Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 70 AL 2874/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 AL 255/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2005 wird zurückgewiesen. Die Klage auf Beitragserstattung wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren bei dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1929 geborene Kläger war zuletzt bis zum 31. Dezember 1992 versicherungspflichtig als Architekt beschäftigt. Am 17. Dezember 1992 meldete er sich arbeitslos und beantragte Altersübergangsgeld (Alüg), das ihm die Beklagte für die Zeit ab 01. Januar 1993 in Höhe ei-nes wöchentlichen Leistungssatzes von 343,20 DM auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Bruttoarbeitsentgeltes von 830,00 DM bewilligte (Bescheid vom 07. Januar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1993; bestandskräftig).
Der Kläger bezog Alüg bis zum Beginn seiner Regelaltersrente am 01. Dezember 1994, zuletzt in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 415,80 DM nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.080,00 DM (Änderungsbescheide vom 08. Juli 1993, 05. Ja-nuar 1994 und 07. Juli 1994; bestandskräftig).
Im Januar 2001 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag. Mit Bescheid vom 13. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2002 lehnte die Beklagte die Rück-nahme ihres Bescheides vom 07. Januar 1993 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ab mit der Begründung, dass bei Erteilung des Bescheides weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegan-gen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe.
Im Klageverfahren hat der Kläger nach seinem Vorbringen beantragt, die Beklagte zu ver-pflichten, für die Zeit vom 01. Januar 1993 bis zum 30. November 1994 anstelle der für das gewährte Alüg gezahlten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge für den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) zu entrichten (vgl. Schriftsatz vom 20. Januar 2003). Das Sozialgericht (SG) hat diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen An-spruch auf Rücknahme bzw. Änderung des Bescheides vom 07. Januar 1993 gemäß § 44 SGB X. Denn dieser Bescheid sei rechtmäßig. Der Kläger sei bereits bei der Antragstellung darauf hingewiesen worden, dass der Bezug von Alüg, der für ihn viele Erleichterungen mit sich ge-bracht habe, sich negativ auf den späteren Altersrentenbezug auswirken könne. Dies habe der Kläger durch seine Unterschrift bei Antragstellung auch bestätigt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte in dem in Rede stehenden Zeitraum Pflichtbeiträge auf der Grundlage von 80 % des Bruttoarbeitsentgelts habe entrichten müssen. Gegebenenfalls seien diese Beiträge durch die Beklagte zu erstatten.
Aus dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24. Juni 2005 ergibt sich der An-trag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Änderung des Bescheides vom 07. Januar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1993 für die Zeit ab 01. Januar 1993 bis zum 30. November 1994 Pflichtbeiträge zur gesetz-lichen Rentenversicherung in der Höhe zu entrichten, wie sie bei einem Bezug von Ar-beitslosengeld zu zahlen gewesen wären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Soweit der Kläger die Gewährung von Alg anstelle des gezahlten Alüg begehre, sei bereits ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersicht-lich, weil im fraglichen Zeitraum das Alüg 65 v. H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfielen, verminderten Arbeitsentgelts betragen habe, das Alg hin-gegen lediglich 63 bzw. 60 v. H. (§§ 111 Abs. 1 Nr. 2, 249e Abs. 3 Nr. 2 Arbeitsförderungsge-setz – AFG –). Zur Meldung eines höheren rentenversicherungspflichtigen Entgeltes im streiti-gen Zeitraum könne die Beklagte nicht verpflichtet werden.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Se-nats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 155 Abs. 3 und Abs. 4, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) des klägerischen Begehrens geht das Gericht davon aus, dass dieser sich nicht gegen den Bezug des – höheren – Alüg im Zeitraum vom 01. Januar 1993 bis zum 30. November 1994 wendet, sondern mit seinem Überprüfungsantrag letztlich die Verurteilung der Beklagten zur Meldung höherer beitragspflichtiger Einnahmen zur Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. November 1994 bean-sprucht, und zwar in Höhe von 80 v.H. des dem Alüg zugrunde liegenden Arbeitsentgelts; die-ser Anspruch kann im Wege der Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG gegenüber der Beklag-ten aber nicht geltend gemacht werden.
