Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 3257/99 -10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 16/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Die Klägerin ist am 1966 in Berlin geboren. Sie hat von September 1983 bis Februar 1985 eine Ausbildung zur Facharbeiterin für Fernschreibverkehr absolviert und bis zum 30. Juni 1995 in diesem Beruf gearbeitet, zuletzt bei der DAG. Anschließend war sie arbeitslos und arbeitsunfähig. Vom 9. Oktober 1995 bis zum 23. Juli 1996 nahm sie an einer vom Arbeitsamt getragenen Weiterbildungsmaßnahme "PC, Büro" teil. Mit Bescheid vom 30. April 1997 wurde bei ihr ein Grad der Behinderung GdB von 50 und mit Bescheiden vom 3. August 1998 und vom 11. November 1998 von 60 anerkannt. Im August 1997 stellte sie einen Rentenantrag und machte geltend, ihre Leistungsfähigkeit sei durch eine Polyallergie, ein Nervenleiden, Morbus Crohn, Krampfadern sowie Leiden der Wirbelsäule und des linken Knies eingeschränkt. Sie könne nur noch leichte Bürotätigkeiten verrichten. Dazu lagen ein Allergiepass, ein Entlassungsbericht der Charité vom 7. Mai 1997, ein Attest des Facharztes für Orthopädie Dr. E vom 18. September 1997, ein Attest der Ärztin für Augenheilkunde Dr. P, ein Attest Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Sch vom 3. November 1997, ein Attest der Ärzte Dr. D und Dr. Sch von der C vom 16. Oktober 1997, ein Mamma-Sonografie-Befund vom 23. Januar 1998 und ein Mammografie-Befund vom 13. Februar 1998 vor. Die Beklagte holte eine Auskunft der D AG zum Beschäftigungsverhältnis ein. Diese teilte mit, die Klägerin sei als Störannahmekraft beschäftigt gewesen. Diese Arbeiten würden von Facharbeitern ausgeübt. Sie sei nach dem Tarifvertrag für Angestellte - Ost in die Lohngruppe Vc eingestuft worden. Die Einstiegslohngruppe für ihre Tätigkeit sei die Gruppe VII. Die höhere Einstufung beruhe auf Nachtarbeit und langer Betriebszugehörigkeit (Auskunft vom 22. Juni 1998). Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch die Fachärztin für Innere Medizin Dr. W. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 14. Mai 1998 fest, die Klägerin könne noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne Lärmeinfluss und ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen verrichten. Mit Bescheid vom 24. September 1998 wurde der Rentenantrag abgelehnt. Es wurde ausgeführt, von ärztlicher Seite seien
Morbus Crohn, Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule und der Fußgelenke, Hörminderung beidseits, chronische Angina tonsillaris, reaktive Depression
festgestellt worden. Damit sei die Klägerin noch in der Lage, in ihrem bisherigen Arbeitsbereich weiterhin vollschichtig tätig zu sein. Darüber hinaus bestehe noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes. Mit ihrem Widerspruch verwies die Klägerin auf ein im Auftrag des Arbeitsamtes erstelltes Gutachten vom 23. Juli 1998, in dem ihr quantitatives Leistungsvermögen auf 3 bis 6 Stunden täglich geschätzt worden war, sowie auf die Erhöhung ihres GdB. Darauf wurde der Facharzt für Innere Medizin Dr. Gmit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, das er am 7. April 1999 erstellte. Er kam zu dem Schluss, die Klägerin könne noch vollschichtig eine leichte Bürotätigkeit ausüben. Darauf wurde der Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom 30. Juni 1999 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben (eingegangen am 5. August 1999) und vorgetragen, ihre behandelnden Ärzte seien der Auffassung, dass sie nicht einmal mehr einer Teilzeittätigkeit gewachsen sei. Es sind zahlreiche (neue) ärztliche Unterlagen zu den Akten gelangt, und zwar
ein Attest des Facharztes für Orthopädie Dr. E vom 18. September 1997, ein Attest der Ärzte Dr. Wund Dr. Sch von der C vom 2. Dezember 1997 ein Ultraschall-Befund des biliären Systems und des Darmes vom 3. März 1999, ein Magnetresonanztomografiebefund des linken Knies vom 19. Mai 1999, Röntgenbefunde beider Knie vom 15. Juni 1999, ein Bericht über Autoantikörper- und Immundiagnostik vom 16. Juli 1999, ein Bericht der C vom 2. August 1999, ein Arthrosonographie-Befund vom 11. August 1999, ein Bericht über eine 2-Phasenhganzkörperszintigrafie vom 1. Oktober 1999, ein Bericht der C vom 13. Oktober 1999, ein Entlassungsbericht der Cvom 19. Oktober 1999, ein Entlassungsbericht der C vom 1. November 1999, ein Entlassungsbericht der Cvom 2. November 1999, ein Attest der C vom 7. Dezember 1999, ein Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. R vom 20. Januar 2000, ein Befundbericht von Dr. E vom 25. Mai 2000, ein Befundbericht von Frau Sch vom 19. Juni 2000, internistische Befunde der C vom 27. März 2001, ein Coloskopie-Befund vom 28. März 2001. Das Sozialgericht hat die Erstellung eines internistisch-gastroenterologischen Gutachtens vom 23. April 2001 von Dr. G veranlasst. Dieser stellte die Diagnosen
chronisch entzündliche Darmerkrankung (Morbus Chrohn); Zustand nach Teilverlust des Dünn- und Dickdarms (Zustand nach Ileozökalresektion); durch Gallensäureverlust bedingte Durchfallneigung (chologene Diarrhoen), diverse Allergien (anamnestisch angegeben: Nickel, Kupfer, Nahrungsmittel, Pollen, Duftstoffe), geringe Krampfaderbildung an den Beinen, mittelgradige Schwerhörigkeit, chronische Bronchitis ohne Einschränkung der Lungenfunktion.
