Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 386/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 328/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. März 2005 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Die 1949 geborene Klägerin erlernte zunächst den Beruf der Bindemittelfacharbeiterin und erlangte im Januar 1977 den Abschluss als Wirtschaftskauffrau. Nach ihren Angaben arbeitete sie von 1967 bis 1971 als Anlagenfahrerin, von 1972 bis 1981 als Sachbearbeiterin und von 1982 bis 1991 als Materialausgeberin. Von Januar 1993 bis Februar 1993 und von 1996 bis 2002 war sie im E Krankenhaus R als Reinigungskraft, Küchenhilfe und zuletzt als Stationshilfe beschäftigt. Bei diesem Arbeitgeber ist die Klägerin weiterhin beschäftigt, allerdings nicht mehr als Stationshilfe, sondern in der Bettenaufbereitung. Die Tätigkeit besteht darin, die Betten bei Entlassung abzuziehen und neu zu beziehen. Dabei handelt es nach den Angaben der Arbeitgeberin und der Klägerin um eine überwiegend stehende und gehende Tätigkeit, bei der sie sich im Krankenhaus bewegt. Die Arbeitszeit ist 5 ½ Stunden täglich und durch zwei 15 minütige Pausen unterbrochen. Die Arbeitsstelle erreicht die Klägerin mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, die Bushaltestelle liegt unmittelbar vor ihrem Wohnhaus.
Nach einem Arbeitsunfall am 01. Februar 1993 mit einem akuten lumbalen Prolaps beantragte die Klägerin erstmalig am 08. April 1994 Rente wegen Erwerbs- beziehungsweise Berufsunfähigkeit bei der Beklagten und begründete dies damit, wegen einer Lähmung des rechten Beines könne sie keinerlei Arbeiten mehr verrichten. Dieser Rentenantrag wurde mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 02. März 1995 zurückgewiesen und die Klägerin nahm im Gefolge, wie dargelegt, eine Tätigkeit im Krankenhaus R ab 1996 auf.
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses beantragte sie am 07. März 2002 erneut Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie ihrer Auffassung nach keinerlei Arbeiten mehr verrichten könne.
Die Beklagte zog Unterlagen der die Klägerin behandelnden Ärzten und Krankenanstalten bei und ließ diese durch den Chirurgen Dr. Dr. A begutachten. Dieser erstattete sein Gutachten am 17. April 2004 mit den Diagnosen Pedalgie bei paralytischem Hohlfuß, Lumbalgie und Postlaminektomiesyndrom. Die Klägerin könne leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen noch vollschichtig ausüben. Die ausgeübte Tätigkeit als Stationshilfe jedoch könne sie nur drei bis unter sechs Stunden täglich ausüben.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15. Mai 2002 ab. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 10. Juni 2002 hin holte die Beklagte neue Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und zog ein MDK Gutachten vom 25. Juni 2002 bei. Für diesen hatte Dr. S die Klägerin auf das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit hin untersucht und gelangte zu der Auffassung, sie könne ihre Arbeit als Stationshilfe im Krankenhaus weiterhin nicht ausüben.
Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2002 den Widerspruch der Klägerin zurück und begründete dies damit, die Klägerin sei noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Hiergegen hat sich die am 22. November 2002 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobene Klage gerichtet. Die Klägerin hat zur Begründung erneut vorgetragen, sie sei nicht mehr in der Lage, sechs Stunden und mehr eine leichte körperliche Arbeit zu verrichten.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2002 zu verurteilen, der Klägerin eine Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide berufen.
Nach der Klageerhebung hat sich die Klägerin vom 10. Dezember 2002 bis zum 07. Januar 2003 einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der Reha Klinik H in Rheinsberg unterzogen. Der Entlassungsbericht vom 10. Januar 2003 enthält die Diagnosen:
- Sekundärer paralytischer Hohlfuß rechts nach Laminektomie L4/5 1993 - Chronische Radukulopathie S 1 seit Laminektomie 1993, persistierende Muskelatrophie, rez. Lumbalien, - Arthromuskuläre Dysfunktion der HWS, - Arterieller Hypertonus sowie - Diabetes mellitus bei Adipositas diätisch kompensierbar
Daraus ergebe sich eine Leistungsfähigkeit dahingehend, dass die Klägerin als Küchenhilfskraft/Stationshilfe nur noch drei bis unter sechs stunden täglich eingesetzt werden können. Körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen hingegen könne sie sechs Stunden und mehr täglich ausüben.
Das Sozialgericht hat auf medizinischem Gebiet neue Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und den Orthopäden Dr. O K zum Sachverständigen über das der Klägerin verbliebene Leistungsvermögen beauftragt.
In dem Gutachten vom 02. Februar 2004 hat Dr. K folgende Diagnosen gestellt:
- Cervicocephales Syndrom bei Osteochondrose und Spondylose der mittleren und unteren Halswirbelsäule - Postnukleotomiesyndrom bei Zustand nach Laminektomie und Nukleotomie L4/5 1993 - Epicondylopathia humeri radialis links - Retropatellararthrose beidseits - Paralytischer Hohlfuß rechts, Zustand nach operativer Vorfußkorrektur rechts
Daraus ergebe sich eine Leistungsbeurteilung dahingehend, dass die Klägerin nur noch leichte Arbeiten verrichten könne und dass diese überwiegend im Sitzen bei der Möglichkeit zum Haltungswechsel ausgeübt werden müssten. Derartige Tätigkeiten könne sie vollschichtig verrichten und sie sei wegefähig.
