wartegeld der Beitragspflicht. Das hat die Beklagte zutreffend aus § 41 Abs. 1 Buchst. a SVG abgeleitet. Damit hat die Beklagte bereits Bruttobeträge, nämlich die Bruttobeträge des Wartegeldes, berücksichtigt. Eine Rechtsgrundlage dafür, als beitragspflichtige Einnahmen das dem Wartegeld zugrunde liegende Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, gibt es im geltenden Recht nicht.
Der vom Kläger geltend gemachten Berücksichtigung von Anrechnungszeiten in den Jahren 1972 und 1973 steht die Regelung des § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Regelung 1 SGB VI entgegen, wonach die Arbeitsunfähigkeit mindestens einen Kalendermonat angedauert haben muss. Im Übrigen ergibt sich aus den Angaben im Sozialversicherungs-Ausweis (SVA) für 1972 auch nur eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 16. Juli sowie vom 11. bis 20. August. Es sind auch keine Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage gemäß § 252a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln, weil im SVA für 1972 und 1973 – der damaligen DDR-Praxis entsprechend – schon keine Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind.
Soweit der Kläger eine höhere Bewertung seiner (beitragsgeminderten) Zeiten wegen Krankheit vor 1984 verlangt, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Bereits das SG hat darauf hingewiesen, dass es für dieses Begehren keine gesetzliche Grundlage gibt. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht aus höherrangigem Recht herleiten. Die von ihm behauptete Ungleichbehandlung gegenüber West-Arbeitnehmern mit vollem Entgeltfortzahlungsanspruch liegt nicht vor, weil schon nicht einmal vergleichbare Sachverhalte gegeben sind. Während der Lohn- bzw. Entgeltfortzahlungsanspruch in den alten Bundesländern beitragspflichtig war, war das Krankengeld der DDR gemäß §§ 3, 17 der Verordnung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977 (GBl. I S. 373) beitragsfrei.
Der Kläger kann auch keine zusätzlichen Ausbildungsanrechnungszeiten für 1961 beanspruchen. Die Zeit vom 1. August (bzw. vom 14. Juli) bis 14. August 1961 erfüllt nicht den Tatbestand einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Danach sind Anrechnungszeiten nur Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr u. a. eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung). Bereits nach dem Wortlaut der Norm genügt damit ebenso wie im Falle der Hochschulausbildung auch für den "Besuch" einer Schule nicht lediglich die bloße äußere Zugehörigkeit zu ihrem organisatorischen Einflussbereich; vielmehr verdeutlicht der alle aufgeführten Einrichtungen gleichermaßen erläuternde Klammerzusatz unzweideutig, dass der Besuch bzw. die Teilnahme generell zu Ausbildungszwecken erfolgt sein muss, um trotz fehlender Beitragsleistung Grundlage einer späteren rentensteigernden Berücksichtigung des entsprechenden Zeitraums sein zu können (BSG, Urteil vom 4. August 1998 – B 4 RA 8/98 R = Die Beiträge, Beilage 1999, 176 ff.). Der Begriff der Ausbildung in diesem Sinne setzt indessen ein hinreichend bestimmtes Ziel voraus (vgl. bereits BSG SozR § 1259 RVO Nr. 23, Seite Aa 29), das mit den speziellen Mitteln der Schule und innerhalb der - wenn auch in einem "weit gefassten Sinn" (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 25) - für sie typischen Organisationsform (insbesondere: Zusammenfassung nach Alter und Ausbildungsstand, regelmäßiger Unterricht durch ausgebildete Lehrkräfte, räumliches Beisammensein von Lehrern und Schülern, Leistungskontrolle, Vergabe von Zensuren und Zeugnissen; vgl. BSG SozR § 1259 RVO Nrn. 38, 57; § 1267 RVO Nr. 33; SozR 2200 § 1259 Nr. 62) planmäßig verfolgt wird. Zeiten, in welchen der Versicherte i. S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI "eine Schule besucht", sind daher nur solche, in denen er in einer für einen Schüler typischen Weise ordnungsgemäß am schulischen Ausbildungsgeschehen teilnimmt (sowie die von der Schulausbildung umschlossenen typischen Schulferien als unvermeidbare Zwischenzeiten). Wenn daher das Ausbildungsziel bereits erreicht ist und demgemäß auch eine seiner weiteren Förderung dienende Wissensvermittlung ihren Sinn verloren hat, findet Schulausbildung grundsätzlich nicht mehr statt (BSG, Urteil vom 5. Dezember 1996 – 4 RA 101/95; ebenso zur Fach- und Hochschulausbildung: BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997, a. a. O.). Nach abgelegter Abschlussprüfung und nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses kann daher Schulausbildung nur ausnahmsweise dann vorliegen, wenn und solange danach noch eine im o. g. Sinn typische Schulausbildung wirklich erfolgt; diesem Erfordernis wird hingegen mit der bloßen organisatorischen Zugehörigkeit zu einer Institution unter keinen Umständen genügt. Hiervon ausgehend liegt eine Anrechnungszeit nicht vor. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers fand nämlich eine typische Schulausbildung ab dem 13. Juli 1961 nicht mehr statt. Seine Tätigkeit für die Kammer für Technik und die Veröffentlichung der Ingenieur-Abschlussarbeit sind keine typische Schulausbildung mehr. Die Fortzahlung des Stipendiums ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig relevant wie die Eintragungen im SV-Ausweis des Klägers. Der streitige Zeitraum erfüllt den Tatbestand der Anrechnungszeit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. unvermeidlichen Zwischenzeit. Voraussetzung hierfür wäre, dass er in zwei Ausbildungsabschnitte eingebettet ist. Das ist nicht der Fall, weil der Kläger am 15. August 1961 eine Beschäftigung (Arbeit) und keine (weitere) Ausbildung aufgenommen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers kann § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI auch nicht im Hinblick auf "DDR-spezifische Besonderheiten" erweiternd ausgelegt werden (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 – 4 RA 67/97 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 13). Offen bleiben kann, ob der Kläger durch die begehrte Anrechnungszeit überhaupt einen rentenrechtlichen Vorteil hätte. Das ist, worauf er mit gerichtlichem Schreiben vom 25. März 2004 hingewiesen wurde, zweifelhaft, weil der Monat 1961 bereits mit einer Beitragszeit belegt ist.
Was die Zeiten vom 8. September bis 10. Dezember 1997 und vom 15. Juli bis 31. Dezember 1999 angeht, könnte bereits fraglich sein, ob das SG darüber in der Sache entscheiden durfte. Der Kläger hat diesen Streitgegenstand, den er bereits im Vorverfahren angesprochen hatte, in der Klageschrift vom 20. Juli 2002 nicht erwähnt. Insoweit könnte der Bescheid vom 9. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides bindend geworden sein. Ausdrücklich im Klageverfahren geltend gemacht hat der Kläger die genannten Zeiten erst mit Schriftsatz vom 5. Februar 2003 ("Erweiterte Klagebegründung"). Die Zeiten vom 8. September bis 10. Dezember 1997 und vom 15. Juli bis 31. Dezember 1999 erfüllen aber jedenfalls nicht den Tatbestand einer Anrechnungszeit. Der Kläger war zwar im erstgenannten Zeitraum wegen Krankheit arbeitsunfähig im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Regelung 1 SGB VI und im zweiten Zeitraum arbeitslos und mit öffentlich-rechtlichem Leistungsbezug (Leistungen nach dem BSHG) als arbeitsuchend gemeldet (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Durch diese Zeiten ist jedoch weder eine versicherte Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit unterbrochen worden. Damit liegen Anrechnungszeiten nicht vor (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI).
Der Kläger kann höhere Rente schließlich nicht mit der – auch erst im Laufe des Klageverfahrens geltend gemachten ("Antrag" vom 6. Februar 2003 an die Beklagte) – Erwägung beanspruchen, die Beklagte müsse die von ihm in der DDR erzielten Arbeitsverdienste auch insoweit anrechnen, als sie über der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze lagen. Der Kläger verlangt damit, besser als alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten einschließlich der Nachversicherten gestellt zu werden, die Arbeitsverdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt hatten. Auch für dieses Begehren gibt es keine gesetzliche Grundlage. Der Kläger verkennt, dass die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten DDR-Rentenanwartschaften nicht entfallen könnte, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde (BVerfG 100, 1, 37). Die auf der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen des Rentenüberleitungsrechts im SGB VI sind verfassungsgemäß (stellvertretend: BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1; BVerfG, Beschluss der Ersten Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 = NZS 2003, 87 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers.
