Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 SO 1208/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 107/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Streitig ist die Übernahme von Mietschulden. Die Klägerin bezieht seit Januar 2005 laufend Leistungen der Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Ihren 2003 gestellten Antrag auf Übernahme von Mietschulden lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 11. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2005 ab. Ihre Klage, mit der sie geltend gemacht hat, ohne Übernahme der Mietschulden wohnungslos zu werden, hat das Sozialgericht durch Urteil vom 31. März 2006 abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme von Mietschulden nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) lägen angesichts der Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt nicht vor. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Die Schulden seien nicht durch ihr Verschulden entstanden. Eine Räumung der Wohnung bedeute für sie eine besondere Härte.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin und den Bescheid des Beklagten vom 11. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Mietrückstände in Höhe von 7.800,- EUR zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten des Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und angesichts der klaren Sach- und Rechtslage eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin ist erwerbsfähige Hilfebedürftige und damit Anspruchsberechtigte für Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Nach § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII, beide in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) ist angesichts dessen die Anwendung des § 34 SGB XII, der allein die Grundlage des geltend gemachten Anspruchs bilden könnte, ausgeschlossen. Die seit 1. April 2006 geltende Fassung ist zur Beurteilung des Begehrens der Klägerin maßgeblich (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2006 – L 23 SO 36/06 –). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts ist bei Leistungsbegehren, die sich nicht auf einen in der Vergangenheit liegenden Leistungszeitraum beziehen (s. dazu etwa BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 21) grundsätzlich das Recht anzuwenden, welches im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt, es sei denn, ein abweichender zeitlicher Geltungswille ist verfassungskonform aus dem Gesetz zu bestimmen (s. etwa BSG SozR 3-4100 § 141 e Nr. 3). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Neuregelung bezweckt ausweislich der Gesetzesmaterialien "einen praktikablen Gesetzesvollzug im Rahmen des SGB II. Die Leistungen werden aus einer Hand gewährt und Doppelzuständigkeiten vermieden" (Bundestags-Drucksache 16/688 S. 14 zu Art. 1 Nr. 6 Buchstabe c), was den Willen zu einer sofortigen Geltung auch für "laufende" Verfahren indiziert. Die materiellrechtliche Position der Betroffenen wird durch die Gesetzesänderung auch nicht verschlechtert, entspricht doch die per 1. April 2006 neu in § 22 Abs. 5 SGB II aufgenommene Vorschrift über die Mietschulden praktisch wortgleich dem § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII. Angesichts dessen war vom Senat nicht mehr zu prüfen, ob die Klägerin gegen den Beklagten Rechte aus § 34 SGB XII hat. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Gründe:
I. Streitig ist die Übernahme von Mietschulden. Die Klägerin bezieht seit Januar 2005 laufend Leistungen der Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Ihren 2003 gestellten Antrag auf Übernahme von Mietschulden lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 11. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2005 ab. Ihre Klage, mit der sie geltend gemacht hat, ohne Übernahme der Mietschulden wohnungslos zu werden, hat das Sozialgericht durch Urteil vom 31. März 2006 abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme von Mietschulden nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) lägen angesichts der Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt nicht vor. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Die Schulden seien nicht durch ihr Verschulden entstanden. Eine Räumung der Wohnung bedeute für sie eine besondere Härte.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin und den Bescheid des Beklagten vom 11. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Mietrückstände in Höhe von 7.800,- EUR zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten des Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
II. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entscheiden, da er sie einstimmig für unbegründet und angesichts der klaren Sach- und Rechtslage eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin ist erwerbsfähige Hilfebedürftige und damit Anspruchsberechtigte für Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Nach § 5 Abs. 2 SGB II und § 21 Satz 1 SGB XII, beide in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558) ist angesichts dessen die Anwendung des § 34 SGB XII, der allein die Grundlage des geltend gemachten Anspruchs bilden könnte, ausgeschlossen. Die seit 1. April 2006 geltende Fassung ist zur Beurteilung des Begehrens der Klägerin maßgeblich (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2006 – L 23 SO 36/06 –). Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts ist bei Leistungsbegehren, die sich nicht auf einen in der Vergangenheit liegenden Leistungszeitraum beziehen (s. dazu etwa BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 21) grundsätzlich das Recht anzuwenden, welches im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gilt, es sei denn, ein abweichender zeitlicher Geltungswille ist verfassungskonform aus dem Gesetz zu bestimmen (s. etwa BSG SozR 3-4100 § 141 e Nr. 3). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Neuregelung bezweckt ausweislich der Gesetzesmaterialien "einen praktikablen Gesetzesvollzug im Rahmen des SGB II. Die Leistungen werden aus einer Hand gewährt und Doppelzuständigkeiten vermieden" (Bundestags-Drucksache 16/688 S. 14 zu Art. 1 Nr. 6 Buchstabe c), was den Willen zu einer sofortigen Geltung auch für "laufende" Verfahren indiziert. Die materiellrechtliche Position der Betroffenen wird durch die Gesetzesänderung auch nicht verschlechtert, entspricht doch die per 1. April 2006 neu in § 22 Abs. 5 SGB II aufgenommene Vorschrift über die Mietschulden praktisch wortgleich dem § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII. Angesichts dessen war vom Senat nicht mehr zu prüfen, ob die Klägerin gegen den Beklagten Rechte aus § 34 SGB XII hat. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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