Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 46 VG 108/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VG 31/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines beiderseitigen Tinnitus als Schädigungsfolge.
Die 1963 geborene Klägerin erlitt am 9. März 2001 eine kleine Trommelfellperforation links als Folge eines Schlages auf das linke Ohr. Auf ihren im Mai 2001 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag zog der Beklagte die Berichte der Erste-Hilfe-Stelle des Krankenhauses F vom 9. und 11. März 2001 bei und holte einen Befundbericht der behandelnden Ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. K ein.
Mit Bescheid vom 9. Januar 2002 lehnte der Beklagte die Gewährung laufender Versorgungsleistungen ab. Die Klägerin sei am 9. März 2001 Opfer eines Angriffs im Sinne des § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) geworden, die vorübergehende Gesundheitsstörung sei durch Heilbehandlungsmaßnahmen folgenlos beseitigt worden.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie als Folge der Trommelfellperforation an einem Tinnitus beidseits leide. Der Beklagte holte ein versorgungsärztliches Gutachten der Ärztin für HNO-Krankheiten Dr. F vom 7. Februar 2003 ein, die als Schädigungsfolge "reizlose Narbe im linken Trommelfell" angab. Bezüglich der Ohrgeräusche bestätigten alle Unterlagen und die eigenen anamnestischen Angaben der Klägerin das Auftreten des linksseitigen Tinnitus zwei Monate nach der Gewalttat, rechtsseitig vier Wochen später. Insoweit fehle der adäquate zeitliche Zusammenhang. Ursache des Tinnitus könne schädigungsunabhängig die beidseitige Schwerhörigkeit sein, die bereits vor der Gewalttat vorgelegen habe. Zusätzlich sei dem Entlassungsbericht der Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie BG vom 3. Januar 2003 über einen stationären Aufenthalt vom 14. August bis 11. September 2002 zu entnehmen, dass eine hohe Stressbelastung am Arbeitsplatz vorgelegen habe, die mit als Ursache für das Auftreten eines Ohrgeräusches angesehen werden könne. Auch sei keine Verschlechterung des Hörvermögens durch die traumtaische Trommelfellperforation eingetreten.
Mit Teilabhilfe-Bescheid vom 6. März 2003 erkannte der Beklagte als Schädigungsfolge "reizlose Narbe im linken Trommelfell" an. Der Grad der dadurch bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage weniger als 25 v.H. Durch Widerspruchsbescheid vom 15. September 2003 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin einen Arztbrief der C, Klinik mit Schwerpunkt Psychosomatik, vom 26. Februar 2003 eingereicht, dem zufolge die Klägerin über einen "seit Juni 2001 bestehenden Tinnitus" berichtet hat.
Durch Gerichtsbescheid vom 18. November 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung des Tinnitus als Schädigungsfolge. Dr. K habe in ihrem Befundbericht die Frage nach der folgenlosen Verheilung der erlittenen Verletzungen uneingeschränkt bejaht, ohne zwischen der Trommelfellperforation und dem bereits bekannten Tinnitus zu differenzieren. Ein Zusammenhang werde in allen Behandlungsunterlagen ausschließlich auf die eigenen Angaben der Klägerin zurückgeführt. Ein derartiger Zusammenhang sei jedoch nach dem überzeugenden Gutachten von Dr. F nicht gegeben.
Gegen den ihr am 24. November 2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 22. Dezember 2004. Sie macht geltend, dass sie bereits am 11. März 2001 ein Zischen im linken Ohr wahrgenommen habe, wie sich aus dem Bericht der Erste-Hilfe-Stelle ergebe. Dass dieses Zischen nicht als Tinnitus erkannt worden sei, könne nicht zu ihren Lasten gewertet werden. Erst nachdem sie im Juni auf einer Behandlung der Geräusche bestanden habe, sei eine Tinnitus-Behandlung erfolgt. Auf unzutreffende Angaben im Kurbericht habe sie keinen Einfluss. Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch ein Urteil des OLG Koblenz vom 8. Juli 2005 bestätigt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2004 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2002 in der Fassung des Bescheides vom 6. März 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2003 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, den Tinnitus beidseits als weitere Schädigungsfolge unter entsprechender Erhöhung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von Dr. Friedemann vom 23. Mai 2005 eingeholt, die darauf verwiesen hat, dass das beschriebene Zischen im linken Ohr nach Schlucken typisch für eine Trommelfellperforation sei. Es handele sich dabei nicht um einen Tinnitus, sondern um ein Perforationsgeräusch.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Verwiesen wird außerdem auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der OEG- Akten des Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Tinnitus beidseits als Folge der gegen sie gerichteten Gewalttat.
