Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 900/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 114/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeiten vom 08. April 1963 bis 30. November 1964 und vom 04. Mai 1966 bis 31. Oktober 1975 sowie die Feststellung der während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte.
Der im ...1939 geborene Kläger ist Diplomchemiker (Urkunde der F.-Sch.-Universität in J. vom 20. März 1963).
Der Kläger arbeitete vom 08. April 1963 bis 30. November 1964 als Technologe für Siliziumkarbidaufarbeitung im VEB Stickstoffwerk P., vom 04. Mai 1966 bis 30. April 1968 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beziehungsweise Anwendungstechniker für Konservendosenlacke im VEB Lack- und Druckfarbenfabrik C., vom 01. Mai 1968 bis 31. Oktober 1975 als Gruppenleiter beziehungsweise Bereichsleiter für Silikonharze und Silikonlacke der Abteilung Anwendungstechnik im VEB Chemiewerk N. und vom 01. November 1975 bis 14. März 1990 im Ministerium für chemische Industrie. Zuletzt war er vom 15. März 1990 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Gruppenleiter Forschung beim VEB Kali-Chemie beschäftigt.
Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger nicht bei.
Mit Bescheid vom 22. August 1997 stellte die Beklagte die Zeit vom 01. November 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt) fest.
Im August 1999 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die Zugehörigkeit zur AVtI für die streitige Zeit festzustellen. Er sei Mitinhaber verschiedener Verfahrenspatente.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2001 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Eine positive Versorgungszusage sei zu Zeiten der DDR nicht erteilt worden. Die Qualifikation als Diplomchemiker entspreche auch nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Erste Durchführungsbestimmung habe auch Diplomchemiker erfasst. Dasselbe gelte für die Dritte Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 17. August 1950. Wenn Chemie Ingenieure mit ihrer niedrigeren Qualifikation berücksichtigt würden, müssten Diplomchemiker mit Chemie Ingenieuren, Ingenieuren und Diplom Ingenieuren gleichgestellt werden. Der Kläger habe auch maßgeblich an der Entwicklung und der Produktionsüberführung neuer Erzeugnisse der chemischen Industrie mitgewirkt. Der Kläger hat eine Information zu Arbeitsaufgaben in der Abteilung Anwendungstechnik im VEB Chemiewerk N. und zu den Arbeitsergebnissen sowie verschiedene Patentschriften vorgelegt.
Mit dem am 27. August 2003 als Einschreiben zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2003 hat die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R und B 4 RA 117/00 R sowie Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R und B 4 RA 32/01 R), wonach Diplomchemiker nicht berechtigt gewesen seien, den Titel eines Ingenieurs zu führen, zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 18. September 2003 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen:
Die Entscheidung der Beklagten stelle eine Diskriminierung der chemischen Industrie dar. Gegen die Urteile des BSG seien zahlreiche Verfassungsbeschwerden (u. a. 1 BvR 1557/01) anhängig. Er habe mit seinen Entwicklungen in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen die Einführung effektiver Technologien ermöglicht. Er sei Mitinhaber von 13 Wirtschaftspatenten der DDR. Ihm sei völlig unverständlich, wieso diese Leistungen nicht als Leistungen der technischen Intelligenz anerkannt würden. Der Kläger hat die Schreiben des (ehemaligen) Ministers für chemische Industrie der Deutschen Demokratischen Republik Dr. W. vom 19. November 2002 und des Dr. H. K. (ehemals stellvertretender Minister für die chemische Industrie der DDR) vom 28. Februar 2003 sowie die Systematik der Berufe und Tätigkeiten von November 1950 vorgelegt.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in die AVtI sei die Berechtigung zum Führen eines Titels als Ingenieur beziehungsweise Techniker. Über einen solchen Titel verfüge der Kläger als Diplomchemiker nicht. Die Berechtigung zum Führen des Titels Ingenieur ergebe sich auch nicht aus der Systematik der Berufe aus dem Jahre 1950. Eine Einbeziehung komme auch im Hinblick auf die Tätigkeiten in der chemischen Industrie einschließlich der wissenschaftlichen Arbeiten nicht in Betracht. Es werde ausdrücklich auf die im Widerspruchsbescheid genannten Urteile des BSG verwiesen. Die dortige Rechsprechung des BSG sei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungsgemäß befunden worden.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 03. Februar 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. Februar 2005 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er geltend macht:
Die Beklagte verfahre zwar entsprechend der Rechtsprechung des BSG. Zum Zeitpunkt dieser BSG Urteile hätten jedoch nicht alle Beweismittel vorgelegen. Zudem sei hinsichtlich der Frage, ob neben der eigentlichen Versorgungsordnung auch die zu dieser erlassenen Durchführungsbestimmungen als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des aus bundesrechtlicher Sicht obligatorisch versorgungsberechtigten Personenkreises herangezogen werden könnten, die Rechtsprechung des BSG bislang widersprüchlich geblieben. Während das BSG im Urteil vom 29. Juni 2000 (B 4 RA 63/99 R) den Durchführungsbestimmungen als geronnene Verwaltungspraxis der DDR von vornherein keine Bedeutung zugemessen habe, sei es anschließend in den Urteilen vom 12. Juni 2001 und 09./10. April 2002 ohne jegliche Begründung von der früheren Rechtsprechung abgewichen. Die Zweite Durchführungsbestimmung könne als nachrangige Regelung die Verordnung nicht einschränken. Dass der Personenkreis der Diplomchemiker als versorgungsberechtigter Personenkreis erfasst werden sollte, ergebe aus der Systematik der Berufe von November 1950, nämlich unter der Berufsabteilung 4: technische Berufe, Berufsgruppe 41: Ingenieure und Techniker, Fußnote zu Ziffer 4141: Chemiker. Dem BSG könne deshalb nicht gefolgt werden, wenn es meine, die in der DDR erlassenen Versorgungsordnungen müssten prinzipiell unter Zugrundelegung des offiziellen staatlichen Sprachgebrauches am 30. Juni 1990 oder am 02. Oktober 1990 interpretiert werden. Das BSG verkenne, dass das Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sich an keiner Stelle weder direkt noch indirekt an einen wie auch immer gearteten Sprachgebrauch angeschlossen habe. Es nehme vielmehr unmittelbar auf das jeweilige DDR Versorgungssystem als Ganzes Bezug und knüpfe damit mittelbar an die jeweilige Versorgungsordnung an. Es müsse die ursprüngliche Intension des DDR Gesetzgebers ermittelt werden, weil ansonsten die Begriffe mit neuen Inhalten unterlegt und so letztlich der ursprüngliche Sinn der Vorschriften verfälscht werde. Bereits die Verordnung von 1950 erfasse unter dem Begriff technische Intelligenz die Diplomchemiker, so dass es einer