Gemäß § 212 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) trifft al-lein den Rentenversicherungsträger als Gläubiger der zu entrichtenden Beiträge die Pflicht, die rechtzeitige und vollständige Zahlung unmittelbar an ihn zu entrichtender Pflichtbeiträge zu überwachen und somit die beitragspflichtigen Einnahmen und die auf dieser Grundlage zu zah-lenden Rentenversicherungsbeiträge selbst festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 2004 – B 12 AL 5/03 R = SozR 4-2600 § 191 Nr. 1). Der Kläger kann diesbezüglich von vornherein also nur den sachlich zuständigen Rentenversicherungsträger in Anspruch nehmen. Eine Verur-teilung des Rentenversicherungsträgers im vorliegenden Verfahren ist aber ausgeschlossen, weil es insoweit zunächst einer überprüfbaren Verwaltungsentscheidung des Rentenversiche-rungsträgers bedarf. Eine derartige Verwaltungsentscheidung auf den Überprüfungsantrag des Klägers liegt hier nicht vor, so dass auch eine Beiladung des Rentenversicherungsträgers ge-mäß § 75 Abs. 2 SGG nicht notwendig war.
Das Gericht weist indes darauf hin, dass zwar auch beim Bezug von Alüg beitragspflichtige Einnahmen 80 v.H. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts gewesen sind (vgl. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). In der – hier einschlägigen – Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 waren aber hiervon abweichend gemäß der Sonderregelung in § 276 Abs. 1 SGB VI bei bestehender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei-tragspflichtige Einnahmen die gezahlten Sozialleistungen, d.h. die Zahlbeträge des Alüg. Mit dieser gesetzlichen Regelung sollte erreicht werden, dass die Leistungsträger in einer Über-gangszeit nicht mit höheren Beiträgen zur Rentenversicherung belastet wurden als nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG; vgl. dort § 112a). Ein Anspruch des Klägers auf Meldung höherer beitragspflichtiger Einnah-men für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. November 1994 bestünde somit ohnehin nicht. Vielmehr waren die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug des Alüg höher als diejenigen, die der Kläger beim Bezug des – niedrigeren - Alg erzielt hätte.
Die erstmals im Berufungsverfahren (vgl. Schriftsatz vom 24. Juni 2005) hilfsweise erhobene Klage auf Erstattung der im fraglichen Zeitraum gezahlten Pflichtbeiträge ist bereits unzuläs-sig. Denn es fehlt insoweit an der funktionalen Zuständigkeit des Landessozialgerichts (vgl. § 29 SGG). Im Übrigen fehlt es auch hier an einer gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsent-scheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der am 1929 geborene Kläger war zuletzt bis zum 31. Dezember 1992 versicherungspflichtig als Architekt beschäftigt. Am 17. Dezember 1992 meldete er sich arbeitslos und beantragte Altersübergangsgeld (Alüg), das ihm die Beklagte für die Zeit ab 01. Januar 1993 in Höhe ei-nes wöchentlichen Leistungssatzes von 343,20 DM auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Bruttoarbeitsentgeltes von 830,00 DM bewilligte (Bescheid vom 07. Januar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1993; bestandskräftig).
Der Kläger bezog Alüg bis zum Beginn seiner Regelaltersrente am 01. Dezember 1994, zuletzt in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 415,80 DM nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.080,00 DM (Änderungsbescheide vom 08. Juli 1993, 05. Ja-nuar 1994 und 07. Juli 1994; bestandskräftig).
Im Januar 2001 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag. Mit Bescheid vom 13. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2002 lehnte die Beklagte die Rück-nahme ihres Bescheides vom 07. Januar 1993 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ab mit der Begründung, dass bei Erteilung des Bescheides weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegan-gen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe.
Im Klageverfahren hat der Kläger nach seinem Vorbringen beantragt, die Beklagte zu ver-pflichten, für die Zeit vom 01. Januar 1993 bis zum 30. November 1994 anstelle der für das gewährte Alüg gezahlten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge für den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) zu entrichten (vgl. Schriftsatz vom 20. Januar 2003). Das Sozialgericht (SG) hat diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen An-spruch auf Rücknahme bzw. Änderung des Bescheides vom 07. Januar 1993 gemäß § 44 SGB X. Denn dieser Bescheid sei rechtmäßig. Der Kläger sei bereits bei der Antragstellung darauf hingewiesen worden, dass der Bezug von Alüg, der für ihn viele Erleichterungen mit sich ge-bracht habe, sich negativ auf den späteren Altersrentenbezug auswirken könne. Dies habe der Kläger durch seine Unterschrift bei Antragstellung auch bestätigt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte in dem in Rede stehenden Zeitraum Pflichtbeiträge auf der Grundlage von 80 % des Bruttoarbeitsentgelts habe entrichten müssen. Gegebenenfalls seien diese Beiträge durch die Beklagte zu erstatten.