Daraufhin hat die Klägerin beantragt, den Orthopäden und Sportmediziner A gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz SGG zum Sachverständigen zu ernennen.
Dem ist das Sozialgericht gefolgt und der Sachverständige A hat sein Gutachten am 15. November 2004 erstattet. Er hat folgende Diagnosen gestellt:
1. Chronisch rezidivierendes lumbales Schmerzsyndrom bei ausgeprägter plurisegmentaler Degeneration der gesamten Lendenwirbelsäule 2. Postdiskotomiesyndrom mit rezidivierender ischialgieformer Schmerzausstrahlung bei Zustand nach Laminektomie und Nukleotomie L4/5 1993 3. Persistierender paralytischer Spitzfuß und Ballenhohlfuß rechts 4. Chronisch-rezidivierendes lokales cervicales Schmerzsyndrom bei Spondylosteochondrose der Halswirbelsäule 5. Chronisch rezidivierendes Thoracalsyndrom bei fixiertem Rundrücken mit plurisegmentaler überbrückender Spondylose der Brustwirbelsäule 6. Beginnende Retropatellararthrose beidseits 7. Adipositas per magna 8. Arterielle essentielle Hypertonie 9. Diabetes mellitus
Die hauptsächlichen Behinderungen ergäben sich aus den Folgen des Massenprolapses L4/5 bei Spinalstenosen mit Lähmungsfolgen des rechten Beines, wobei diese Erkrankung austherapiert sei. Die Gesundheitsstörung bestehe mindestens sei 1996, wobei von einer schleichenden Verschlechterung auszugehen sei. Die Klägerin könne ausschließlich körperlich leichte Arbeiten verrichten, auch zeitweise oder gelegentlich seien ihr mittelschwere oder schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar. Sie solle im Wechsel der Haltungsarten mit Bevorzugung des Sitzens arbeiten und auch unter Beachtung dieser Einschränkung könne sie nur noch vier bis fünf Stunden täglich arbeiten. Eine sechs- oder achtstündige Arbeitsbelastung sei ihr nicht zumutbar. Sie finde in ihrer Arbeitssituation im Krankenhaus R optimale Arbeitsbedingungen, so dass sie dort eine körperlich leichte Tätigkeit ohne größere krankheitsbedingte Arbeitsausfälle bewerkstellige. Sie sei in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und könne nicht viermal täglich mehr als 500 m zu Fuß zurücklegen. Sie könne nur zweimal täglich maximal 500 m in zirka 30 Minuten zurücklegen.
Auf berufskundlichem Gebiet hat das Sozialgericht eine Arbeitgeberauskunft der Krankenhaus und Poliklinik R GmbH vom 17. April 2003 beigezogen, wonach die Klägerin dort seit März 1995 als Küchenhilfe und seit Oktober 2000 als Stationshilfe eingesetzt sei, wobei der Wechsel aus gesundheitlichen Gründen und wegen eines Umbaus der Küche erfolgt sei. Diese Tätigkeiten setzten keine Ausbildung voraus und die Klägerin habe diese Arbeiten mit Ausnahme des Hebens von schweren Lasten ausgeübt. Die Arbeitszeit betrage fünf Stunden täglich und die Klägerin sei seit März 2002 erkrankt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2005 hat die Klägerin dargelegt, dass sie die Tätigkeit im Krankenhaus R wieder aufgenommen habe, aber nicht mehr als Stationshilfe, sondern, wie eingangs dargelegt, in der Bettenaufbereitung.
Mit Urteil vom 15. März 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und könne dort noch leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ausüben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K sei der Klägerin dies medizinisch vollschichtig zumutbar, wenn die Arbeiten überwiegend im Sitzen mit dem Wechsel der Haltungsarten verrichtet würden. Sie könne Arbeitsplätze in zumutbarer Zeit erreichen. Die entgegenstehende Auffassung des Orthopäden A in Bezug auf die zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens auf vier bis fünf Stunden täglich sowie auf die Wegefähigkeit überzeuge nicht. Dass der Sachverständige A von falschen Voraussetzungen ausgehe, ergebe sich schon daraus, dass er einerseits darlegt, die Klägerin solle leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen verrichten, andererseits jedoch ausführt, die Klägerin fände im Krankenhaus R optimale Arbeitsbedingungen vor. Tatsächlich jedoch arbeitet die Klägerin dort 5 ½ Stunden täglich in einer Tätigkeit, die überwiegend im Stehen verrichtet wird und bei der eine Bewegung im Krankenhaus von den einzelnen Zimmern, in denen Patienten entlassen werden, zu anderen Zimmern, in denen dies der Fall sei, notwendig ist. Daraus ergebe sich auch, dass die Klägerin offenkundig in der Lage sei, zu gehen. Im Übrigen suche sie ihre Arbeitsstelle ja tatsächlich täglich auf.
