Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 17 RA 10/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 RA 293/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. September 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 07. April 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben AVtI (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüber-führungsgesetz AAÜG und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der am 1948 geborene Kläger erwarb nach einem Studium an der Hochschule für Verkehrswesen in D mit Urkunde vom 26. April 1974 die Berechtigung, den Titel "Diplom Ingenieur" zu führen. Am 07. April 1976 begann der Kläger seine Tätigkeit bei dem VEB Landbauprojekt P als Mitarbeiter Produktionslenkung und Kontrolle. In diesem Betrieb blieb der Kläger bis einschließlich 30. Juni 1990 beschäftigt.
Ab dem 01. Februar 1988 bis 30. Juni 1990 entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung FZR im Beitrittsgebiet. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht vorgetragen worden.
Am 17. August 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Versorgungsanwartschaften für den Zeitraum von 1965 bis 30. Juni 1990.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. August 2002 den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe am 30. Juni 1990 nicht zu den obligatorisch Versorgungsberechtigten gehört. Die im "VEB Landbauprojekt" ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Den hiergegen am 12. September 2002 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2002 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass der Kläger am 30. Juni 1990 in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb gearbeitet habe, der nicht von der Versorgungsordnung erfasst gewesen sei.
Mit seiner am 06. Januar 2003 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass der VEB Landbauprojekt P sowohl als Produktionsbetrieb geführt worden als auch eine zentrale wissenschaftlich-technische Einrichtung gewesen sei. Der Kläger hat u. a. die "Arbeitsordnung des VEB Landbauprojekt P", die "Anweisung über die Aufgaben des VEB Landbauprojekt P" vom 20. Dezember 1978 sowie einen Arbeitsvertrag und eine Gehaltsvereinbarung zur Akte gereicht und ferner geltend gemacht, dass noch im Jahr 2000 von der Beklagten Anträge mit gleichartigen Voraussetzungen zugunsten der Antragsteller beschieden worden seien.
Mit Urteil vom 11. September 2003 hat das Sozialgericht Potsdam die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 07. April 1976 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die für diesen Zeitraum nachgewiesenen Verdienste festzustellen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des AAÜG, weil er am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb, zumindest in einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei. Der VEB Landbauprojekt sei eine zentrale wissenschaftlich-technische Einrichtung für den Landwirtschaftsbau gewesen.
Gegen das ihr am 21. November 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01. Dezember 2003 Berufung eingelegt, mit der sie geltend macht, der VEB Landbauprojekt P sei nicht vom Geltungsbereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst gewesen, weil er weder einem Industrieministerium noch einem Ministerium für Bauwesen unterstellt gewesen sei. Zweck des Betriebes sei ausweislich der Gründungsanweisung der eines Projektierungsbetriebes bzw. eines wissenschaftlich-technischen Planungszentrums gewesen. Projektierungsbetriebe seien nicht vom Zusatzversorgungssystem erfasst gewesen. Der Betrieb sei auch kein Wissenschaftlich-Technisches Zentrum gewesen. Dies seien Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gewesen, die auf einem abgegrenzten Gebiet als eine zentrale wissenschaftliche Leiteinrichtung gearbeitet hätten. Weder Projektierung noch Aufgaben eines Wissenschaftlich-Technischen Zentrums seien solche, die zu jenen Produktionsaufgaben zählten, die für einen volkseigenen Produktionsbetrieb erforderlich gewesen seien. Der Betrieb sei auch kein Konstruktionsbüro gewesen. Auch aus dem Statut des VEB Landbauprojekt P folge, dass der Betrieb nicht zu jenen Betrieben gezählt habe, denen eine industrielle Produktion das Gepräge gegeben habe. Hauptzweck seien Planungs- und Projektierungsaufgaben gewesen.