weitergehenden Regelung in der Zweiten Durchführungsbestimmung nicht bedurfte. Unter Beachtung der Berufsgruppensystematik sei daher die Rechtsprechung des BSG nicht haltbar. Die DDR habe eine beruflich systematische Einordnung getroffen, so dass mit der diesbezüglichen Formulierung in der Zweiten Durchführungsbestimmung klar gewesen sei, wer zum Personenkreis der Chemiker gehöre. Außerdem sei die Berufsbezeichnung Ingenieur zu Beginn der 50 er Jahre weder in der DDR noch in der Bundesrepublik Deutschland geschützt gewesen; dies sei in der DDR erst 1962 erfolgt. Die Systematik der Berufe sei bindend gewesen. Die Nichtzuordnung der Diplomchemiker zur technischen Intelligenz würde bedeuten, dass die technische Intelligenz im großen Industriezweig der chemischen Industrie keine oder nur eine bescheidene Rolle gespielt habe. Dies sei jedoch unzutreffend. Mit dem Gesetzblatt der DDR vom 15. Juni 1950 sei die Nomenklatur der Berufsbezeichnungen gesetzlich festgelegt worden. Diese Nomenklatur der Berufsbezeichnungen stimme vollständig mit der Systematik der Berufe, herausgegeben durch das Bundesministerium für Arbeit in Bonn 1949, überein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Dezember 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 08. April 1963 bis 30. November 1964 und vom 04. Mai 1966 bis 31. Oktober 1975 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI und die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 22. Juni 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. Juli 2005 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid vom 29. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeiten vom 08. April 1963 bis 30. November 1964 und vom 04. Mai 1966 bis 31. Oktober 1975 sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, so dass die streitigen Zeiträume nicht als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden können.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Das BSG lehnte es allerdings zunächst ab, das Recht des Beitrittsgebiets nach den Regelungen dieser Rechtsordnung anzuwenden. Vielmehr seien die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten Versorgungsordnungen als insoweit bundesrechtlich relevante Fakten nach Maßgabe des Bundesrechts insbesondere nach Sinn und Zweck des § 5 AAÜG hinsichtlich deren Bedeutung zu bestimmen. Auf die praktische Durchführung und auf die Auslegung der Versorgungsordnung seitens der ehemaligen DDR komme es nicht an. Anderenfalls bestünde wie zum Beispiel bei einer ohne sachlichen Grund versagten und aus politischen Gründen erst verspätet erteilten Versorgungszusage die Gefahr, dass eine in der ehemaligen DDR im Wege einer Instrumentalisierung von Versorgungszusagen zu politischen Zwecken praktizierte Willkür über die Wiedervereinigung hinaus Bestand hätte und so (nachträglich) in den Rang eines bundesrechtlich beachtlichen normativen Maßstabs erhoben würde (BSG, Urteil vom 24.März 1998, B 4 RA 27/97 R = SozR 3 8570 § 5 NR. 3). Dasselbe gelte hinsichtlich der zu den Versorgungsordnungen erlassenen Durchführungsbestimmungen. Als "geronnene" Verwaltungspraxis der DDR seien derartige Bestimmunen von vornherein keine vom Bundesrecht in Bezug genommenen tatsächlichen Gegebenheiten und demgemäß im Zusammenhang damit nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 63/99 R, teilweise abgedruckt in SGb 2000, 540 bezogen auf die 1. DB zur PädV VO).
In den Urteilen vom 12. Juni 2001 B 4 RA 117/00 R und B 4 RA 107/00 R hielt das BSG an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest. Die §§ 5 bis 8 AAÜG dienten der umfassenden Verwirklichung des eigenständigen bundesrechtlichen Zwecks, als Grundlage einer künftigen rentenrechtlichen Bewertung nach seinen Maßstäben, a) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem umfassend und vollständig zu erfassen und b) hierauf bezogen die Aussonderung unabhängig von Arbeit und Leistung erworbener Entgeltbestandteile zu ermöglichen. Der Bundesgesetzgeber verbinde die im Sinne dieser Zielsetzung von ihm erstmals und eigenständig bestimmten Rechtsfolgen zukunftsgerichtet mit einem von ihm selbst in partieller Anknüpfung an DDR Gegebenheiten eigenständig gebildeten Tatbestand. Dies ergebe sich insbesondere bereits daraus, dass ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Anwartschaft in der DDR zum 01. Juli 1990 ausdrücklich auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems erfasst werden (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall unberücksichtigt bleibe (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Keinesfalls gehe es demgegenüber im Zusammenhang des Bundesrechts darum, nachträglich DDR Recht maßstäblich anzuwenden, das heißt dort abstrakt umschriebenen Sachverhalten rückwirkend und statusbegründend dessen Rechtsfolgen zuzuordnen.
Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem beantworte sich unter diesen Umständen rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel entscheidend danach, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach (abstrakt-generell) zu denjenigen gehöre, deretwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet gewesen sei.
Das BSG maß in diesen Entscheidungen erstmals aber auch "weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen" bundesrechtliche Bedeutung zu. Zu diesen Erläuterungen rechnen damit grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem jeweiligen Versorgungssystem erlassenen Rechtsvorschriften des Beitrittsgebietes, insbesondere also Durchführungsbestimmungen. Insoweit ist das BSG von seiner im Urteil vom 29. Juni 2000 B 4 RA 63/99 R noch vertretenen Rechtsansicht, nach der zu den Versorgungsordnungen erlassene Durchführungsbestimmungen als geronnene Verwaltungspraxis der DDR von vornherein nach Bundesrecht nicht von entscheidender Bedeutung seien, abgewichen. Dementsprechend hat das BSG in den oben genannten neueren Entscheidungen ohne weiteres zum Beispiel die 2. DB zur AVtI VO angewandt.
Das BSG hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass sich aus der AVtI VO allein noch nicht hinreichend klar unter Beachtung des Bestimmtheitsgebotes die Voraussetzungen der Einbeziehung erkennen lassen. Dies mag zwar vom BSG in dieser Deutlichkeit in den nachfolgenden Entscheidungen nicht zum Ausdruck gekommen sein. Dies ist gleichwohl der entscheidende Gesichtspunkt, der das BSG veranlasst hat, an seiner früheren Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten. Damit ist gleichermaßen gewährleistet, dass eine "geronnene" Verwaltungspraxis der DDR, die entgegen diesen gesamten Regelungen möglicherweise gehandhabt wurde, weiterhin unmaßgeblich bleibt. Die weiteren Entscheidungen des BSG führen die insoweit gewandelte Rechtsprechung fort, so dass sich entgegen der Ansicht des Klägers die Rechtsprechung des BSG nicht als widersprüchlich darstellt. Vielmehr ist letztgenannte Rechtsprechung zwischenzeitlich zur ständigen Rechtsprechung des BSG geworden.