Gegen dieses der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. April 2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 20. Mai 2005, mit der erneut vorgetragen wird, tatsächlich sei die Klägerin, wie der Arzt A auch festgestellt habe, nicht in der Lage, sechs Stunden oder mehr täglich zu arbeiten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. März 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2002 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und durch die Beweisaufnahme des Senats für bestätigt.
Der Senat hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und diese dem Sachverständigen A zur Stellungnahme zugeleitet. In dem Ergänzungsgutachten vom 30. Dezember 2005 wiederholt dieser seine Diagnosen aus dem Vorgutachten ebenso wie seine Leistungsbeurteilung. Die Klägerin werde nach langer krankheitsbedingter Abwesenheit nunmehr im Krankenhaus R im Bereich der Bettenaufbereitung eingesetzt. Dabei würden die Betten gereinigt und mit frischer Wäsche versehen. Bei dieser Tätigkeit stütze sich die Klägerin sowohl auf den verwendeten Wäschewagen als auch an den Bettgestellen regelmäßig ab und verschnaufe häufig. Ihre Kollegen entlasteten sie soweit wie möglich. Dadurch könne die Klägerin diese Arbeitsstelle nach ihren Möglichkeiten gestalten und sie entspreche ihrem Leistungsvermögen. Auch diese Tätigkeit jedoch könne sie nur fünf Stunden täglich verrichten und es bestünden die Beeinträchtigungen der Wegefähigkeit fort.
Hierzu hat der Sachverständige Dr. K am 14. April 2006 auf Anforderung des Senats Stellung genommen. Dr. K legt dar, es bestünden keine grundsätzlichen Abweichungen in den bei der Klägerin vorliegenden Diagnosen. Diese würden jedoch unterschiedlich gewichtet und ihre Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit unterschiedlich bewertet. Es sei festzustellen, dass das Gangbild der Klägerin flüssig und angedeutet rechts hinkend in beschuhtem Zustand gewesen sei. Die Klägerin selbst habe angegeben, sie könne zirka 30 bis 45 Minuten stehen, 500 m gehen und eine bis anderthalb Stunden sitzen. Wenn der Sachverständige A der Auffassung sei, die Klägerin könne nur unter sechs Stunden täglich arbeiten, und dies damit begründet, er, Dr. K, habe bestimmte Befunde nicht ausreichend berücksichtigt, so sei dies nicht zutreffend. Er habe im Gegensatz zu den Ausführungen des Herrn A das vorliegende Kraftdefizit gewürdigt. Er habe in der Darstellung der neurologischen Untersuchung der unteren Extremitäten die entsprechenden Befunde erhoben, dabei allerdings eine allenfalls geringe, funktionell jedoch nicht wirksame Kraftminderung in der Dorsalextension und Plantaflexion des rechten Fußes vorgefunden. Diese decke sich auch mit den in der Reha Klinik H erhobenen Befunden. Die Klägerin selbst habe keine Beschwerden oder Beeinträchtigungen von Seiten der Brustwirbelsäule angegeben und eine degenerative Erkrankung dieses Teilorgans führe nicht zu einer quantitativen Leistungsminderung bei leichten Tätigkeiten überwiegend im Sitzen. Tatsächlich sei im Gesundheitszustand der Klägerin keine Verschlechterung eingetreten und insbesondere könne die Klägerin trotz einer Spitzfußstellung von 3 cm mit fachgerechtem orthopädischen Maßschuhwerk, das sie trage, flüssig gehen. Die Klägerin selbst sei im Gegensatz zur Auffassung des Sachverständigen A der Meinung, sie könne eine Gehstrecke von 500 m bewältigen. Insbesondere sei zu beachten, dass sie vier bis fünf Stunden täglich in der Bettenaufbereitung eines Krankenhauses arbeite und diese Tätigkeit überwiegend stehend und gehend erfolge. Dieser Arbeitsplatz entspräche nicht dem Leistungsvermögen der Klägerin. Diese sei vielmehr überwiegend sitzend einzusetzen, insoweit stimme er mit der Auffassung des Sachverständigen A-B überein
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2002 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert und weitere beitragsbezogene Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die
1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).
Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechend und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Die Klägerin ist hiernach nicht berufsunfähig und nicht teilweise erwerbsgemindert.
Sie kann zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.
Der Beruf der Stationshilfe ist hiernach maßgeblicher Beruf der Klägerin. Es handelt sich um die zuletzt langjährig ausgeübte Tätigkeit. Dafür, dass die Klägerin, die zuvor als Sachbearbeiterin tätig war, sich von dieser höherwertigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen abgewandt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158), sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und die Klägerin hat dies auch nicht vorgetragen. Sie hat am 01. Februar 1993 bereits als Reinigungskraft im Krankenhaus Rüdersdorf gearbeitet und dort an diesem Tag, ihrem ersten Arbeitstag, einen Arbeitsunfall erlitten, der für ihre weitere Krankheitsgeschichte ausschlaggebend wurde. Das heißt, die Klägerin hat sich von ihren qualifizierten Facharbeitertätigkeiten vor Eintritt der Leistungsminderung anderen, nämlich ungelernten, Tätigkeiten zugewandt.
