Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 114/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RJ 34/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die im November 1971 geborene Klägerin, die von September 1988 bis Juli 1990 eine abgeschlossene Ausbildung zum Facharbeiter für Glastechnik absolvierte (Zeugnis vom 15. Juli 1990), arbeitete von Juli 1990 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 03. März 1999 bzw. 23. September 1999 als Kontrolleurin von Glasteilen.
Im Januar 2000 beantragte sie wegen seit März 1999 bestehender Arthritis urica, eines spondylogenen Syndroms der Halswirbelsäule und eines Karpaltunnelsyndroms Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte holte die Auskunft der S C DGmbH ein, zog verschiedene ärztliche Unterlagen, u. a. das für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstattete Gutachten des Dr. Nvom 05. November 1999, bei und veranlasste das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. B vom 11. April 2000.
Mit Bescheid vom 03. Juli 2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab: Trotz einer Lunatum-Malazie der linken Hand, eines Zustandes nach Karpaltunnelsyndrom und funktioneller Wirbelsäulenbeschwerden könne die Klägerin noch vollschichtig den angelernten Beruf als Facharbeiter für Glastechnik ausüben.
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, ihren bisherigen Beruf nicht mehr verrichten zu können, zog die Beklagte verschiedene ärztliche Unterlagen, den Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin S vom 26. April 2000 und nach Durchführung einer vom 21. September bis 02. November 2000 erfolgten stationären Rehabilitationsmaßnahme den Entlassungsbericht des Klinikzentrums B S vom 01. November 2000 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Auch mit den während der stationären Rehabilitationsmaßnahme festgestellten Gesundheitsstörungen (degeneratives Zervikalsyndrom, Zustand nach Fraktur von MT 3. und 4. rechts, Adipositas, Karpaltunnelsyndrom, Prurigo simplex nodularis) könne die Klägerin noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten bzw. im Wechsel der Haltungsarten ohne wesentliche Beanspruchung der linken Hand, häufiges Bücken, Knien, Hocken sowie häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ausführen. Sie könne damit zwar nicht mehr als Facharbeiterin Glastechnik bzw. Kontrolleurin tätig sein. Als Angelernte des oberen Bereiches sei sie jedoch zumutbar auf die Tätigkeiten einer Versandfertigmacherin und einer Bürohilfskraft verweisbar. Angesichts dessen bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht.
Dagegen hat die Klägerin am 07. März 2001 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen:
Weder der erlernte Beruf noch die Tätigkeiten einer Versandfertigmacherin oder Bürohilfskraft seien ihr gesundheitlich möglich. Sie habe ständige Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich, leide unter Migräne, ständigem Kribbeln in den Händen mit häufigem Einschlafen der Hände und häufiger Gefühllosigkeit. Auch bestünden ein Karpaltunnelsyndrom und Gicht. Ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Selbst einfache Haushaltsarbeiten könne sie nicht mehr verrichten. Briefeschreiben sei ihr wegen auftretender Krämpfe in den Fingern und den Handgelenken nicht mehr möglich. Bei Arbeiten am PC verspüre sie nach maximal einer Stunde starke Rückenschmerzen und Schmerzen in den Schultern abwärts bis zu den Fingern. Wegen Schmerzmittelgebrauchs sei ihre Fahrtauglichkeit beeinträchtigt, so dass sie keine längeren Fahrten mit dem Pkw zurücklegen könne. Es sei auch unklar, was die Beklagte unter den Tätigkeiten eines Versandfertigmachers und einer Bürohilfskraft verstehe. Eine solche wohl überwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit sei ihr wegen ständiger Schmerzen, wodurch auch die Konzentrationsfähigkeit erheblichst herabgesetzt werde, nicht möglich.
Die Beklagte hat sich auf das Urteil des erkennenden Senates vom 23. Januar 2001 - L 2 RJ 258/98 bezogen und Auszüge aus den Berufsinformationskarten (BIK) zur Bürohilfskraft (BO 784) und zum Versandfertigmacher (BO 522) nebst Kopie einer berufskundlichen Stellungnahme des ML vom 26. April 1999/24. September 1999 zum Versandfertigmacher vorgelegt.
