L 3 R 1366/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 1012/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1366/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1947 geborene Klägerin war von September 1963 bis Februar 1966 bei der G als Handelskaufmann-Lehrling und anschließend dort bis September 1968 als Sachbearbeiterin tätig. Von September 1968 bis Januar 1990 war sie bei der I als Stewardess beschäftigt. Ab Februar 1990 arbeitete die Klägerin als Mitarbeiterin in verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien. Als solche war sie zuletzt ab 01. August 1997 in der Kanzlei der Rechtsanwältin K H in Berlin angestellt. Seit dem 06. März 2000 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben, ab 17. April 2000 bezog sie Krankengeld.

In der Zeit vom 01. bis 22. November 2000 unterzog sich die Klägerin, die bereits im Oktober dieses Jahres formlos einen Rentenantrag gestellt hatte, einem von der Beklagten geförderten Heilverfahren in der Rklinik BL. In dem Entlassungsbericht vom 24. November 2000 wurde die Diagnose "generalisierte Arthralgien" gestellt und in der sozialmedizinischen Beurteilung ausgeführt, für eine Tätigkeit als Sekretärin in einer Rechtsanwaltskanzlei liege das Leistungsvermögen unter zwei Stunden, leichte körperliche Arbeiten könne die Klägerin zeitweise im Stehen und Gehen sowie überwiegend im Sitzen ohne Überkopfarbeit, Verharren in Zwangshaltungen und ohne das Tragen schwerer Lasten vollschichtig verrichten. Die Diagnosekriterien eines Fibromyalgiesyndroms seien, so heißt es in dem Bericht, nicht erfüllt – eher handele es sich um eine chronische Schmerzstörung. Die bisher ausgeübte Tätigkeit als Empfangssekretärin eines Anwaltsbüros sei der Klägerin "aufgrund der erforderlichen stehenden Tätigkeit sowie der schmerzmäßig eingeschränkten Gehfähigkeit und aufgrund der Länge der Arbeitszeitbelastung mit fehlenden Pausen künftig nicht mehr zumutbar".

Nachdem die Klägerin den formlos gestellten Rentenantrag aufrechterhalten hatte, weil sie arbeitsunfähig aus der Kur entlassen worden sei, erstattete der Arzt für Neuropsychiatrie und Psychotherapie Dr. K auf Veranlassung der Beklagten am 20. Februar 2001 ein freies Gutachten zum Rentenantrag. Er kam zu dem Ergebnis, dass keine organische Nervenerkrankung oder psychische Erkrankung vorliege und dass die Klägerin die letzte berufliche Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Rechtsanwaltsbüro täglich sechs Stunden und mehr ausüben könne. Zu derselben Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin kam die Ärztin für Chirurgie Dr. M in dem Gutachten vom 25. März 2001. Sie diagnostizierte beginnende Gonarthrose beiderseits, Schultersteife beiderseits, generalisierte Arthralgie sowie Knick-Senkfüße und führte aus, die Klägerin sei aus chirurgisch-orthopädischer Sicht in ihrer letzten Tätigkeit als Sekretärin in einem Rechtsanwaltsbüro mit starkem Publikumsverkehr vollschichtig einsetzbar, ebenso für jede weitere ihrem Ausbildungsstand entsprechende Tätigkeit.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin durch Bescheid vom 20. April 2001 mit der Begründung ab, sie sei nicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig, weil sie in ihrem bisherigen Berufsbereich vollschichtig tätig sein könne und über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes verfüge. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie leide an einem Fibromyalgiesyndrom, sodass eine rheumatologische Begutachtung erforderlich sei. Sie verwies auf ein – nach Aktenlage erstattetes – Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 27. April 2001, in dem als Hauptdiagnose Fibromyalgiesyndrom angegeben ist. Die Beklagte zog von der B E () ein weiteres Gutachten des MDK vom 14. Februar 2001 bei, in dem für die angegebene Tätigkeit einer Empfangssekretärin mit täglicher Arbeitszeit von 10 bis 12 Stunden die Fortdauer der seit 06. März 2000 bestehenden Arbeitsunfähigkeit angenommen wurde. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete die Internistin / Umweltmedizinerin Dr. S am 09. Oktober 2001 ein Gutachten über die Klägerin. Sie stellte die Diagnosen Fibromyalgiesyndrom, Halswirbelsäulensyndrom, Verdacht auf Gonarthrosis und Zustand nach Schilddrüsenteilresektion und hielt die Klägerin für in der Lage, vollschichtig als Sekretärin tätig zu sein sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig bis zu mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Schweres Tragen, Heben oder häufige Überkopfarbeiten sollten vermieden werden. Durch Widerspruchsbescheid vom 04. Januar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die Klägerin noch in der Lage sei, in ihrem bisherigen Beruf als Sekretärin in einem Rechtsanwaltsbüro vollschichtig tätig zu sein.

Mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Klage hat die Klägerin unter Hinweis auf das vorliegende Fibromyalgiesyndrom eine nochmalige gründliche medizinische Begutachtung gefordert.

Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft der Rechtsanwältin H, auf deren Einzelheiten verwiesen wird, sowie Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte Dr. G (Arzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 13. Juni 2002, der die Klägerin für fähig hielt, körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten vollschichtig zu verrichten, Dr. J (Internistin / Rheumatologin) vom 06. August 2002 sowie von dem Facharzt für Sportmedizin Dipl.-Med. D vom 14. November 2002, der die Frage, ob die Klägerin vollschichtig leistungsfähig sei, verneint hat, eingeholt.

Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat der Arzt für Orthopädie, Rheumatologie, Handchirurgie und physikalische Medizin Prof. Dr. S (Chefarzt der Orthopädisch-rheumatologischen Abteilung des I-Krankenhauses) am 06. Mai 2003 ein orthopädisch-rheumatologisches Sachverständigengutachten über die Klägerin erstattet. Er stellte bei ihr eine leichte Fehlform des Achsorganes mit geringgradiger Nervenwurzelreizerscheinung, ein Senk-Spreiz-Knickfuß-Leiden mit beginnender Arthrose in den Großzehengrundgelenken sowie Übergewichtigkeit fest und verneinte das Vorliegen einer Fibromyalgie. Die Klägerin sei in der Lage, mittelschwere Frauenarbeiten in allen Haltungsarten mindestens acht Stunden täglich zu verrichten. Sie könne nicht mehr unter Zeitdruck arbeiten und sollte Lasten von mehr als 10 kg nicht mehr heben und tragen. Wechsel- und Nachtschichten seien zumutbar, da keine Erkrankung aus dem engeren rheumatischen Formenkreis vorliege. Die festgestellten Leiden schränkten die Klägerin nicht in der Ausübung geistiger Tätigkeiten ein, die ihrem Bildungsniveau entsprächen.

Auf Antrag gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt worden. In dem bei dem Sozialgericht am 23. Juli 2004 eingegangenen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten führte Dr. F aus, bei der Klägerin liege ein schweres chronisches Schmerzsyndrom vor, das seit 1991 bestehe und als eigenständige Krankheit angesehen werden müsse. Dieses sei nicht behebbar und schränke das Leistungsvermögen der Klägerin dahingehend ein, dass sie seit März 2000 keine Arbeiten mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne.

Die Beklagte trat dem Gutachten mit einer nervenfachärztlichen Stellungnahme des Nervenarztes Svom 18. August 2004 entgegen, der zusammenfassend ausgeführt hat, zwar sei der diagnostioschen Einordnung einer chronischen Schmerzkrankheit bzw. auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung durchaus zu folgen, jedoch überzeuge das Gutachten in Bezug auf die Schwere der Symptomatik, die sich daraus ableitenden Funktionsstörungen und dem möglichen Leistungsfall nicht.

Das Sozialgericht hat daraufhin ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Amts wegen von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Götte eingeholt. In dem aufgrund einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am 04. Februar 2005 erstatteten Gutachten vom 22. Februar 2005 ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, bei der Klägerin liege ein chronisches Schmerzsyndrom vor, das jedoch nicht als anhaltend schwer zu diagnostizieren sei. Die Klägerin könne daher überwiegend leichte, gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten ohne einen bestimmten Wechsel der Haltungsarten vollschichtig verrichten. Die festgestellten Leiden schränkten die Klägerin nicht in der Ausübung derjenigen geistigen Arbeiten ein, zu denen sie (aus)bildungsmäßig befähigt sei.