Aus dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 24. Juni 2005 ergibt sich der An-trag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Änderung des Bescheides vom 07. Januar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1993 für die Zeit ab 01. Januar 1993 bis zum 30. November 1994 Pflichtbeiträge zur gesetz-lichen Rentenversicherung in der Höhe zu entrichten, wie sie bei einem Bezug von Ar-beitslosengeld zu zahlen gewesen wären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Soweit der Kläger die Gewährung von Alg anstelle des gezahlten Alüg begehre, sei bereits ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersicht-lich, weil im fraglichen Zeitraum das Alüg 65 v. H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfielen, verminderten Arbeitsentgelts betragen habe, das Alg hin-gegen lediglich 63 bzw. 60 v. H. (§§ 111 Abs. 1 Nr. 2, 249e Abs. 3 Nr. 2 Arbeitsförderungsge-setz – AFG –). Zur Meldung eines höheren rentenversicherungspflichtigen Entgeltes im streiti-gen Zeitraum könne die Beklagte nicht verpflichtet werden.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Se-nats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 155 Abs. 3 und Abs. 4, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) des klägerischen Begehrens geht das Gericht davon aus, dass dieser sich nicht gegen den Bezug des – höheren – Alüg im Zeitraum vom 01. Januar 1993 bis zum 30. November 1994 wendet, sondern mit seinem Überprüfungsantrag letztlich die Verurteilung der Beklagten zur Meldung höherer beitragspflichtiger Einnahmen zur Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. November 1994 bean-sprucht, und zwar in Höhe von 80 v.H. des dem Alüg zugrunde liegenden Arbeitsentgelts; die-ser Anspruch kann im Wege der Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG gegenüber der Beklag-ten aber nicht geltend gemacht werden.
Gemäß § 212 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) trifft al-lein den Rentenversicherungsträger als Gläubiger der zu entrichtenden Beiträge die Pflicht, die rechtzeitige und vollständige Zahlung unmittelbar an ihn zu entrichtender Pflichtbeiträge zu überwachen und somit die beitragspflichtigen Einnahmen und die auf dieser Grundlage zu zah-lenden Rentenversicherungsbeiträge selbst festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 2004 – B 12 AL 5/03 R = SozR 4-2600 § 191 Nr. 1). Der Kläger kann diesbezüglich von vornherein also nur den sachlich zuständigen Rentenversicherungsträger in Anspruch nehmen. Eine Verur-teilung des Rentenversicherungsträgers im vorliegenden Verfahren ist aber ausgeschlossen, weil es insoweit zunächst einer überprüfbaren Verwaltungsentscheidung des Rentenversiche-rungsträgers bedarf. Eine derartige Verwaltungsentscheidung auf den Überprüfungsantrag des Klägers liegt hier nicht vor, so dass auch eine Beiladung des Rentenversicherungsträgers ge-mäß § 75 Abs. 2 SGG nicht notwendig war.
Das Gericht weist indes darauf hin, dass zwar auch beim Bezug von Alüg beitragspflichtige Einnahmen 80 v.H. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts gewesen sind (vgl. § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). In der – hier einschlägigen – Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 waren aber hiervon abweichend gemäß der Sonderregelung in § 276 Abs. 1 SGB VI bei bestehender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei-tragspflichtige Einnahmen die gezahlten Sozialleistungen, d.h. die Zahlbeträge des Alüg. Mit dieser gesetzlichen Regelung sollte erreicht werden, dass die Leistungsträger in einer Über-gangszeit nicht mit höheren Beiträgen zur Rentenversicherung belastet wurden als nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG; vgl. dort § 112a). Ein Anspruch des Klägers auf Meldung höherer beitragspflichtiger Einnah-men für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 30. November 1994 bestünde somit ohnehin nicht. Vielmehr waren die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Bezug des Alüg höher als diejenigen, die der Kläger beim Bezug des – niedrigeren - Alg erzielt hätte.
Die erstmals im Berufungsverfahren (vgl. Schriftsatz vom 24. Juni 2005) hilfsweise erhobene Klage auf Erstattung der im fraglichen Zeitraum gezahlten Pflichtbeiträge ist bereits unzuläs-sig. Denn es fehlt insoweit an der funktionalen Zuständigkeit des Landessozialgerichts (vgl. § 29 SGG). Im Übrigen fehlt es auch hier an einer gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsent-scheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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