Das Sozialgericht hat einen weiteren Auszug aus den BIK zum Glasschleifer (BO 135/l) beigezogen sowie die Befundberichte des Facharztes für Orthopädie Dr. P vom 07. Oktober 2001 und des Facharztes für Innere Medizin Dr. J vom 21. Oktober 2001, außerdem die Auskünfte der S C DGmbH vom 10. Dezember 2001 und 07. Januar 2002 eingeholt. Anschließend hat es Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Prof. Dr. Fvom 19. April 2002 nebst ergänzender Stellungnahme vom 20. Juni 2002.
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, der Sachverständige habe sie nicht angemessen untersucht. Es sei schon befremdlich, dass keine Röntgenaufnahmen und andere Untersuchungen vorgenommen worden seien. Es bestünden sehr wohl motorische Ausfälle im Bereich der Hände, da die Klägerin des Öfteren Gegenstände fallen lasse. Dies und das Versteifen der Finger bei längerer gleicher Haltung werde als motorische Ausfälle gesehen. Eine psychosomatische Überlagerung wegen der sozialen Situation sei wegen des Bestehens einer glücklichen Beziehung mit zwei Kindern und einer einigermaßen aufgrund der Arbeit des Lebensgefährten abgesicherten finanziellen Situation nicht nachvollziehbar. Wegen der Einnahme von Schmerztabletten könne sie kein Kraftfahrzeug führen. Ohne ein Kraftfahrzeug könne sie nicht mehr als 500 m in 20 Minuten zurücklegen. Unerfindlich sei, weshalb nach Auffassung der Beklagten für die Tätigkeit einer Kontrolleurin keine Facharbeiterausbildung nötig gewesen sei.
Das Sozialgericht hat den Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Betriebe, die Glas aller Art oder Glasfasern erzeugen, veredeln und verarbeiten in den neuen Bundesländern, gültig ab 01. Mai 1991 (LTV Glasindustrie) beigezogen und den Sachverständigen Prof. Dr. F ergänzend gehört (Stellungnahme vom 19. September 2002).
Die Beklagte hat die tarifvertragliche Eingruppierung in Lohngruppe 5 unter Berücksichtigung der Angaben in den Auskünften der S C D GmbH für zutreffend erachtet.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei im erlernten Beruf tätig gewesen. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen sei eine ständige Einnahme von Schmerzmitteln nötig.
Das Sozialgericht hat außerdem Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der G H (früher G) sowie eine Kopie der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Februar 2000 zum Pförtner beigezogen.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweiserhebung könne die Klägerin zwar nicht mehr ihren Hauptberuf als Kontrolleurin für Glasteile ausüben, da diese Tätigkeit nach den eingeholten Arbeitgeberauskünften und dem Ergebnis der Zeugenvernehmung mit Arbeiten ständig im Stehen und dem Heben und Tragen von Lasten bis zu 17 kg verbunden sei. Die Klägerin müsse sich jedoch ausgehend von einer Zuordnung dieses Hauptberufes in die Gruppe des Angelernten des oberen Bereiches auf die gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeit eines Pförtners verweisen lassen. Die Tätigkeit einer Kontrolleurin für Glasteile sei der Lohngruppe 5 zuzuordnen, die nach ihrer Definition eine Anlernzeit bis höchstens zwei Jahre voraussetze. Als somit Angelernte komme die Klägerin für die Tätigkeit eines Pförtners, die sich von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abhebe, in Betracht. Die vom medizinischen Sachverständigen festgestellten Leistungseinschränkungen seien mit dem Anforderungsprofil, wie es in der berufskundlichen Aussage des ML vom 14. Februar 2000 dargestellt sei, vereinbar.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 30. Januar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Februar 2003 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie vorträgt:
Ihre Wegefähigkeit sei eingeschränkt, weil sie wegen der ständigen akuten Schmerzen das Medikament Ibu-KD 400/Ibu-KD 800 einnehmen müsse, das zu einer drastischen Reduzierung des Reaktionsvermögens führe, so dass es unverantwortbar sei, ein Fahrzeug zu führen. Zur diesbezüglichen weiteren Sachverhaltsaufklärung sei ein Sachverständigengutachten der Fachbereiche Orthopädie, Neurologie und Neurochirurgie nötig. Wegen einer abgeschlossenen Facharbeiterausbildung sei ihr zudem die Tätigkeit eines Pförtners nicht zumutbar. Sie sei im erlernten Beruf tätig gewesen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass ein Anspruch auf Einordnung nach Lohngruppe 6 bestanden habe. Nach der vernommenen Zeugin habe die Klägerin eine hochwertige Kontrolle ausgeführt. Irrelevant sei, dass auch Ungelernte nach ca. einem Jahr diese Aufgabe verrichten könnten. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit einer Kontrolleurin müsse aufgrund der insoweit gestellten Anforderungen beurteilt werden. Im Arbeitsamtsbezirk Cottbus seien schließlich auch nicht mehr als 300 Arbeitsstellen eines Pförtners vorhanden. Die Klägerin hat die Gebrauchsinformation zum Medikament Ibu-KD 800, die Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. P vom 17. April 2003 und die Auskunft des Arbeitsamtes Cottbus vom 22. April 2003, wonach die Tätigkeiten eines Pförtners in diesem Arbeitsamtsbezirk nicht ausschließlich im Tagschichtdienst angeboten bzw. vermittelt würden, vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2001 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Januar 2001, zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sie verweist außerdem darauf, dass die Klägerin seit dem 03. Februar 2004 an einer Umschulung zur Bürokauffrau als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Orthopädie B vom 02. September 2005 nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klägerin sieht die bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen durch den Sachverständigen Bbestätigt. Der im Januar 2006 endenden Umschulung zur Bürokauffrau könne nur unter der ständigen Einnahme von Schmerzmitteln erfolgen. Da sie für die Tätigkeit als Kontrolleurin nicht mehr geeignet sei, stehe ihr jedenfalls Rente wegen Berufsunfähigkeit zu. Im Übrigen hat sie zur Objektivierung der vorhandenen Befunde bezüglich der Hände die Durchführung einer elektrophysiologischen Kontrolle und einer Computertomografie beantragt.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 78 bis 89, 94, 113 bis 117 und 240 bis 265 sowie auf Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts vom 18. Dezember 2002 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten , der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz des Ausbleibens der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten im Termin verhandeln und entscheiden können, weil in der Terminsmitteilung auf die Rechtsfolge eines Ausbleibens nach § 126 SGG hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 03. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2001 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Rente wegen Berufs- noch wegen Erwerbsunfähigkeit. Ihr steht auch Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Als Anspruchsgrundlagen kommen auch weiterhin die §§ 43 und 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits im Januar 2000 gestellt.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Die Klägerin ist hiernach nicht berufsunfähig. Sie kann zwar nicht mehr als Kontrolleurin von Glasteilen arbeiten. Sie ist jedoch noch in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den sie gesundheitlich und sozial zumutbar verweisbar ist, vollschichtig auszuüben, insbesondere als Pförtnerin tätig zu sein.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).
Der Beruf einer Kontrolleurin von Glasteilen ist hiernach maßgeblicher Beruf der Klägerin.
Die vorliegenden Gesundheitsstörungen schließen eine Beschäftigung in diesem Beruf aus. Dies folgt aus den Gutachten der Sachverständigen B und Prof. Dr.
Nach dem Sachverständigen Bbestehen ein Folgezustand nach am 25. März 1999 erfolgter Operation eines Karpaltunnelsyndroms rechts, ein Verdacht eines Karpaltunnelsyndroms links, ein Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule, eine Lunatum-Malazie der linken Hand, ein erhebliches Übergewicht, eine Schilddrüsen- und Gichterkrankung, ein Verdacht auf Zustand nach Fraktur des Mittelfußknochens III und IV rechts, des Weiteren eine Knorpelschädigung beider Kniescheibenrückflächen und ein Reizzustand (Metatarsalgie) im rechten Vorfuß. Bis auf die beiden letztgenannten Leiden bzw. die Lunatum-Malazie der linken Hand finden sich diese Gesundheitsstörungen auch im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. Demgegenüber sieht letztgenannter Sachverständiger ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom links und nicht lediglich den Verdacht auf ein solches Leiden. Insgesamt sind damit die bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen zutreffend erfasst, denn die vorliegenden Befundberichte und Stellungnahmen anderer Ärzte stimmen damit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden.