Die Klägerin, nach deren Auffassung der Einschätzung des Sachverständigen Dr. G insbesondere zu der Schwere des Schmerzsyndroms nicht zu folgen sei, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 08. Juli 2005 einen MRT-Befund des Dipl.-Med. B vom 25. Mai 2005 sowie einen Arztbrief der Orthopädischen Praxis Dr. F vom 08. Juni 2005 vorgelegt und erklärt, dass sie nunmehr eine Schmerztherapie durchführe.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 08. Juli 2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe weder einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit noch nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, da sie zumindest noch in der Lage sei, vollschichtig als Registratorin in der öffentlichen Verwaltung nach BAT VIII erwerbstätig zu sein. Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten von Prof. Dr. S und Dr. G sei sie noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten in geschlossenen Räumen vollschichtig auszuüben, wobei die Haltungsarten Gehen, Stehen oder Sitzen überwiegen könnten. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht seien zusätzlich nur Arbeiten ausgeschlossen, die mit anhaltend hohen Anforderungen an die Anpassung- und Umstellungsfähigkeit verbunden seien. Hingegen sei dem Gutachten des Dr. F, das nicht schlüssig sei, nicht zu folgen. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen könne die Klägerin die Tätigkeit einer Registratorin, auf die sie zumutbar verwiesen werden könne, vollschichtig verrichten. Hierbei handele es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, ein Wechsel der Haltungsarten sei möglich, das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg sei nicht erforderlich. Besondere Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit würden nicht gestellt und Arbeiten unter besonderem Zeitdruck fielen nicht an.

Gegen das am 02. August 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. August 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, das Sozialgericht sei dem Gutachten Dr. F zu Unrecht nicht gefolgt. Dieses lasse erkennen, dass aufgrund des festgestellten überdurchschnittlichen Maßes an Schmerzintensität und der Tatsache, dass es seit vier Jahren bestehe, bei ihr sich der Schmerz vom Symptom einer Krankheit zu einer eigenständigen Erkrankung gewandelt habe. Die Feststellungen Dr. F würden auch durch medizinische Befunde seit Beginn der Erkrankung gestützt, insbesondere durch den Entlassungsbericht der Rklinik B L und den Befundbericht ihres Hausarztes Dipl.-Med. D, der sie ab März 2000 über zwei Jahre wegen des festgestellten Schmerzsyndroms krankgeschrieben habe. Sie befinde sich in einer von ihr selbst finanzierten Behandlung durch Dr. F. Dieser habe, wie sich aus einem von ihr eingereichten Arztbrief vom 19. Oktober 2005 ergebe, eine fortgeschrittene Osteoporose festgestellt.

Dr. Fhat auf Veranlassung des Gerichts am 16. November 2005 einen Befundbericht abgegeben, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird.

Die Klägerin, die auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt hat, dass sie über keine abgeschlossene Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte verfüge, vertritt die Auffassung, durch die neuen medizinischen Unterlagen sei belegt, dass bei ihr durchaus mittelgradige degenerative Veränderungen vorlägen, die die von ihr geschilderten chronischen Schmerzen hervorrufen könnten, die sich bisher als therapieresistent erwiesen hätten. Sie beabsichtige, sich nach Abschluss der Behandlung durch Dr. Feiner Schmerztherapie zu unterziehen, deren Ergebnis abgewartet werden sollte. Es müsse eine genaue Schmerzanamnese durchgeführt werden, weil das vorhandene Schmerzsyndrom auch bzw. mit auf nichtorganische Ursachen zurückzuführen sein könne (Erkrankungen und Todesfälle von nahen Familienangehörigen, mehrfache Verschlechterung der beruflichen Situation). Mit Schriftsatz vom 09. Januar 2006 hat die Klägerin eine nervenfachärztliche Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Med. K eingereicht. Darin sei festgestellt worden, dass das bei ihr bestehende chronische Schmerzsyndrom wiederum zu einem pseudoneurasthenischem Syndrom mit depressiven Zügen geführt habe. Eine erfolgreiche Behandlung der bestehenden Gesundheitseinschränkungen sei nach Auffassung des Arztes fraglich.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Januar 2002 zu verurteilen, ihr ab 01. Oktober 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Amts wegen, hilfsweise, gemäß § 109 SGG von dem Dipl.-Med. K einzuholen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Nach ihrer Auffassung ergibt sich aus den im Berufungsverfahren bekannt gewordenen medizinischen Unterlagen kein Anhalt für eine Verschlechterung oder für die Notwendigkeit einer qualitativen Leistungsminderung.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die die Klägerin betreffende Rentenakte der Beklagten lag dem Senat vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht zu.

