Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AL 107/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 B 56/06 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Dezember 2005 geändert. Die Beklagte hat dem Kläger vier Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren zu erstatten Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 27. Dezember 2005 ist zulässig und teilweise begründet.
Bei einer Erledigung des Rechtsstreits auf andere Weise als durch Urteil entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfange die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Die Kostenentscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wobei die Erfolgssaussichten der Klage sowie die Gründe für die Klageerhebung und für die Erledigung in Erwägung zu stellen sind.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist es unbillig, die Kosten der Beklagten vollständig aufzuerlegen. Ursprünglich war ein Erstattungsbetrag von 2.284,13 Euro streitig. Kraft besserer Einsicht reduzierte die Beklagte diesen Betrag im Verlauf des Klageverfahrens auf etwa ein Fünftel, nämlich auf 474,80 Euro. Damit liegt es auf der Hand, der Beklagten jedenfalls vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Den restlichen Teil seiner Kosten (ein Fünftel) muss jedoch der Kläger tragen, denn insoweit hat er durch den Schriftsatz vom 11. Juli 2005 einseitig nachgegeben und ohne erkennbare Veranlassung von seiner Klage Abstand genommen, mithin die Forderung der Beklagten anerkannt. Es wäre unbillig, der Beklagten die Kosten auch insoweit aufzuerlegen. Ob die Klage insoweit noch Erfolgsaussicht gehabt hätte, ist unerheblich.
Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 27. Dezember 2005 ist zulässig und teilweise begründet.
Bei einer Erledigung des Rechtsstreits auf andere Weise als durch Urteil entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfange die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Die Kostenentscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wobei die Erfolgssaussichten der Klage sowie die Gründe für die Klageerhebung und für die Erledigung in Erwägung zu stellen sind.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist es unbillig, die Kosten der Beklagten vollständig aufzuerlegen. Ursprünglich war ein Erstattungsbetrag von 2.284,13 Euro streitig. Kraft besserer Einsicht reduzierte die Beklagte diesen Betrag im Verlauf des Klageverfahrens auf etwa ein Fünftel, nämlich auf 474,80 Euro. Damit liegt es auf der Hand, der Beklagten jedenfalls vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen. Den restlichen Teil seiner Kosten (ein Fünftel) muss jedoch der Kläger tragen, denn insoweit hat er durch den Schriftsatz vom 11. Juli 2005 einseitig nachgegeben und ohne erkennbare Veranlassung von seiner Klage Abstand genommen, mithin die Forderung der Beklagten anerkannt. Es wäre unbillig, der Beklagten die Kosten auch insoweit aufzuerlegen. Ob die Klage insoweit noch Erfolgsaussicht gehabt hätte, ist unerheblich.
Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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