L 4 B 356/06 AL PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 4922/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 B 356/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 20. Juni 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 Satz 1 SGG zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).

Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs; die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht "die reale Chance zum Obsiegen", nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf also verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fern liegend ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, S. 1936).

Vor diesem Hintergrund kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, denn eine "reale Chance zum Obsiegen" vermochte nach derzeitiger Lage der Akten auch der Senat nicht zu erkennen.

Die Erwägungen des Sozialgerichts in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss sind zutreffend und vollständig, so dass der Senat sich ihnen nach eigener Sachprüfung zur Vermeidung von Wiederholungen anschließen kann (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Beschwerdevorbringen gebietet keine andere Beurteilung. Die Klägerin behauptet zwar die Verfassungswidrigkeit von § 3 Abs. 4 der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO), begründet dies aber nicht weiter. Der Senat sieht die Bedenken auch nicht als gerechtfertigt an. Die mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung ergangene Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit beruht auf § 152 Nr. 2 SGB III und füllt den Begriff der Verfügbarkeit aus § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sachgerecht aus. Verfügbarkeit ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die bis zu dreiwöchige "Urlaubsmöglichkeit" in § 3 Abs. 1 EAO und die absolute Grenze in § 3 Abs. 4 EAO, wonach Verfügbarkeit nicht besteht, wenn sich der Arbeitslose (wie im vorliegenden Fall die Klägerin) mehr als sechs Wochen zusammenhängend im Ausland aufhalten will, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, die Freistellung von der Verfügbarkeit an die Mindesturlaubsdauer nach dem Bundesurlaubsgesetz anzupassen (vgl. BSG, Urteil vom 10. August 2000, B 11 AL 101/99 R, SozR 3-4100 § 103 Nr. 23). Im Übrigen kommt es auf die sonstigen Erklärungen der Klägerin bei der Anzeige ihrer Ortsabwesenheit und ein etwaiges Beratungsverschulden der Beklagten nicht an, wie das Sozialgericht in seinem Beschluss zutreffend ausgeführt hat, denn die EAO lässt in § 3 Abs. 4 bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Wochen die Teilanerkennung von drei Wochen "Urlaub" nicht zu, und außerdem unterlag die Entscheidung der Klägerin, sich vom 28. Mai 2004 bis zum 17. Juli 2004 im Ausland aufzuhalten, nicht der Beratung durch die Beklagte bzw. ist einer Korrektur über den Herstellungsanspruch nicht zugänglich.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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