Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 70 AL 2385/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 2/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Anschluss an BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, B 7a AL 50/05 R
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. November 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Minderung der an den Kläger ab 5. Februar 2004 gezahlten Arbeitslosenhilfe um 1.050 Euro wegen einer verspäteten Meldung als arbeitsuchend. Der 1963 geborene Kläger bezog vom 12. Mai 2003 bis 3. August 2003 Arbeitslosenhilfe. Am 7. August 2003 meldete er sich aus dem Leistungsbezug ab. Dem lag zugrunde, dass er am 4. August 2003 mit der Firma K Holz- und Bautenschutz einen "Zeitvertrag" abgeschlossen hatte, in dem er mit Wirkung vom 4. August 2003 als Maler eingestellt wurde. In dem "Zeitvertrag" heißt es unter § 1 u. a.: "Das Arbeitsverhältnis ist auf sechs Monate befristet und endet somit automatisch sechs Monate nach Einstellungsbeginn." In § 2 ist u. a. geregelt: "Die ersten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit können beide Parteien den Anstellungsvertrag mit einer Frist von einem Werktag kündigen. Nach Ablauf der Probezeit gilt die gesetzliche Kündigungsfrist." Von der Befristung des Arbeitsverhältnisses machte der Kläger der Beklagten keine Mitteilung. Mit Bescheid vom 8. August 2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe aufgrund der Arbeitsaufnahme für die Zeit ab dem 5. August 2003 auf. Unter Vorlage eines entsprechenden Musterbescheides hat die Beklagte hierzu erklärt, ab dem 1. Juli 2003 hätten Aufhebungsbescheide regelmäßig folgenden Zusatz enthalten: "Ab dem 1. Juli 2003 sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, sobald Sie den Zeitpunkt der Beendigung Ihres Versicherungspflichtverhältnisses kennen. Die Meldepflicht entsteht z. B. bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis unverzüglich nach Zugang der Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Stehen Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in einem anderen Versicherungspflichtverhältnis, müssen Sie sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend melden. Bitte beachten Sie, dass eine verspätete Meldung zu einer Verringerung der Höhe Ihres zukünftigen Leistungsanspruches führen kann." Es sei auszuschließen, dass im zentralen maschinellen Verfahren eine andere als diese Version zum Einsatz gekommen sei. Mit Bescheid vom 3. Juni 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auch für den 4. August 2003 auf, weil das Arbeitsverhältnis bereits ab diesem Tag bestanden habe. Am 2. Februar 2004 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe. Dazu reichte er ein Schreiben seines Arbeitgebers vom 27. Januar 2004, ihm ausgehändigt am 29. Januar 2004, ein, in dem es heißt: "Der Arbeitsvertrag von Herrn N wird aufgrund mangelnder Auftragslage leider nicht verlängert. Letzter Arbeitstag von Herrn N ist der 4. Februar 2004." Mit Schreiben vom 16. März 2004 teilte die Beklagte dem Kläger im Vorgriff auf einen am 17. März 2004 erlassenen Bescheid zur Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit, dass er sich spätestens am 6. November 2003 beim Arbeitsamt hätte arbeitsuchend melden müssen. Tatsächlich habe er sich erst am 2. Februar 2004 und damit um 89 Tage zu spät gemeldet. Nach § 140 SGB III mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um 35 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens für dreißig Tage. Damit errechne sich ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.050,00 Euro. Die Minderung erfolge, indem vom täglichen Leistungssatz (26,46 Euro) die Hälfte (13,23 Euro) abgezogen werde. Daraus ergäben sich 80 Anrechnungstage (5. Februar 2004 bis 24. April 2004). Mit Bescheid vom 17. März 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 525 Euro bei einem tatsächlichen Leistungssatz von zunächst 13,23 Euro. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, sich sofort nach Erhalt seiner Kündigung beim Arbeitsamt gemeldet und mitgeteilt zu haben, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Das Arbeitsverhältnis hätte weiterhin bestanden, wenn sein Arbeitgeber eine normale Auftragslage gehabt hätte und die Zahlungsmoral der Auftraggeber besser gewesen wäre. Diese Umstände seien nicht vorhersehbar gewesen. Dementsprechend habe er sich auch nicht früher arbeitslos melden können. Mit seinem Widerspruch reichte der Kläger eine Bescheinigung seines ehemaligen Arbeitsgebers vom 21. März 2004 ein, in der es heißt, dass der Arbeitsvertrag des Klägers wegen schlechter Zahlungsmoral der Kunden leider nicht habe verlängert werden können, was sehr bedauert werde. Mit Bescheid vom 7. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es in diesem Bescheid im Wesentlichen: Nach der geltenden Rechtslage hätte der Kläger sich spätestens am 6. November 2003 bei der Beklagten melden müssen. Dass sein Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde, hätte der Kläger voraussehen können, weil bereits seit Jahren viele Firmen unter mangelnder Auftragslage oder schlechter Zahlungsmoral ihrer Kunden zu leiden hätten. Der Kläger hätte sich, auch wenn er mit einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses hätte rechnen dürfen, sicherheitshalber zur Vermeidung von Nachteilen innerhalb der Frist des § 37b SGB III arbeitsuchend melden müssen. Er müsse sich daher die Nachteile seines Handelns zurechnen lassen. Hiergegen hat der Kläger am 23. April 2004 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgebracht: Bei Abschluss des Arbeitsvertrages habe sein Arbeitgeber ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt des sechsmonatigen Probearbeitsverhältnisses fortzusetzen, sodass das Arbeitsverhältnis automatisch in ein unbefristetes übergehe. Dem entspreche im Wesentlichen die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages. Wie der Arbeitgeber bereits bestätigt habe, seien ausschließlich betriebliche Gründe dafür verantwortlich gewesen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich gewesen sei. Nach Erhalt der Mitteilung am 29. Januar 2004 habe er sich unverzüglich bei der Beklagten gemeldet. Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden rechtlich nicht haltbar. Mit Urteil vom 24. November 2004, der Beklagten zugestellt am 20. Dezember 2004, hat das Sozialgericht Berlin der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung eines Minderungsbetrages gemäß § 140 SGB III zu zahlen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil im Wesentlichen: In den Fällen der Arbeitsuchendmeldung nach befristeten Arbeitsverhältnissen könne ein Verschulden im Sinne von § 37b SGB III schon deshalb nicht festgestellt werden, weil sich aus dem Gesetz nicht ergebe, bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung zu erfolgen habe. Während § 37b Satz 1 SGB III für Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis durch Kündigung ende, noch klar regele, dass die Meldung beim Arbeitsamt "unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts" zu erfolgen habe, lege Satz 2 für befristete Arbeitsverhältnisse lediglich fest, dass die Meldung frühestens drei Monate vor dessen Beendigung erfolgen müsse. Bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung spätestens zu erfolgen habe, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die seitens der Beklagten vertretene Auffassung, die Meldung müsse in diesen Fällen binnen sieben Tagen nach dem in § 37b Satz 2 SGB II genannten frühesten Zeitpunkt erfolgen, finde im Gesetz keine Stütze. Insoweit könne dem Gesetz aufgrund der unklaren Formulierung nicht entnommen werden, bis wann die Arbeitsuchendmeldung in Fällen befristeter Arbeitsverhältnisse spätestens zu erfolgen habe. Daher könne dem Kläger keine Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden, denn die Obliegenheiten von Arbeitnehmern in seiner Lage seien gesetzlich nicht hinreichend deutlich definiert. Das Gericht gehe davon aus, dass die Sanktionsfolge des § 140 SGB III aufgrund der unbestimmten Regelung in Fällen der Arbeitsuchendmeldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen in § 37b Satz 2 SGB III generell nicht eintreten könne. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 3. Januar 2005 eingelegten Berufung. Zu Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Arbeitsuchendmeldung des Klägers hätte nur dann als unverzüglich im Sinne des Gesetzes angesehen werden können, wenn Sie bis zum 4. November 2003 vorgenommen worden wäre. Alles spreche dafür, die gesetzliche Regelung in § 37 b SGB III auch auf befristete Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Dies fordere auch die wissenschaftliche Kommentierung des Gesetzes. So werde etwa vertreten, dass die Meldepflicht bei Verträgen, die auf drei oder mehr Monate befristet seien, drei Monate vor Beendigung, bei Verträgen mit kürzerer Befristung mit Abschluss des Arbeitsvertrages eintrete. Eine unverschuldete Rechts-unkenntnis liege beim Kläger nicht vor. Nachweislich sei er mit Bescheid der Beklagten vom 8. August 2003 auf die sich aus § 37b SGB III ergebene Obliegenheitspflicht hingewiesen worden. Soweit er die Hinweise im Aufhebungsbescheid nicht zur Kenntnis genommen habe, sei ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin 24. November 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das mit der Berufung angegriffene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass "frühestens" in § 37b Satz 2 SGB III nicht "spätestens" bedeute. Es könne von niemandem verlangt werden, ein Gesetz entgegen seinem tatsächlichen Wortlaut zu verstehen. Keinesfalls könne man davon ausgehen, dass der Kläger seine Sorgfaltspflicht in schwerem Maße verletzt habe. Die Rechtsauffassung der Beklagten führe dazu, dass vermehrt Meldungen erfolgten, die sich später nicht realisierten, weil das Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt werde. Eine Meldung schon drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei aufgrund der Massenarbeitslosigkeit auch nicht sinnvoll, weil die Beklagte weder drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitsverhältnisse vermittle noch in der Lage sei, Arbeitslose in der gegebenen Größenordnung zu vermitteln. Zudem habe die Beklagte sich aufgrund eines vor dem Bundesverfassungsgericht in einer anderen Sache abgegebenen Anerkenntnisses dahingehend gebunden, dass sie offenbar selbst von der Verfassungswidrigkeit der fraglichen Vorschrift ausgehe. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt des Verwaltungsvorganges (Stammnummer: 862759) und der Gerichtsakte Bezug genommen, der soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend. Der angefochtene Bescheid, der die dem Kläger zustehenden Leistungen um 1.050 Euro mindert, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat angesichts der jüngsten – zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht ergangenen – Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 37 b SGB III und in Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles des Klägers. 1. Gegenstand des Streits um die Höhe des Arbeitslosengeldes sind die Festsetzung der Minderung im Schreiben der Beklagten vom 16. März 2004 und der Bescheid vom 17. März 2004, die eine rechtliche Einheit im Sinn eines einheitlichen Bescheides über die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld darstellen. Die rechtliche Überprüfung beschränkt sich entsprechend dem statthaften Anfechtungsbegehren des Klägers auf die Minderung als solche. Dies folgt aus dem Charakter des Bewilligungsbescheids vom 17. März 2004. Dieser besteht insgesamt aus zwei Teilen, nämlich der Verfügung über die Höhe des ungeminderten Arbeitslosengeldes und derjenigen über den Minderungsbetrag. Diese Trennung erlaubt es, entgegen der bei Klagen auf höhere Leistung üblicherweise vorzunehmenden vollen Überprüfung aller die Leistungshöhe und auch den Leistungsgrund bestimmenden Faktoren einen beschränkten Streitgegenstand des Verfahrens anzunehmen (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 18. August 2005, B 7a AL 4/05 R). 2. Die Beklagte rügt die vom Sozialgericht vorgenommene Auslegung des § 37b Satz 2 SGB III durch die Vorinstanz zu Recht. Diese Norm ist inhaltlich nicht so unbestimmt, dass bei einem von vornherein befristeten Arbeitsverhältnis für den Versicherten in einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Weise unklar bliebe, zu welchem Zeitpunkt die Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung gemäß § 37b SGB III einsetzt (hierzu unten a). Gemessen an den gesetzlichen Voraussetzungen hat der Kläger sich zu spät (nicht unverzüglich) als arbeitsuchend gemeldet, so dass der Minderungstatbestand aus § 140 SGB III erfüllt ist (hierzu unten b). a) Nach § 37b SGB III in der vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden (Satz 1). § 37b Satz 2 SGB III bestimmt: "Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen." Entgegen der Rechtsansicht des Sozialgerichts ist § 37b Satz 2 SGB III nicht in sich so widersprüchlich bzw. unbestimmt, dass er den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine Sanktionsandrohung nicht mehr genügen kann (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, B 7a AL 50/05 R). § 37b Satz 2 SGB III stellt eine unselbständige Begrenzung des § 37b Satz 1 SGB III dar. "An sich" ist auch der befristet Beschäftigte unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten, er muss sich jedoch erst drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden, auch wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt ist. Dem Kläger und dem Sozialgericht ist einzuräumen, dass § 37b Satz 2 SGB III mit der Verwendung des Begriffes "frühestens" unglücklich gefasst ist, was auch das Bundessozialgericht (a.a.O.) ausdrücklich erklärt hat. Bei strikter Wortlautinterpretation könnte die Obliegenheit des § 37b Satz 2 SGB III nämlich so auszulegen sein, dass bei einem befristeten Arbeitsvertrag mit einer Dauer von mehr als drei Monaten "frühestens" drei Monate vor dessen Beendigung - aber eben auch später - eine ordnungsgemäße Arbeitsuchendmeldung erfolgen könnte. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 37b Satz 2 SGB III ist die Norm hingegen bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten so auszulegen, dass "spätestens" drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses eine Meldung zu erfolgen hat (so ausdrücklich BSG, a.a.O., unter Bezugnahme auf Teile des Schrifttums). Im vorliegenden Fall trat die Obliegenheit des Klägers, sich arbeitsuchend zu melden, am 4. November 2003 ein, mithin drei Monate vor Ablauf des ausdrücklich auf sechs Monate befristeten Arbeitsverhältnisses. b) Die damit grundsätzlich auch für befristete Arbeitsverhältnisse bestehende Obliegenheit des § 37b Satz 1 SGB III hat der Kläger zur Überzeugung des Senats verletzt. Eine solche Verletzung setzt auf Seiten des Versicherten ein Verschulden nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus (ständ. Rspr. des BSG, vgl. nur Urteil vom 20. Oktober 2005, B 7a AL 50/05 R). Rechtlicher Ansatzpunkt hierzu ist § 121 BGB, der eine Legaldefinition der Unverzüglichkeit enthält. Danach ist ein Verstoß gegen die Obliegenheit, sich arbeitsuchend zu melden, nur dann zu verneinen, wenn der Arbeitslose unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten ohne schuldhaftes Zögern gehandelt hat. Im Rahmen des Kriteriums "ohne schuldhaftes Zögern" ist zu prüfen, ob der Leistungsempfänger zumindest fahrlässig in Unkenntnis war, wobei, wie auch in anderen Bereichen des Sozialrechts, anders als nach dem BGB