Damit könne die Klägerin noch täglich regelmäßig leichte Arbeiten verrichten. Die Arbeiten sollten in geschlossenen, gut klimatisierten Räumen ausgeübt werden. Die Klägerin könne in allen Haltungsarten arbeiten, solle aber nicht lange stehen. Sie solle keinen Substanzen ausgesetzt werden, gegen die sie allergisch sei. Sie könne nicht unter Zeitdruck arbeiten. Es müsse gewährleistet sein, dass sie zu beliebigen Zeiten die Toilette aufsuchen könne. Sie könne Lasten bis zu 5 kg heben und tragen. Wechsel- oder Nachtschicht sowie Arbeit auf Leitern und Gerüsten seien nicht zumutbar. Das Hörvermögen sei vermindert. Unter diesen Bedingungen könne sie 8 Stunden täglich arbeiten. Die geschilderten Einschränkungen bestünden seit Juni 1998. Seit diesem Zeitpunkt seien relevante entzündliche Schübe der Darmerkrankung nicht mehr aufgetreten. Vor diesem Zeitpunkt sei die Klägerin seit Antragstellung nicht in der Lage gewesen, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert auszuführen. Sodann hat das Sozialgericht den Facharzt für Orthopädie Dr. G mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, das dieser am 25. Juli 2001 erstellte. Er stellte die Diagnosen
Zustand nach Morbus Crohn, zur Zeit ohne entzündliche Aktivität, Rundrückenbildung bei M. Scheuermann der Brustwirbelsäule, Hyperlordosierung der Halswirbelsäule mit Neigung zu Cervikocephalgien, chronisch-rezidivierende Lumboischialgie bei beginnender Osteochondrose und Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule, zweifach operiertes Kniegelenk links mit Knorpelschädigung, reaktive Depression. Damit könne die Klägerin noch regelmäßig körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten in normalem Raumklima verrichten. Einseitige körperliche Belastung sei nicht möglich. Sie könne nicht im Akkord oder am Fließband arbeiten. Auch ein festgelegter Arbeitsrhythmus oder die Arbeit an laufenden Maschinen sei nicht mehr möglich. Die Klägerin könne Lasten bis 5kg heben und tragen. Wegen einer Neigung zur Depression solle die Klägerin nicht mehr in Wechsel- und Nachtschicht arbeiten. Ein Einsatz der Klägerin auf Leitern und Gerüsten sei nicht möglich. Nachdem die Klägerin einen Entlassungsbericht der C vom 7. September 2001 und einen Magnetresonanztomografie-Befund der Sakroiliasakralgelenke vom 12. September 2001 eingereicht hat, hat Dr. G sein Gutachten am 21. Dezember 2001 dahingehend ergänzt, dass eine Veränderung des Leistungsvermögens nicht eingetreten sei. Mit Urteil vom 6. Februar 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, nach den Gutachten von Dr. G und Dr. G sei die Klägerin noch vollschichtig für leichte Arbeiten als Büroangestellte einsetzbar. Gegen das der Klägerin am 27. Februar 2002 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 27. März 2002 eingegangene Berufung, mit der sie vorträgt, die Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen, auf die sich das Sozialgericht gestützt habe, sei nicht nachvollziehbar. Die Einwendungen, die gegen diese Gutachten vorgebracht worden seien, seien nicht gewürdigt worden. Das Sozialgericht habe ausgeführt, dass sie als Facharbeiterin im Fernschreibwesen noch vollschichtig einsatzfähig sei, es habe aber nicht beachtet, dass es ihren ursprünglich erlernten Beruf überhaupt nicht mehr gebe. Allein aus diesem Grunde sei es ihr nicht möglich, diesen in Zukunft auszuüben. Sie könne weder auf die Tätigkeit als Bürokraft noch auf die der Ausbildung nahe stehende Tätigkeit einer Telefonistin verwiesen werden. Der Tätigkeit in einem Büro mit den dort typischerweise anfallenden Tätigkeiten stehe in erster Linie die festgestellte Schwerhörigkeit entgegen. Hieran scheitere bereits eine Tätigkeit als Telefonistin. Zum anderen gehe aus den vorgelegten Befunden hervor, dass es ihr jederzeit möglich sein müsse, eine Toilette aufzusuchen. Auch dies stehe der Tätigkeit als Telefonistin entgegen. Darüber hinaus bestehe aufgrund der Darmerkrankung auch Wegeunfähigkeit, da sie in der Lage sein müsse, jederzeit und sofort eine Toilette aufzusuchen. Dies sei in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Die Einschränkungen, die das Sozialgericht zutreffend für die Zeit bis Juni 1998 festgestellt habe, wirkten sich weiterhin aus. Morbus Crohn sei eine chronische Krankheit, die in Schüben verlaufe. Der nächste Schub könne jederzeit auftreten. Die Schübe der Krankheit würden häufig durch besondere psychische oder physische Belastungssituationen ausgelöst. Der Einstieg in die Berufstätigkeit stelle eine solche Belastungssituation dar. Sollte sie entgegen jeder Wahrscheinlichkeit auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden, so sei sie der konfliktträchtigen Situation am Arbeitsplatz ausgesetzt, dem Arbeitgeber die häufigen Toilettenpausen und Einschränkungen ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit erklären zu müssen. Im Übrigen wäre sie auf Nachfrage des Arbeitgebers verpflichtet, chronische Krankheiten, die Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung haben, zu offenbaren. Hierunter würden sowohl der vorliegende Morbus Crohn nebst den gelenkentzündlichen Begleiterkrankungen als auch die Schwerhörigkeit fallen. Jeder wirtschaftlich denkende Arbeitgeber werde nachfolgend von ihrer Einstellung Abstand nehmen. Ihr sei der allgemeine Arbeitsmarkt folglich verschlossen. Auch wenn man von einer verminderten Erwerbsfähigkeit ausgehe, so sei ihr bei der gebotenen konkreten Betrachtung angesichts der vorliegenden Erkrankungen die Verwertung ihrer verbliebenen Erwerbsfähigkeit im Arbeitsleben unmöglich, da eine faktische Unvermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt bestehe. Soweit das Sozialgericht sie auf die Tätigkeit einer Bürokraft verwiesen habe, reiche dies als Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht aus. Sie könne aufgrund ihrer zwingenden Einordnung in den Leitberuf einer Facharbeiterin lediglich auf qualitativ gleichwertige Tätigkeit verwiesen werden, die auch eine identische tarifliche Einstufung aufwiesen. Dies sei bei den Tätigkeiten einer einfachen Bürokraft nicht der Fall. Das zuständige Arbeitsamt habe sie seit Meldung ihrer Arbeitslosigkeit im Juli 1995 als lediglich in Teilzeitarbeit vermittelbar angesehen. Es habe ihr seitdem keinen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten können. Sie sei auch unter diesem Aspekt als erwerbsunfähig, mindestens jedoch als berufsunfähig zu betrachten. Sie sei auf dem Arbeitsmarkt auf Grund der Summierung ihrer Leistungseinschränkungen und -behinderungen schlechthin nicht vermittelbar. Da es insoweit nicht nur auf die Schwere der Einzelerkrankungen, sondern auch auf die Feststellung des insgesamt vorliegenden Krankheitszustandes ankomme, bedürfe es der Würdigung der Summe der vorliegenden Befunde und der erstellten Gutachten durch einen weiteren Gutachter. Im Übrigen leide sie unter multiplen Allergien. Diese Problematik habe sich in der Weise verschlechtert, dass nunmehr ihre Beine und Arme sowie ihr Rücken großflächig von juckenden Ekzemen befallen seien. Ferner seien bei ihr erneut Kalkablagerungen im Nierenbecken festgestellt worden, die bei fortschreitender Entwicklung nach aller Wahrscheinlichkeit erneut zu Nierensteinbildung führten. Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 24. September 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1999 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihr seit dem 1. September 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das Gericht hat Befundberichte des Urologen Dr. St vom 26. Juli 2002 und von Dr. H von der Klinik für Dermatologie und Venerologie der Cvom 1. September 2002 beigezogen. Sodann hat es den Facharzt für Orthopädie Dr. Sp mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 31. Januar 2003 auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mittleren Grades bei einer ausgeprägten Fehlform, eine Entzündung der Kreuz-Darmbein-Fugen als Begleitentzündung bei gesichertem Morbus Crohn, eine leichte Fußfehlform und ein beginnendes Krampfaderleiden fest. Damit könne die Klägerin ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten täglich regelmäßig noch leichte Frauenarbeiten verrichten. Sie solle die Haltungsart Stehen, Gehen oder Sitzen zeitweilig wechseln können. Der Anteil an Gehen, Stehen und Sitzen könne jeweils 1/3 der Arbeitszeit umfassen. Die Klägerin könne im Freien unter Witterungsschutz arbeiten. Sie solle extreme Feuchtigkeit, Zugluft und Nässe meiden. Zwangsfixierungen oder ständig gleichförmige Bewegungen sollten ausgeschlossen werden, da ein einseitiger Bewegungsablauf zu einer Verstärkung der Nervenwurzelreizerscheinungen im Bereich der Wirbelsäule führe. Deshalb könne die Klägerin nicht unter Zeitdruck arbeiten, z.B. im Akkord oder am Fließband. Sie könne an laufenden Maschinen tätig sein, sofern ein abwechslungsreiches Bewegungsspiel möglich sei. Auf Leitern und Gerüsten könne sie nicht arbeiten. Sie könne Lasten von 5 kg tragen, zeitweilig auch Lasten bis zu 10 kg. Das Hörvermögen sei herabgesetzt, jedoch nur unwesentlich. Die Fingergeschicklichkeit sei erhalten. Die üblichen Pausen reichten aus. Die festgestellten Leiden schränkten die Klägerin bei der Ausübung geistiger Arbeiten nicht ein. Mit diesen Einschränkungen könne die Klägerin vollschichtig arbeiten. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen. Ein weiteres Gutachten sei nicht erforderlich. Ferner hat der Senat ein berufskundliches Gutachten zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, das die Diplom-Verwaltungswirtin Hochheim am 13. April 2000 für das Sächsische Landessozialgericht (L 5 RJ 80/97) erstellt und am 16. Juni 2000 ergänzt hat. Nachdem der Klägerin mitgeteilt worden war, dass weitere Ermittlungen nicht beabsichtigt seien, hat sie am 17. März 2003 nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG beantragt, ein Gutachten von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Sch einzuholen. Die entsprechende Beweisanordnung ging der Sachverständigen am 30. Mai 2003 zu. Am 9. September 2003, 10. Oktober 2003 (gefertigt am 11. November 2003) und am 19. Dezember 2003 (gefertigt 9. Januar 2004) ist sie an die Erledigung des Auftrags erinnert worden. Mit Beschlüssen vom 4. Februar und vom 16. Juni 2004 sind der Sachverständigen Ordnungsgelder auferlegt worden. Am 16. Juni 2004 (gefertigt 5. Juli 2004) ist beim Bevollmächtigten der Klägerin angefragt worden, ob diese mit der Aufhebung der Beweisanordnung einverstanden ist, was die Klägerin verneinte. Mit Verfügung vom 2. November 2004 hat das Gericht die Beweisanordnung aufgehoben und die Akten zurückgefordert. Im Februar 2005 sind die Akten durch Boten von der Sachverständigen abgeholt worden. Darauf wurde der Klägerin am 8. März 2005 eine Frist zur Benennung eines anderen Sachverständigen bis zum 1. April 2005 gesetzt. Am 4. April 2005 ging ein Schreiben ein, mit dem die Klägerin um Fristverlängerung zur Benennung eines neuen Sachverständigen bis zum 22. April 2005 bat. An diesem Tage teilte die Klägerin mit, sie könne keinen Gutachter benennen. Das Gericht werde gebeten, einen entsprechenden Gutachter zu bestimmen. Da sich die Akten wegen der Bearbeitung des Ordnungsgeldes bei der Abschnittsleiterin befanden, wurde dieses Schreiben dem Gericht erst am 10. Juni 2005 vorgelegt. Am 7. Juli 2005 wurde ein bestimmter Arzt benannt. Die Akten des Sozialgerichts Berlin S 13 RA 3257/99 und die Akten der Beklag¬ten – haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe¬sen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 6. Februar 2002 ist zutreffend. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist im vorliegenden Fall, in dem der Rentenantrag im August 1997 gestellt worden ist, gemäß § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch SGB VI § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die Klägerin hat die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt, sie hat auch ausgehend vom Datum des Rentenantrags im August 1997 ausreichend zeitnahe Pflichtbeiträge entrichtet. Sie ist aber nicht erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Teilsatz 1 SGB VI in der hier anwendbaren Fassung des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1311) Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Der Senat stützt sich bei der Beurteilung des Leistungsvermögens auf die Gutachten von Dr. G, Dr. und Prof. Dr. Sp. Alle Ärzte haben die Klägerin selbst untersucht und die zahlreichen vorliegenden medizinischen Unterlagen ausgewertet. Sie haben ihre Leistungsbeurteilung schlüssig aus den von ihnen erhobenen Befunden abgeleitet. Den Einwendungen, die die Klägerin dagegen erhebt, überzeugen den Senat nicht. Insbesondere wirft sie den Gutachtern Dr. G und Dr. G vor, ihre Angaben, insbesondere über Krankheitsvorgeschichte und Beschwerden nicht richtig oder nicht vollständig wiedergegeben zu haben. Einerseits ist es Aufgabe eines Sachverständigen, nur das, was er aus medizinischer Sicht für wesentlich hält, in das schriftliche Gutachten aufzunehmen. Außerdem hält der Senat für ausgeschlossen, dass die Sachverständigen die im Gutachten niedergelegten Äußerungen der Klägerin frei erfunden haben. Soweit die Klägerin den Sachverständigen vorwirft, sie hätten im Gutachten wiedergegebene Befunde nicht oder anders erhoben, hält der Senat dies ebenfalls für denkbar unwahrscheinlich. Dabei ist auch auffällig, dass die Klägerin Befunde beanstandet, die die Sachverständigen unabhängig voneinander erhoben haben, wie etwa die Temperatur der Haut und die nicht verspannte Hals- Nackenmuskulatur. Soweit die Einwendungen objektiv nachprüfbar sind, stellt sich die Darstellung der Sachverständigen als richtig heraus. So hält die Klägerin dem Sachverständigen Dr. G entgegen, ihr seien nicht 20, sondern 30 cm des Darms entfernt worden. Dr. G hat ausgeführt, dass der Klägerin 20 cm des terminalen Ileums entfernt worden sind, das entspricht genau dem Entlassungsbericht der C vom 7. Mai 1997. Weitere medizinische Ermittlungen hält der Senat nicht für erforderlich. Es liegen Gutachten auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet vor. Dort liegt der Schwerpunkt der Leiden der Klägerin. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die sonstigen Leiden das Leistungsvermögen der Klägerin darüber hinaus noch nennenswert beeinträchtigen. Das Haut- und das Nierenleiden der Klägerin traten jeweils akut auf und waren einer Behandlung zugänglich. Insbesondere lehnt der Senat auch ab, einen weiteren Arzt gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG – gutachterlich zu hören. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muß ein bestimmter Arzt auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen gutachtlich gehört werden. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Diese Voraussetzungen sind in der Regel dann gegeben, wenn eine vom Gericht gesetzte Frist zur Benennung eines Arztes nicht eingehalten worden ist. Hier ist zuletzt eine stillschweigend bis zum 22. April 2005 verlängerte Frist gesetzt worden. Der vollständige Antrag nach § 109 SGG lag jedoch erst am 7. Juli 2005 vor. Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Ablehnung des Antrags durfte das Gericht auch berücksichtigen, dass das Verfahren bereits aus Gründen, die in der Sphäre der Klägerin liegen, nämlich der Benennung der offenbar unwilligen Sachverständigen Sch, erheblich verzögert worden ist. Danach kann die Klägerin noch leichte körperliche Arbeiten in normalem Raumklima vollschichtig verrichten. Die weiteren qualitativen Einschränkungen (kein Zeitdruck wie bei Akkord- und Fließbandarbeit, keine Wechsel- und Nachtschicht, keine Leiter- und Gerüstarbeit, nicht an laufenden Maschinen) gehen nicht wesentlich über die Einschränkung auf leichte körperliche Arbeiten hinaus. Die leichte Einschränkung des Hörvermögens behindert eine normale Unterhaltung nicht, wie alle Sachverständigen beschrieben haben. Damit kann die Klägerin noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten. Die Klägerin ist auch wegefähig. Dies hat der Sachverständige Dr. Gfestgestellt. Diese Feststellung steht auch nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass die Klägerin während der Arbeitszeit zu beliebigen Zeiten die Möglichkeit haben muss, eine Toilette aufzusuchen. Dietägliche Arbeitszeit ist deutlich länger als die Zeit, die zum Zurücklegen des Arbeitsweges benötigt wird. Dieses Leistungsvermögen gilt entgegen der Annahme von Dr. G auch für die Zeit vor Juni 1998. Als die Klägerin den Rentenantrag im August 1997 stellte, war sie nach ihren Angaben nicht arbeitsunfähig. Sie hielt sich auch selbst für fähig, noch leichte Bürotätigkeiten zu verrichten. Arbeitsunfähigkeit wurde erst zum 3. Dezember 1997 festgestellt. Sie dauerte bis zum 12. März 1998. Die Beendigung wurde vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung – MDK festgestellt. Danach trat im April 1998 erneut ein leichter Schub ein. Der nächste Schub folgte erst im Dezember 1998. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass von Rentenantragstellung bis Juni 1998 keine Arbeit von wirtschaftlichem Wert mehr verrichtet werden konnte. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sie hat zwar ausgehend vom Datum des Rentenantrags ausreichend zeitnahe Pflichtbeiträge entrichtet und die allgemeine Wartezeit erfüllt, sie ist aber nicht berufsunfähig (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (a.a.O.)). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Aus¬bildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach de¬nen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätig¬keiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berück¬sich¬tigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992). Bisheriger Beruf im Sinne des § 43 SGB VI ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG, Urteil vom 16. November 2000 B 13 RJ 79/99 R SozR 3-2600 § 43 Nr. 23). Danach ist der bisherige Beruf der Klägerin der einer Störannahmekraft. Diesen Beruf hat sie zuletzt bei der D AG ausgeübt. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin diese Arbeit noch ausüben kann. Ein Versicherter ist nämlich nicht schon dann berufsunfähig, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn er auch in keinem zumutbaren anderen Beruf tätig sein kann. Die Rechtsprechung hat hierzu in Anlehnung an die Arbeiterberufe ein so genanntes Mehrstufenschema entwickelt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 1984, SozR 2200 § 1246 Nr. 126). Danach lassen sich die Angestelltentätigkeiten – soweit hier von Bedeutung ¨in drei Gruppen unterteilen, nämlich in die Gruppe mit dem Leitberuf des unausgebildeten Angestellten, des Angestellten mit einer Ausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung. Grundsätzlich darf der Versicherte, der seinen bisherigen Beruf nicht mehr verrichten kann, nur auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe dieses Mehrstufenschemas verwiesen werden. Die Klägerin hat als Störannahmekraft in einem Beruf gearbeitet, der nach der Auskunft der D AG in der Regel von Facharbeitern mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren ausgeübt worden ist. Eine Gleichstellung der Klägerin mit einem solchen Facharbeiter kommt dennoch nicht in Betracht. Sie hat nur eine Ausbildung mit einer Dauer von einem Jahr und fünf Monaten durchlaufen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie durch die Arbeit als Störannahmekraft weitere Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die denen eines Facharbeiters entsprechen. Als Störannahmekraft hat sie in einem Bereich gearbeitet, dessen Aufgaben eng begrenzt sind. Sie selbst hat ihren letzten Beruf verschiedentlich als "Telefonistin" bezeichnet. Sie ist damit im Sinne des Mehrstufenschemas nicht als Fachangestellte