Bei der Tätigkeit der Stationshilfe handelt es sich, auch wenn die Klägerin nunmehr lediglich 5 ½ Stunden täglich als Bettenaufbereiterin eingesetzt wird, nicht um eine Tätigkeit, die die Klägerin objektiv verrichten kann, da sie, auch nach ihren ergänzenden Darlegungen gegenüber dem Sachverständigen A, dort eine Tätigkeit verrichtet, die überwiegend im Stehen ausgeübt wird und die mit ständigem Gehen verbunden ist.
Die Klägerin jedoch kann nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme nicht überwiegend im Gehen und Stehen, sondern überwiegend im Sitzen mit der Gelegenheit zu Haltungswechseln arbeiten.
Die mangelnde Fähigkeit der Klägerin, den Beruf der Stationshilfe als Bettenaufbereiterin auszuüben, macht sie jedoch noch nicht berufsunfähig:
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F.).
Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt, wobei jeweils die Verweisung auf eine Tätigkeit, die einer Gruppe tiefer als der Leitberuf zuzuordnen ist, sozial zumutbar ist. Bei der Tätigkeit der Stationshilfe handelt es sich nach der Arbeitgeberauskunft um eine ungelernte Hilfsarbeitertätigkeit. Die Klägerin ist dementsprechend auf Tätigkeiten des Leitberufes der ungelernten Arbeiter zumutbar verweisbar, wobei es nicht der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf. Der Klägerin sind somit alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar. Die bei ihr vorliegenden Leistungseinschränkungen auf Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Wechsel der Haltungsarten schließen sie nicht von diesem Arbeitsfeld – etwa in leichten Bürotätigkeiten – aus, wobei ihr eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden möglich ist.
Der Senat folgt insoweit, ebenso wie das Sozialgericht, den überzeugenden Bekundungen des Sachverständigen Dr. K. Wenn dieser darlegt, die Klägerin könne, wenn sie einen leidensgerechten Arbeitsplatz innehabe, diesen auch sechs Stunden und mehr täglich verrichten, so ist dies in sich schlüssig. Denn den Diagnosen, die bei der Klägerin erhoben worden sind im Wesentlichen Beschwerden der Wirbelsäule, also der Tragefunktion des Skelettsystems, und der unteren Extremitäten , wird durch eine überwiegend sitzende Tätigkeit hinreichend Rechnung getragen. Dies steht in Übereinstimmung mit den Darlegungen der Klägerin selbst, die erklärt hat, sie könne 30 bis 45 Minuten stehen und zirka anderthalb Sunden gehen. Weshalb eine 5 ½ stündige derartige Tätigkeit der Klägerin zumutbar sei, jedoch bei sechs Stunden Beeinträchtigungen aufträten, die dies unmöglich machen sollten, hat Herr A nicht dargelegt. Er hat vielmehr erneut den von der Klägerin innegehabten Arbeitsplatz von 5 ½ Stunden täglich zum Maßstab seiner Beurteilung gemacht und entgegen dem Vorbringen der Klägerin selbst diesen Arbeitsplatz als optimal bezeichnet. Er hat dann die Einschränkung der täglichen Leistungsfähigkeit, die sich bei diesem Arbeitsplatz, der dem Leistungsvermögen der Klägerin nicht entspricht, aber auf leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen auf den allgemeinen Arbeitmarkt übertragen. Die Tätigkeit einer Bettenaufbereiterin hat die Klägerin dahin beschrieben, dass sie die Betten abziehen und neu beziehen muss. Beide Tätigkeiten erfolgen im Stehen, wobei beim Bettenabziehen auch noch Bücken erforderlich ist. Die Tätigkeit ist so gestaltet, dass im Krankenhaus in den Zimmern, in denen Entlassungen von Patienten stattfinden, neu bezogen werden muss. Das heißt, die Klägerin bewegt sich während des gesamten Arbeitstages, abgesehen von den Pausen, im Krankenhaus, um jeweils die Zimmer aufzusuchen, in denen Patienten entlassen sind. Die Notwendigkeit dieses Umhergehens ergibt sich zwingend daraus, dass nicht etwa grundsätzlich ganze "Zimmer" entlassen werden, sondern jeweils einzelne Patienten aus den Krankenzimmern.
Daraus ergibt sich auch, dass in Bezug auf die Wegefähigkeit den Darlegungen des Sachverständigen K der Vorzug zu geben ist, da diese mit den tatsächlichen Verhältnissen in Übereinstimmung stehen. Tatsächlich übt die Klägerin eine Tätigkeit im Gehen aus. Wenn die Klägerin tatsächlich eine Tätigkeit mit erheblicher Geh-Belastung über fünf Stunden täglich ausübt, so erscheint eine Belastung durch Gehen, um den Arbeitsplatz zu erreichen und wieder nach Hause zu kommen, geringer ist als bei ihrer derzeitigen Tätigkeit.