Der am 1938 geborene Kläger erlernte den Beruf des Herren(maß)schneiders. An der Ingenieurschule für Bekleidungsindustrie B absolvierte er vom 1. September 1958 bis 13. Juli 1961 ein Ingenieur-Studium der Fachrichtung Bekleidung (Abschlusszeugnis vom 13. Juli 1961). Am 15. August 1961 nahm er die Arbeit als Ingenieur (Technologe) in den G Bekleidungswerken auf. Ab April 1963 war er in der VVB K in B beschäftigt, zuletzt als Direktor. Einen Beitrag zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zahlte der Kläger nur für den Monat Dezember 1979. Mit Rücksicht auf eine Tätigkeit im Ministerium für Leichtindustrie wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates aufgenommen (Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –). Der so genannte Überführungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG vom 5. Juli 1999 ist bestandskräftig. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde nach der Wende gemäß den Bestimmungen des Einigungsvertrages (EV) zum Bund überführt. Während der Zeit des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bezog er vom 1. Januar bis 30. September 1991 Wartegeld in Höhe von 70 vom Hundert des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts der letzten sechs Monate. Auf die Wartegeldberechnung des Bundesministeriums für Wirtschaft – Außenstelle B – vom 30. November 1990 wird verwiesen.
Im Anschluss an eine Tätigkeit als Handelsreisender für die H G B war der Kläger von März 1992 bis Ende 1996 selbstständiger Handelsvertreter und danach arbeitslos. Ab dem 22. August 1997 bezog er Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Das Arbeitsamt N bescheinigte Arbeitslosigkeit (ohne Leistungsbezug) vom 22. August 1997 bis 7. Oktober 1997 und wieder ab 11. Dezember 1997. Es gab an, die Unterbrechung resultiere aus einer länger als einen Monat dauernden Erkrankung. Sie dauere bis zur erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung (11. Dezember 1997). Laut Bescheinigung des Praktischen Arztes Dr. Z war der Kläger seit dem 8. September 1997 arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte nach den Angaben des Klägers bis 10. Dezember 1997 an. Seine auf Gewährung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung gerichtete Klage hatte das Sozialgericht (SG) Berlin mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Oktober 2005 – S 6 RA 4512/01-2 – abgewiesen.
Nachdem das Versorgungsamt P einen Grad der Behinderung von insgesamt 50 festgestellt hatte (Bescheid vom 6. März 2000), bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Rentenbescheid vom 9. August 2000 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige mit einem Rentenbeginn am 1. Januar 2000. Der Zahlbetrag ab Oktober 2000 betrug 2.119,20 DM (= 1.083,53 EUR).
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 9. August 2000 "aus mehreren Gründen" Widerspruch ein, u. a. wegen des in 1991 berücksichtigten Einkommens (Wartegeld) und wegen unterschiedlicher Punkte(be)wertung Ost und West. Auf sein Schreiben vom 8. September 2000 wird verwiesen. Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 28. November 2000, auf das ebenfalls verwiesen wird, ausführlich zum Widerspruch Stellung und legte dar, warum sie den Einwänden hinsichtlich der Höhe des Wartegeldes, der Arbeitsausfalltage vor 1977 und der Anrechnungszeiten in 1999 nicht abhelfen könne. Betreffend die Entgeltaufteilung für 1956 kündigte sie eine Abhilfeentscheidung an. Unter dem 27. April 2001 erklärte sich der Kläger mit der vorgeschlagenen Entgeltaufteilung für 1956 einverstanden, hielt seinen Widerspruch aber "in allen anderen Punkten" aufrecht; auf sein Schreiben wird Bezug genommen. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2002 zurück. Darin wird nach dem Verfügungssatz "Der Widerspruch wird zurückgewiesen" eine Entgeltaufteilung für 1956 "vorgenommen" und die Erteilung eines der Stattgabe entsprechenden Bescheides durch das zuständige Fachdezernat angekündigt. Anschließend folgt die Wendung: "Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen". Zur Begründung ist ausgeführt: Das für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1991 bezogene Wartegeld sei nur in der vom Arbeitgeber als beitragspflichtig bescheinigten Höhe (20.842 DM) zu berücksichtigen.