Die Beklagte hat einen Auszug aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik, Ausgabe 1985, zur Gerichtsakte gereicht und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, dass der VEB Landbauprojekt auch ein Konstruktionsbüro gewesen sei, das Konstruktionszeichnungen angefertigt, statische Berechnungen dafür durchgeführt, Materialstücklisten aufgestellt und Ausführungsunterlagen erarbeitet habe. Die Entlohnung sei nach dem Rahmenkollektivvertrag für zentral geleitete volkseigene Kombinate des Industrie- und Spezialbaus des Ministeriums für Bauwesen vom 22. September 1968 und später nach dem Rahmenkollektivvertrag-Industriebau erfolgt.
Der Senat hat Ablichtungen des Statuts des VEB Landbauprojekt P zur Gerichtsakte genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Renten-versicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungsträger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Bundessozialgerichts [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungs-bestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht (mehr) vor. Er war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Er war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Erfasst von der Versorgungsordnung waren aber nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene "Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern, Verpflichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris, Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Der VEB Landbauprojekt P war kein solcher Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Abzustellen ist auf den Hauptzweck des Betriebes. Die Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Aktenzeichen B 4 RA 10/02 R, veröffentlicht in juris). Ein Hauptzweck in der Fertigungsherstellung, Anfertigung und Fabrikation von Sachgütern ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen über den Betrieb.
Dass der Betrieb im Betriebsregister der ehemaligen DDR in der Wirtschaftsgruppe 63350, Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, erfasst war, führt nicht dazu, dass es auch ein Produktionsbetrieb gewesen ist, der von der Versorgungsordnung erfasst war. Wie dargestellt, sind nur Betriebe erfasst gewesen, die eine Serienproduktion von Sachgütern zur Aufgabe hatten. Nach dem Statut der komplexen Projektierungseinrichtung der Landwirtschaft - VEB Landbauprojekt P - vom 24. August 1967 war der Betrieb verantwortlich für die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes und für die Erreichung des höchsten ökonomischen Nutzeffektes der Investitionen im Landwirtschaftsbau auf der Grundlage des Planes Wissenschaft und Technik des Betriebes und im Rahmen der dem Betrieb übertragenen Aufgaben durch die Ingenieurbüros zur Vorbereitung, Projektierung und Durchführung von Produktionsanlagen der Landwirtschaft. Hauptaufgabe war die Projektierung von Produktionsbauten der Landwirtschaft (§ 2 Abs. 2 des Statuts). Der Betrieb hatte gemeinsam mit Ingenieurbüros die zweckmäßigsten Lösungswege des Landwirtschaftsbaus sowie die Anforderungen der Landwirtschaft an leichte Konstruktionen und Bauweisen zu ermitteln sowie die Ausarbeitung der Angebotsprojekte zu koordinieren und er war Leitbetrieb für die landwirtschaftseigenen Projektierungseinrichtungen (§§ 3,4 Statut). Hauptzweck war daher nicht die Produktion von Sachgütern. Dies ergibt sich auch aus der Anweisung über die Aufgaben des VEB Landbauprojekt P vom 20. Dezember 1978 - AW 1978 -, in der festgeschrieben worden war, dass der Betrieb die Errichtung industriemäßiger Anlagen der Tierproduktion aller erforderlichen Leistungen der Kooperationspartner und ähnliches zu koordinieren hatte. Er hatte in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Einrichtungen Projekte für den landwirtschaftlichen Wohnungsbau zu unterbreiten (AW 1978 Ziffer 1.). Eine Bauproduktion ergibt sich daraus nicht.
Mit der Arbeitsordnung des VEB Landbauprojekt Pvom 20. Juli 1980 wurde ebenfalls als Zweck die Erarbeitung von Projekten für den Aufbau industriemäßiger Produktionsanlagen der Landwirtschaft und deren Erprobung beschrieben. Danach war der Betrieb u. a. für die wissenschaftlich-technische Vorbereitung und Erarbeitung von Projekten, für die Rationalisierung und Rekonstruktion, für die Pflanzen- und Tierproduktion sowie für die Erarbeitung von Projekten für den Aufbau industriemäßiger Produktionsanlagen der Landwirtschaft und deren Erprobung verantwortlich. Insbesondere war nicht die Bauausführung, das heißt die Produktion von baulichen Anlagen Hauptaufgabe des Betriebes, wie dies auch nicht von dem Kläger geltend gemacht wird.