einzustufen. Der Bezeichnung als "Facharbeiter" kommt insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Damit sind der Klägerin alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit Ausnahme von Primitivtätigkeiten zumutbar. Eine solche Arbeit kann sie noch vollschichtig ausüben. Die Klägerin kann zumutbar auf eine Bürotätigkeit verwiesen werden, beispielsweise auf die als Mitarbeiterin in einer Poststelle. Die Diplom-Verwaltungswirtin Hochheim beschreibt, dass zum Aufgabengebiet von Mitarbeitern in der Poststelle das Öffnen der täglichen Eingangspost, das Anbringen des Eingangsstempels, das Verteilen an die zuständigen Sachbearbeiter/Fachabteilungen, die Mitnahme der zu versendenden Poststücke, das Kuvertieren und Frankieren der Ausgangspost sowie das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen gehöre. Es handele sich hierbei um körperlich leichte Arbeiten, die in wechselnder Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt würden. Zwangshaltungen fielen selten an, das Heben und Tragen von schweren Lasten werde durch Einsatz von Hilfsmitteln (Rollwagen) vermieden. Derartige Tätigkeiten kann die Klägerin auf Grund ihrer Vorbildung nach einer kurzen Einarbeitungszeit ausüben, zumal sie im Auftrag des Arbeitsamtes für Bürotätigkeit weitergebildet worden ist. Dass das Leistungsvermögen der Klägerin für derartige Arbeiten ausreicht, wurde oben schon ausgeführt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Die Klägerin ist am 1966 in Berlin geboren. Sie hat von September 1983 bis Februar 1985 eine Ausbildung zur Facharbeiterin für Fernschreibverkehr absolviert und bis zum 30. Juni 1995 in diesem Beruf gearbeitet, zuletzt bei der DAG. Anschließend war sie arbeitslos und arbeitsunfähig. Vom 9. Oktober 1995 bis zum 23. Juli 1996 nahm sie an einer vom Arbeitsamt getragenen Weiterbildungsmaßnahme "PC, Büro" teil. Mit Bescheid vom 30. April 1997 wurde bei ihr ein Grad der Behinderung GdB von 50 und mit Bescheiden vom 3. August 1998 und vom 11. November 1998 von 60 anerkannt. Im August 1997 stellte sie einen Rentenantrag und machte geltend, ihre Leistungsfähigkeit sei durch eine Polyallergie, ein Nervenleiden, Morbus Crohn, Krampfadern sowie Leiden der Wirbelsäule und des linken Knies eingeschränkt. Sie könne nur noch leichte Bürotätigkeiten verrichten. Dazu lagen ein Allergiepass, ein Entlassungsbericht der Charité vom 7. Mai 1997, ein Attest des Facharztes für Orthopädie Dr. E vom 18. September 1997, ein Attest der Ärztin für Augenheilkunde Dr. P, ein Attest Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Sch vom 3. November 1997, ein Attest der Ärzte Dr. D und Dr. Sch von der C vom 16. Oktober 1997, ein Mamma-Sonografie-Befund vom 23. Januar 1998 und ein Mammografie-Befund vom 13. Februar 1998 vor. Die Beklagte holte eine Auskunft der D AG zum Beschäftigungsverhältnis ein. Diese teilte mit, die Klägerin sei als Störannahmekraft beschäftigt gewesen. Diese Arbeiten würden von Facharbeitern ausgeübt. Sie sei nach dem Tarifvertrag für Angestellte - Ost in die Lohngruppe Vc eingestuft worden. Die Einstiegslohngruppe für ihre Tätigkeit sei die Gruppe VII. Die höhere Einstufung beruhe auf Nachtarbeit und langer Betriebszugehörigkeit (Auskunft vom 22. Juni 1998). Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch die Fachärztin für Innere Medizin Dr. W. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 14. Mai 1998 fest, die Klägerin könne noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne Lärmeinfluss und ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen verrichten. Mit Bescheid vom 24. September 1998 wurde der Rentenantrag abgelehnt. Es wurde ausgeführt, von ärztlicher Seite seien
Morbus Crohn, Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule und der Fußgelenke, Hörminderung beidseits, chronische Angina tonsillaris, reaktive Depression
festgestellt worden. Damit sei die Klägerin noch in der Lage, in ihrem bisherigen Arbeitsbereich weiterhin vollschichtig tätig zu sein. Darüber hinaus bestehe noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes. Mit ihrem Widerspruch verwies die Klägerin auf ein im Auftrag des Arbeitsamtes erstelltes Gutachten vom 23. Juli 1998, in dem ihr quantitatives Leistungsvermögen auf 3 bis 6 Stunden täglich geschätzt worden war, sowie auf die Erhöhung ihres GdB. Darauf wurde der Facharzt für Innere Medizin Dr. Gmit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, das er am 7. April 1999 erstellte. Er kam zu dem Schluss, die Klägerin könne noch vollschichtig eine leichte Bürotätigkeit ausüben. Darauf wurde der Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom 30. Juni 1999 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben (eingegangen am 5. August 1999) und vorgetragen, ihre behandelnden Ärzte seien der Auffassung, dass sie nicht einmal mehr einer Teilzeittätigkeit gewachsen sei. Es sind zahlreiche (neue) ärztliche Unterlagen zu den Akten gelangt, und zwar
ein Attest des Facharztes für Orthopädie Dr. E vom 18. September 1997, ein Attest der Ärzte Dr. Wund Dr. Sch von der C vom 2. Dezember 1997 ein Ultraschall-Befund des biliären Systems und des Darmes vom 3. März 1999, ein Magnetresonanztomografiebefund des linken Knies vom 19. Mai 1999, Röntgenbefunde beider Knie vom 15. Juni 1999, ein Bericht über Autoantikörper- und Immundiagnostik vom 16. Juli 1999, ein Bericht der C vom 2. August 1999, ein Arthrosonographie-Befund vom 11. August 1999, ein Bericht über eine 2-Phasenhganzkörperszintigrafie vom 1. Oktober 1999, ein Bericht der C vom 13. Oktober 1999, ein Entlassungsbericht der Cvom 19. Oktober 1999, ein Entlassungsbericht der C vom 1. November 1999, ein Entlassungsbericht der Cvom 2. November 1999, ein Attest der C vom 7. Dezember 1999, ein Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. R vom 20. Januar 2000, ein Befundbericht von Dr. E vom 25. Mai 2000, ein Befundbericht von Frau Sch vom 19. Juni 2000, internistische Befunde der C vom 27. März 2001, ein Coloskopie-Befund vom 28. März 2001. Das Sozialgericht hat die Erstellung eines internistisch-gastroenterologischen Gutachtens vom 23. April 2001 von Dr. G veranlasst. Dieser stellte die Diagnosen
chronisch entzündliche Darmerkrankung (Morbus Chrohn); Zustand nach Teilverlust des Dünn- und Dickdarms (Zustand nach Ileozökalresektion); durch Gallensäureverlust bedingte Durchfallneigung (chologene Diarrhoen), diverse Allergien (anamnestisch angegeben: Nickel, Kupfer, Nahrungsmittel, Pollen, Duftstoffe), geringe Krampfaderbildung an den Beinen, mittelgradige Schwerhörigkeit, chronische Bronchitis ohne Einschränkung der Lungenfunktion.