Die Sachverständigen B und Prof. Dr. Fsind darüber hinaus nahezu zu denselben Schlussfolgerungen, die aus diesen Gesundheitsstörungen hinsichtlich des Leistungsvermögens zu ziehen sind, gekommen. Danach kann die Klägerin noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten, geistig einfache und mittelschwierige Arbeiten nicht überwiegend oder ausschließlich im Stehen in geschlossenen Räumen, im Freien nur mit Witterungsschutz wegen zu vermeidender Kälte, Nässe, Zugluft, Hitze und starken Temperaturschwankungen, ohne überwiegende oder häufige Zwangshaltungen der Halswirbelsäule und des Schultergürtels (der Arme), Leiter und Gerüstarbeiten, (häufige) Überkopfarbeiten, häufige Arbeiten im Hocken und Knien verrichten. Der Sachverständige Dr. F hat darüber hinausgehend Arbeiten mit mehr als gelegentlichem Bücken nicht für zumutbar erachtet. Der Sachverständige B hat zusätzlich Arbeiten mit besonderem Zeitdruck (Fließbandarbeit, Arbeiten im Akkord), die mit einer erheblichen Belastung der Halswirbelsäule und des Schultergürtels sowie der Hände einhergehen, ausgeschlossen. Unterschiedlich haben die beiden Sachverständigen die Fähigkeit des Hebens, Tragens und Bewegens von Lasten eingeschätzt. Nach Prof. Dr. F ist die Gewichtsgrenze bei bis zu 10 kg, nach dem Arzt B bis zu 5 kg zu sehen. Der Sachverständige Bhat außerdem ausdrücklich Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der Hände (grobe Kraft, Fingerfertigkeit) für nicht zumutbar erachtet. Dieselbe Beurteilung findet sich im Gutachten des Prof. Dr. Fzwar nicht bei der Frage nach den Leistungsmerkmalen, jedoch bei der Frage nach den Normabweichungen der Untersuchungsbefunde. Dort wird die Minderung der groben Kraft der Hände und die Minderung des Handgeschicks ebenfalls erwähnt. Soweit die beiden Sachverständigen zu unterschiedlichen Einschätzungen des Leistungsvermögens kommen, legt der Senat zugunsten der Klägerin die ihr günstige Bewertung seiner Entscheidung zugrunde.
Das festgestellte Leistungsvermögen ist unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen erhobenen Befunde schlüssig. Wesentlich für diese Beurteilung ist nach beiden Sachverständigen zum einen der Zustand des Halswirbelsäulen-Schulterbereiches und zum anderen der Zustand der Hände. Auch die erhebliche Übergewichtigkeit mit 128 kg Körpergewicht bei einer Körpergröße von 168 cm (nach beiden Sachverständigen) ist hierbei nicht unwesentlich, denn bereits dadurch wird die Belastbarkeit des Achsorgans für zusätzliche körperliche Belastungen gemindert. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil nach dem Sachverständigen B nunmehr neu eine Knorpelschädigung beider Kniescheibenrückflächen und ein Reizzustand im rechten Vorfuß hinzugetreten sind, wodurch ebenfalls die bereits beurteilte Beschränkung auf körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten und ein nur gelegentlich mögliches Knien und Hocken bedingt sind. Die anderen Gesundheitsstörungen sind für das Leistungsvermögen nach den Sachverständigen nicht relevant. Dies gilt insbesondere für die medikamentös behandelte Gichterkrankung (vgl. dazu auch Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin Dr. J vom 21. Oktober 2001).
Bei seiner Untersuchung hat der Sachverständige B eine allenfalls endgradige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bezüglich der Inklination mit 30 Grad (bei Normwerten von 35 bis 45 Grad) und der Seitneigung mit 30 Grad (bei Normwerten von 40 bis 45 Grad) vorgefunden. Darüber hinaus hat sich ein Hartspann der gesamten Schultergürtelmuskulatur und ein interspinaler Druckschmerz im Bereich über den Dornfortsätzen der unteren Halswirbelsäule offenbart. Röntgenologisch ist die Halswirbelsäule durch eine deutliche Streckstellung, die wesentlich durch die muskulären Verspannungen bedingt sein dürfte, aufgefallen, wobei im Übrigen allenfalls initiale degenerative Veränderungen bei C 3 bis C 6, die nicht über das alterstypische Maß hinausgehen, sich dargestellt haben. Der Sachverständige Prof. Dr. F hat eine normale Beweglichkeit der Halswirbelsäule und geringgradige, funktional bedeutungslose Bewegungseinschränkungen in den Schultergelenken feststellen können. Es hat sich bei seiner Untersuchung zudem ein paravertebraler Druckschmerz im Bereich des zervikothorakalen Überganges beidseits gezeigt. Die erhobenen Bewegungsmaße sind hinsichtlich der Seitneigung identisch, hinsichtlich der Inklination noch im Normbereich gegenüber der Untersuchung durch den Sachverständigen B gewesen.