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 war auch nicht ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil er dort nicht genannt ist.
Er war insbesondere kein Konstruktionsbetrieb. Ein Konstruktionsbetrieb hatte zur Aufgabe, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, Stücklisten aufzustellen und die Funktion der Erzeugnisse zu erproben (Lexikon der Wirtschaft, Verlag Die Wirtschaft Berlin; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Dezember 2005, L 22 R 28/05). Dies war nicht Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes des Klägers, sondern die Projektierung, die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekte und die Koordinierung von Projektleistungen, wie sich dies aus der AW und dem Statut ergibt.
Der Betrieb war auch kein wissenschaftliches Institut im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Zwar verfügten die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten der materiellen Produktion auch über wissenschaftlich-technische Kapazitäten (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die volkseigenen Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe - KombinatsVO - vom 08. November 1979, GBl I 355). Sie hatten die Aufgabe, für die Entwicklung neuer Erzeugnisse auf wissenschaftlich-technischem Höchststand zu sorgen. Hauptzweck müsste aber die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung gewesen sein. Der Hauptzweck des VEB Landbauprojekts P war jedoch nicht die Forschung und wissenschaftliche Arbeit, sondern die Projektierung landwirtschaftlicher Produktionsanlagen und die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes, der von anderen Instituten und Einrichtungen entwickelt wurde. Dabei hatte der Projektierungsbetrieb bei Verfolgung des Hauptzwecks, nämlich der Ausführung von Projektierungsleistungen, an wissenschaftlich-technische Entwicklungen anderer Betriebe und Einrichtungen (möglicherweise wissenschaftlich-technischer Institute) anzuknüpfen. Der Betrieb selbst war nach der Zielsetzung ausweislich der AW und des Statuts kein wissenschaftliches Institut.
Der Betrieb war auch kein Forschungsinstitut (§ 1 Abs. 2 2. DB). Dies sind Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, veröffentlicht in juris). Weder aus dem Statut, noch aus der AW geht als Zweck eine Forschungsarbeit des Betriebes hervor.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidung der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 nicht in der Aufzählung genannt, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht gleichgestellt.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat und die Beschäftigungszeiten des Klägers in anderen volkseigenen Betrieben vor dieser Zeit unberücksichtigt gelassen hat. Dies ist insbesondere nicht willkürlich, weil das AAÜG als bundesdeutsches Recht nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene Anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. August 2004, 1 BvR 1597/01, veröffentlicht in juris, Beschluss vom 26. Oktober 2001, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, veröffentlicht in juris). Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht gehalten, die aus einer Normsetzung oder Verwaltungspraxis der DDR folgende Ungleichbehandlung von Bürgern zu überprüfen und ggf. zu beseitigen. Dies gilt auch soweit der Kläger eine Gleichbehandlung mit Personen geltend macht, die am 30. Juni 1990 in volkseigenen Produktionsbetrieben in der ehemaligen DDR beschäftigt gewesen sind.
Es kommt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sind. Hatten diese Kollegen im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche erworben oder war ihnen eine Versorgung durch Verwaltungsakte oder Einzelverträge zugesagt worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie - wie der Kläger - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 07. April 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben AVtI (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüber-führungsgesetz AAÜG und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der am 1948 geborene Kläger erwarb nach einem Studium an der Hochschule für Verkehrswesen in D mit Urkunde vom 26. April 1974 die Berechtigung, den Titel "Diplom Ingenieur" zu führen. Am 07. April 1976 begann der Kläger seine Tätigkeit bei dem VEB Landbauprojekt P als Mitarbeiter Produktionslenkung und Kontrolle. In diesem Betrieb blieb der Kläger bis einschließlich 30. Juni 1990 beschäftigt.