Der Rentenanspruch der Klägerin beurteilt sich nach §§ 43, 44 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), weil die Klägerin den Rentenantrag im Oktober 2000 gestellt hat und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (auch) für Zeiten vor dem 01. Januar 2001 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI).

Nach §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig / erwerbsunfähig sind 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit / Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit / Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Die Klägerin erfüllt die allgemeine Wartezeit für einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit / Erwerbsunfähigkeit und es läge, da die Klägerin bis zum Eintritt der Dauerarbeitsunfähigkeit im März 2000 durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt war und anschließend Krankengeld bezog, bei Rentenantragstellung auch die weitere Voraussetzung – drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren – vor, die Klägerin ist jedoch seit der Rentenantragstellung weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig.

Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).

Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630.- DM übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI).

Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin seit Rentenantragstellung bis zum heutigen Tage durchgehend über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest leichte körperliche Arbeiten ohne erhebliche qualitative Einschränkungen verfügte. Das folgt zunächst aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Arztes für Neuropsychiatrie und Psychotherapie Dr. K vom 20. Februar 2001, der bei der Klägerin keine organische Nervenerkrankung oder psychische Erkrankung festgestellt hat, sowie der Ärztin für Chirurgie Dr. M vom 25. März 2001, die beginnende Gonarthrose beiderseits, Schultersteife beiderseits, generalisierte Arthralgie sowie Knick-Senkfüße diagnostizierte und ebenso wie Dr. K zu dem Ergebnis kam, die Klägerin sei in ihrer letzten Tätigkeit als Sekretärin in einem Rechtsanwaltsbüro mit starkem Publikumsverkehr vollschichtig einsetzbar, ebenso für jede weitere ihrem Ausbildungsstand entsprechende Tätigkeit. Zu einer vergleichbaren Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin kam im Widerspruchsverfahren die Internistin / Umweltmedizinerin Dr. S in ihrem Gutachten vom 09. Oktober 2001. Sie stellte zwar die Diagnosen Fibromyalgiesyndrom, Halswirbelsäulensyndrom, Verdacht auf Gonarthrosis und Zustand nach Schilddrüsenteilresektion, hielt aber die Klägerin für in der Lage, vollschichtig als Sekretärin tätig zu sein sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig bis zu mittelschwere körperliche Arbeiten zu verrichten, wobei schweres Tragen, Heben oder häufige Überkopfarbeiten vermieden werden sollten.

Soweit die Klägerin demgegenüber darauf verweist, dass sie aus dem Heilverfahren in der Rklinik B L im November 2000 arbeitsunfähig entlassen worden sei, beruht die dortige sozialmedizinische Beurteilung, wonach ihr die "bisher ausgeübte Tätigkeit als Empfangssekretärin eines Rechtsanwaltsbüros" nicht mehr zumutbar sei, auf einer unzutreffenden Einschätzung der von der Klägerin in der Kanzlei der Rechtsanwältin Hausgeübten Tätigkeit. Es handelt sich keineswegs um eine mit ständigem Gehen und / oder Stehen verbundene Arbeit, sondern die Klägerin war, wie sich aus der von dem Sozialgericht eingeholten Arbeitgeberauskunft der Rechtsanwältin H ergibt, mit der Anfertigung von Schreiben und Zwangsvollsteckungsaufträgen, dem Bedienen des Telefons und dem Anlegen von Akten beschäftigt. Hierbei handelt es sich, wie die Arbeitgeberin auch angegeben hat, um körperlich leichte Arbeiten, die in geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen bzw. im Wechsel der Körperhaltungsarten verrichtet werden. Sie sind nicht mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten, häufiger Überkopfarbeit verbunden und stellen keine besonderen Anforderungen an das geistige Leistungsvermögen, insbesondere nicht an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie die Konzentrationsfähigkeit, die bei der Klägerin - allerdings nur leicht – eingeschränkt sind.