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG erhält, wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Anriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen Folgen Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Der ursächliche Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen Schädigung und der geltend gemachten Gesundheitsstörung braucht nur wahrscheinlich zu sein. Die Wahrscheinlichkeit ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr bzw. gewichtigere Tatsachen für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechen. Lediglich die Möglichkeit eines Zusammenhangs oder ein zeitlicher Zusammenhang genügt allerdings nicht (vgl. insoweit Fehl in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht - Kommentar -, 7. Auflage, § 1 BVG Rdnr. 64, 65 mit weiteren Nachweisen).
Unter Berücksichtigung aller zur Akte gelangten Unterlagen konnte der Senat wie schon das Sozialgericht nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Tinnitus mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die Trommelfellperforation zurückgeführt werden kann. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht deshalb nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Medizinische Unterlagen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind im Berufungsverfahren insoweit nicht zur Akte gelangt.
Die Einwände der Klägerin gegen die Wertung der Unterlagen führen zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich dafür, dass ein Kausalzusammenhang nicht angenommen werden kann, ist nämlich nicht, ab wann eine Behandlung des Tinnitus erfolgt ist, sondern dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem Auftreten des Tinnitus nicht hergestellt werden kann. Das von der Klägerin geltend gemachte Zischgeräusch ist gerade typisch für die Trommelfellperforation und besagt nichts darüber, dass auch ein Tinnitus, der abweichend davon als Pfeifen im Ohr beschrieben wird, in engem zeitlichen Zusammenhang aufgetreten ist. Dieser fehlende zeitliche Zusammenhang kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht auf der Grundlage des von ihr zitierten Urteils des OLG Koblenz angenommen werden, weil dort gerade ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen einem Knalltrauma und dem Auftreten der Hörstörung festgestellt worden war.
Fehlt es schon an einem für die Bejahung eines Kausalzusammenhanges im Regelfall nicht allein ausreichenden zeitlichen Zusammenhang, kommt es auf die Feststellung weiterer, dem Kausalzusammenhang möglicherweise entgegenstehender Umstände, die den Angaben der Klägerin zufolge nicht vorliegen, nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines beiderseitigen Tinnitus als Schädigungsfolge.
Die 1963 geborene Klägerin erlitt am 9. März 2001 eine kleine Trommelfellperforation links als Folge eines Schlages auf das linke Ohr. Auf ihren im Mai 2001 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag zog der Beklagte die Berichte der Erste-Hilfe-Stelle des Krankenhauses F vom 9. und 11. März 2001 bei und holte einen Befundbericht der behandelnden Ärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. K ein.
Mit Bescheid vom 9. Januar 2002 lehnte der Beklagte die Gewährung laufender Versorgungsleistungen ab. Die Klägerin sei am 9. März 2001 Opfer eines Angriffs im Sinne des § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) geworden, die vorübergehende Gesundheitsstörung sei durch Heilbehandlungsmaßnahmen folgenlos beseitigt worden.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie als Folge der Trommelfellperforation an einem Tinnitus beidseits leide. Der Beklagte holte ein versorgungsärztliches Gutachten der Ärztin für HNO-Krankheiten Dr. F vom 7. Februar 2003 ein, die als Schädigungsfolge "reizlose Narbe im linken Trommelfell" angab. Bezüglich der Ohrgeräusche bestätigten alle Unterlagen und die eigenen anamnestischen Angaben der Klägerin das Auftreten des linksseitigen Tinnitus zwei Monate nach der Gewalttat, rechtsseitig vier Wochen später. Insoweit fehle der adäquate zeitliche Zusammenhang. Ursache des Tinnitus könne schädigungsunabhängig die beidseitige Schwerhörigkeit sein, die bereits vor der Gewalttat vorgelegen habe. Zusätzlich sei dem Entlassungsbericht der Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie BG vom 3. Januar 2003 über einen stationären Aufenthalt vom 14. August bis 11. September 2002 zu entnehmen, dass eine hohe Stressbelastung am Arbeitsplatz vorgelegen habe, die mit als Ursache für das Auftreten eines Ohrgeräusches angesehen werden könne. Auch sei keine Verschlechterung des Hörvermögens durch die traumtaische Trommelfellperforation eingetreten.
Mit Teilabhilfe-Bescheid vom 6. März 2003 erkannte der Beklagte als Schädigungsfolge "reizlose Narbe im linken Trommelfell" an. Der Grad der dadurch bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage weniger als 25 v.H. Durch Widerspruchsbescheid vom 15. September 2003 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin einen Arztbrief der C, Klinik mit Schwerpunkt Psychosomatik, vom 26. Februar 2003 eingereicht, dem zufolge die Klägerin über einen "seit Juni 2001 bestehenden Tinnitus" berichtet hat.
Durch Gerichtsbescheid vom 18. November 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung des Tinnitus als Schädigungsfolge. Dr. K habe in ihrem Befundbericht die Frage nach der folgenlosen Verheilung der erlittenen Verletzungen uneingeschränkt bejaht, ohne zwischen der Trommelfellperforation und dem bereits bekannten Tinnitus zu differenzieren. Ein Zusammenhang werde in allen Behandlungsunterlagen ausschließlich auf die eigenen Angaben der Klägerin zurückgeführt. Ein derartiger Zusammenhang sei jedoch nach dem überzeugenden Gutachten von Dr. F nicht gegeben.
Gegen den ihr am 24. November 2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 22. Dezember 2004. Sie macht geltend, dass sie bereits am 11. März 2001 ein Zischen im linken Ohr wahrgenommen habe, wie sich aus dem Bericht der Erste-Hilfe-Stelle ergebe. Dass dieses Zischen nicht als Tinnitus erkannt worden sei, könne nicht zu ihren Lasten gewertet werden. Erst nachdem sie im Juni auf einer Behandlung der Geräusche bestanden habe, sei eine Tinnitus-Behandlung erfolgt. Auf unzutreffende Angaben im Kurbericht habe sie keinen Einfluss. Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch ein Urteil des OLG Koblenz vom 8. Juli 2005 bestätigt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2004 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 9. Januar 2002 in der Fassung des Bescheides vom 6. März 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2003 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, den Tinnitus beidseits als weitere Schädigungsfolge unter entsprechender Erhöhung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von Dr. Friedemann vom 23. Mai 2005 eingeholt, die darauf verwiesen hat, dass das beschriebene Zischen im linken Ohr nach Schlucken typisch für eine Trommelfellperforation sei. Es handele sich dabei nicht um einen Tinnitus, sondern um ein Perforationsgeräusch.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Verwiesen wird außerdem auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der OEG- Akten des Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Tinnitus beidseits als Folge der gegen sie gerichteten Gewalttat.
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG erhält, wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Anriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen Folgen Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Der ursächliche Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen Schädigung und der geltend gemachten Gesundheitsstörung braucht nur wahrscheinlich zu sein. Die Wahrscheinlichkeit ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr bzw. gewichtigere Tatsachen für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechen. Lediglich die Möglichkeit eines Zusammenhangs oder ein zeitlicher Zusammenhang genügt allerdings nicht (vgl. insoweit Fehl in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht - Kommentar -, 7. Auflage, § 1 BVG Rdnr. 64, 65 mit weiteren Nachweisen).
Unter Berücksichtigung aller zur Akte gelangten Unterlagen konnte der Senat wie schon das Sozialgericht nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Tinnitus mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf die Trommelfellperforation zurückgeführt werden kann. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht deshalb nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Medizinische Unterlagen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind im Berufungsverfahren insoweit nicht zur Akte gelangt.
Die Einwände der Klägerin gegen die Wertung der Unterlagen führen zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich dafür, dass ein Kausalzusammenhang nicht angenommen werden kann, ist nämlich nicht, ab wann eine Behandlung des Tinnitus erfolgt ist, sondern dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem Auftreten des Tinnitus nicht hergestellt werden kann. Das von der Klägerin geltend gemachte Zischgeräusch ist gerade typisch für die Trommelfellperforation und besagt nichts darüber, dass auch ein Tinnitus, der abweichend davon als Pfeifen im Ohr beschrieben wird, in engem zeitlichen Zusammenhang aufgetreten ist. Dieser fehlende zeitliche Zusammenhang kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht auf der Grundlage des von ihr zitierten Urteils des OLG Koblenz angenommen werden, weil dort gerade ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen einem Knalltrauma und dem Auftreten der Hörstörung festgestellt worden war.
Fehlt es schon an einem für die Bejahung eines Kausalzusammenhanges im Regelfall nicht allein ausreichenden zeitlichen Zusammenhang, kommt es auf die Feststellung weiterer, dem Kausalzusammenhang möglicherweise entgegenstehender Umstände, die den Angaben der Klägerin zufolge nicht vorliegen, nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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