Ab dem 01. Februar 1988 bis 30. Juni 1990 entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung FZR im Beitrittsgebiet. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht vorgetragen worden.
Am 17. August 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Versorgungsanwartschaften für den Zeitraum von 1965 bis 30. Juni 1990.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. August 2002 den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe am 30. Juni 1990 nicht zu den obligatorisch Versorgungsberechtigten gehört. Die im "VEB Landbauprojekt" ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Den hiergegen am 12. September 2002 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2002 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass der Kläger am 30. Juni 1990 in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb gearbeitet habe, der nicht von der Versorgungsordnung erfasst gewesen sei.
Mit seiner am 06. Januar 2003 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass der VEB Landbauprojekt P sowohl als Produktionsbetrieb geführt worden als auch eine zentrale wissenschaftlich-technische Einrichtung gewesen sei. Der Kläger hat u. a. die "Arbeitsordnung des VEB Landbauprojekt P", die "Anweisung über die Aufgaben des VEB Landbauprojekt P" vom 20. Dezember 1978 sowie einen Arbeitsvertrag und eine Gehaltsvereinbarung zur Akte gereicht und ferner geltend gemacht, dass noch im Jahr 2000 von der Beklagten Anträge mit gleichartigen Voraussetzungen zugunsten der Antragsteller beschieden worden seien.
Mit Urteil vom 11. September 2003 hat das Sozialgericht Potsdam die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 07. April 1976 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die für diesen Zeitraum nachgewiesenen Verdienste festzustellen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des AAÜG, weil er am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb, zumindest in einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei. Der VEB Landbauprojekt sei eine zentrale wissenschaftlich-technische Einrichtung für den Landwirtschaftsbau gewesen.
Gegen das ihr am 21. November 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01. Dezember 2003 Berufung eingelegt, mit der sie geltend macht, der VEB Landbauprojekt P sei nicht vom Geltungsbereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst gewesen, weil er weder einem Industrieministerium noch einem Ministerium für Bauwesen unterstellt gewesen sei. Zweck des Betriebes sei ausweislich der Gründungsanweisung der eines Projektierungsbetriebes bzw. eines wissenschaftlich-technischen Planungszentrums gewesen. Projektierungsbetriebe seien nicht vom Zusatzversorgungssystem erfasst gewesen. Der Betrieb sei auch kein Wissenschaftlich-Technisches Zentrum gewesen. Dies seien Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gewesen, die auf einem abgegrenzten Gebiet als eine zentrale wissenschaftliche Leiteinrichtung gearbeitet hätten. Weder Projektierung noch Aufgaben eines Wissenschaftlich-Technischen Zentrums seien solche, die zu jenen Produktionsaufgaben zählten, die für einen volkseigenen Produktionsbetrieb erforderlich gewesen seien. Der Betrieb sei auch kein Konstruktionsbüro gewesen. Auch aus dem Statut des VEB Landbauprojekt P folge, dass der Betrieb nicht zu jenen Betrieben gezählt habe, denen eine industrielle Produktion das Gepräge gegeben habe. Hauptzweck seien Planungs- und Projektierungsaufgaben gewesen.
Die Beklagte hat einen Auszug aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik, Ausgabe 1985, zur Gerichtsakte gereicht und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, dass der VEB Landbauprojekt auch ein Konstruktionsbüro gewesen sei, das Konstruktionszeichnungen angefertigt, statische Berechnungen dafür durchgeführt, Materialstücklisten aufgestellt und Ausführungsunterlagen erarbeitet habe. Die Entlohnung sei nach dem Rahmenkollektivvertrag für zentral geleitete volkseigene Kombinate des Industrie- und Spezialbaus des Ministeriums für Bauwesen vom 22. September 1968 und später nach dem Rahmenkollektivvertrag-Industriebau erfolgt.
