L 5 AS 135/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 1919/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 135/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechts- anwalt J R für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Dem Antrag der Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwalt J R beizuordnen, kann nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus ihrem Vorbringen und dem Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und insbesondere der Gerichtsakte ergibt, nicht entsprochen werden. Ihre Rechtsverfolgung ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Dabei beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Hinreichende Erfolgsaussicht wird es jedoch annehmen, wenn die "reale Chance zum Obsiegen" besteht, nicht hingegen bei "nur entfernter Erfolgschance" (BVerfGE 81, 347 ff., 357, BVerfG NJW 1997, 2102 f., BVerfG NJW 2000, 1936 ff., 1937). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die von der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Dezember 2005 eingelegte Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht. Sie ist vielmehr bereits unzulässig.

Urteile des Sozialgerichts sind nach § 143 SGG grundsätzlich mit der Berufung anfechtbar. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung allerdings der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Dies aber ist hier der Fall. Denn nachdem der seitens der Klägerin zunächst formulierte Antrag zu unbestimmt war und auch das erstinstanzliche Urteil nicht ausreichend hatte erkennen lassen, in welchem Umfange die Klägerin mit ihrem ursprünglichen Begehren nicht hatte durchdringen können, hat diese nunmehr ihr Berufungsbegehren selbst präzisiert und ausdrücklich erklärt, noch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von zusätzlichen Leistungen in Höhe von 80,29 EUR (für Juli 2005) und 38,13 EUR (für November 2005) zu erstreben. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich damit jedoch auf lediglich 118,42 EUR, sodass der geforderte Wert nicht erreicht ist. Da ferner auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr streitgegenständlich sind, ist die Berufung unzulässig.

Auch hat das Sozialgericht Berlin die Berufung hier nicht zugelassen. Vielmehr ist zum einem dem Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung, zum anderen der fehlenden Tenorierung und Begründung zur Berufungszulassung zu entnehmen, dass das Sozialgericht die Berufung gerade nicht ausdrücklich zulassen wollte, sondern versehentlich davon ausgegangen ist, dass diese hier kraft Gesetzes bereits zugelassen ist. Dies führt jedoch nicht zu einer Bindung des Landessozialgerichts.

Der Klägerin hätte vorliegend nur die Möglichkeit offen gestanden, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Hingegen scheidet eine Umdeutung ihrer mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2006 ausdrücklich eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus, da sie – der falschen Rechtsmittelbelehrung im Urteil folgend – tatsächlich Berufung einlegen wollte (vgl. BSG Urteil vom 19.11.1996 – 1 RK 18/95NZS 1997, 388 ff. (390); Urteil vom 20.05.2003 – B 1 KR 25/01 R –).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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