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Die vom Kläger genannte Dritte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951 Seite 488) 3. DB zur Entlohnungs VO kann nicht isoliert von der zugrunde liegenden Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 839) Entlohnungs VO gesehen werden. Nach § 1 Entlohnungs VO wurden die tariflichen Löhne der in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben beschäftigten Arbeiter mit Wirkung vom 01. September 1950 entsprechend der anliegenden Tabelle erhöht. Die Gehälter der technischen und kaufmännischen Angestellten der volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wurden nach § 3 Abs. 1 Entlohnungs VO überprüft und erhöht, wobei die Rahmenbedingungen in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 4 festgelegt wurden. Nach § 4 Entlohnungs VO konnten schließlich für leitende Angestellte und Fachkräfte besonderer Qualifikation Einzelverträge abgeschlossen werden, wobei es sich um eine außertarifliche Entlohnung handelte, für die ein entsprechender Fond bereitgestellt wurde.
Der Einzelvertrag war nach § 2 Abs. 1 3. DB zur Entlohnungs VO als arbeitsrechtliche Regelung zwischen dem verantwortlichen Leiter des Betriebes und dem Vertragspartner abzuschließen. Die in den Einzelverträgen (außertariflich) festgelegten Gehälter waren in den Finanzplänen der einzelnen Betriebe und sonstigen Einrichtungen bereitzustellen (§ 3 3. DB zur Entlohnungs-VO). Die Arbeitsverträge mit den Angehörigen der Intelligenz, die in den unter § 1 3. DB zur Entlohnungs VO bezeichneten Einrichtungen bereits beschäftigt waren, waren bis zum 30. Juni 1951 durch Einzelverträge zu ersetzen (§ 4 Abs. 1 3. DB zur Entlohnungs VO). Solche (arbeitsvertraglichen) Einzelverträge waren nach § 1 3. DB zur Entlohnungs VO mit solchen Angehörigen der technischen Intelligenz abzuschließen, die in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben verantwortlich tätig waren und hervorragenden Einfluss auf die Produktion nahmen. Dazu gehörten Ingenieure, Konstrukteure, Techniker, Chemiker, Werkleiter, Leiter großer Werkabteilungen, hervorragende Wirtschaftler, Leiter von Laboratorien, Leiter von Arbeitsvorbereitungsabteilungen in größeren Betrieben, Bauingenieure, Bautechniker, Statiker und Bauleiter von großen Baustellen. Dies galt nach § 1 Abs. 3 3. DB zur Entlohnungs VO auch für Angehörige der Intelligenz, die auf wissenschaftlichem Gebiet arbeiteten, soweit sie in solchen Einrichtungen, die zur Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes beitrugen, ständig hervorragend tätig waren. Soweit in § 1 Abs. 1 3. DB zur Entlohnungs VO bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz aufgeführt waren, bedeutete dies noch nicht eine Verpflichtung des Betriebes zum Abschluss eines Einzelvertrages. Hinzukommen musste vielmehr noch eine verantwortliche Tätigkeit und ein hervorragender Einfluss auf die Produktion. Es wäre nämlich nicht nachvollziehbar, dass dieses Erfordernis für Angehörige der wissenschaftlichen Intelligenz gegolten hätte, nicht jedoch für Angehörige der technischen Intelligenz. Soweit daher in § 1 Abs. 1 3. DB zur Entlohnungs VO einzelne Berufsgruppen aufgeführt waren, stellt dies nichts anderes als eine konkretisierende Beschreibung der technischen Intelligenz dar und bedeutet nicht, dass mit jedem aus der dort genannten Berufsgruppe ein Einzelvertrag abgeschlossen werden musste.
Neben der außertariflichen Entlohnung kamen die in § 1 3. DB zur Entlohnungs VO genannten leitenden Angestellten und Fachkräfte besonderer Qualifikation (§ 4 Entlohnungs VO) außerdem in den Genuss einer zusätzlichen Altersversorgung, denn § 5 3. DB zur Entlohnungs VO bestimmte, dass in alle Einzelverträge, die gemäß dieser Durchführungsbestimmung abzuschließen waren, die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der Verordnung vom 17. August 1950 über die zusätzliche Alterversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben einzubeziehen war. § 5 3. DB zur Entlohnungs VO ordnete somit lediglich die arbeitsrechtliche Pflicht des Betriebes zum Abschluss einer solchen Vereinbarung an, während § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO deren versorgungsrechtliche Verbindlichkeit anerkannte (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R). Allerdings begründete der Einzelvertrag lediglich für den Personenkreis den konstitutiven Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung, der nicht schon ohnehin abstrakt-generell nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO in die AVtI einbezogen war. Begünstigt durch den Einzelvertrag waren daher in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht die Ingenieure, sondern u. a. Chemiker (mit verantwortlicher Tätigkeit und hervorragendem Einfluss auf die Produktion).
Entgegen der Ansicht des Klägers spricht die 3. DB zur Entlohnungs VO auch dafür, dass Dipl. Chemiker nicht wie Ingenieure und Techniker abstrakt-generell in die AVtI einbezogen waren. Die 3. DB zur Entlohnungs VO und die 2. DB zur AVtI VO stammen nicht nur vom selben Tag (24. Mai 1951), sondern auch vom selben Regelungsgeber (nämlich der "Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, U., Stellvertreter des Ministerpräsidenten"). Wäre tatsächlich beabsichtigt gewesen, Chemiker den Ingenieuren und Technikern auch im Rahmen der 2. DB zur AVtI VO gleichzustellen, hätte es nahegelegen, beiden Durchführungsbestimmungen denselben oder zumindest einen ähnlichen Wortlaut zu geben. Dies ist jedoch nicht geschehen. Im Gegenteil: Während nach § 1 1. DB zur AVtI VO als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung neben Ingenieuren und Technikern auch noch Chemiker galten, die konstruktiv und schöpferisch in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig waren und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge nahmen, sowie konstruktiv und schöpferisch tätige Baumeister und Architekten, wurden die Chemiker mit der 2. DB zur AVtI VO sogar (ausdrücklich) vom abstrakt-generellen Anwendungsbereich herausgenommen.
Das BSG hat im Urteil vom 10. April 2002 (B 4 RA 18/01 R) dazu u. a. ausgeführt: § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI VO benennt nicht die Berufsgruppe der Dipl. Chemiker. Insoweit war im Mai 1951 eine Änderung gegenüber der 1. DB zur AVtI VO eingetreten. Für die Sparte "Chemie" wurden in der 2. DB zur AVtI VO ausdrücklich nur noch "Techniker der Chemie" benannt. Die Nichterwähnung der Chemiker in § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI VO ist auch kein bis zum 30. Juni 1990, also fast 50 Jahre, unbemerkt gebliebenes Redaktionsversehen, denn dafür gibt es keine objektivierbaren Anhaltspunkte in von der DDR verlautbarten Texten oder in deren Staatspraxis.
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI VO eine Einschränkung des Anwendungsbereiches von § 1 AVtI VO bezweckte oder ob, wovon der Senat ausgeht, lediglich eine Konkretisierung erfolgte.