Damit könne die Klägerin noch täglich regelmäßig leichte Arbeiten verrichten. Die Arbeiten sollten in geschlossenen, gut klimatisierten Räumen ausgeübt werden. Die Klägerin könne in allen Haltungsarten arbeiten, solle aber nicht lange stehen. Sie solle keinen Substanzen ausgesetzt werden, gegen die sie allergisch sei. Sie könne nicht unter Zeitdruck arbeiten. Es müsse gewährleistet sein, dass sie zu beliebigen Zeiten die Toilette aufsuchen könne. Sie könne Lasten bis zu 5 kg heben und tragen. Wechsel- oder Nachtschicht sowie Arbeit auf Leitern und Gerüsten seien nicht zumutbar. Das Hörvermögen sei vermindert. Unter diesen Bedingungen könne sie 8 Stunden täglich arbeiten. Die geschilderten Einschränkungen bestünden seit Juni 1998. Seit diesem Zeitpunkt seien relevante entzündliche Schübe der Darmerkrankung nicht mehr aufgetreten. Vor diesem Zeitpunkt sei die Klägerin seit Antragstellung nicht in der Lage gewesen, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert auszuführen. Sodann hat das Sozialgericht den Facharzt für Orthopädie Dr. G mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, das dieser am 25. Juli 2001 erstellte. Er stellte die Diagnosen
Zustand nach Morbus Crohn, zur Zeit ohne entzündliche Aktivität, Rundrückenbildung bei M. Scheuermann der Brustwirbelsäule, Hyperlordosierung der Halswirbelsäule mit Neigung zu Cervikocephalgien, chronisch-rezidivierende Lumboischialgie bei beginnender Osteochondrose und Spondylarthrose der unteren Lendenwirbelsäule, zweifach operiertes Kniegelenk links mit Knorpelschädigung, reaktive Depression. Damit könne die Klägerin noch regelmäßig körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten in normalem Raumklima verrichten. Einseitige körperliche Belastung sei nicht möglich. Sie könne nicht im Akkord oder am Fließband arbeiten. Auch ein festgelegter Arbeitsrhythmus oder die Arbeit an laufenden Maschinen sei nicht mehr möglich. Die Klägerin könne Lasten bis 5kg heben und tragen. Wegen einer Neigung zur Depression solle die Klägerin nicht mehr in Wechsel- und Nachtschicht arbeiten. Ein Einsatz der Klägerin auf Leitern und Gerüsten sei nicht möglich. Nachdem die Klägerin einen Entlassungsbericht der C vom 7. September 2001 und einen Magnetresonanztomografie-Befund der Sakroiliasakralgelenke vom 12. September 2001 eingereicht hat, hat Dr. G sein Gutachten am 21. Dezember 2001 dahingehend ergänzt, dass eine Veränderung des Leistungsvermögens nicht eingetreten sei. Mit Urteil vom 6. Februar 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, nach den Gutachten von Dr. G und Dr. G sei die Klägerin noch vollschichtig für leichte Arbeiten als Büroangestellte einsetzbar. Gegen das der Klägerin am 27. Februar 2002 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 27. März 2002 eingegangene Berufung, mit der sie vorträgt, die Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen, auf die sich das Sozialgericht gestützt habe, sei nicht nachvollziehbar. Die Einwendungen, die gegen diese Gutachten vorgebracht worden seien, seien nicht gewürdigt worden. Das Sozialgericht habe ausgeführt, dass sie als Facharbeiterin im Fernschreibwesen noch vollschichtig einsatzfähig sei, es habe aber nicht beachtet, dass es ihren ursprünglich erlernten Beruf überhaupt nicht mehr gebe. Allein aus diesem Grunde sei es ihr nicht möglich, diesen in Zukunft auszuüben. Sie könne weder auf die Tätigkeit als Bürokraft noch auf die der Ausbildung nahe stehende Tätigkeit einer Telefonistin verwiesen werden. Der Tätigkeit in einem Büro mit den dort typischerweise anfallenden Tätigkeiten stehe in erster Linie die festgestellte Schwerhörigkeit entgegen. Hieran scheitere bereits eine Tätigkeit als Telefonistin. Zum anderen gehe aus den vorgelegten Befunden hervor, dass es ihr jederzeit möglich sein müsse, eine Toilette aufzusuchen. Auch dies stehe der Tätigkeit als Telefonistin entgegen. Darüber hinaus bestehe aufgrund der Darmerkrankung auch Wegeunfähigkeit, da sie in der Lage sein müsse, jederzeit und sofort eine Toilette aufzusuchen. Dies sei in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Die Einschränkungen, die das Sozialgericht zutreffend für die Zeit bis Juni 1998 festgestellt habe, wirkten sich weiterhin aus. Morbus Crohn sei eine chronische Krankheit, die in Schüben verlaufe. Der nächste Schub könne jederzeit auftreten. Die Schübe der Krankheit würden häufig durch besondere psychische oder physische Belastungssituationen ausgelöst. Der Einstieg in die Berufstätigkeit stelle eine solche Belastungssituation dar. Sollte sie entgegen jeder Wahrscheinlichkeit auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden, so sei sie der konfliktträchtigen Situation am Arbeitsplatz ausgesetzt, dem Arbeitgeber die häufigen Toilettenpausen und Einschränkungen ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit erklären zu müssen. Im Übrigen wäre sie auf Nachfrage des Arbeitgebers verpflichtet, chronische Krankheiten, die Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung haben, zu offenbaren. Hierunter würden sowohl der vorliegende Morbus Crohn nebst den gelenkentzündlichen Begleiterkrankungen als auch die Schwerhörigkeit fallen. Jeder wirtschaftlich denkende Arbeitgeber werde nachfolgend von ihrer Einstellung Abstand nehmen. Ihr sei der allgemeine Arbeitsmarkt folglich verschlossen. Auch wenn man von einer verminderten Erwerbsfähigkeit ausgehe, so sei ihr bei der gebotenen konkreten Betrachtung angesichts der vorliegenden Erkrankungen die Verwertung ihrer verbliebenen Erwerbsfähigkeit im Arbeitsleben unmöglich, da eine faktische Unvermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt bestehe. Soweit das Sozialgericht sie auf die Tätigkeit einer Bürokraft verwiesen habe, reiche dies als Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht aus. Sie könne aufgrund ihrer zwingenden Einordnung in den Leitberuf einer Facharbeiterin lediglich auf qualitativ gleichwertige Tätigkeit verwiesen werden, die auch eine identische tarifliche Einstufung aufwiesen. Dies sei bei den Tätigkeiten einer einfachen Bürokraft nicht der Fall. Das zuständige Arbeitsamt habe sie seit Meldung ihrer Arbeitslosigkeit im Juli 1995 als lediglich in Teilzeitarbeit vermittelbar angesehen. Es habe ihr seitdem keinen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten können. Sie sei auch unter diesem Aspekt als erwerbsunfähig, mindestens jedoch als berufsunfähig zu betrachten. Sie sei auf dem Arbeitsmarkt auf Grund der Summierung ihrer Leistungseinschränkungen und -behinderungen schlechthin nicht vermittelbar. Da es insoweit nicht nur auf die Schwere der Einzelerkrankungen, sondern auch auf die Feststellung des insgesamt vorliegenden Krankheitszustandes ankomme, bedürfe es der Würdigung der Summe der vorliegenden Befunde und der erstellten Gutachten durch einen weiteren Gutachter. Im Übrigen leide sie unter multiplen Allergien. Diese Problematik habe sich in der Weise verschlechtert, dass nunmehr ihre Beine und Arme sowie ihr Rücken großflächig von juckenden Ekzemen befallen seien. Ferner seien bei ihr erneut Kalkablagerungen im Nierenbecken festgestellt worden, die bei fortschreitender Entwicklung nach aller Wahrscheinlichkeit erneut zu Nierensteinbildung führten. Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 24. September 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 1999 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihr seit dem 1. September 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das Gericht hat Befundberichte des Urologen Dr. St vom 26. Juli 2002 und von Dr. H von der Klinik für Dermatologie und Venerologie der Cvom 1. September 2002 beigezogen. Sodann hat es den Facharzt für Orthopädie Dr. Sp mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 31. Januar 2003 auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mittleren Grades bei einer ausgeprägten Fehlform, eine Entzündung der Kreuz-Darmbein-Fugen als Begleitentzündung bei gesichertem Morbus Crohn, eine leichte Fußfehlform und ein beginnendes Krampfaderleiden fest. Damit könne die Klägerin ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten täglich regelmäßig noch leichte Frauenarbeiten verrichten. Sie solle die Haltungsart Stehen, Gehen oder Sitzen zeitweilig wechseln können. Der Anteil an Gehen, Stehen und Sitzen könne jeweils 1/3 der Arbeitszeit umfassen. Die Klägerin könne im Freien unter Witterungsschutz arbeiten. Sie solle extreme Feuchtigkeit, Zugluft und Nässe meiden. Zwangsfixierungen oder ständig gleichförmige Bewegungen sollten ausgeschlossen werden, da ein einseitiger Bewegungsablauf zu einer Verstärkung der Nervenwurzelreizerscheinungen im Bereich der Wirbelsäule führe. Deshalb könne die Klägerin nicht unter Zeitdruck arbeiten, z.B. im Akkord oder am Fließband. Sie könne an laufenden Maschinen tätig sein, sofern ein abwechslungsreiches Bewegungsspiel möglich sei. Auf Leitern und Gerüsten könne sie nicht arbeiten. Sie könne Lasten von 5 kg tragen, zeitweilig auch Lasten bis zu 10 kg. Das Hörvermögen sei herabgesetzt, jedoch nur unwesentlich. Die Fingergeschicklichkeit sei erhalten. Die üblichen Pausen reichten aus. Die festgestellten Leiden schränkten die Klägerin bei der Ausübung geistiger Arbeiten nicht ein. Mit diesen Einschränkungen könne die Klägerin vollschichtig arbeiten. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen. Ein weiteres Gutachten sei nicht erforderlich. Ferner hat der Senat ein berufskundliches Gutachten zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, das die Diplom-Verwaltungswirtin Hochheim am 13. April 2000 für das Sächsische Landessozialgericht (L 5 RJ 80/97) erstellt und am 16. Juni 2000 ergänzt hat. Nachdem der Klägerin mitgeteilt worden war, dass weitere Ermittlungen nicht beabsichtigt seien, hat sie am 17. März 2003 nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG beantragt, ein Gutachten von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Sch einzuholen. Die entsprechende Beweisanordnung ging der Sachverständigen am 30. Mai 2003 zu. Am 9. September 2003, 10. Oktober 2003 (gefertigt am 11. November 2003) und am 19. Dezember 2003 (gefertigt 9. Januar 2004) ist sie an die Erledigung des Auftrags erinnert worden. Mit Beschlüssen vom 4. Februar und vom 16. Juni 2004 sind der Sachverständigen Ordnungsgelder auferlegt worden. Am 16. Juni 2004 (gefertigt 5. Juli 2004) ist beim Bevollmächtigten der Klägerin angefragt worden, ob diese mit der Aufhebung der Beweisanordnung einverstanden ist, was die Klägerin verneinte. Mit Verfügung vom 2. November 2004 hat das Gericht die Beweisanordnung aufgehoben und die Akten zurückgefordert. Im Februar 2005 sind die Akten durch Boten von der Sachverständigen abgeholt worden. Darauf wurde der Klägerin am 8. März 2005 eine Frist zur Benennung eines anderen Sachverständigen bis zum 1. April 2005 gesetzt. Am 4. April 2005 ging ein Schreiben ein, mit dem die Klägerin um Fristverlängerung zur Benennung eines neuen Sachverständigen bis zum 22. April 2005 bat. An diesem Tage teilte die Klägerin mit, sie könne keinen Gutachter benennen. Das Gericht werde gebeten, einen entsprechenden Gutachter zu bestimmen. Da sich die Akten wegen der Bearbeitung des Ordnungsgeldes bei der Abschnittsleiterin befanden, wurde dieses Schreiben dem Gericht erst am 10. Juni 2005 vorgelegt. Am 7. Juli 2005 wurde ein bestimmter Arzt benannt. Die Akten des Sozialgerichts Berlin S 13 RA 3257/99 und die Akten der Beklag¬ten – haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe¬sen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 6. Februar 2002 ist zutreffend. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist im vorliegenden Fall, in dem der Rentenantrag im August 1997 gestellt worden ist, gemäß § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch SGB VI § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die Klägerin hat die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt, sie hat auch ausgehend vom Datum des Rentenantrags im August 1997 ausreichend zeitnahe Pflichtbeiträge entrichtet. Sie ist aber nicht erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Teilsatz 1 SGB VI in der hier anwendbaren Fassung des Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1311) Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Der Senat stützt sich bei der Beurteilung des Leistungsvermögens auf die Gutachten von Dr. G, Dr. und Prof. Dr. Sp. Alle Ärzte haben die Klägerin selbst untersucht und die zahlreichen vorliegenden medizinischen Unterlagen ausgewertet. Sie haben ihre Leistungsbeurteilung schlüssig aus den von ihnen erhobenen Befunden abgeleitet. Den Einwendungen, die die Klägerin dagegen erhebt, überzeugen den Senat nicht. Insbesondere wirft sie den Gutachtern Dr. G und Dr. G vor, ihre Angaben, insbesondere über Krankheitsvorgeschichte und Beschwerden nicht richtig oder nicht vollständig wiedergegeben zu haben. Einerseits ist es Aufgabe eines Sachverständigen, nur das, was er aus medizinischer Sicht für wesentlich hält, in das schriftliche Gutachten aufzunehmen. Außerdem hält der Senat für ausgeschlossen, dass die Sachverständigen die im Gutachten niedergelegten Äußerungen der Klägerin frei erfunden haben. Soweit die Klägerin den Sachverständigen vorwirft, sie hätten im Gutachten wiedergegebene Befunde nicht oder anders erhoben, hält der Senat dies ebenfalls für denkbar unwahrscheinlich. Dabei ist auch auffällig, dass die Klägerin Befunde beanstandet, die die Sachverständigen unabhängig voneinander erhoben haben, wie etwa die Temperatur der Haut und die nicht verspannte Hals- Nackenmuskulatur. Soweit die Einwendungen objektiv nachprüfbar sind, stellt sich die Darstellung der Sachverständigen als richtig heraus. So hält die Klägerin dem Sachverständigen Dr. G entgegen, ihr seien nicht 20, sondern 30 cm des Darms entfernt worden. Dr. G hat ausgeführt, dass der Klägerin 20 cm des terminalen Ileums entfernt worden sind, das entspricht genau dem Entlassungsbericht der C vom 7. Mai 1997. Weitere medizinische Ermittlungen hält der Senat nicht für erforderlich. Es liegen Gutachten auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet vor. Dort liegt der Schwerpunkt der Leiden der Klägerin. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die sonstigen Leiden das Leistungsvermögen der Klägerin darüber hinaus noch nennenswert beeinträchtigen. Das Haut- und das Nierenleiden der Klägerin traten jeweils akut auf und waren einer Behandlung zugänglich. Insbesondere lehnt der Senat auch ab, einen weiteren Arzt gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG – gutachterlich zu hören. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muß ein bestimmter Arzt auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen gutachtlich gehört werden. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Diese Voraussetzungen sind in der Regel dann gegeben, wenn eine vom Gericht gesetzte Frist zur Benennung eines Arztes nicht eingehalten worden ist. Hier ist zuletzt eine stillschweigend bis zum 22. April 2005 verlängerte Frist gesetzt worden. Der vollständige Antrag nach § 109 SGG lag jedoch erst am 7. Juli 2005 vor. Bei der nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Ablehnung des Antrags durfte das Gericht auch berücksichtigen, dass das Verfahren bereits aus Gründen, die in der Sphäre der Klägerin liegen, nämlich der Benennung der offenbar unwilligen Sachverständigen Sch, erheblich verzögert worden ist. Danach kann die Klägerin noch leichte körperliche Arbeiten in normalem Raumklima vollschichtig verrichten. Die weiteren qualitativen Einschränkungen (kein Zeitdruck wie bei Akkord- und Fließbandarbeit, keine Wechsel- und Nachtschicht, keine Leiter- und Gerüstarbeit, nicht an laufenden Maschinen) gehen nicht wesentlich über die Einschränkung auf leichte körperliche Arbeiten hinaus. Die leichte Einschränkung des Hörvermögens behindert eine normale Unterhaltung nicht, wie alle Sachverständigen beschrieben haben. Damit kann die Klägerin noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten. Die Klägerin ist auch wegefähig. Dies hat der Sachverständige Dr. Gfestgestellt. Diese Feststellung steht auch nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass die Klägerin während der Arbeitszeit zu beliebigen Zeiten die Möglichkeit haben muss, eine Toilette aufzusuchen. Dietägliche Arbeitszeit ist deutlich länger als die Zeit, die zum Zurücklegen des Arbeitsweges benötigt wird. Dieses Leistungsvermögen gilt entgegen der Annahme von Dr. G auch für die Zeit vor Juni 1998. Als die Klägerin den Rentenantrag im August 1997 stellte, war sie nach ihren Angaben nicht arbeitsunfähig. Sie hielt sich auch selbst für fähig, noch leichte Bürotätigkeiten zu verrichten. Arbeitsunfähigkeit wurde erst zum 3. Dezember 1997 festgestellt. Sie dauerte bis zum 12. März 1998. Die Beendigung wurde vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung – MDK festgestellt. Danach trat im April 1998 erneut ein leichter Schub ein. Der nächste Schub folgte erst im Dezember 1998. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass von Rentenantragstellung bis Juni 1998 keine Arbeit von wirtschaftlichem Wert mehr verrichtet werden konnte. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sie hat zwar ausgehend vom Datum des Rentenantrags ausreichend zeitnahe Pflichtbeiträge entrichtet und die allgemeine Wartezeit erfüllt, sie ist aber nicht berufsunfähig (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 (a.a.O.)). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Aus¬bildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach de¬nen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätig¬keiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berück¬sich¬tigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992). Bisheriger Beruf im Sinne des § 43 SGB VI ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (BSG, Urteil vom 16. November 2000 B 13 RJ 79/99 R SozR 3-2600 § 43 Nr. 23). Danach ist der bisherige Beruf der Klägerin der einer Störannahmekraft. Diesen Beruf hat sie zuletzt bei der D AG ausgeübt. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin diese Arbeit noch ausüben kann. Ein Versicherter ist nämlich nicht schon dann berufsunfähig, wenn er seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn er auch in keinem zumutbaren anderen Beruf tätig sein kann. Die Rechtsprechung hat hierzu in Anlehnung an die Arbeiterberufe ein so genanntes Mehrstufenschema entwickelt (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 1984, SozR 2200 § 1246 Nr. 126). Danach lassen sich die Angestelltentätigkeiten – soweit hier von Bedeutung ¨in drei Gruppen unterteilen, nämlich in die Gruppe mit dem Leitberuf des unausgebildeten Angestellten, des Angestellten mit einer Ausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung. Grundsätzlich darf der Versicherte, der seinen bisherigen Beruf nicht mehr verrichten kann, nur auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe dieses Mehrstufenschemas verwiesen werden. Die Klägerin hat als Störannahmekraft in einem Beruf gearbeitet, der nach der Auskunft der D AG in der Regel von Facharbeitern mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren ausgeübt worden ist. Eine Gleichstellung der Klägerin mit einem solchen Facharbeiter kommt dennoch nicht in Betracht. Sie hat nur eine Ausbildung mit einer Dauer von einem Jahr und fünf Monaten durchlaufen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie durch die Arbeit als Störannahmekraft weitere Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die denen eines Facharbeiters entsprechen. Als Störannahmekraft hat sie in einem Bereich gearbeitet, dessen Aufgaben eng begrenzt sind. Sie selbst hat ihren letzten Beruf verschiedentlich als "Telefonistin" bezeichnet. Sie ist damit im Sinne des Mehrstufenschemas nicht als Fachangestellte einzustufen. Der Bezeichnung als "Facharbeiter" kommt insoweit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Damit sind der Klägerin alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit Ausnahme von Primitivtätigkeiten zumutbar. Eine solche Arbeit kann sie noch vollschichtig ausüben. Die Klägerin kann zumutbar auf eine Bürotätigkeit verwiesen werden, beispielsweise auf die als Mitarbeiterin in einer Poststelle. Die Diplom-Verwaltungswirtin Hochheim beschreibt, dass zum Aufgabengebiet von Mitarbeitern in der Poststelle das Öffnen der täglichen Eingangspost, das Anbringen des Eingangsstempels, das Verteilen an die zuständigen Sachbearbeiter/Fachabteilungen, die Mitnahme der zu versendenden Poststücke, das Kuvertieren und Frankieren der Ausgangspost sowie das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen gehöre. Es handele sich hierbei um körperlich leichte Arbeiten, die in wechselnder Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt würden. Zwangshaltungen fielen selten an, das Heben und Tragen von schweren Lasten werde durch Einsatz von Hilfsmitteln (Rollwagen) vermieden. Derartige Tätigkeiten kann die Klägerin auf Grund ihrer Vorbildung nach einer kurzen Einarbeitungszeit ausüben, zumal sie im Auftrag des Arbeitsamtes für Bürotätigkeit weitergebildet worden ist. Dass das Leistungsvermögen der Klägerin für derartige Arbeiten ausreicht, wurde oben schon ausgeführt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Rechtskraft
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