Der Senat hat Ablichtungen des Statuts des VEB Landbauprojekt P zur Gerichtsakte genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zeitraum der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Renten-versicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungsträger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Bundessozialgerichts [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Einen seinem Begehren entsprechenden Anspruch hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Eine Prüfung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen ergibt, dass die Vorschriften des AAÜG keine Anwendung finden. Die Regelungen des AAÜG gelten für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte der Kläger noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Dass das AAÜG auch auf dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 01. Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungs-bestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; Urteil vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte der Kläger nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht (mehr) vor. Er war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Er war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Erfasst von der Versorgungsordnung waren aber nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene "Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern, Verpflichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris, Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Der VEB Landbauprojekt P war kein solcher Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung. Abzustellen ist auf den Hauptzweck des Betriebes. Die Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Aktenzeichen B 4 RA 10/02 R, veröffentlicht in juris). Ein Hauptzweck in der Fertigungsherstellung, Anfertigung und Fabrikation von Sachgütern ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen über den Betrieb.
Dass der Betrieb im Betriebsregister der ehemaligen DDR in der Wirtschaftsgruppe 63350, Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, erfasst war, führt nicht dazu, dass es auch ein Produktionsbetrieb gewesen ist, der von der Versorgungsordnung erfasst war. Wie dargestellt, sind nur Betriebe erfasst gewesen, die eine Serienproduktion von Sachgütern zur Aufgabe hatten. Nach dem Statut der komplexen Projektierungseinrichtung der Landwirtschaft - VEB Landbauprojekt P - vom 24. August 1967 war der Betrieb verantwortlich für die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes und für die Erreichung des höchsten ökonomischen Nutzeffektes der Investitionen im Landwirtschaftsbau auf der Grundlage des Planes Wissenschaft und Technik des Betriebes und im Rahmen der dem Betrieb übertragenen Aufgaben durch die Ingenieurbüros zur Vorbereitung, Projektierung und Durchführung von Produktionsanlagen der Landwirtschaft. Hauptaufgabe war die Projektierung von Produktionsbauten der Landwirtschaft (§ 2 Abs. 2 des Statuts). Der Betrieb hatte gemeinsam mit Ingenieurbüros die zweckmäßigsten Lösungswege des Landwirtschaftsbaus sowie die Anforderungen der Landwirtschaft an leichte Konstruktionen und Bauweisen zu ermitteln sowie die Ausarbeitung der Angebotsprojekte zu koordinieren und er war Leitbetrieb für die landwirtschaftseigenen Projektierungseinrichtungen (§§ 3,4 Statut). Hauptzweck war daher nicht die Produktion von Sachgütern. Dies ergibt sich auch aus der Anweisung über die Aufgaben des VEB Landbauprojekt P vom 20. Dezember 1978 - AW 1978 -, in der festgeschrieben worden war, dass der Betrieb die Errichtung industriemäßiger Anlagen der Tierproduktion aller erforderlichen Leistungen der Kooperationspartner und ähnliches zu koordinieren hatte. Er hatte in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Einrichtungen Projekte für den landwirtschaftlichen Wohnungsbau zu unterbreiten (AW 1978 Ziffer 1.). Eine Bauproduktion ergibt sich daraus nicht.
Mit der Arbeitsordnung des VEB Landbauprojekt Pvom 20. Juli 1980 wurde ebenfalls als Zweck die Erarbeitung von Projekten für den Aufbau industriemäßiger Produktionsanlagen der Landwirtschaft und deren Erprobung beschrieben. Danach war der Betrieb u. a. für die wissenschaftlich-technische Vorbereitung und Erarbeitung von Projekten, für die Rationalisierung und Rekonstruktion, für die Pflanzen- und Tierproduktion sowie für die Erarbeitung von Projekten für den Aufbau industriemäßiger Produktionsanlagen der Landwirtschaft und deren Erprobung verantwortlich. Insbesondere war nicht die Bauausführung, das heißt die Produktion von baulichen Anlagen Hauptaufgabe des Betriebes, wie dies auch nicht von dem Kläger geltend gemacht wird.
Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 war auch nicht ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil er dort nicht genannt ist.
Er war insbesondere kein Konstruktionsbetrieb. Ein Konstruktionsbetrieb hatte zur Aufgabe, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, Stücklisten aufzustellen und die Funktion der Erzeugnisse zu erproben (Lexikon der Wirtschaft, Verlag Die Wirtschaft Berlin; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. Dezember 2005, L 22 R 28/05). Dies war nicht Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes des Klägers, sondern die Projektierung, die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekte und die Koordinierung von Projektleistungen, wie sich dies aus der AW und dem Statut ergibt.
Der Betrieb war auch kein wissenschaftliches Institut im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Zwar verfügten die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten der materiellen Produktion auch über wissenschaftlich-technische Kapazitäten (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die volkseigenen Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe - KombinatsVO - vom 08. November 1979, GBl I 355). Sie hatten die Aufgabe, für die Entwicklung neuer Erzeugnisse auf wissenschaftlich-technischem Höchststand zu sorgen. Hauptzweck müsste aber die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung gewesen sein. Der Hauptzweck des VEB Landbauprojekts P war jedoch nicht die Forschung und wissenschaftliche Arbeit, sondern die Projektierung landwirtschaftlicher Produktionsanlagen und die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes, der von anderen Instituten und Einrichtungen entwickelt wurde. Dabei hatte der Projektierungsbetrieb bei Verfolgung des Hauptzwecks, nämlich der Ausführung von Projektierungsleistungen, an wissenschaftlich-technische Entwicklungen anderer Betriebe und Einrichtungen (möglicherweise wissenschaftlich-technischer Institute) anzuknüpfen. Der Betrieb selbst war nach der Zielsetzung ausweislich der AW und des Statuts kein wissenschaftliches Institut.
Der Betrieb war auch kein Forschungsinstitut (§ 1 Abs. 2 2. DB). Dies sind Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, veröffentlicht in juris). Weder aus dem Statut, noch aus der AW geht als Zweck eine Forschungsarbeit des Betriebes hervor.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidung der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 nicht in der Aufzählung genannt, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht gleichgestellt.
Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990 abgestellt hat und die Beschäftigungszeiten des Klägers in anderen volkseigenen Betrieben vor dieser Zeit unberücksichtigt gelassen hat. Dies ist insbesondere nicht willkürlich, weil das AAÜG als bundesdeutsches Recht nur an zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 bereits entstandene Versorgungsansprüche oder erworbene Anwartschaften angeknüpft. Wer bis zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme nicht versorgungsberechtigt oder einbezogen war und im Zeitpunkt der Schließung der Systeme auch nach den Vorgaben der einschlägigen Versorgungsordnung nicht zwingend einzubeziehen war, konnte nach Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 keine neuen Ansprüche und Anwartschaften erwerben. Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04. August 2004, 1 BvR 1597/01, veröffentlicht in juris, Beschluss vom 26. Oktober 2001, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, veröffentlicht in juris). Fachgerichte sind verfassungsrechtlich nicht gehalten, die aus einer Normsetzung oder Verwaltungspraxis der DDR folgende Ungleichbehandlung von Bürgern zu überprüfen und ggf. zu beseitigen. Dies gilt auch soweit der Kläger eine Gleichbehandlung mit Personen geltend macht, die am 30. Juni 1990 in volkseigenen Produktionsbetrieben in der ehemaligen DDR beschäftigt gewesen sind.
Es kommt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sind. Hatten diese Kollegen im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche erworben oder war ihnen eine Versorgung durch Verwaltungsakte oder Einzelverträge zugesagt worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie - wie der Kläger - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende Einzelverträge, so können dem Kläger aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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