ein subjektiver Maßstab anzuwenden ist. Zu prüfen ist mithin, ob der Leistungsempfänger nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat. Diese Prüfung fällt zu Lasten des Klägers aus. Der Senat lässt dabei nicht außer Betracht, dass der "Normbefehl" des § 37b Satz 2 SGB III hinsichtlich des Zeitpunkts des Entstehens der Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung gerade in Fällen befristeter Arbeitsverhältnisse klarer und eindeutiger hätte formuliert werden können. Bei der Prüfung der subjektiven Vorwerfbarkeit einer Obliegenheitsverletzung durch einen Versicherten ist deshalb grundsätzlich angemessen zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Norm des § 37b Satz 2 SGB III von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unterschiedlich ausgelegt worden ist und teilweise – wie von der Vorinstanz – die Meinung vertreten wurde, § 37b Satz 2 SGB III sei so verworren und unklar, dass eine eindeutige Obliegenheit aus dieser Norm nicht abgeleitet werden könne. Gleichwohl meint der Senat, dass dem Kläger die Verletzung der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung vorwerfbar ist. Korrekt verhielt er sich, indem er der Beklagten am 7. August 2003 mitteilte, ab dem 5. August 2003 (insoweit irrig, tatsächlicher Arbeitsbeginn war der 4. August 2003) bei der Firma K als Maler und Lackierer tätig zu werden. Dieser Beschäftigung lag der Zeitvertrag vom 4. August 2003 zugrunde. Der Vertrag lautete ausdrücklich nicht auf ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis, sondern erklärte eine Befristung auf sechs Monate. Diese in § 1 des Vertrages enthaltene Regelung, die zudem durch Fettdruck hervorgehoben war, lässt in Zusammenhang mit der Bezeichnung als "Zeitvertrag" keine andere Auslegung zu. § 2 des Vertrages ("Probezeit /Kündigungsfristen") mag dazu in Widerspruch stehen, doch wird dem Vertrag dadurch nicht die Befristung genommen; die Regelung konnte nur für den Fall Bedeutung entfalten, dass eine Entfristung oder eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses erfolgen sollten. Jedenfalls hat der Kläger es in seiner Veränderungsmitteilung vom 7. August 2003 unterlassen, die Beklagte auf den Umstand der Befristung bis zum 4. Februar 2004 hinzuweisen, denn er ließ die entsprechende Rubrik in dem Formular ("bei befr. Tätigkeit bis ") unausgefüllt. Damit hatte die Beklagte weder Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt noch vom Umstand der Befristung des Arbeitsverhältnisses, so dass – gemessen am Zweck des Gesetzes – die Pflicht zur rechtzeitigen Meldung auch keine bedenkliche bloße Förmelei darstellt (vgl. zu diesem Aspekt BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, B 7a AL 50/05 R); es wäre nämlich diskutabel, die Obliegenheitsverletzung anders zu beurteilen, wenn der Beklagten in einem Fall wie dem des Klägers von vornherein klar war – oder während des Arbeitsverhältnisses deutlich wurde -, dass das Arbeitsverhältnis einen bestimmten Endzeitpunkt hat, zu dem eine Vermittlung in Arbeit nötig wird. Hinzu tritt ein Weiteres: Der Senat sieht es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen als erwiesen an, dass der Aufhebungsbescheid vom 8. August 2003 den im Sachverhalt angeführten Zusatz enthielt, der den Kläger ausdrücklich für den Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses darauf hinwies, sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend melden zu müssen. Es ist vom Kläger auch nicht bestritten worden, einen Aufhebungsbescheid dieses Inhalts erhalten zu haben. Durch diese besondere Belehrung, die den Inhalt von § 37b SGB III zutreffend in Worte fasst, ist es einem Betroffenen so gut wie unmöglich gemacht, sich auf fehlende Fahrlässigkeit in Zusammenhang mit der verspäteten Meldung zu berufen. Ihm wird nämlich nicht etwa die Kenntnis einer Norm mit schwierigem Wortlaut abverlangt, es wird auch nicht das Studium des umfangreicheren Merkblatts für Arbeitslose erwartet, es wird vielmehr lediglich die Kenntnisnahme eines aus konkretem Anlass an ihn gerichteten Schreibens vorausgesetzt. Dem eindeutigen Hinweis im Aufhebungsbescheid vom 8. August 2003 nicht nachgekommen zu sein, stellt "schuldhaftes Zögern" dar. Der Einwand, eine Vertragsverlängerung über den 4. Februar 2004 hinaus sei beabsichtigt gewesen, weshalb eine frühzeitige Meldung entbehrlich gewesen sei, ist nicht tragfähig. Der Arbeitsvertrag ließ nämlich keinen Zweifel an der Befristung auf sechs Monate. Dass ihm verbindlich versprochen worden sei, den Zeitvertrag über die sechs Monate hinaus zu verlängern, hat auch der Kläger nicht behauptet. Dann wäre auch nicht nachvollziehbar, warum überhaupt eine anfängliche Befristung und nicht nur eine Probezeit vereinbart wurde. Der Kläger war also gehalten – und dies konnte er auch ohne weiteres erkennen -, sich am 4. November 2003 arbeitsuchend zu melden, gegebenenfalls unter dem "Vorbehalt", dass sein Arbeitsverhältnis verlängert werden könnte, wozu es indessen gerade nicht kam. Angesichts des vorangegangenen Leistungsbezugs und der konkreten und verständlichen Hinweise im Aufhebungsbescheid vom 8. August 2003 war der Kläger hiermit auch nicht überfordert. Die Errechnung des Minderungsbetrages