Die Klägerin hat zwar in dem Schriftsatz vom 27. Februar 2003 behauptet, sie habe, obwohl eine 40-Stunden-Arbeitswoche vereinbart gewesen sei, 48 Stunden in der Woche und ohne Pause arbeiten müssen, sie hat aber die Angaben der Arbeitgeberin zur Art und Qualität der zu leistenden Tätigkeit und den damit verbundenen Belastungen nicht bestritten, auch nicht im Berufungsverfahren, als sie in dem gerichtlichen Schreiben vom 08. November 2005 erneut mit den Ausführungen der Rechtsanwältin Held konfrontiert worden ist. Nach der Überzeugung des Senats reichte das nur geringfügig eingeschränkte Leistungsvermögen der Klägerin für eine vollschichtige Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Rechtsanwaltskanzlei, so wie sie von der Arbeitgeberin in der dem Sozialgericht erteilten Auskunft beschrieben worden ist, aus. Dass die B ab 06. März 2000 durchgehend Arbeitsunfähigkeit angenommen hat, ist kaum nachvollziehbar und nur dadurch zu erklären, dass bei der medizinischen Beurteilung, wie in dem Gutachten des MDK vom 14. Februar 2001, von einer "angegebenen Tätigkeit einer Empfangssekretärin mit täglicher Arbeitszeit von 10 bis 12 Stunden" ausgegangen wurde. Aus dem im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Sund Dr. G folgt, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die eine quantitative oder erhebliche qualitative Einschränkung des Leistungsvermögens der Klägerin bedingen könnte, nicht eingetreten ist.

Prof. Dr. S, der als Chefarzt einer Rheumaklinik auf dem Gebiet der Rheumatologie, wie gerichtsbekannt ist, über besondere Sachkunde und Erfahrung verfügt, hat das von dem Hausarzt der Klägerin Dipl.-Med. D diagnostizierte Fibromyalgiesyndrom eindeutig ausgeschlossen und lediglich eine leichte Fehlform des Achsorganes mit geringgradiger Nervenwurzelreizerscheinung, ein Senk-Spreiz-Knickfußleiden mit beginnender Arthrose in den Großzehengrundgelenken sowie Übergewichtigkeit festgestellt und die Klägerin – folgerichtig – für in der Lage gehalten, sogar mittelschwere Frauenarbeiten in allen Haltungsarten mindestens acht Stunden täglich zu verrichten. Er hat lediglich angenommen, dass die Klägerin nicht mehr unter Zeitdruck arbeiten sowie Lasten von mehr als 10 kg heben und tragen könne. Selbst Wechsel- und Nachtschichten hat der Sachverständige für zumutbar gehalten. Die festgestellten Leiden schränkten, so Prof. Dr. S, die Klägerin nicht in der Ausübung geistiger Tätigkeiten ein, die ihrem Bildungsniveau entsprächen.

Der Senat hat keine Bedenken, den diagnostischen Feststellungen und der Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin durch Prof. Dr. S zu folgen. Seine Feststellungen zu den Gesundheitsstörungen der Klägerin beruhen auf einer gründlichen Untersuchung unter Berücksichtigung und Auswertung des Aktenmaterials. Seine Ausführungen zum Leistungsvermögen der Klägerin sind angesichts der bei ihr vorliegenden, das Altersmaß kaum überschreitenden Funktionsstörungen schlüssig und nachvollziehbar.

Das gleiche gilt auch für das Gutachten des Sachverständigen Dr. G vom 22. Februar 2005. Dieser ist aufgrund einer eingehenden Befragung und Untersuchung der Klägerin am 04. Februar 2005 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin an einem chronischen Schmerzsyndrom leide, das jedoch entgegen der Auffassung des Sachverständige Dr. F nicht als schwer zu klassifizieren sei.