Das Recht der Bundesrepublik Deutschland kennt zwar den Grundsatz, wonach Vorschriften in Rechtsverordnungen und Satzungen nur rechtmäßig sind, wenn sie im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung ergangen sind. Würde man diesen Maßstab an § 5 AVtI VO und die 2. DB zur AVtI-VO anlegen, so wäre eine von der 2. DB zur AVtI-VO vorgenommene Einschränkung unwirksam, weil sie von der zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm nicht gedeckt wäre. Allerdings sind bundesdeutsche Maßstäbe hier nicht heranzuziehen. Dies folgt daraus, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG die Überführung von im Beitrittsgebiet begründeten Ansprüchen und Anwartschaften bezweckt. Ob und in welchem Umfang solche Ansprüche und Anwartschaften bestanden, kann allein die Rechtsordnung des Beitrittsgebietes beantworten. Es bestehen kein Bedürfnis und kein sachlicher Grund, unter Anwendung von bundesdeutschen Rechtsinstituten Ansprüche und Anwartschaften erstmalig zu begründen, die es im Beitrittsgebiet überhaupt nicht gab. § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG lässt nicht erkennen, dass dies Sinn und Zweck dieser Vorschrift sein soll. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 2 AAÜG, wonach ausnahmsweise als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch solche Zeiten gelten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Der Zweck des AAÜG, erworbene Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung zu überführen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AAÜG) würde jedoch verfehlt, wenn in Anwendung des oben bezeichneten bundesdeutschen Rechtsinstituts eine Durchführungsbestimmung als unwirksam behandelt würde, die vor dem 03. Oktober 1990 nach der Rechtsordnung des Beitrittsgebietes jedoch geltendes Recht war.
Unabhängig davon stellt sich vorliegend überhaupt nicht die Frage, ob mit der 2. DB zur AVtI VO die Ermächtigungsgrundlage des § 5 AVtI VO durch eine Einschränkung verlassen wurde. Die AVtI-VO wurde von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik beschlossen. Während die 1. DB zur AVtI-VO gemäß § 5 AVtI-VO vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen erlassen wurde, wurde die 2. DB zur AVtI-VO wiederum von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik beschlossen. Es widerspricht jedoch auch bundesdeutschen Rechtsgrundsätzen nicht, dass der Verordnungsgeber seine eigene Verordnung ändern und hinsichtlich ihres Regelungsinhaltes einschränken kann. Wenn dies, wie vorliegend geschehen, nicht in Form einer Verordnung, sondern in Gestalt einer Durchführungsbestimmung verwirklicht wird, ändert dies nichts an der rechtlichen Befugnis hierzu und folglich an der Wirksamkeit der Änderung.
Fehlt es an dem entsprechenden Titel und erfolgte zu Zeiten der DDR auch keine Einbeziehung in die AVtI (im Wege einer Ermessensentscheidung oder durch Einzelvertrag), kommt eine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI nicht in Betracht.
Die Nichtberücksichtigung von Diplom Chemikern stellt entgegen der Ansicht des Klägers weder eine Diskriminierung der chemischen Industrie noch dieser Berufsgruppe dar. Der Senat hat nicht die Leistungen der chemischen Industrie oder dieser Berufsgruppe zu beurteilen, sondern allein darüber zu befinden, ob sie unter der Geltung von DDR Recht einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung aus der AVtI hatten. Dies ist bezogen auf den hier zu entscheidenden Fall eines Diplomchemikers nicht der Fall.
Die Ansicht des Klägers, Diplomchemiker seien allein deswegen den Chemie Ingenieuren (Technikern der Chemie) und den Ingenieuren gleichzustellen, weil jene Berufe eine niedrigere Qualifikation vermittelten beziehungsweise gegenüber Diplomingenieuren eine entsprechende Qualifikation bestand, erscheint zwar nachvollziehbar. Sie findet jedoch, wie vom BSG bereits hinlänglich dargelegt, in der 2. DB zur AVtI VO keine Stütze.
Entgegen der Ansicht des Klägers liegen neue entscheidungserhebliche - Beweismittel nicht vor, die geeignet wären, die genannten Urteile des BSG in Frage zu stellen. Dies gilt gerade für die vom Kläger vorgelegte Systematik der Berufe von 1950.
Der Kläger meint, nicht der Sprachgebrauch zum 30. Juni 1990, sondern der Sprachgebrauch zum Zeitpunkt des Erlasses der AVtI VO beziehungsweise der 2. DB zur AVtI VO (beziehungsweise zu den Zeitpunkten und Zeiträumen, zu dem beziehungsweise in denen er eine vermeintlich von der AVtI erfasste Beschäftigung ausübte) sei maßgeblich. Dies trifft auch grundsätzlich zu, denn wenn zum Zeitpunkt des 08. April 1963 beziehungsweise des 04. Mai 1966 geprüft worden wäre, ob der Kläger die Voraussetzungen zur Erteilung einer Versorgungsurkunde der AVtI erfüllte, hätte denknotwendig schon nicht auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 abgestellt werden können. Allerdings wurden seinerzeit entweder die Voraussetzungen einer Einbeziehung nicht geprüft oder diese wurden als nicht gegeben erachtet, denn dem Kläger wurde tatsächlich keine Versorgungsurkunde erteilt, so dass er zum Zeitpunkt des jeweiligen Ausscheidens aus den genannten Beschäftigungen am 30. November 1964 beziehungsweise 31. Oktober 1975 auch keine Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung aus der AVtI hatte. Davon zu unterscheiden ist jedoch die nunmehr vorzunehmende Prüfung. Wie bereits eingangs dargelegt, sind die AVtI VO und die 2. DB zur AVtI VO überhaupt nur dann anwendbar, wenn am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen zur Einbeziehung vorlagen. Um dies beurteilen zu können, kann allein auf den zu diesem Zeitpunkt und nicht etwa auf einen anderen, nach dem Recht der DDR nicht mehr maßgebenden Sprachgebrauch abgestellt werden.
Nach der zum 30. Juni 1990 maßgebenden Sprachregelung erfüllte der Kläger die Voraussetzungen der AVtI nicht.
Diese Rechtsprechung des BSG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht für verfassungswidrig gehalten (Beschluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01). Es hat insoweit ausgeführt: "Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das BSG bei der Durchführung ... am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik und der Umstände nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des AAÜG befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen. Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnung Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." In weiteren Entscheidungen hat das BVerfG seine Auffassung bestätigt (Beschlüsse vom 08. September 2004 - 1 BvR 1697/02, 1 BvR 1735/03, 1 BvR 1094/03, 1 BvR 2359/02 und vom 12. Oktober 2004 - 1 BvR 1855/04).
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeiten vom 08. April 1963 bis 30. November 1964 und vom 04. Mai 1966 bis 31. Oktober 1975 sowie die Feststellung der während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte.