orientiert sich an § 140 SGB III und ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Minderung der an den Kläger ab 5. Februar 2004 gezahlten Arbeitslosenhilfe um 1.050 Euro wegen einer verspäteten Meldung als arbeitsuchend. Der 1963 geborene Kläger bezog vom 12. Mai 2003 bis 3. August 2003 Arbeitslosenhilfe. Am 7. August 2003 meldete er sich aus dem Leistungsbezug ab. Dem lag zugrunde, dass er am 4. August 2003 mit der Firma K Holz- und Bautenschutz einen "Zeitvertrag" abgeschlossen hatte, in dem er mit Wirkung vom 4. August 2003 als Maler eingestellt wurde. In dem "Zeitvertrag" heißt es unter § 1 u. a.: "Das Arbeitsverhältnis ist auf sechs Monate befristet und endet somit automatisch sechs Monate nach Einstellungsbeginn." In § 2 ist u. a. geregelt: "Die ersten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Während der Probezeit können beide Parteien den Anstellungsvertrag mit einer Frist von einem Werktag kündigen. Nach Ablauf der Probezeit gilt die gesetzliche Kündigungsfrist." Von der Befristung des Arbeitsverhältnisses machte der Kläger der Beklagten keine Mitteilung. Mit Bescheid vom 8. August 2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe aufgrund der Arbeitsaufnahme für die Zeit ab dem 5. August 2003 auf. Unter Vorlage eines entsprechenden Musterbescheides hat die Beklagte hierzu erklärt, ab dem 1. Juli 2003 hätten Aufhebungsbescheide regelmäßig folgenden Zusatz enthalten: "Ab dem 1. Juli 2003 sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, sobald Sie den Zeitpunkt der Beendigung Ihres Versicherungspflichtverhältnisses kennen. Die Meldepflicht entsteht z. B. bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis unverzüglich nach Zugang der Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Stehen Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in einem anderen Versicherungspflichtverhältnis, müssen Sie sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend melden. Bitte beachten Sie, dass eine verspätete Meldung zu einer Verringerung der Höhe Ihres zukünftigen Leistungsanspruches führen kann." Es sei auszuschließen, dass im zentralen maschinellen Verfahren eine andere als diese Version zum Einsatz gekommen sei. Mit Bescheid vom 3. Juni 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auch für den 4. August 2003 auf, weil das Arbeitsverhältnis bereits ab diesem Tag bestanden habe. Am 2. Februar 2004 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe. Dazu reichte er ein Schreiben seines Arbeitgebers vom 27. Januar 2004, ihm ausgehändigt am 29. Januar 2004, ein, in dem es heißt: "Der Arbeitsvertrag von Herrn N wird aufgrund mangelnder Auftragslage leider nicht verlängert. Letzter Arbeitstag von Herrn N ist der 4. Februar 2004." Mit Schreiben vom 16. März 2004 teilte die Beklagte dem Kläger im Vorgriff auf einen am 17. März 2004 erlassenen Bescheid zur Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit, dass er sich spätestens am 6. November 2003 beim Arbeitsamt hätte arbeitsuchend melden müssen. Tatsächlich habe er sich erst am 2. Februar 2004 und damit um 89 Tage zu spät gemeldet. Nach § 140 SGB III mindere sich sein Anspruch auf Leistungen um 35 Euro für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens für dreißig Tage. Damit errechne sich ein Minderungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.050,00 Euro. Die Minderung erfolge, indem vom täglichen Leistungssatz (26,46 Euro) die Hälfte (13,23 Euro) abgezogen werde. Daraus ergäben sich 80 Anrechnungstage (5. Februar 2004 bis 24. April 2004). Mit Bescheid vom 17. März 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Arbeitslosenhilfe nach einem Bemessungsentgelt von 525 Euro bei einem tatsächlichen Leistungssatz von zunächst 13,23 Euro. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, sich sofort nach Erhalt seiner Kündigung beim Arbeitsamt gemeldet und mitgeteilt zu haben, dass das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Das Arbeitsverhältnis hätte weiterhin bestanden, wenn sein Arbeitgeber eine normale Auftragslage gehabt hätte und die Zahlungsmoral der Auftraggeber besser gewesen wäre. Diese Umstände seien nicht vorhersehbar gewesen. Dementsprechend habe er sich auch nicht früher arbeitslos melden können. Mit seinem Widerspruch reichte der Kläger eine Bescheinigung seines ehemaligen Arbeitsgebers vom 21. März 2004 ein, in der es heißt, dass der Arbeitsvertrag des Klägers wegen schlechter Zahlungsmoral der Kunden leider nicht habe verlängert werden können, was sehr bedauert werde. Mit Bescheid vom 7. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es in diesem Bescheid im Wesentlichen: Nach der geltenden Rechtslage hätte der Kläger sich spätestens am 6. November 2003 bei der Beklagten melden müssen. Dass sein Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde, hätte der Kläger voraussehen können, weil bereits seit Jahren viele Firmen unter mangelnder Auftragslage oder schlechter Zahlungsmoral ihrer Kunden zu leiden hätten. Der Kläger hätte sich, auch wenn er mit einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses hätte rechnen dürfen, sicherheitshalber zur Vermeidung von Nachteilen innerhalb der Frist des § 37b SGB III arbeitsuchend melden müssen. Er müsse sich daher die Nachteile seines Handelns zurechnen lassen. Hiergegen hat der Kläger am 23. April 2004 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgebracht: Bei Abschluss des Arbeitsvertrages habe sein Arbeitgeber ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt des sechsmonatigen Probearbeitsverhältnisses fortzusetzen, sodass das Arbeitsverhältnis automatisch in ein unbefristetes übergehe. Dem entspreche im Wesentlichen die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrages. Wie der Arbeitgeber bereits bestätigt habe, seien ausschließlich betriebliche Gründe dafür verantwortlich gewesen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich gewesen sei. Nach Erhalt der Mitteilung am 29. Januar 2004 habe er sich unverzüglich bei der Beklagten gemeldet. Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden rechtlich nicht haltbar. Mit Urteil vom 24. November 2004, der Beklagten zugestellt am 20. Dezember 2004, hat das Sozialgericht Berlin der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung eines Minderungsbetrages gemäß § 140 SGB III zu zahlen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil im Wesentlichen: In den Fällen der Arbeitsuchendmeldung nach befristeten Arbeitsverhältnissen könne ein Verschulden im Sinne von § 37b SGB III schon deshalb nicht festgestellt werden, weil sich aus dem Gesetz nicht ergebe, bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung zu erfolgen habe. Während § 37b Satz 1 SGB III für Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis durch Kündigung ende, noch klar regele, dass die Meldung beim Arbeitsamt "unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts" zu erfolgen habe, lege Satz 2 für befristete Arbeitsverhältnisse lediglich fest, dass die Meldung frühestens drei Monate vor dessen Beendigung erfolgen müsse. Bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung spätestens zu erfolgen habe, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die seitens der Beklagten vertretene Auffassung, die Meldung müsse in diesen Fällen binnen sieben Tagen nach dem in § 37b Satz 2 SGB II genannten frühesten Zeitpunkt erfolgen, finde im Gesetz keine Stütze. Insoweit könne dem Gesetz aufgrund der unklaren Formulierung nicht entnommen werden, bis wann die Arbeitsuchendmeldung in Fällen befristeter Arbeitsverhältnisse spätestens zu erfolgen habe. Daher könne dem Kläger keine Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden, denn die Obliegenheiten von Arbeitnehmern in seiner Lage seien gesetzlich nicht hinreichend deutlich definiert. Das Gericht gehe davon aus, dass die Sanktionsfolge des § 140 SGB III aufgrund der unbestimmten Regelung in Fällen der Arbeitsuchendmeldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen in § 37b Satz 2 SGB III generell nicht eintreten könne. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 3. Januar 2005 eingelegten Berufung. Zu Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Arbeitsuchendmeldung des Klägers hätte nur dann als unverzüglich im Sinne des Gesetzes angesehen werden können, wenn Sie bis zum 4. November 2003 vorgenommen worden wäre. Alles spreche dafür, die gesetzliche Regelung in § 37 b SGB III auch auf befristete Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Dies fordere auch die wissenschaftliche Kommentierung des Gesetzes. So werde etwa vertreten, dass die Meldepflicht bei Verträgen, die auf drei oder mehr Monate befristet seien, drei Monate vor Beendigung, bei Verträgen mit kürzerer Befristung mit Abschluss des Arbeitsvertrages eintrete. Eine unverschuldete Rechts-unkenntnis liege beim Kläger nicht vor. Nachweislich sei er mit Bescheid der Beklagten vom 8. August 2003 auf die sich aus § 37b SGB III ergebene Obliegenheitspflicht hingewiesen worden. Soweit er die Hinweise im Aufhebungsbescheid nicht zur Kenntnis genommen habe, sei ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin 24. November 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das mit der Berufung angegriffene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass "frühestens" in § 37b Satz 2 SGB III nicht "spätestens" bedeute. Es könne von niemandem verlangt werden, ein Gesetz entgegen seinem tatsächlichen Wortlaut zu verstehen. Keinesfalls könne man davon ausgehen, dass der Kläger seine Sorgfaltspflicht in schwerem Maße verletzt habe. Die Rechtsauffassung der Beklagten führe dazu, dass vermehrt Meldungen erfolgten, die sich später nicht realisierten, weil das Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt werde. Eine Meldung schon drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei aufgrund der Massenarbeitslosigkeit auch nicht sinnvoll, weil die Beklagte weder drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitsverhältnisse vermittle noch in der Lage sei, Arbeitslose in der gegebenen Größenordnung zu vermitteln. Zudem habe die Beklagte sich aufgrund eines vor dem Bundesverfassungsgericht in einer anderen Sache abgegebenen Anerkenntnisses dahingehend gebunden, dass sie offenbar selbst von der Verfassungswidrigkeit der fraglichen Vorschrift ausgehe. Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt des Verwaltungsvorganges (Stammnummer: 862759) und der Gerichtsakte Bezug genommen, der soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend. Der angefochtene Bescheid, der die dem Kläger zustehenden Leistungen um 1.050 Euro mindert, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat angesichts der jüngsten – zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch nicht ergangenen – Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 37 b SGB III und in Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles des Klägers. 1. Gegenstand des Streits um die Höhe des Arbeitslosengeldes sind die Festsetzung der Minderung im Schreiben der Beklagten vom 16. März 2004 und der Bescheid vom 17. März 2004, die eine rechtliche Einheit im Sinn eines einheitlichen Bescheides über die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld darstellen. Die rechtliche Überprüfung beschränkt sich entsprechend dem statthaften Anfechtungsbegehren des Klägers auf die Minderung als solche. Dies folgt aus dem Charakter des Bewilligungsbescheids vom 17. März 2004. Dieser besteht insgesamt aus zwei Teilen, nämlich der Verfügung über die Höhe des ungeminderten Arbeitslosengeldes und derjenigen über den Minderungsbetrag. Diese Trennung erlaubt es, entgegen der bei Klagen auf höhere Leistung üblicherweise vorzunehmenden vollen Überprüfung aller die Leistungshöhe und auch den Leistungsgrund bestimmenden Faktoren einen beschränkten Streitgegenstand des Verfahrens anzunehmen (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 18. August 2005, B 7a AL 4/05 R). 2. Die Beklagte rügt die vom Sozialgericht vorgenommene Auslegung des § 37b Satz 2 SGB III durch die Vorinstanz zu Recht. Diese Norm ist inhaltlich nicht so unbestimmt, dass bei einem von vornherein befristeten Arbeitsverhältnis für den Versicherten in einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Weise unklar bliebe, zu welchem Zeitpunkt die Obliegenheit zur Arbeitsuchendmeldung gemäß § 37b SGB III einsetzt (hierzu unten a). Gemessen an den gesetzlichen Voraussetzungen hat der Kläger sich zu spät (nicht unverzüglich) als arbeitsuchend gemeldet, so dass der Minderungstatbestand aus § 140 SGB III erfüllt ist (hierzu unten b). a) Nach § 37b SGB III in der vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) arbeitsuchend zu melden (Satz 1). § 37b Satz 2 SGB III bestimmt: "Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen." Entgegen der Rechtsansicht des Sozialgerichts ist § 37b Satz 2 SGB III nicht in sich so widersprüchlich bzw. unbestimmt, dass er den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine Sanktionsandrohung nicht mehr genügen kann (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, B 7a AL 50/05 R). § 37b Satz 2 SGB III stellt eine unselbständige Begrenzung des § 37b Satz 1 SGB III dar. "An sich" ist auch der befristet Beschäftigte unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zur Meldung angehalten, er muss sich jedoch erst drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden, auch wenn ihm bereits vorher der Zeitpunkt der Beendigung bekannt ist. Dem Kläger und dem Sozialgericht ist einzuräumen, dass § 37b Satz 2 SGB III mit der Verwendung des Begriffes "frühestens" unglücklich gefasst ist, was auch das Bundessozialgericht (a.a.O.) ausdrücklich erklärt hat. Bei strikter Wortlautinterpretation könnte die Obliegenheit des § 37b Satz 2 SGB III nämlich so auszulegen sein, dass bei einem befristeten Arbeitsvertrag mit einer Dauer von mehr als drei Monaten "frühestens" drei Monate vor dessen Beendigung - aber eben auch später - eine ordnungsgemäße Arbeitsuchendmeldung erfolgen könnte. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 37b Satz 2 SGB III ist die Norm hingegen bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten so auszulegen, dass "spätestens" drei Monate vor Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses eine Meldung zu erfolgen hat (so ausdrücklich BSG, a.a.O., unter Bezugnahme auf Teile des Schrifttums). Im vorliegenden Fall trat die Obliegenheit des Klägers, sich arbeitsuchend zu melden, am 4. November 2003 ein, mithin drei Monate vor Ablauf des ausdrücklich auf sechs Monate befristeten Arbeitsverhältnisses. b) Die damit grundsätzlich auch für befristete Arbeitsverhältnisse bestehende Obliegenheit des § 37b Satz 1 SGB III hat der Kläger zur Überzeugung des Senats verletzt. Eine solche Verletzung setzt auf Seiten des Versicherten ein Verschulden nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus (ständ. Rspr. des BSG, vgl. nur Urteil vom 20. Oktober 2005, B 7a AL 50/05 R). Rechtlicher Ansatzpunkt hierzu ist § 121 BGB, der eine Legaldefinition der Unverzüglichkeit enthält. Danach ist ein Verstoß gegen die Obliegenheit, sich arbeitsuchend zu melden, nur dann zu verneinen, wenn der Arbeitslose unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten ohne schuldhaftes Zögern gehandelt hat. Im Rahmen des Kriteriums "ohne schuldhaftes Zögern" ist zu prüfen, ob der Leistungsempfänger zumindest fahrlässig in Unkenntnis war, wobei, wie auch in anderen Bereichen des Sozialrechts, anders als nach dem BGB ein subjektiver Maßstab anzuwenden ist. Zu prüfen ist mithin, ob der Leistungsempfänger nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet hat. Diese