Insgesamt ist die Klägerin damit weder berufsunfähig noch teilweise erwerbsgemindert, da sie wenigstens sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Die 1949 geborene Klägerin erlernte zunächst den Beruf der Bindemittelfacharbeiterin und erlangte im Januar 1977 den Abschluss als Wirtschaftskauffrau. Nach ihren Angaben arbeitete sie von 1967 bis 1971 als Anlagenfahrerin, von 1972 bis 1981 als Sachbearbeiterin und von 1982 bis 1991 als Materialausgeberin. Von Januar 1993 bis Februar 1993 und von 1996 bis 2002 war sie im E Krankenhaus R als Reinigungskraft, Küchenhilfe und zuletzt als Stationshilfe beschäftigt. Bei diesem Arbeitgeber ist die Klägerin weiterhin beschäftigt, allerdings nicht mehr als Stationshilfe, sondern in der Bettenaufbereitung. Die Tätigkeit besteht darin, die Betten bei Entlassung abzuziehen und neu zu beziehen. Dabei handelt es nach den Angaben der Arbeitgeberin und der Klägerin um eine überwiegend stehende und gehende Tätigkeit, bei der sie sich im Krankenhaus bewegt. Die Arbeitszeit ist 5 ½ Stunden täglich und durch zwei 15 minütige Pausen unterbrochen. Die Arbeitsstelle erreicht die Klägerin mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, die Bushaltestelle liegt unmittelbar vor ihrem Wohnhaus.
Nach einem Arbeitsunfall am 01. Februar 1993 mit einem akuten lumbalen Prolaps beantragte die Klägerin erstmalig am 08. April 1994 Rente wegen Erwerbs- beziehungsweise Berufsunfähigkeit bei der Beklagten und begründete dies damit, wegen einer Lähmung des rechten Beines könne sie keinerlei Arbeiten mehr verrichten. Dieser Rentenantrag wurde mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 02. März 1995 zurückgewiesen und die Klägerin nahm im Gefolge, wie dargelegt, eine Tätigkeit im Krankenhaus R ab 1996 auf.
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses beantragte sie am 07. März 2002 erneut Rente wegen Erwerbsminderung, weil sie ihrer Auffassung nach keinerlei Arbeiten mehr verrichten könne.
Die Beklagte zog Unterlagen der die Klägerin behandelnden Ärzten und Krankenanstalten bei und ließ diese durch den Chirurgen Dr. Dr. A begutachten. Dieser erstattete sein Gutachten am 17. April 2004 mit den Diagnosen Pedalgie bei paralytischem Hohlfuß, Lumbalgie und Postlaminektomiesyndrom. Die Klägerin könne leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen noch vollschichtig ausüben. Die ausgeübte Tätigkeit als Stationshilfe jedoch könne sie nur drei bis unter sechs Stunden täglich ausüben.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15. Mai 2002 ab. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 10. Juni 2002 hin holte die Beklagte neue Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und zog ein MDK Gutachten vom 25. Juni 2002 bei. Für diesen hatte Dr. S die Klägerin auf das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit hin untersucht und gelangte zu der Auffassung, sie könne ihre Arbeit als Stationshilfe im Krankenhaus weiterhin nicht ausüben.
Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2002 den Widerspruch der Klägerin zurück und begründete dies damit, die Klägerin sei noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Hiergegen hat sich die am 22. November 2002 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobene Klage gerichtet. Die Klägerin hat zur Begründung erneut vorgetragen, sie sei nicht mehr in der Lage, sechs Stunden und mehr eine leichte körperliche Arbeit zu verrichten.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2002 zu verurteilen, der Klägerin eine Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide berufen.
Nach der Klageerhebung hat sich die Klägerin vom 10. Dezember 2002 bis zum 07. Januar 2003 einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der Reha Klinik H in Rheinsberg unterzogen. Der Entlassungsbericht vom 10. Januar 2003 enthält die Diagnosen:
- Sekundärer paralytischer Hohlfuß rechts nach Laminektomie L4/5 1993 - Chronische Radukulopathie S 1 seit Laminektomie 1993, persistierende Muskelatrophie, rez. Lumbalien, - Arthromuskuläre Dysfunktion der HWS, - Arterieller Hypertonus sowie - Diabetes mellitus bei Adipositas diätisch kompensierbar
Daraus ergebe sich eine Leistungsfähigkeit dahingehend, dass die Klägerin als Küchenhilfskraft/Stationshilfe nur noch drei bis unter sechs stunden täglich eingesetzt werden können. Körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen hingegen könne sie sechs Stunden und mehr täglich ausüben.
Das Sozialgericht hat auf medizinischem Gebiet neue Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und den Orthopäden Dr. O K zum Sachverständigen über das der Klägerin verbliebene Leistungsvermögen beauftragt.
In dem Gutachten vom 02. Februar 2004 hat Dr. K folgende Diagnosen gestellt:
- Cervicocephales Syndrom bei Osteochondrose und Spondylose der mittleren und unteren Halswirbelsäule - Postnukleotomiesyndrom bei Zustand nach Laminektomie und Nukleotomie L4/5 1993 - Epicondylopathia humeri radialis links - Retropatellararthrose beidseits - Paralytischer Hohlfuß rechts, Zustand nach operativer Vorfußkorrektur rechts
Daraus ergebe sich eine Leistungsbeurteilung dahingehend, dass die Klägerin nur noch leichte Arbeiten verrichten könne und dass diese überwiegend im Sitzen bei der Möglichkeit zum Haltungswechsel ausgeübt werden müssten. Derartige Tätigkeiten könne sie vollschichtig verrichten und sie sei wegefähig.
