L 4 AL 1056/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 AL 41/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 1056/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Berufung war gemäß § 158 Satz 1 und 2 SGG durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt lediglich 440,61 Euro. Weil er damit 500,- Euro nicht übersteigt und die Berufung auch nicht laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, ist die Berufung kraft Gesetzes unzulässig (§ 144 Abs. 1 SGG). Der Entscheidung des Sozialgerichts vom 2. Juni 2005 lagen die im Schriftsatz der Klägerin vom 22. Februar 2005 formulierten Anträge zugrunde. Streitig hatte das Gericht damit nur über Einzelforderungen in Höhe von 194,74 Euro, 236,47 Euro, 4,70 Euro sowie nochmals 4,70 Euro, zusammen 440,61 Euro, zu entscheiden. Entsprechend der Berufungsschrift ist auch nur dieser Betrag Gegenstand des Berufungsverfahrens. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Klägerin ursprünglich 100 Euro zum Klagegegenstand gemacht hatte, die im Verlauf des Klageverfahrens von der Beklagten gezahlt wurden. Mit der insoweit abgegebenen Erledigungserklärung waren diese 100 Euro nicht mehr Verfahrensgegenstand. Insoweit war unstreitige Erledigung eingetreten; der Sache nach hatte die Beklagte den Anspruch anerkannt und die Klägerin dieses konkludente Anerkenntnis angenommen. Für das Sozialgericht bestand jedenfalls kein Anlass mehr, diesen Teil der Forderung in seinem Urteil vom 2. Juni 2005 zu behandeln. Es steht nicht im Belieben der Klägerin, den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren um den Betrag zu erhöhen, im Hinblick auf den der Rechtsstreit bereits beigelegt ist; daher bleibt es dabei, dass die Berufung unzulässig ist, weil nur der Betrag von 440,61 Euro in Frage steht.

Es liegen auch keine Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Das wäre nur dann der Fall, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen würde, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Daran fehlt es im vorliegenden Streit. Dasselbe gilt für eine mögliche Abweichung der Entscheidung des Sozialgerichts von einer höherinstanzlichen Entscheidung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen könnte (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), ist ebenso wenig gegeben. Ein solcher Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, sondern betrifft das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil; hierfür ist nichts ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, gehört die Klägerin nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen, denn sie ist weder Versicherte noch Leistungsempfängerin. Streitgegenständlich sind nämlich nur Forderungen der Klägerin gegenüber ihrem unterhaltsverpflichteten Vater, die die Beklagte als Drittschuldnerin begleichen soll.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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