Der im ...1939 geborene Kläger ist Diplomchemiker (Urkunde der F.-Sch.-Universität in J. vom 20. März 1963).
Der Kläger arbeitete vom 08. April 1963 bis 30. November 1964 als Technologe für Siliziumkarbidaufarbeitung im VEB Stickstoffwerk P., vom 04. Mai 1966 bis 30. April 1968 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beziehungsweise Anwendungstechniker für Konservendosenlacke im VEB Lack- und Druckfarbenfabrik C., vom 01. Mai 1968 bis 31. Oktober 1975 als Gruppenleiter beziehungsweise Bereichsleiter für Silikonharze und Silikonlacke der Abteilung Anwendungstechnik im VEB Chemiewerk N. und vom 01. November 1975 bis 14. März 1990 im Ministerium für chemische Industrie. Zuletzt war er vom 15. März 1990 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Gruppenleiter Forschung beim VEB Kali-Chemie beschäftigt.
Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger nicht bei.
Mit Bescheid vom 22. August 1997 stellte die Beklagte die Zeit vom 01. November 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt) fest.
Im August 1999 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die Zugehörigkeit zur AVtI für die streitige Zeit festzustellen. Er sei Mitinhaber verschiedener Verfahrenspatente.
Mit Bescheid vom 29. Januar 2001 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Eine positive Versorgungszusage sei zu Zeiten der DDR nicht erteilt worden. Die Qualifikation als Diplomchemiker entspreche auch nicht dem Titel eines Ingenieurs oder Technikers.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Erste Durchführungsbestimmung habe auch Diplomchemiker erfasst. Dasselbe gelte für die Dritte Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom 17. August 1950. Wenn Chemie Ingenieure mit ihrer niedrigeren Qualifikation berücksichtigt würden, müssten Diplomchemiker mit Chemie Ingenieuren, Ingenieuren und Diplom Ingenieuren gleichgestellt werden. Der Kläger habe auch maßgeblich an der Entwicklung und der Produktionsüberführung neuer Erzeugnisse der chemischen Industrie mitgewirkt. Der Kläger hat eine Information zu Arbeitsaufgaben in der Abteilung Anwendungstechnik im VEB Chemiewerk N. und zu den Arbeitsergebnissen sowie verschiedene Patentschriften vorgelegt.
Mit dem am 27. August 2003 als Einschreiben zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2003 hat die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R und B 4 RA 117/00 R sowie Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R und B 4 RA 32/01 R), wonach Diplomchemiker nicht berechtigt gewesen seien, den Titel eines Ingenieurs zu führen, zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 18. September 2003 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen:
Die Entscheidung der Beklagten stelle eine Diskriminierung der chemischen Industrie dar. Gegen die Urteile des BSG seien zahlreiche Verfassungsbeschwerden (u. a. 1 BvR 1557/01) anhängig. Er habe mit seinen Entwicklungen in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen die Einführung effektiver Technologien ermöglicht. Er sei Mitinhaber von 13 Wirtschaftspatenten der DDR. Ihm sei völlig unverständlich, wieso diese Leistungen nicht als Leistungen der technischen Intelligenz anerkannt würden. Der Kläger hat die Schreiben des (ehemaligen) Ministers für chemische Industrie der Deutschen Demokratischen Republik Dr. W. vom 19. November 2002 und des Dr. H. K. (ehemals stellvertretender Minister für die chemische Industrie der DDR) vom 28. Februar 2003 sowie die Systematik der Berufe und Tätigkeiten von November 1950 vorgelegt.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in die AVtI sei die Berechtigung zum Führen eines Titels als Ingenieur beziehungsweise Techniker. Über einen solchen Titel verfüge der Kläger als Diplomchemiker nicht. Die Berechtigung zum Führen des Titels Ingenieur ergebe sich auch nicht aus der Systematik der Berufe aus dem Jahre 1950. Eine Einbeziehung komme auch im Hinblick auf die Tätigkeiten in der chemischen Industrie einschließlich der wissenschaftlichen Arbeiten nicht in Betracht. Es werde ausdrücklich auf die im Widerspruchsbescheid genannten Urteile des BSG verwiesen. Die dortige Rechsprechung des BSG sei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungsgemäß befunden worden.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 03. Februar 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. Februar 2005 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er geltend macht:
Die Beklagte verfahre zwar entsprechend der Rechtsprechung des BSG. Zum Zeitpunkt dieser BSG Urteile hätten jedoch nicht alle Beweismittel vorgelegen. Zudem sei hinsichtlich der Frage, ob neben der eigentlichen Versorgungsordnung auch die zu dieser erlassenen Durchführungsbestimmungen als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des aus bundesrechtlicher Sicht obligatorisch versorgungsberechtigten Personenkreises herangezogen werden könnten, die Rechtsprechung des BSG bislang widersprüchlich geblieben. Während das BSG im Urteil vom 29. Juni 2000 (B 4 RA 63/99 R) den Durchführungsbestimmungen als geronnene Verwaltungspraxis der DDR von vornherein keine Bedeutung zugemessen habe, sei es anschließend in den Urteilen vom 12. Juni 2001 und 09./10. April 2002 ohne jegliche Begründung von der früheren Rechtsprechung abgewichen. Die Zweite Durchführungsbestimmung könne als nachrangige Regelung die Verordnung nicht einschränken. Dass der Personenkreis der Diplomchemiker als versorgungsberechtigter Personenkreis erfasst werden sollte, ergebe aus der Systematik der Berufe von November 1950, nämlich unter der Berufsabteilung 4: technische Berufe, Berufsgruppe 41: Ingenieure und Techniker, Fußnote zu Ziffer 4141: Chemiker. Dem BSG könne deshalb nicht gefolgt werden, wenn es meine, die in der DDR erlassenen Versorgungsordnungen müssten prinzipiell unter Zugrundelegung des offiziellen staatlichen Sprachgebrauches am 30. Juni 1990 oder am 02. Oktober 1990 interpretiert werden. Das BSG verkenne, dass das Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sich an keiner Stelle weder direkt noch indirekt an einen wie auch immer gearteten Sprachgebrauch angeschlossen habe. Es nehme vielmehr unmittelbar auf das jeweilige DDR Versorgungssystem als Ganzes Bezug und knüpfe damit mittelbar an die jeweilige Versorgungsordnung an. Es müsse die ursprüngliche Intension des DDR Gesetzgebers ermittelt werden, weil ansonsten die Begriffe mit neuen Inhalten unterlegt und so letztlich der ursprüngliche Sinn der Vorschriften verfälscht werde. Bereits die Verordnung von 1950 erfasse unter dem Begriff technische Intelligenz die Diplomchemiker, so dass es einer weitergehenden Regelung in der Zweiten Durchführungsbestimmung nicht bedurfte. Unter Beachtung der Berufsgruppensystematik sei daher die Rechtsprechung des BSG nicht haltbar. Die DDR habe eine beruflich systematische Einordnung getroffen, so dass mit der diesbezüglichen Formulierung in der Zweiten Durchführungsbestimmung klar gewesen sei, wer zum Personenkreis der Chemiker gehöre. Außerdem sei die Berufsbezeichnung Ingenieur zu Beginn der 50 er Jahre weder in der DDR noch in der Bundesrepublik Deutschland geschützt gewesen; dies sei in der DDR erst 1962 erfolgt. Die Systematik der Berufe sei bindend gewesen. Die Nichtzuordnung der Diplomchemiker zur technischen Intelligenz würde bedeuten, dass die technische Intelligenz im großen Industriezweig der chemischen Industrie keine oder nur eine bescheidene Rolle gespielt habe. Dies sei jedoch unzutreffend. Mit dem Gesetzblatt der DDR vom 15. Juni 1950 sei die Nomenklatur der Berufsbezeichnungen gesetzlich festgelegt worden. Diese Nomenklatur der Berufsbezeichnungen stimme vollständig mit der Systematik der Berufe, herausgegeben durch das Bundesministerium für Arbeit in Bonn 1949, überein.