Mit seiner Klage hat der Kläger sinngemäß höhere Altersrente begehrt und geltend gemacht:
- Die Beklagte müsse für die ersten drei Quartale 1991 nicht nur das tatsächlich gezahlte Wartegeld, sondern das seiner Berechnung zugrunde liegende Bruttoentgelt berücksichtigen. - Die Anrechnungszeit für Arbeitsausfalltage sei in den Jahren 1972 und 1973 um einen Monat zu erhöhen. Die Krankheitszeit habe 1972 vom 10. Juli bis 20. August angedauert und mit 41 Kalendertagen mehr als einen Monat umfasst. Im Jahr 1973 sei er nicht nur vom 2. bis 8. April, sondern auch vom 18. Juni bis 6. Juli krank gewesen und damit zusammengerechnet mehr als einen Monat. - Bei der Bewertung von Krankheitszeiten vor 1984 werde er im Vergleich zu (ehemals) Beschäftigten im früheren Bundesgebiet benachteiligt. Diese hätten bei Krankheit vollen Lohnausgleich erhalten, Bürger aus den neuen Bundesländern dagegen nur 90%. Die daraus resultierende Ungleichbehandlung bei der Rentenbewertung, die der Kläger mit 1,6 bis 2,7 % quantifiziert, sei nicht vertretbar. - Die Beklagte habe fälschlich nur die Zeit bis 13. Juli 1961 als Anrechnungszeit wegen Fachschule zugrunde gelegt, obwohl die Ingenieurschule für B die Zugehörigkeit bis zum 31. August 1961 amtlich beglaubigt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er auch ein Leistungsstipendium über die Ingenieurschule bezogen und sei nach DDR-Recht kranken- und rentenversichert gewesen. Die willkürliche Festlegung der Beklagten berücksichtige nicht die Studien- und Versicherungsverhältnisse der DDR. Zudem sei er im Vergleich zu allen anderen Studenten bzw. Absolventen seines Semesters als Vorstandsmitglied der dortigen Kammer der Technik länger an der Ingenieurschule tätig gewesen. Unter deren Leitung sei das Buch B Band II zusammengestellt und darin seine Ingenieur-Abschlussarbeit veröffentlicht worden. Da er durch das Stipendium materiell abgesichert war und sein Beitrag in dem Buch aufgenommen wurde, habe er diese Zeit gerne geopfert. - Die Krankheitszeiten vom 8. September 1997 bis 10. Dezember 1997 und vom 15. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999 seien als Anrechnungszeiten zu bewerten. Dies ergebe sich eindeutig aus den Erläuterungen in der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Broschüre "Die Rente". - Die Rente sei entsprechend den DDR-Bestimmungen nach der vollständigen Höhe des Einkommens zu berechnen, ohne die willkürliche Reduzierung auf die Beitragsbemessungsgrenze (West). Dies sei gerechtfertigt, weil er im Gegensatz zu Westdeutschen keine Möglichkeit gehabt habe, durch Betriebsrente, Wohnungs- und Immobilienbesitz oder sonstige Kapitalanlagen eine zusätzliche Altersvorsorge zu schaffen.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Rentenbescheid vom 19. November 2002 die Altersrente unter Berücksichtigung geänderter Entgelte für das Jahr 1956 von Beginn an neu festgestellt. Der monatliche Wert der Rente betrug ab Januar 2003 1.142,45 EUR. Auf den Versicherungsverlauf (Anlage 2 zum Bescheid) wird verwiesen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. August 2003 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe die Rente des Klägers zutreffend berechnet. Versicherungspflichtiges Entgelt in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. September 1991 sei nur das Wartegeld selbst gewesen. Das habe die Beklagte zutreffend aus § 41 Abs. 1a des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) vom 28. Juni 1990 hergeleitet. Die Krankheitszeiten in den Jahren 1972 und 1973 könnten nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, weil sie keinen vollen Kalendermonat umfasst hätten. Für die begehrte höhere Bewertung von Krankheitszeiten vor 1984 zum Ausgleich niedrigerer Ansprüche von DDR-Arbeitnehmern gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit vom 1. bis 14. August 1961 sei nicht möglich, weil der Kläger seine Abschlussprüfung bereits am 13. Juli 1961 bestanden habe. Die bis Mitte August 1961 weiter bestehende Studentenversicherung sei unbeachtlich. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, zusätzliche Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit in 1997 und 1999 festzustellen, weil eine versicherungspflichtige Tätigkeit damals nicht unterbrochen worden sei (Hinweis auf § 58 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI). Die Berücksichtigung von Verdiensten nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze entspreche dem geltenden Recht und sei verfassungsgemäß.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein auf höhere Altersrente gerichtetes Begehren unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen weiter.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Berlin vom 27. August 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Rentenbescheides vom 19. November 2002 zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2000 höhere Altersrente zu gewähren, und zwar unter Berücksichtigung
- eines Arbeitsentgelts von 29.774,97 DM (vor Umrechnung) im Zeitraum 1. Januar bis 30. September 1991, - einer zusätzlichen Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit von je einem Monat in den Jahren 1972 und 1973, - höherer Entgelte in den Zeiten von Krankengeldbezug vor 1984, - einer Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung vom 1. bis 14. August 1961, - von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit vom 8. September 1997 bis 10. Dezember 1997 und vom 15. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999 sowie - von Arbeitsentgelten auch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag sowie auf das angefochtene Urteil.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten der Beklagten (2 Bände), die Akten des Zusatzversorgungsverträgers und die Gerichtsakten S 6 RA 4512/01-2 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden. Der Kläger ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (vgl. §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zwar insgesamt zulässig. Sie richtet sich nur noch gegen den Bescheid vom 9. November 2002, der den Rentenbescheid vom 9. August 2000 von Anfang an ersetzt hat und damit gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden ist. Davon ist auch das SG zu Recht ausgegangen. Der Kläger hat sein auf höhere Rente gerichtetes Begehren im Vor-, Klage- und Berufungsverfahren auf mehrere Lebenssachverhalte gestützt (u. a. Wartegeld, Krankheitszeiten vor 1977, Anrechnungszeiten 1997 und 1999). Dass in der Begründung des Widerspruchsbescheides, soweit darin der Rechtsbehelf des Klägers "im Übrigen" zurückgewiesen wird, Ausführungen nur zur Höhe des Wartegeldes gemacht worden sind, steht der Zulässigkeit der Klage hinsichtlich der weiteren, im Vorverfahren geltend gemachten Streitpunkte nicht entgegen. Denn jedenfalls aus dem Schreiben vom 28. November 2000 geht hervor, dass die Beklagte das Begehren des Klägers auf höhere Rente nicht nur bezüglich des Wartegeldes überprüft hat. Die Klage ist indes nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 2000 keine höheren monatlichen Einzelansprüche aus seinem Stammrecht auf Altersrente als die im Bescheid vom 19. November 2002 festgesetzten.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Rentenfeststellung höheres Wartegeld zugrunde gelegt wird. Die Beklagte hat beanstandungsfrei nur das vom Bundeswirtschaftsministerium berechnete und auf der Grundlage von Artt. 13, 20 EV i. V. mit Anlage I, Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 gezahlte Wartegeld berücksichtigt. Denn nur in diesem Umfang unterlag das Wartegeld der Beitragspflicht. Das hat die Beklagte zutreffend aus § 41 Abs. 1 Buchst. a SVG abgeleitet. Damit hat die Beklagte bereits Bruttobeträge, nämlich die Bruttobeträge des Wartegeldes, berücksichtigt. Eine Rechtsgrundlage dafür, als beitragspflichtige Einnahmen das dem Wartegeld zugrunde liegende Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, gibt es im geltenden Recht nicht.