Prüfung fällt zu Lasten des Klägers aus. Der Senat lässt dabei nicht außer Betracht, dass der "Normbefehl" des § 37b Satz 2 SGB III hinsichtlich des Zeitpunkts des Entstehens der Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung gerade in Fällen befristeter Arbeitsverhältnisse klarer und eindeutiger hätte formuliert werden können. Bei der Prüfung der subjektiven Vorwerfbarkeit einer Obliegenheitsverletzung durch einen Versicherten ist deshalb grundsätzlich angemessen zu dessen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Norm des § 37b Satz 2 SGB III von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unterschiedlich ausgelegt worden ist und teilweise – wie von der Vorinstanz – die Meinung vertreten wurde, § 37b Satz 2 SGB III sei so verworren und unklar, dass eine eindeutige Obliegenheit aus dieser Norm nicht abgeleitet werden könne. Gleichwohl meint der Senat, dass dem Kläger die Verletzung der Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung vorwerfbar ist. Korrekt verhielt er sich, indem er der Beklagten am 7. August 2003 mitteilte, ab dem 5. August 2003 (insoweit irrig, tatsächlicher Arbeitsbeginn war der 4. August 2003) bei der Firma K als Maler und Lackierer tätig zu werden. Dieser Beschäftigung lag der Zeitvertrag vom 4. August 2003 zugrunde. Der Vertrag lautete ausdrücklich nicht auf ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis, sondern erklärte eine Befristung auf sechs Monate. Diese in § 1 des Vertrages enthaltene Regelung, die zudem durch Fettdruck hervorgehoben war, lässt in Zusammenhang mit der Bezeichnung als "Zeitvertrag" keine andere Auslegung zu. § 2 des Vertrages ("Probezeit /Kündigungsfristen") mag dazu in Widerspruch stehen, doch wird dem Vertrag dadurch nicht die Befristung genommen; die Regelung konnte nur für den Fall Bedeutung entfalten, dass eine Entfristung oder eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses erfolgen sollten. Jedenfalls hat der Kläger es in seiner Veränderungsmitteilung vom 7. August 2003 unterlassen, die Beklagte auf den Umstand der Befristung bis zum 4. Februar 2004 hinzuweisen, denn er ließ die entsprechende Rubrik in dem Formular ("bei befr. Tätigkeit bis ") unausgefüllt. Damit hatte die Beklagte weder Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt noch vom Umstand der Befristung des Arbeitsverhältnisses, so dass – gemessen am Zweck des Gesetzes – die Pflicht zur rechtzeitigen Meldung auch keine bedenkliche bloße Förmelei darstellt (vgl. zu diesem Aspekt BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, B 7a AL 50/05 R); es wäre nämlich diskutabel, die Obliegenheitsverletzung anders zu beurteilen, wenn der Beklagten in einem Fall wie dem des Klägers von vornherein klar war – oder während des Arbeitsverhältnisses deutlich wurde -, dass das Arbeitsverhältnis einen bestimmten Endzeitpunkt hat, zu dem eine Vermittlung in Arbeit nötig wird. Hinzu tritt ein Weiteres: Der Senat sieht es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen als erwiesen an, dass der Aufhebungsbescheid vom 8. August 2003 den im Sachverhalt angeführten Zusatz enthielt, der den Kläger ausdrücklich für den Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses darauf hinwies, sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend melden zu müssen. Es ist vom Kläger auch nicht bestritten worden, einen Aufhebungsbescheid dieses Inhalts erhalten zu haben. Durch diese besondere Belehrung, die den Inhalt von § 37b SGB III zutreffend in Worte fasst, ist es einem Betroffenen so gut wie unmöglich gemacht, sich auf fehlende Fahrlässigkeit in Zusammenhang mit der verspäteten Meldung zu berufen. Ihm wird nämlich nicht etwa die Kenntnis einer Norm mit schwierigem Wortlaut abverlangt, es wird auch nicht das Studium des umfangreicheren Merkblatts für Arbeitslose erwartet, es wird vielmehr lediglich die Kenntnisnahme eines aus konkretem Anlass an ihn gerichteten Schreibens vorausgesetzt. Dem eindeutigen Hinweis im Aufhebungsbescheid vom 8. August 2003 nicht nachgekommen zu sein, stellt "schuldhaftes Zögern" dar. Der Einwand, eine Vertragsverlängerung über den 4. Februar 2004 hinaus sei beabsichtigt gewesen, weshalb eine frühzeitige Meldung entbehrlich gewesen sei, ist nicht tragfähig. Der Arbeitsvertrag ließ nämlich keinen Zweifel an der Befristung auf sechs Monate. Dass ihm verbindlich versprochen worden sei, den Zeitvertrag über die sechs Monate hinaus zu verlängern, hat auch der Kläger nicht behauptet. Dann wäre auch nicht nachvollziehbar, warum überhaupt eine anfängliche Befristung und nicht nur eine Probezeit vereinbart wurde. Der Kläger war also gehalten – und dies konnte er auch ohne weiteres erkennen -, sich am 4. November 2003 arbeitsuchend zu melden, gegebenenfalls unter dem "Vorbehalt", dass sein Arbeitsverhältnis verlängert werden könnte, wozu es indessen gerade nicht kam. Angesichts des vorangegangenen Leistungsbezugs und der konkreten und verständlichen Hinweise im Aufhebungsbescheid vom 8. August 2003 war der Kläger hiermit auch nicht überfordert. Die Errechnung des Minderungsbetrages orientiert sich an § 140 SGB III und ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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