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Dezember 2004 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 08. April 1963 bis 30. November 1964 und vom 04. Mai 1966 bis 31. Oktober 1975 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI und die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 22. Juni 2005 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. Juli 2005 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid vom 29. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeiten vom 08. April 1963 bis 30. November 1964 und vom 04. Mai 1966 bis 31. Oktober 1975 sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, so dass die streitigen Zeiträume nicht als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden können.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Das BSG lehnte es allerdings zunächst ab, das Recht des Beitrittsgebiets nach den Regelungen dieser Rechtsordnung anzuwenden. Vielmehr seien die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten Versorgungsordnungen als insoweit bundesrechtlich relevante Fakten nach Maßgabe des Bundesrechts insbesondere nach Sinn und Zweck des § 5 AAÜG hinsichtlich deren Bedeutung zu bestimmen. Auf die praktische Durchführung und auf die Auslegung der Versorgungsordnung seitens der ehemaligen DDR komme es nicht an. Anderenfalls bestünde wie zum Beispiel bei einer ohne sachlichen Grund versagten und aus politischen Gründen erst verspätet erteilten Versorgungszusage die Gefahr, dass eine in der ehemaligen DDR im Wege einer Instrumentalisierung von Versorgungszusagen zu politischen Zwecken praktizierte Willkür über die Wiedervereinigung hinaus Bestand hätte und so (nachträglich) in den Rang eines bundesrechtlich beachtlichen normativen Maßstabs erhoben würde (BSG, Urteil vom 24.März 1998, B 4 RA 27/97 R = SozR 3 8570 § 5 NR. 3). Dasselbe gelte hinsichtlich der zu den Versorgungsordnungen erlassenen Durchführungsbestimmungen. Als "geronnene" Verwaltungspraxis der DDR seien derartige Bestimmunen von vornherein keine vom Bundesrecht in Bezug genommenen tatsächlichen Gegebenheiten und demgemäß im Zusammenhang damit nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 63/99 R, teilweise abgedruckt in SGb 2000, 540 bezogen auf die 1. DB zur PädV VO).
In den Urteilen vom 12. Juni 2001 B 4 RA 117/00 R und B 4 RA 107/00 R hielt das BSG an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest. Die §§ 5 bis 8 AAÜG dienten der umfassenden Verwirklichung des eigenständigen bundesrechtlichen Zwecks, als Grundlage einer künftigen rentenrechtlichen Bewertung nach seinen Maßstäben, a) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem umfassend und vollständig zu erfassen und b) hierauf bezogen die Aussonderung unabhängig von Arbeit und Leistung erworbener Entgeltbestandteile zu ermöglichen. Der Bundesgesetzgeber verbinde die im Sinne dieser Zielsetzung von ihm erstmals und eigenständig bestimmten Rechtsfolgen zukunftsgerichtet mit einem von ihm selbst in partieller Anknüpfung an DDR Gegebenheiten eigenständig gebildeten Tatbestand. Dies ergebe sich insbesondere bereits daraus, dass ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Anwartschaft in der DDR zum 01. Juli 1990 ausdrücklich auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems erfasst werden (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall unberücksichtigt bleibe (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Keinesfalls gehe es demgegenüber im Zusammenhang des Bundesrechts darum, nachträglich DDR Recht maßstäblich anzuwenden, das heißt dort abstrakt umschriebenen Sachverhalten rückwirkend und statusbegründend dessen Rechtsfolgen zuzuordnen.
Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem beantworte sich unter diesen Umständen rechtlich grundsätzlich und faktisch in aller Regel entscheidend danach, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach (abstrakt-generell) zu denjenigen gehöre, deretwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet gewesen sei.
Das BSG maß in diesen Entscheidungen erstmals aber auch "weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen" bundesrechtliche Bedeutung zu. Zu diesen Erläuterungen rechnen damit grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem jeweiligen Versorgungssystem erlassenen Rechtsvorschriften des Beitrittsgebietes, insbesondere also Durchführungsbestimmungen. Insoweit ist das BSG von seiner im Urteil vom 29. Juni 2000 B 4 RA 63/99 R noch vertretenen Rechtsansicht, nach der zu den Versorgungsordnungen erlassene Durchführungsbestimmungen als geronnene Verwaltungspraxis der DDR von vornherein nach Bundesrecht nicht von entscheidender Bedeutung seien, abgewichen. Dementsprechend hat das BSG in den oben genannten neueren Entscheidungen ohne weiteres zum Beispiel die 2. DB zur AVtI VO angewandt.
Das BSG hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass sich aus der AVtI VO allein noch nicht hinreichend klar unter Beachtung des Bestimmtheitsgebotes die Voraussetzungen der Einbeziehung erkennen lassen. Dies mag zwar vom BSG in dieser Deutlichkeit in den nachfolgenden Entscheidungen nicht zum Ausdruck gekommen sein. Dies ist gleichwohl der entscheidende Gesichtspunkt, der das BSG veranlasst hat, an seiner früheren Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten. Damit ist gleichermaßen gewährleistet, dass eine "geronnene" Verwaltungspraxis der DDR, die entgegen diesen gesamten Regelungen möglicherweise gehandhabt wurde, weiterhin unmaßgeblich bleibt. Die weiteren Entscheidungen des BSG führen die insoweit gewandelte Rechtsprechung fort, so dass sich entgegen der Ansicht des Klägers die Rechtsprechung des BSG nicht als widersprüchlich darstellt. Vielmehr ist letztgenannte Rechtsprechung zwischenzeitlich zur ständigen Rechtsprechung des BSG geworden.