Daraufhin hat die Klägerin beantragt, den Orthopäden und Sportmediziner A gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz SGG zum Sachverständigen zu ernennen.
Dem ist das Sozialgericht gefolgt und der Sachverständige A hat sein Gutachten am 15. November 2004 erstattet. Er hat folgende Diagnosen gestellt:
1. Chronisch rezidivierendes lumbales Schmerzsyndrom bei ausgeprägter plurisegmentaler Degeneration der gesamten Lendenwirbelsäule 2. Postdiskotomiesyndrom mit rezidivierender ischialgieformer Schmerzausstrahlung bei Zustand nach Laminektomie und Nukleotomie L4/5 1993 3. Persistierender paralytischer Spitzfuß und Ballenhohlfuß rechts 4. Chronisch-rezidivierendes lokales cervicales Schmerzsyndrom bei Spondylosteochondrose der Halswirbelsäule 5. Chronisch rezidivierendes Thoracalsyndrom bei fixiertem Rundrücken mit plurisegmentaler überbrückender Spondylose der Brustwirbelsäule 6. Beginnende Retropatellararthrose beidseits 7. Adipositas per magna 8. Arterielle essentielle Hypertonie 9. Diabetes mellitus
Die hauptsächlichen Behinderungen ergäben sich aus den Folgen des Massenprolapses L4/5 bei Spinalstenosen mit Lähmungsfolgen des rechten Beines, wobei diese Erkrankung austherapiert sei. Die Gesundheitsstörung bestehe mindestens sei 1996, wobei von einer schleichenden Verschlechterung auszugehen sei. Die Klägerin könne ausschließlich körperlich leichte Arbeiten verrichten, auch zeitweise oder gelegentlich seien ihr mittelschwere oder schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar. Sie solle im Wechsel der Haltungsarten mit Bevorzugung des Sitzens arbeiten und auch unter Beachtung dieser Einschränkung könne sie nur noch vier bis fünf Stunden täglich arbeiten. Eine sechs- oder achtstündige Arbeitsbelastung sei ihr nicht zumutbar. Sie finde in ihrer Arbeitssituation im Krankenhaus R optimale Arbeitsbedingungen, so dass sie dort eine körperlich leichte Tätigkeit ohne größere krankheitsbedingte Arbeitsausfälle bewerkstellige. Sie sei in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt und könne nicht viermal täglich mehr als 500 m zu Fuß zurücklegen. Sie könne nur zweimal täglich maximal 500 m in zirka 30 Minuten zurücklegen.
Auf berufskundlichem Gebiet hat das Sozialgericht eine Arbeitgeberauskunft der Krankenhaus und Poliklinik R GmbH vom 17. April 2003 beigezogen, wonach die Klägerin dort seit März 1995 als Küchenhilfe und seit Oktober 2000 als Stationshilfe eingesetzt sei, wobei der Wechsel aus gesundheitlichen Gründen und wegen eines Umbaus der Küche erfolgt sei. Diese Tätigkeiten setzten keine Ausbildung voraus und die Klägerin habe diese Arbeiten mit Ausnahme des Hebens von schweren Lasten ausgeübt. Die Arbeitszeit betrage fünf Stunden täglich und die Klägerin sei seit März 2002 erkrankt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. März 2005 hat die Klägerin dargelegt, dass sie die Tätigkeit im Krankenhaus R wieder aufgenommen habe, aber nicht mehr als Stationshilfe, sondern, wie eingangs dargelegt, in der Bettenaufbereitung.
Mit Urteil vom 15. März 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und könne dort noch leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen ausüben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K sei der Klägerin dies medizinisch vollschichtig zumutbar, wenn die Arbeiten überwiegend im Sitzen mit dem Wechsel der Haltungsarten verrichtet würden. Sie könne Arbeitsplätze in zumutbarer Zeit erreichen. Die entgegenstehende Auffassung des Orthopäden A in Bezug auf die zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens auf vier bis fünf Stunden täglich sowie auf die Wegefähigkeit überzeuge nicht. Dass der Sachverständige A von falschen Voraussetzungen ausgehe, ergebe sich schon daraus, dass er einerseits darlegt, die Klägerin solle leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen verrichten, andererseits jedoch ausführt, die Klägerin fände im Krankenhaus R optimale Arbeitsbedingungen vor. Tatsächlich jedoch arbeitet die Klägerin dort 5 ½ Stunden täglich in einer Tätigkeit, die überwiegend im Stehen verrichtet wird und bei der eine Bewegung im Krankenhaus von den einzelnen Zimmern, in denen Patienten entlassen werden, zu anderen Zimmern, in denen dies der Fall sei, notwendig ist. Daraus ergebe sich auch, dass die Klägerin offenkundig in der Lage sei, zu gehen. Im Übrigen suche sie ihre Arbeitsstelle ja tatsächlich täglich auf.