Hierzu hat Dr. G darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin nicht in nervenärztlicher, insbesondere spezifisch psychotherapeutischer / verhaltenstherapeutischer Behandlung befinde und dass auch keine Pharmakotherapie mittels eines Antidepressivums durchgeführt worden sei. Er hat den neurologischen Befund als ungestört beschrieben und ausgeführt, bei der körperlich-neurologischen Untersuchung seien keine Auswirkungszeichen eines manifest schwergradig ausgeprägten Schmerzsyndroms aufgefallen. Es werde auch keine längerfristige Behandlung in einem speziellen Schmerzzentrum / einer Schmerzsprechstunde / Schmerzambulanz durchgeführt, die einen Schluss auf ein schweres Schmerzsyndrom rechtfertigen könnte. Psychischerseits hätten Anamneseerhebung, Exploration nebst Verhaltensbeobachtung und systematische psychopathologische Merkmalserhebung und –abschätzung einen unauffälligen Befund, insbesondere frei von Hinweisen auf klinisch / funktionell relevante Angst-, depressive, dissoziative und / oder Persönlichkeitsstörung ergeben. Zu diskutieren sei aber der Einfluss der beruflichen und familiären Belastungsfaktoren. Insgesamt betrachtet lasse sich weder bei entsprechender Gesamtaktendurchsicht noch bei eigener Anamnese und Befunderhebung feststellen, dass organmedizinisch und psychosomatisch relevante Gesundheitsstörungen in solcher Ausprägung und mit solchen funktionellen Auswirkungen vorlägen, die medizinisch begründbar mit anhaltend schwerer Einschränkung der Fähigkeit zur Teilnahme an Aktivitäten des täglichen Lebens, besonders in den Bereichen der Selbstversorgung, Mobilität, Kommunikation, dem Antrieb, der Konzentrationsfähigkeit, dem Interesse und der Aufmerksamkeit einhergingen.

Soweit Dr. Götte hiernach zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bei der Klägerin zwar ein chronisches Schmerzsyndrom zu diagnostizieren sei, jedoch lediglich von einer unterschwelligen bis leichter anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen sei, sind seine Schlussfolgerungen schlüssig und nachvollziehbar, sodass der Senat keine Bedenken hat, ihnen zu folgen.

Dem gegenüber vermögen die Ausführungen Dr. F, insbesondere soweit er zu dem Ergebnis gelangt ist, bei der Klägerin liege ein seit 1991 bestehendes schweres chronisches Schmerzsyndrom vor, das ihr Leistungsvermögen aufhebe, nicht zu überzeugen. Der von ihm erhobene neurologische und psychische Befund enthält keine Feststellungen, die es rechtfertigen könnten, von einem sich seit Jahren steigernden schweren chronischen Schmerzsyndrom auszugehen. Der Senat folgt daher dem ausführlich und überzeugend begründeten Gutachten Dr. G, der ebenso wie Prof. Dr. S ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin mit nur geringfügigen qualitativen Einschränkungen für gegeben hält, die die Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei, so wie sie von der Klägerin nach der Arbeitgeberauskunft der Rechtsanwältin H bis März 2000 ausgeübt wurde, nicht ausschließen.

Dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren und den von ihr vorgelegten neuen medizinischen Unterlagen sind keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die sich auf das Leistungsvermögen auswirken könnten, zu entnehmen. Dass sich die Klägerin nach der Begutachtung durch Dr. G, der in dem Gutachten vom 22. Februar 2005 die fehlende schmerztherapeutische Behandlung als Indiz gegen ein schweres Schmerzsyndrom gewertet hatte, in die Behandlung des Orthopäden Dr. F begeben hat und sich seit Mitte Dezember 2005 in nervenärztlicher Behandlung von Dipl.-Med. K befindet, besagt nichts über die Schwere der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen aus. Ebenso lässt der Umstand, dass eine Besserung durch die begonnenen therapeutischen Behandlungen zweifelhaft ist, keinen Rückschluss darauf zu, ob das Leistungsvermögen der Klägerin seit Rentenantragstellung im Oktober 2000 für eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Rechtsanwaltskanzlei ausgereicht hatte. Für diese Frage spielt auch die Ursache der Erkrankungen der Klägerin keine Rolle. Es ist deshalb weder erforderlich, das Ergebnis der therapeutischen Maßnahmen abzuwarten, noch besteht eine Notwendigkeit für weitere medizinische Ermittlungen von Amts wegen. Die von Dr. F angegebene Osteoporose hat bisher nicht zu Verformungen der Wirbelkörper geführt und ist medikamentös behandelbar. Sie schränkt das Leistungsvermögen der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt weder quantitativ noch zusätzlich qualitativ ein. Auch die nervenärztliche Bescheinigung des Dipl.-Med. K vom 02. Januar 2006 enthält keine Feststellungen, die auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Götte im Februar 2005 hindeuten könnten. Dass sich aus dem chronischen Schmerzsyndrom ein chronifiziertes pseudoneurasthenisches Syndrom mit depressiven Zügen entwickelt habe, stellt keine für die Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin neue Erkenntnis dar. Bereits Dr. G hat die von ihm erkannten psychologischen Faktoren, die er als unterschwellig bis leichtgradig bewertet hat, bei der Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin berücksichtigt.

