Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 11501/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 32/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Zusicherung zur Übernahme der Miete und der Kaution für die Wohnung in der Tegernauer Zeile 7, 13469 Berlin (574,14 EUR Bruttomiete) zu erteilen.
Bezogen auf die in der Beschlussformel des SG genannte Wohnung fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die erlassene einstweilige Anordnung. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, durch den die Verurteilung oder Verpflichtung der Gegenseite zur Gewährung einer Leistung erreicht werden soll, setzt gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zumindest die Erteilung eines ablehnenden Bescheides voraus. Vor der Erteilung eines solchen ablehnenden Bescheides fehlt in aller Regel – auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme des Gerichts. Der Antragsteller muss sich in der Regel zunächst an die Verwaltung wenden und dort einen Antrag auf die begehrte Leistung stellen (Keller, in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, § 86b, RdNr. 26b). Vor einer ablehnenden Entscheidung des Leistungsträgers ist es dem Gericht nicht möglich, sachgerecht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung oder die sonstigen Gründe, die zur Gewährung von Rechtsschutz im Zusammenhang mit dieser Ablehnungsentscheidung führen können, zu befinden.
Diese Grundsätze gelten auch für Zusicherungen zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft gemäß § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Der Träger ist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II zur Zusicherung (nur) verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Diese Fragen können nur bezogen auf eine konkrete Wohnung geprüft werden. Hierzu müssen dem Träger geeignete Unterlagen über diese Wohnung vorgelegt werden. Das ist für die Wohnung in der Tegernauer Zeile 7 in 13469 Berlin bis heute nicht geschehen.
Der einstweilige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin bezog sich ursprünglich auf eine Wohnung in der Tegernauer Zeile 11. Ein Exposé über diese Wohnung war dem Rechtsschutzantrag beigefügt. Ausweislich eines Telefonvermerks in den Gerichtsakten vom 16. Dezember 2005 hat die Antragstellerin mitgeteilt, "dass sie noch ein Angebot erhalten hat, Tegernauer Zeile 7 ". Das SG hat noch am gleichen Tag betreffend diese Wohnung eine Regelungsanordnung erlassen. Das Exposé für die Wohnung in der Tegernauer Zeile 7 ist am 4. Januar 2006 bei Gericht eingegangen und bis heute nicht an die Antragsgegnerin übermittelt worden. Mit Rücksicht auf die abweichenden Unterschriften der Wohnungsgesellschaft auf den Exposés ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin auch das Angebot Tegernauer Zeile 7 bereits, wie von der Antragstellerin behauptet, bei einer persönlichen Vorsprache Ende November 2005 vorgelegt worden ist. Eine Prüfung der Wohnung Tegernauer Zeile 7 war der Antragsgegnerin damit bisher nicht möglich. Dies wird nunmehr nachzuholen sein.
Trotz der für Ende April 2006 berechneten Niederkunft der Antragstellerin und obwohl sie nach ihren Angaben die bisherige Wohnung bereits gekündigt und den neuen Mietvertrag unterschrieben hat, kann ein Rechtsschutzbedürfnis ohne Befassung des Trägers nicht ausnahmsweise angenommen werden. Der Umzug ist nach Angaben der Antragstellerin erst für den 1. März oder den 1. April 2006 geplant. Die bisherigen Mieter in der Tegernauer Zeile 7 haben noch keine Ersatzwohnung. Damit bleibt für eine Prüfung durch die Antragsgegnerin, nachdem ihr die Unterlagen (Mietvertrag etc.) der Wohnung Tegernauer Zeile 7 vorgelegt worden sind, noch ausreichend Zeit. Hingewiesen wird darauf, dass die Mietkaution auch darlehensweise übernommen werden kann. Trotz verursachter erhöhter Kosten kann ein Umzug als angemessen angesehen werden, wenn hierfür plausible, nachvollziehbare und verständliche Gründe streiten, von denen sich auch Nichthilfeempfänger leiten lassen könnten (Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22, RdNr. 80 m. w. N.).