Gegen dieses der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. April 2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 20. Mai 2005, mit der erneut vorgetragen wird, tatsächlich sei die Klägerin, wie der Arzt A auch festgestellt habe, nicht in der Lage, sechs Stunden oder mehr täglich zu arbeiten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. März 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2002 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und durch die Beweisaufnahme des Senats für bestätigt.
Der Senat hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und diese dem Sachverständigen A zur Stellungnahme zugeleitet. In dem Ergänzungsgutachten vom 30. Dezember 2005 wiederholt dieser seine Diagnosen aus dem Vorgutachten ebenso wie seine Leistungsbeurteilung. Die Klägerin werde nach langer krankheitsbedingter Abwesenheit nunmehr im Krankenhaus R im Bereich der Bettenaufbereitung eingesetzt. Dabei würden die Betten gereinigt und mit frischer Wäsche versehen. Bei dieser Tätigkeit stütze sich die Klägerin sowohl auf den verwendeten Wäschewagen als auch an den Bettgestellen regelmäßig ab und verschnaufe häufig. Ihre Kollegen entlasteten sie soweit wie möglich. Dadurch könne die Klägerin diese Arbeitsstelle nach ihren Möglichkeiten gestalten und sie entspreche ihrem Leistungsvermögen. Auch diese Tätigkeit jedoch könne sie nur fünf Stunden täglich verrichten und es bestünden die Beeinträchtigungen der Wegefähigkeit fort.
Hierzu hat der Sachverständige Dr. K am 14. April 2006 auf Anforderung des Senats Stellung genommen. Dr. K legt dar, es bestünden keine grundsätzlichen Abweichungen in den bei der Klägerin vorliegenden Diagnosen. Diese würden jedoch unterschiedlich gewichtet und ihre Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit unterschiedlich bewertet. Es sei festzustellen, dass das Gangbild der Klägerin flüssig und angedeutet rechts hinkend in beschuhtem Zustand gewesen sei. Die Klägerin selbst habe angegeben, sie könne zirka 30 bis 45 Minuten stehen, 500 m gehen und eine bis anderthalb Stunden sitzen. Wenn der Sachverständige A der Auffassung sei, die Klägerin könne nur unter sechs Stunden täglich arbeiten, und dies damit begründet, er, Dr. K, habe bestimmte Befunde nicht ausreichend berücksichtigt, so sei dies nicht zutreffend. Er habe im Gegensatz zu den Ausführungen des Herrn A das vorliegende Kraftdefizit gewürdigt. Er habe in der Darstellung der neurologischen Untersuchung der unteren Extremitäten die entsprechenden Befunde erhoben, dabei allerdings eine allenfalls geringe, funktionell jedoch nicht wirksame Kraftminderung in der Dorsalextension und Plantaflexion des rechten Fußes vorgefunden. Diese decke sich auch mit den in der Reha Klinik H erhobenen Befunden. Die Klägerin selbst habe keine Beschwerden oder Beeinträchtigungen von Seiten der Brustwirbelsäule angegeben und eine degenerative Erkrankung dieses Teilorgans führe nicht zu einer quantitativen Leistungsminderung bei leichten Tätigkeiten überwiegend im Sitzen. Tatsächlich sei im Gesundheitszustand der Klägerin keine Verschlechterung eingetreten und insbesondere könne die Klägerin trotz einer Spitzfußstellung von 3 cm mit fachgerechtem orthopädischen Maßschuhwerk, das sie trage, flüssig gehen. Die Klägerin selbst sei im Gegensatz zur Auffassung des Sachverständigen A der Meinung, sie könne eine Gehstrecke von 500 m bewältigen. Insbesondere sei zu beachten, dass sie vier bis fünf Stunden täglich in der Bettenaufbereitung eines Krankenhauses arbeite und diese Tätigkeit überwiegend stehend und gehend erfolge. Dieser Arbeitsplatz entspräche nicht dem Leistungsvermögen der Klägerin. Diese sei vielmehr überwiegend sitzend einzusetzen, insoweit stimme er mit der Auffassung des Sachverständigen A-B überein
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 15. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2002 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert und weitere beitragsbezogene Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die
1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).
Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechend und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Die Klägerin ist hiernach nicht berufsunfähig und nicht teilweise erwerbsgemindert.
Sie kann zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.
Der Beruf der Stationshilfe ist hiernach maßgeblicher Beruf der Klägerin. Es handelt sich um die zuletzt langjährig ausgeübte Tätigkeit. Dafür, dass die Klägerin, die zuvor als Sachbearbeiterin tätig war, sich von dieser höherwertigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen abgewandt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158), sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und die Klägerin hat dies auch nicht vorgetragen. Sie hat am 01. Februar 1993 bereits als Reinigungskraft im Krankenhaus Rüdersdorf gearbeitet und dort an diesem Tag, ihrem ersten Arbeitstag, einen Arbeitsunfall erlitten, der für ihre weitere Krankheitsgeschichte ausschlaggebend wurde. Das heißt, die Klägerin hat sich von ihren qualifizierten Facharbeitertätigkeiten vor Eintritt der Leistungsminderung anderen, nämlich ungelernten, Tätigkeiten zugewandt.