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Die vom Kläger genannte Dritte Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951 Seite 488) 3. DB zur Entlohnungs VO kann nicht isoliert von der zugrunde liegenden Verordnung über die Verbesserung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 839) Entlohnungs VO gesehen werden. Nach § 1 Entlohnungs VO wurden die tariflichen Löhne der in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben beschäftigten Arbeiter mit Wirkung vom 01. September 1950 entsprechend der anliegenden Tabelle erhöht. Die Gehälter der technischen und kaufmännischen Angestellten der volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wurden nach § 3 Abs. 1 Entlohnungs VO überprüft und erhöht, wobei die Rahmenbedingungen in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 4 festgelegt wurden. Nach § 4 Entlohnungs VO konnten schließlich für leitende Angestellte und Fachkräfte besonderer Qualifikation Einzelverträge abgeschlossen werden, wobei es sich um eine außertarifliche Entlohnung handelte, für die ein entsprechender Fond bereitgestellt wurde.
Der Einzelvertrag war nach § 2 Abs. 1 3. DB zur Entlohnungs VO als arbeitsrechtliche Regelung zwischen dem verantwortlichen Leiter des Betriebes und dem Vertragspartner abzuschließen. Die in den Einzelverträgen (außertariflich) festgelegten Gehälter waren in den Finanzplänen der einzelnen Betriebe und sonstigen Einrichtungen bereitzustellen (§ 3 3. DB zur Entlohnungs-VO). Die Arbeitsverträge mit den Angehörigen der Intelligenz, die in den unter § 1 3. DB zur Entlohnungs VO bezeichneten Einrichtungen bereits beschäftigt waren, waren bis zum 30. Juni 1951 durch Einzelverträge zu ersetzen (§ 4 Abs. 1 3. DB zur Entlohnungs VO). Solche (arbeitsvertraglichen) Einzelverträge waren nach § 1 3. DB zur Entlohnungs VO mit solchen Angehörigen der technischen Intelligenz abzuschließen, die in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben verantwortlich tätig waren und hervorragenden Einfluss auf die Produktion nahmen. Dazu gehörten Ingenieure, Konstrukteure, Techniker, Chemiker, Werkleiter, Leiter großer Werkabteilungen, hervorragende Wirtschaftler, Leiter von Laboratorien, Leiter von Arbeitsvorbereitungsabteilungen in größeren Betrieben, Bauingenieure, Bautechniker, Statiker und Bauleiter von großen Baustellen. Dies galt nach § 1 Abs. 3 3. DB zur Entlohnungs VO auch für Angehörige der Intelligenz, die auf wissenschaftlichem Gebiet arbeiteten, soweit sie in solchen Einrichtungen, die zur Erfüllung des Volkswirtschaftsplanes beitrugen, ständig hervorragend tätig waren. Soweit in § 1 Abs. 1 3. DB zur Entlohnungs VO bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz aufgeführt waren, bedeutete dies noch nicht eine Verpflichtung des Betriebes zum Abschluss eines Einzelvertrages. Hinzukommen musste vielmehr noch eine verantwortliche Tätigkeit und ein hervorragender Einfluss auf die Produktion. Es wäre nämlich nicht nachvollziehbar, dass dieses Erfordernis für Angehörige der wissenschaftlichen Intelligenz gegolten hätte, nicht jedoch für Angehörige der technischen Intelligenz. Soweit daher in § 1 Abs. 1 3. DB zur Entlohnungs VO einzelne Berufsgruppen aufgeführt waren, stellt dies nichts anderes als eine konkretisierende Beschreibung der technischen Intelligenz dar und bedeutet nicht, dass mit jedem aus der dort genannten Berufsgruppe ein Einzelvertrag abgeschlossen werden musste.
Neben der außertariflichen Entlohnung kamen die in § 1 3. DB zur Entlohnungs VO genannten leitenden Angestellten und Fachkräfte besonderer Qualifikation (§ 4 Entlohnungs VO) außerdem in den Genuss einer zusätzlichen Altersversorgung, denn § 5 3. DB zur Entlohnungs VO bestimmte, dass in alle Einzelverträge, die gemäß dieser Durchführungsbestimmung abzuschließen waren, die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der Verordnung vom 17. August 1950 über die zusätzliche Alterversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben einzubeziehen war. § 5 3. DB zur Entlohnungs VO ordnete somit lediglich die arbeitsrechtliche Pflicht des Betriebes zum Abschluss einer solchen Vereinbarung an, während § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO deren versorgungsrechtliche Verbindlichkeit anerkannte (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R). Allerdings begründete der Einzelvertrag lediglich für den Personenkreis den konstitutiven Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung, der nicht schon ohnehin abstrakt-generell nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO in die AVtI einbezogen war. Begünstigt durch den Einzelvertrag waren daher in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht die Ingenieure, sondern u. a. Chemiker (mit verantwortlicher Tätigkeit und hervorragendem Einfluss auf die Produktion).
Entgegen der Ansicht des Klägers spricht die 3. DB zur Entlohnungs VO auch dafür, dass Dipl. Chemiker nicht wie Ingenieure und Techniker abstrakt-generell in die AVtI einbezogen waren. Die 3. DB zur Entlohnungs VO und die 2. DB zur AVtI VO stammen nicht nur vom selben Tag (24. Mai 1951), sondern auch vom selben Regelungsgeber (nämlich der "Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, U., Stellvertreter des Ministerpräsidenten"). Wäre tatsächlich beabsichtigt gewesen, Chemiker den Ingenieuren und Technikern auch im Rahmen der 2. DB zur AVtI VO gleichzustellen, hätte es nahegelegen, beiden Durchführungsbestimmungen denselben oder zumindest einen ähnlichen Wortlaut zu geben. Dies ist jedoch nicht geschehen. Im Gegenteil: Während nach § 1 1. DB zur AVtI VO als Angehörige der technischen Intelligenz im Sinne des § 1 der Verordnung neben Ingenieuren und Technikern auch noch Chemiker galten, die konstruktiv und schöpferisch in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig waren und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge nahmen, sowie konstruktiv und schöpferisch tätige Baumeister und Architekten, wurden die Chemiker mit der 2. DB zur AVtI VO sogar (ausdrücklich) vom abstrakt-generellen Anwendungsbereich herausgenommen.
Das BSG hat im Urteil vom 10. April 2002 (B 4 RA 18/01 R) dazu u. a. ausgeführt: § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI VO benennt nicht die Berufsgruppe der Dipl. Chemiker. Insoweit war im Mai 1951 eine Änderung gegenüber der 1. DB zur AVtI VO eingetreten. Für die Sparte "Chemie" wurden in der 2. DB zur AVtI VO ausdrücklich nur noch "Techniker der Chemie" benannt. Die Nichterwähnung der Chemiker in § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI VO ist auch kein bis zum 30. Juni 1990, also fast 50 Jahre, unbemerkt gebliebenes Redaktionsversehen, denn dafür gibt es keine objektivierbaren Anhaltspunkte in von der DDR verlautbarten Texten oder in deren Staatspraxis.
