L 9 B 320/06 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 1140/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 320/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Be-schwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr über den 26. Mai 2006 hinaus Krankengeld zu zahlen. Denn die Antragstellerin hat für dieses Begehren jedenfalls einen An-ordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 SGG).

Anspruchsgrundlage für das von der Antragstellerin beanspruchte Krankengeld sind die §§ 44 ff. des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches. Hiernach setzt der Anspruch auf Krankengeld u. a. voraus, dass der Betroffene durch Krankheit arbeitsunfähig ist. Dies lässt sich im Fall der Antragstellerin bei Würdigung der dem Senat zur Verfügung stehenden präsenten Beweismittel, die der Entscheidung im Eilverfahren zugrunde zu legen sind, nicht feststellen. Zu Gunsten der Antragstellerin ist im vorstehenden Zusammenhang zwar zu berücksichtigen, dass die sie behandelnde Fachärztin für Innere Medizin M das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit über den 26. Mai 2006 hinaus zumindest für die Zeit bis zum 28. Juli 2006 auf den dafür vorgesehenen Formularen bescheinigt und zudem im Rahmen des von der Antragstellerin gegen die Leis-tungsablehnung eingeleiteten Widerspruchsverfahrens in ihrem Attest vom 23. Mai 2006 ausgeführt hat, die Antragstellerin sei aus neurologischer und internistischer Sicht nicht leistungsfähig. Diese Unterlagen reichen jedoch mit Blick auf das von der Antragsgegnerin veranlasste Gutachten der für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Berlin-Brandenburg e. V. (MDK) tätigen Internistin Dr. O vom 11. Mai 2006 zur Glaubhaftmachung von Arbeitsun-fähigkeit nicht aus. In diesem Gutachten ist die vorgenannte Ärztin aufgrund einer eingehenden körperlichen Untersuchung der Antragstellerin zu der Einschätzung gelangt, die Antragstellerin könne ab dem 27. Mai 2006 wieder als technische Angestellte bei der V B arbeiten, was sich angesichts der von ihr erhobenen Befunde als in sich stimmig und nachvollziehbar erweist. Denn den insbesondere in internistischer und neurologischer/psychiatrischer Hinsicht erhobenen Befunden lassen sich Auffälligkeiten, die über eine bloße Behandlungsbedürftigkeit der hieraus abgeleiteten Erkrankungen hinausgehen und zu einer akuten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin führen könnten, nicht entnehmen. Dies wiederum steht im Einklang mit den zeitlich allerdings etwas früher einzuordnenden Ausführungen der vom zuständigen Rentenversicherungsträger mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragten Fachärztin für Innere Medizin Dr. K. Auch sie hat die von ihr nach einer körperlichen Untersuchung der Antragstellerin erhobenen Befunde in ihrem Gutachten vom 10. März 2006 als weitgehend unauffällig beschrieben und ist in rentenrechtlicher Hinsicht zu der Auffassung gelangt, dass die Antragstellerin für die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit vollschichtig leistungsfähig sei.

Die Einschätzung der Gutachterinnen, insbesondere die Einschätzung der zum Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit gehörten Gutachterin Dr. O, die durch den ebenfalls für den MDK tätigen Facharzt für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. K nach Würdigung der Aktenlage als zutreffend bestätigt worden ist, wird durch die Ausführungen der behandelnden Fachärztin für Innere Medizin M nicht widerlegt. Denn deren Ausführungen erschöpfen sich letztlich in der Feststellung, dass angesichts der (aus ihrer Sicht) bestehenden schweren Depression sowie der hinreichend bekannten weiteren Diagnosen aus neurologischer und internistischer Sicht eine Leis-tungsfähigkeit nicht gegeben bzw. die Antragstellerin weiterhin arbeitsunfähig sei. Eine an den erhobenen Befunden und den hieraus abgeleiteten Schlussfolgerungen orientierte inhaltliche Auseinandersetzung mit den Darlegungen von Dr. O enthalten sie nicht. Dass die Feststellun-gen der behandelnden Ärztin M zutreffend sein könnten, ist damit nach Lage der Akten nicht ersichtlich. Dies schließt einen Erfolg der von der Antragstellerin erhobenen Beschwerde aus, ohne dass es auf ihre finanziellen Verhältnisse ankommen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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