L 13 SB 64/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 45 SB 1320/02-49
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 64/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung des Grades der Behinderung (GdB) von 90 und die Zuerkennung des Merkzeichens "G".

Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 1997 bei der Klägerin zunächst einen GdB von 90 festgestellt hatte, stufte er nach Ablauf der Heilungsbewährung mit Bescheid vom 4. Januar 2002 den GdB auf 60 herab. Auf den Widerspruch der Klägerin stellte er mit Bescheid vom 16. Mai 2002 einen GdB von 70 fest, lehnte aber die beantragte Zuerkennung des Merkzeichens "G" ab. Im übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2002 zurück. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 4. Mai 2005, das der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 25. Mai 2005 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt worden ist, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2005, bei dem Sozialgericht Berlin am 30. Juni 2005 eingegangen, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Auf das Schreiben des Vorsitzenden des erkennenden Senats, mit dem sie darauf hingewiesen worden ist, dass die Berufung verfristet ist, hat sie nicht reagiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der Senat kann über die Berufung der Klägerin nach § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, da sie unzulässig ist.

Die Berufung ist verfristet. Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Da das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 2005 der Klägerin am 25. Mai 2005 zugestellt worden ist, hat die Berufungsfrist am 26. Mai 2005 begonnen und mit Ablauf des 27. Juni 2005, eines Montags, geendet. Die Berufung ist jedoch erst am 30. Juni 2005 – und damit verspätet – bei dem Sozialgericht eingegangen.

Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung keinen Erfolg hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 in Verbindung mit § 158 Satz 3 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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