Dem Antrag der Klägerin, ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG einzuholen, war nicht zu entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (SozR § 109 SGG Nrn. 14, 18 und SozR 1500 § 109 Nr. 1) ist, wenn im Verfahren bereits auf Antrag des Klägers ein Gutachten nach § 109 SGG erstattet wurde, ein weiterer Sachverständiger nach dieser Vorschrift nur dann gutachterlich zu hören, wenn besondere Umstände ein solches Verlangen rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn das Antragsgutachten im ersten Rechtszug eingeholt wurde und der Antrag auf Erstattung eines weiteren Gutachtens im Berufungsverfahren gestellt wird (BSG SozR § 109 SGG Nr. 18), denn das im sozialgerichtlichen Verfahren erstattete Gutachten wirkt als Beweismittel im zweiten Rechtszug fort. Die Klägerin hat keine Gründe vorgetragen, die die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG rechtfertigen könnten. Neue Tatsachen oder neue Leiden, die eine erneute Begutachtung erfordern könnten, liegen nicht vor. Einem neuen Antrag nach § 109 SGG wäre nur zu entsprechen, wenn frühere Sachverständige bestimmte Tatsachen nicht würdigen konnten oder wenn gravierende Mängel der Gutachten dargelegt worden wären. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

Da die Klägerin noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest körperlich leichte Arbeiten sowie ihrem Bildungsstand entsprechende geistige Arbeiten verfügt, das für eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Rechtsanwaltskanzlei, die sie zuletzt bis März 2000 ausgeübt hatte, ausreicht, ist sie nicht berufsunfähig oder sogar erwerbsunfähig.

Selbst wenn man eine Einsatzfähigkeit der Klägerin für die zuletzt verrichtete Tätigkeit verneinen würde, läge Berufsunfähigkeit nicht vor. Die Klägerin, die zwar eine Berufsausbildung als Industriekaufmann absolviert hatte, kann keinen Berufsschutz beanspruchen. Da sie den erlernten Beruf nur bis 1968 ausgeübt hatte und auch die von ihr bis 1990 verrichtete Tätigkeit als Stewardess aufgegeben hat, ist als für die Beurteilung maßgeblicher bisheriger Beruf der einer Mitarbeiterin in einer Rechtsanwaltskanzlei zu werten, dem sie von 1991 zuletzt bis März 2000 nachgegangen ist. Nach der Auskunft der Rechtsanwältin H hat die Klägerin Schreiben und Zwangsvollstreckungsaufträge auf der Schreibmaschine auf Anweisung gefertigt, das Telefon bedient und Akten angelegt. Sie verfügte über keine Kenntnisse, die sie befähigt hätten, einen Personalcomputer zu bedienen. Hiernach ist die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als ungelernte, allenfalls angelernte Tätigkeit im unteren Bereich einzustufen, die eine Verweisung auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zulässt.

Selbst wenn die Klägerin einen qualifizierten Berufsschutz beanspruchen könnte, läge Berufsunfähigkeit nicht vor. Das Sozialgericht, auf dessen Ausführungen insoweit Bezug genommen werden kann (§ 153 Abs. 2 SGG), hat zutreffend dargelegt, dass die Klägerin auf eine Tätigkeit als Registratorin verweisbar wäre, für die ihr Leistungsvermögen ausreicht und die selbst einer Facharbeiterin sozial zumutbar wäre.

Ob die Klägerin einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz inne hat oder erhalten kann, ist für die Feststellung von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit – wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat – unerheblich (vgl. §§ 43 Abs. 2 S. 4 2. Hs, 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 2. Hs SGB VI).

Auch nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht besteht kein Anspruch der Klägerin auf Erwerbsminderungsrente, weil die nunmehr geltenden Rechtsvorschriften noch weitergehende Leistungsvoraussetzungen normieren als das bisherige Erwerbsminderungsrentenrecht (vgl. §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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