Bei der Tätigkeit der Stationshilfe handelt es sich, auch wenn die Klägerin nunmehr lediglich 5 ½ Stunden täglich als Bettenaufbereiterin eingesetzt wird, nicht um eine Tätigkeit, die die Klägerin objektiv verrichten kann, da sie, auch nach ihren ergänzenden Darlegungen gegenüber dem Sachverständigen A, dort eine Tätigkeit verrichtet, die überwiegend im Stehen ausgeübt wird und die mit ständigem Gehen verbunden ist.
Die Klägerin jedoch kann nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme nicht überwiegend im Gehen und Stehen, sondern überwiegend im Sitzen mit der Gelegenheit zu Haltungswechseln arbeiten.
Die mangelnde Fähigkeit der Klägerin, den Beruf der Stationshilfe als Bettenaufbereiterin auszuüben, macht sie jedoch noch nicht berufsunfähig:
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F.).
Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in Gruppen eingeteilt, wobei jeweils die Verweisung auf eine Tätigkeit, die einer Gruppe tiefer als der Leitberuf zuzuordnen ist, sozial zumutbar ist. Bei der Tätigkeit der Stationshilfe handelt es sich nach der Arbeitgeberauskunft um eine ungelernte Hilfsarbeitertätigkeit. Die Klägerin ist dementsprechend auf Tätigkeiten des Leitberufes der ungelernten Arbeiter zumutbar verweisbar, wobei es nicht der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf. Der Klägerin sind somit alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar. Die bei ihr vorliegenden Leistungseinschränkungen auf Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Wechsel der Haltungsarten schließen sie nicht von diesem Arbeitsfeld – etwa in leichten Bürotätigkeiten – aus, wobei ihr eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden möglich ist.
Der Senat folgt insoweit, ebenso wie das Sozialgericht, den überzeugenden Bekundungen des Sachverständigen Dr. K. Wenn dieser darlegt, die Klägerin könne, wenn sie einen leidensgerechten Arbeitsplatz innehabe, diesen auch sechs Stunden und mehr täglich verrichten, so ist dies in sich schlüssig. Denn den Diagnosen, die bei der Klägerin erhoben worden sind im Wesentlichen Beschwerden der Wirbelsäule, also der Tragefunktion des Skelettsystems, und der unteren Extremitäten , wird durch eine überwiegend sitzende Tätigkeit hinreichend Rechnung getragen. Dies steht in Übereinstimmung mit den Darlegungen der Klägerin selbst, die erklärt hat, sie könne 30 bis 45 Minuten stehen und zirka anderthalb Sunden gehen. Weshalb eine 5 ½ stündige derartige Tätigkeit der Klägerin zumutbar sei, jedoch bei sechs Stunden Beeinträchtigungen aufträten, die dies unmöglich machen sollten, hat Herr A nicht dargelegt. Er hat vielmehr erneut den von der Klägerin innegehabten Arbeitsplatz von 5 ½ Stunden täglich zum Maßstab seiner Beurteilung gemacht und entgegen dem Vorbringen der Klägerin selbst diesen Arbeitsplatz als optimal bezeichnet. Er hat dann die Einschränkung der täglichen Leistungsfähigkeit, die sich bei diesem Arbeitsplatz, der dem Leistungsvermögen der Klägerin nicht entspricht, aber auf leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen auf den allgemeinen Arbeitmarkt übertragen. Die Tätigkeit einer Bettenaufbereiterin hat die Klägerin dahin beschrieben, dass sie die Betten abziehen und neu beziehen muss. Beide Tätigkeiten erfolgen im Stehen, wobei beim Bettenabziehen auch noch Bücken erforderlich ist. Die Tätigkeit ist so gestaltet, dass im Krankenhaus in den Zimmern, in denen Entlassungen von Patienten stattfinden, neu bezogen werden muss. Das heißt, die Klägerin bewegt sich während des gesamten Arbeitstages, abgesehen von den Pausen, im Krankenhaus, um jeweils die Zimmer aufzusuchen, in denen Patienten entlassen sind. Die Notwendigkeit dieses Umhergehens ergibt sich zwingend daraus, dass nicht etwa grundsätzlich ganze "Zimmer" entlassen werden, sondern jeweils einzelne Patienten aus den Krankenzimmern.
Daraus ergibt sich auch, dass in Bezug auf die Wegefähigkeit den Darlegungen des Sachverständigen K der Vorzug zu geben ist, da diese mit den tatsächlichen Verhältnissen in Übereinstimmung stehen. Tatsächlich übt die Klägerin eine Tätigkeit im Gehen aus. Wenn die Klägerin tatsächlich eine Tätigkeit mit erheblicher Geh-Belastung über fünf Stunden täglich ausübt, so erscheint eine Belastung durch Gehen, um den Arbeitsplatz zu erreichen und wieder nach Hause zu kommen, geringer ist als bei ihrer derzeitigen Tätigkeit.
Insgesamt ist die Klägerin damit weder berufsunfähig noch teilweise erwerbsgemindert, da sie wenigstens sechs Stunden täglich arbeiten kann.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved