L 4 R 1946/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 441/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1946/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 1. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung war nach § 158 Satz 1 und 2 SGG durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, weil die einmonatige Berufungsfrist versäumt ist. Mit Urteil vom 1. Juni 2005 hat das Sozialgericht Potsdam die auf Gewährung einer Rente gerichtete Klage des Klägers abgewiesen. Dieses Urteil ist dem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 6. Oktober 2005 zugestellt worden. Erst am 15. November 2005, und damit nach Ablauf der für die Einlegung der Berufung geltenden Monatsfrist aus § 151 Abs. 1 SGG, ist ein Schreiben des Klägers bei dem Sozialgericht Potsdam eingegangen, mit dem er das Gericht "um nochmalige Überprüfung (seines) Bescheides" bat. Dieses Schreiben musste vom Empfänger als Berufungsschrift angesehen werden, selbst wenn der Kläger heute meint, dass er nicht habe in Berufung gehen wollen. Weil der Kläger die Berufung nach rechtlichem Hinweis der Senatsvorsitzenden vom 16. Dezember 2005 nicht zurückgenommen hat, war das Rechtmittel als unzulässig zu verwerfen. Dem Kläger bleibt es unbenommen, beim zuständigen Versicherungsträger nach § 44 Abs. 1 SGB X einen Überprüfungsantrag zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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