Wegen der Dringlichkeit der Sache konnte der Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 4 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 SGG anstelle der Vorsitzenden entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht (SG) hat die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Zusicherung zur Übernahme der Miete und der Kaution für die Wohnung in der Tegernauer Zeile 7, 13469 Berlin (574,14 EUR Bruttomiete) zu erteilen.
Bezogen auf die in der Beschlussformel des SG genannte Wohnung fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die erlassene einstweilige Anordnung. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, durch den die Verurteilung oder Verpflichtung der Gegenseite zur Gewährung einer Leistung erreicht werden soll, setzt gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zumindest die Erteilung eines ablehnenden Bescheides voraus. Vor der Erteilung eines solchen ablehnenden Bescheides fehlt in aller Regel – auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme des Gerichts. Der Antragsteller muss sich in der Regel zunächst an die Verwaltung wenden und dort einen Antrag auf die begehrte Leistung stellen (Keller, in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, § 86b, RdNr. 26b). Vor einer ablehnenden Entscheidung des Leistungsträgers ist es dem Gericht nicht möglich, sachgerecht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung oder die sonstigen Gründe, die zur Gewährung von Rechtsschutz im Zusammenhang mit dieser Ablehnungsentscheidung führen können, zu befinden.
Diese Grundsätze gelten auch für Zusicherungen zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft gemäß § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Der Träger ist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II zur Zusicherung (nur) verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Diese Fragen können nur bezogen auf eine konkrete Wohnung geprüft werden. Hierzu müssen dem Träger geeignete Unterlagen über diese Wohnung vorgelegt werden. Das ist für die Wohnung in der Tegernauer Zeile 7 in 13469 Berlin bis heute nicht geschehen.
Der einstweilige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin bezog sich ursprünglich auf eine Wohnung in der Tegernauer Zeile 11. Ein Exposé über diese Wohnung war dem Rechtsschutzantrag beigefügt. Ausweislich eines Telefonvermerks in den Gerichtsakten vom 16. Dezember 2005 hat die Antragstellerin mitgeteilt, "dass sie noch ein Angebot erhalten hat, Tegernauer Zeile 7 ". Das SG hat noch am gleichen Tag betreffend diese Wohnung eine Regelungsanordnung erlassen. Das Exposé für die Wohnung in der Tegernauer Zeile 7 ist am 4. Januar 2006 bei Gericht eingegangen und bis heute nicht an die Antragsgegnerin übermittelt worden. Mit Rücksicht auf die abweichenden Unterschriften der Wohnungsgesellschaft auf den Exposés ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin auch das Angebot Tegernauer Zeile 7 bereits, wie von der Antragstellerin behauptet, bei einer persönlichen Vorsprache Ende November 2005 vorgelegt worden ist. Eine Prüfung der Wohnung Tegernauer Zeile 7 war der Antragsgegnerin damit bisher nicht möglich. Dies wird nunmehr nachzuholen sein.
Trotz der für Ende April 2006 berechneten Niederkunft der Antragstellerin und obwohl sie nach ihren Angaben die bisherige Wohnung bereits gekündigt und den neuen Mietvertrag unterschrieben hat, kann ein Rechtsschutzbedürfnis ohne Befassung des Trägers nicht ausnahmsweise angenommen werden. Der Umzug ist nach Angaben der Antragstellerin erst für den 1. März oder den 1. April 2006 geplant. Die bisherigen Mieter in der Tegernauer Zeile 7 haben noch keine Ersatzwohnung. Damit bleibt für eine Prüfung durch die Antragsgegnerin, nachdem ihr die Unterlagen (Mietvertrag etc.) der Wohnung Tegernauer Zeile 7 vorgelegt worden sind, noch ausreichend Zeit. Hingewiesen wird darauf, dass die Mietkaution auch darlehensweise übernommen werden kann. Trotz verursachter erhöhter Kosten kann ein Umzug als angemessen angesehen werden, wenn hierfür plausible, nachvollziehbare und verständliche Gründe streiten, von denen sich auch Nichthilfeempfänger leiten lassen könnten (Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22, RdNr. 80 m. w. N.).
Wegen der Dringlichkeit der Sache konnte der Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 4 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 SGG anstelle der Vorsitzenden entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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