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI VO eine Einschränkung des Anwendungsbereiches von § 1 AVtI VO bezweckte oder ob, wovon der Senat ausgeht, lediglich eine Konkretisierung erfolgte.
Das Recht der Bundesrepublik Deutschland kennt zwar den Grundsatz, wonach Vorschriften in Rechtsverordnungen und Satzungen nur rechtmäßig sind, wenn sie im Rahmen einer gesetzlichen Ermächtigung ergangen sind. Würde man diesen Maßstab an § 5 AVtI VO und die 2. DB zur AVtI-VO anlegen, so wäre eine von der 2. DB zur AVtI-VO vorgenommene Einschränkung unwirksam, weil sie von der zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm nicht gedeckt wäre. Allerdings sind bundesdeutsche Maßstäbe hier nicht heranzuziehen. Dies folgt daraus, dass § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG die Überführung von im Beitrittsgebiet begründeten Ansprüchen und Anwartschaften bezweckt. Ob und in welchem Umfang solche Ansprüche und Anwartschaften bestanden, kann allein die Rechtsordnung des Beitrittsgebietes beantworten. Es bestehen kein Bedürfnis und kein sachlicher Grund, unter Anwendung von bundesdeutschen Rechtsinstituten Ansprüche und Anwartschaften erstmalig zu begründen, die es im Beitrittsgebiet überhaupt nicht gab. § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG lässt nicht erkennen, dass dies Sinn und Zweck dieser Vorschrift sein soll. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 2 AAÜG, wonach ausnahmsweise als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch solche Zeiten gelten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Der Zweck des AAÜG, erworbene Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung zu überführen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 AAÜG) würde jedoch verfehlt, wenn in Anwendung des oben bezeichneten bundesdeutschen Rechtsinstituts eine Durchführungsbestimmung als unwirksam behandelt würde, die vor dem 03. Oktober 1990 nach der Rechtsordnung des Beitrittsgebietes jedoch geltendes Recht war.
Unabhängig davon stellt sich vorliegend überhaupt nicht die Frage, ob mit der 2. DB zur AVtI VO die Ermächtigungsgrundlage des § 5 AVtI VO durch eine Einschränkung verlassen wurde. Die AVtI-VO wurde von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik beschlossen. Während die 1. DB zur AVtI-VO gemäß § 5 AVtI-VO vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen erlassen wurde, wurde die 2. DB zur AVtI-VO wiederum von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik beschlossen. Es widerspricht jedoch auch bundesdeutschen Rechtsgrundsätzen nicht, dass der Verordnungsgeber seine eigene Verordnung ändern und hinsichtlich ihres Regelungsinhaltes einschränken kann. Wenn dies, wie vorliegend geschehen, nicht in Form einer Verordnung, sondern in Gestalt einer Durchführungsbestimmung verwirklicht wird, ändert dies nichts an der rechtlichen Befugnis hierzu und folglich an der Wirksamkeit der Änderung.
Fehlt es an dem entsprechenden Titel und erfolgte zu Zeiten der DDR auch keine Einbeziehung in die AVtI (im Wege einer Ermessensentscheidung oder durch Einzelvertrag), kommt eine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI nicht in Betracht.
Die Nichtberücksichtigung von Diplom Chemikern stellt entgegen der Ansicht des Klägers weder eine Diskriminierung der chemischen Industrie noch dieser Berufsgruppe dar. Der Senat hat nicht die Leistungen der chemischen Industrie oder dieser Berufsgruppe zu beurteilen, sondern allein darüber zu befinden, ob sie unter der Geltung von DDR Recht einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung aus der AVtI hatten. Dies ist bezogen auf den hier zu entscheidenden Fall eines Diplomchemikers nicht der Fall.
Die Ansicht des Klägers, Diplomchemiker seien allein deswegen den Chemie Ingenieuren (Technikern der Chemie) und den Ingenieuren gleichzustellen, weil jene Berufe eine niedrigere Qualifikation vermittelten beziehungsweise gegenüber Diplomingenieuren eine entsprechende Qualifikation bestand, erscheint zwar nachvollziehbar. Sie findet jedoch, wie vom BSG bereits hinlänglich dargelegt, in der 2. DB zur AVtI VO keine Stütze.
Entgegen der Ansicht des Klägers liegen neue entscheidungserhebliche - Beweismittel nicht vor, die geeignet wären, die genannten Urteile des BSG in Frage zu stellen. Dies gilt gerade für die vom Kläger vorgelegte Systematik der Berufe von 1950.
Der Kläger meint, nicht der Sprachgebrauch zum 30. Juni 1990, sondern der Sprachgebrauch zum Zeitpunkt des Erlasses der AVtI VO beziehungsweise der 2. DB zur AVtI VO (beziehungsweise zu den Zeitpunkten und Zeiträumen, zu dem beziehungsweise in denen er eine vermeintlich von der AVtI erfasste Beschäftigung ausübte) sei maßgeblich. Dies trifft auch grundsätzlich zu, denn wenn zum Zeitpunkt des 08. April 1963 beziehungsweise des 04. Mai 1966 geprüft worden wäre, ob der Kläger die Voraussetzungen zur Erteilung einer Versorgungsurkunde der AVtI erfüllte, hätte denknotwendig schon nicht auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 abgestellt werden können. Allerdings wurden seinerzeit entweder die Voraussetzungen einer Einbeziehung nicht geprüft oder diese wurden als nicht gegeben erachtet, denn dem Kläger wurde tatsächlich keine Versorgungsurkunde erteilt, so dass er zum Zeitpunkt des jeweiligen Ausscheidens aus den genannten Beschäftigungen am 30. November 1964 beziehungsweise 31. Oktober 1975 auch keine Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung aus der AVtI hatte. Davon zu unterscheiden ist jedoch die nunmehr vorzunehmende Prüfung. Wie bereits eingangs dargelegt, sind die AVtI VO und die 2. DB zur AVtI VO überhaupt nur dann anwendbar, wenn am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen zur Einbeziehung vorlagen. Um dies beurteilen zu können, kann allein auf den zu diesem Zeitpunkt und nicht etwa auf einen anderen, nach dem Recht der DDR nicht mehr maßgebenden Sprachgebrauch abgestellt werden.
Nach der zum 30. Juni 1990 maßgebenden Sprachregelung erfüllte der Kläger die Voraussetzungen der AVtI nicht.
Diese Rechtsprechung des BSG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht für verfassungswidrig gehalten (Beschluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01). Es hat insoweit ausgeführt: "Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das BSG bei der Durchführung ... am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik und der Umstände nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des AAÜG befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen. Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnung Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." In weiteren Entscheidungen hat das BVerfG seine Auffassung bestätigt (Beschlüsse vom 08. September 2004 - 1 BvR 1697/02, 1 BvR 1735/03, 1 BvR 1094/03, 1 BvR 2359/02 und vom 12. Oktober 2004 - 1 BvR 1855/04).
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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