Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 1912/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 227/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Berlin ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2006 richtende Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B für das einstweilige Verfügungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance".
Gemessen an diesen Maßstäben hatte der am 01. März 2006 beim Sozialgericht Berlin gestellte Antrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Völlig zu Recht hat das Sozialgericht Berlin seine ablehnende Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller ausdrücklich beantragt hatte, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Umzugskosten zu gewähren, die sich aus § 22 Abs. 3 SGB II ergebenden Voraussetzungen hierfür jedoch bereits im Hinblick auf die fehlende Zusicherung offensichtlich nicht gegeben seien. Eine Auslegung des Antrages dahin, dass tatsächlich die vorläufige Erteilung einer Zusicherung begehrt war, hält der Senat ebenso wie zuvor das Sozialgericht Berlin nicht für möglich. § 123 SGG, der für Entscheidungen über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend gilt, bringt als Ausdruck der Dispositionsmaxime den wesentlichen Grundsatz zum Ausdruck, dass das Gericht nur über die vom Kläger – bzw. hier den Antragstellern – zur Entscheidung gestellten Anträge entscheiden darf. Nicht aber gewährt das Gericht Rechtsschutz von Amts wegen. Wird ein Klage- bzw. Verfahrensantrag von einem Rechtsanwalt formuliert, ist in aller Regel davon auszugehen, dass er das Gewollte richtig wiedergibt. Denn zum einen ist von einem Rechtsanwalt zu erwarten, dass er über die erforderlichen juristischen Kenntnisse verfügt, um zu erkennen, mit welchen Anträgen er das Begehren seiner Mandanten fördern kann. Zum anderen dürfte im Falle der Einschaltung eines rechtskundigen Verfahrensbevollmächtigten dem Grundsatz der Neutralität des Gerichtes erhöhte Bedeutung zukommen. An seinem gestellten Antrag muss der Rechtsanwalt sich daher festhalten lassen. Selbst wenn das Sozialgericht Berlin hier möglicherweise - auch unter Berücksichtigung der gebotenen Neutralität - noch nicht daran gehindert gewesen wäre, bei dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller Bedenken anzumelden, ob tatsächlich die Übernahme von Umzugskosten und nicht vielmehr erst einmal die Erteilung einer Zusicherung erstrebt werden sollte, so war eine entsprechende Anfrage zur Überzeugung des Senats – zumindest im auf zügige Erledigung ausgerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – jedenfalls nicht zwingend erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 2006 richtende Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B für das einstweilige Verfügungsverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance".
Gemessen an diesen Maßstäben hatte der am 01. März 2006 beim Sozialgericht Berlin gestellte Antrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Völlig zu Recht hat das Sozialgericht Berlin seine ablehnende Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller ausdrücklich beantragt hatte, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Umzugskosten zu gewähren, die sich aus § 22 Abs. 3 SGB II ergebenden Voraussetzungen hierfür jedoch bereits im Hinblick auf die fehlende Zusicherung offensichtlich nicht gegeben seien. Eine Auslegung des Antrages dahin, dass tatsächlich die vorläufige Erteilung einer Zusicherung begehrt war, hält der Senat ebenso wie zuvor das Sozialgericht Berlin nicht für möglich. § 123 SGG, der für Entscheidungen über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend gilt, bringt als Ausdruck der Dispositionsmaxime den wesentlichen Grundsatz zum Ausdruck, dass das Gericht nur über die vom Kläger – bzw. hier den Antragstellern – zur Entscheidung gestellten Anträge entscheiden darf. Nicht aber gewährt das Gericht Rechtsschutz von Amts wegen. Wird ein Klage- bzw. Verfahrensantrag von einem Rechtsanwalt formuliert, ist in aller Regel davon auszugehen, dass er das Gewollte richtig wiedergibt. Denn zum einen ist von einem Rechtsanwalt zu erwarten, dass er über die erforderlichen juristischen Kenntnisse verfügt, um zu erkennen, mit welchen Anträgen er das Begehren seiner Mandanten fördern kann. Zum anderen dürfte im Falle der Einschaltung eines rechtskundigen Verfahrensbevollmächtigten dem Grundsatz der Neutralität des Gerichtes erhöhte Bedeutung zukommen. An seinem gestellten Antrag muss der Rechtsanwalt sich daher festhalten lassen. Selbst wenn das Sozialgericht Berlin hier möglicherweise - auch unter Berücksichtigung der gebotenen Neutralität - noch nicht daran gehindert gewesen wäre, bei dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller Bedenken anzumelden, ob tatsächlich die Übernahme von Umzugskosten und nicht vielmehr erst einmal die Erteilung einer Zusicherung erstrebt werden sollte, so war eine entsprechende Anfrage zur Überzeugung des Senats – zumindest im auf zügige Erledigung ausgerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – jedenfalls nicht zwingend erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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