Der vom Kläger geltend gemachten Berücksichtigung von Anrechnungszeiten in den Jahren 1972 und 1973 steht die Regelung des § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Regelung 1 SGB VI entgegen, wonach die Arbeitsunfähigkeit mindestens einen Kalendermonat angedauert haben muss. Im Übrigen ergibt sich aus den Angaben im Sozialversicherungs-Ausweis (SVA) für 1972 auch nur eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 16. Juli sowie vom 11. bis 20. August. Es sind auch keine Anrechnungszeiten für Arbeitsausfalltage gemäß § 252a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln, weil im SVA für 1972 und 1973 – der damaligen DDR-Praxis entsprechend – schon keine Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind.
Soweit der Kläger eine höhere Bewertung seiner (beitragsgeminderten) Zeiten wegen Krankheit vor 1984 verlangt, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Bereits das SG hat darauf hingewiesen, dass es für dieses Begehren keine gesetzliche Grundlage gibt. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht aus höherrangigem Recht herleiten. Die von ihm behauptete Ungleichbehandlung gegenüber West-Arbeitnehmern mit vollem Entgeltfortzahlungsanspruch liegt nicht vor, weil schon nicht einmal vergleichbare Sachverhalte gegeben sind. Während der Lohn- bzw. Entgeltfortzahlungsanspruch in den alten Bundesländern beitragspflichtig war, war das Krankengeld der DDR gemäß §§ 3, 17 der Verordnung zur Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977 (GBl. I S. 373) beitragsfrei.
Der Kläger kann auch keine zusätzlichen Ausbildungsanrechnungszeiten für 1961 beanspruchen. Die Zeit vom 1. August (bzw. vom 14. Juli) bis 14. August 1961 erfüllt nicht den Tatbestand einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Danach sind Anrechnungszeiten nur Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr u. a. eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung). Bereits nach dem Wortlaut der Norm genügt damit ebenso wie im Falle der Hochschulausbildung auch für den "Besuch" einer Schule nicht lediglich die bloße äußere Zugehörigkeit zu ihrem organisatorischen Einflussbereich; vielmehr verdeutlicht der alle aufgeführten Einrichtungen gleichermaßen erläuternde Klammerzusatz unzweideutig, dass der Besuch bzw. die Teilnahme generell zu Ausbildungszwecken erfolgt sein muss, um trotz fehlender Beitragsleistung Grundlage einer späteren rentensteigernden Berücksichtigung des entsprechenden Zeitraums sein zu können (BSG, Urteil vom 4. August 1998 – B 4 RA 8/98 R = Die Beiträge, Beilage 1999, 176 ff.). Der Begriff der Ausbildung in diesem Sinne setzt indessen ein hinreichend bestimmtes Ziel voraus (vgl. bereits BSG SozR § 1259 RVO Nr. 23, Seite Aa 29), das mit den speziellen Mitteln der Schule und innerhalb der - wenn auch in einem "weit gefassten Sinn" (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 25) - für sie typischen Organisationsform (insbesondere: Zusammenfassung nach Alter und Ausbildungsstand, regelmäßiger Unterricht durch ausgebildete Lehrkräfte, räumliches Beisammensein von Lehrern und Schülern, Leistungskontrolle, Vergabe von Zensuren und Zeugnissen; vgl. BSG SozR § 1259 RVO Nrn. 38, 57; § 1267 RVO Nr. 33; SozR 2200 § 1259 Nr. 62) planmäßig verfolgt wird. Zeiten, in welchen der Versicherte i. S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI "eine Schule besucht", sind daher nur solche, in denen er in einer für einen Schüler typischen Weise ordnungsgemäß am schulischen Ausbildungsgeschehen teilnimmt (sowie die von der Schulausbildung umschlossenen typischen Schulferien als unvermeidbare Zwischenzeiten). Wenn daher das Ausbildungsziel bereits erreicht ist und demgemäß auch eine seiner weiteren Förderung dienende Wissensvermittlung ihren Sinn verloren hat, findet Schulausbildung grundsätzlich nicht mehr statt (BSG, Urteil vom 5. Dezember 1996 – 4 RA 101/95; ebenso zur Fach- und Hochschulausbildung: BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997, a. a. O.). Nach abgelegter Abschlussprüfung und nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses kann daher Schulausbildung nur ausnahmsweise dann vorliegen, wenn und solange danach noch eine im o. g. Sinn typische Schulausbildung wirklich erfolgt; diesem Erfordernis wird hingegen mit der bloßen organisatorischen Zugehörigkeit zu einer Institution unter keinen Umständen genügt. Hiervon ausgehend liegt eine Anrechnungszeit nicht vor. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers fand nämlich eine typische Schulausbildung ab dem 13. Juli 1961 nicht mehr statt. Seine Tätigkeit für die Kammer für Technik und die Veröffentlichung der Ingenieur-Abschlussarbeit sind keine typische Schulausbildung mehr. Die Fortzahlung des Stipendiums ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig relevant wie die Eintragungen im SV-Ausweis des Klägers. Der streitige Zeitraum erfüllt den Tatbestand der Anrechnungszeit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. unvermeidlichen Zwischenzeit. Voraussetzung hierfür wäre, dass er in zwei Ausbildungsabschnitte eingebettet ist. Das ist nicht der Fall, weil der Kläger am 15. August 1961 eine Beschäftigung (Arbeit) und keine (weitere) Ausbildung aufgenommen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers kann § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI auch nicht im Hinblick auf "DDR-spezifische Besonderheiten" erweiternd ausgelegt werden (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997 – 4 RA 67/97 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 13). Offen bleiben kann, ob der Kläger durch die begehrte Anrechnungszeit überhaupt einen rentenrechtlichen Vorteil hätte. Das ist, worauf er mit gerichtlichem Schreiben vom 25. März 2004 hingewiesen wurde, zweifelhaft, weil der Monat 1961 bereits mit einer Beitragszeit belegt ist.
Was die Zeiten vom 8. September bis 10. Dezember 1997 und vom 15. Juli bis 31. Dezember 1999 angeht, könnte bereits fraglich sein, ob das SG darüber in der Sache entscheiden durfte. Der Kläger hat diesen Streitgegenstand, den er bereits im Vorverfahren angesprochen hatte, in der Klageschrift vom 20. Juli 2002 nicht erwähnt. Insoweit könnte der Bescheid vom 9. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides bindend geworden sein. Ausdrücklich im Klageverfahren geltend gemacht hat der Kläger die genannten Zeiten erst mit Schriftsatz vom 5. Februar 2003 ("Erweiterte Klagebegründung"). Die Zeiten vom 8. September bis 10. Dezember 1997 und vom 15. Juli bis 31. Dezember 1999 erfüllen aber jedenfalls nicht den Tatbestand einer Anrechnungszeit. Der Kläger war zwar im erstgenannten Zeitraum wegen Krankheit arbeitsunfähig im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Regelung 1 SGB VI und im zweiten Zeitraum arbeitslos und mit öffentlich-rechtlichem Leistungsbezug (Leistungen nach dem BSHG) als arbeitsuchend gemeldet (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Durch diese Zeiten ist jedoch weder eine versicherte Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit unterbrochen worden. Damit liegen Anrechnungszeiten nicht vor (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI).
Der Kläger kann höhere Rente schließlich nicht mit der – auch erst im Laufe des Klageverfahrens geltend gemachten ("Antrag" vom 6. Februar 2003 an die Beklagte) – Erwägung beanspruchen, die Beklagte müsse die von ihm in der DDR erzielten Arbeitsverdienste auch insoweit anrechnen, als sie über der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze lagen. Der Kläger verlangt damit, besser als alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten einschließlich der Nachversicherten gestellt zu werden, die Arbeitsverdienste oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt hatten. Auch für dieses Begehren gibt es keine gesetzliche Grundlage. Der Kläger verkennt, dass die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten DDR-Rentenanwartschaften nicht entfallen könnte, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde (BVerfG 100, 1, 37). Die auf der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze beruhenden Regelungen des Rentenüberleitungsrechts im SGB VI sind verfassungsgemäß (stellvertretend: BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1; BVerfG, Beschluss der Ersten Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 = NZS 2003, 87 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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