Der Sachverständige B hat im Bereich des rechten Handgelenkes keine klinisch auffälligen Untersuchungsbefunde erkennen können. Die grobe Kraft ist rechtsseitig eingeschränkt gewesen. Die vorgefundene angedeutete Daumenballenarthrophie rechts hat dieser Arzt als Ausdruck einer Schädigung des motorischen Anteils des Nervus medianus im Zusammenhang mit dem Karpaltunnelsyndrom bewertet. Im Bereich des linken Handgelenkes hat sich ein eingeschränktes Streckvermögen, wesentlich durch die Veränderung des Os lunatum bedingt, mit Werten von 70/0/80 (bei Normwerten von 80 bis 90 Grad) gezeigt. Der Arzt Bhat darüber hinaus die von der Klägerin angegebenen Missempfindungen in den Händen als glaubhaft angesehen, wobei diese allerdings nicht - mangels klinischer Hinweiszeichen - Ausdruck eines Nervenengpasssyndroms sind. Neurologische, radikulär bedingte Defizite hat er aufgrund der von ihm vorgenommenen Prüfung der Sensibilität und Motorik ausgeschlossen. Bereits im Bericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 09. Dezember 1999 wurden diese Beschwerden nicht einem Karpaltunnelsyndrom zugeschrieben; vielmehr wurden sie als Resultat eines seinerzeit durchgeführten EMG mit dem Ergebnis von leichten chronischen neurogenen Veränderungen bei C 8 beidseits als mögliches C 8-Reizsyndrom gewertet. Auf diesen Bericht hat auch der Sachverständige B hingewiesen. Wegen der subjektiv empfundenen Parästhesien erfolgte seinerzeit durch die Fachärztin für Radiologie Dr. W eine Computertomografie der Halswirbelsäule, die lediglich im Bereich von C 3/4 eine knöcherne Einengung des Spinalkanals bei im Übrigen möglicher Gefügestörung offenbarte (vgl. deren Bericht vom 17. Januar 2000). Im Hinblick auf die beiden genannten Berichte ist der Sachverständige Prof. Dr. F in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. September 2002 zur Schlussfolgerung gelangt, die Parästhesien seien nicht zu objektivieren, ohne zugleich sich der Ansicht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 23. November 1999, der eine erhebliche Überlagerung der Symptomatik durch Aggravation angenommen hatte, anzuschließen. Soweit der Sachverständige B angeregt hat, zur Objektivierung der Missempfindungen eine erneute aktuelle bildgebende Diagnostik zu veranlassen, sieht sich der Senat dazu nicht gedrängt. Der Bericht des Facharztes für Neurologie Dr. K vom 09. Dezember 1999 zeigt genügend Anhaltspunkte dafür, dass es für die Missempfindungen eine objektive Ursache gibt. Der Senat geht daher im Unterschied zu der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. F vom objektiven Vorliegen dieser Missempfindungen aus und folgt insoweit dem Sachverständigen B. Zur Objektivierung dieser Missempfindungen bedarf es daher keiner weiteren bildgebenden Diagnostik, wie dies von der Klägerin beantragt worden ist.
Während der Sachverständige Prof. Dr. F im Bereich der Kniegelenke und Füße keine pathologischen Befunde hat erheben können, hat der Sachverständige B im Bereich der Kniegelenke beidseits einen Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt und ein leichtes Patellareiben sowie linksseitig ein positives Zohlen-Zeichen vorgefunden, ohne dass allerdings die Beweglichkeit eingeschränkt gewesen ist. Die radiologische Untersuchung hat eine beginnende mediale Gelenkspaltverschmälerung beidseits und weitere beginnende Veränderungen im Bereich der Kniegelenke aufgedeckt. Im Bereich der Füße hat der Sachverständige Beinen beginnenden Hallux valgus links, einen Druckschmerz im Bereich der Zehen 2 bis 4 rechts sowie eine leichte Valgusstellung des Endgliedes beider Großzehen vorgefunden. Die Röntgenuntersuchung hat einen leichten Metatarsus varus, leichte arthrotische Veränderungen des Großzehengrundgelenkes mit Gelenkspaltverschmälerung und weitere sklerotische bzw. arthrotische Veränderungen verdeutlicht. Trotz dieser Befunde hat der Sachverständige B wesentliche Funktionsdefizite an den Kniegelenken nicht angenommen und dem Reizzustand im Bereich der genannten Mittelfußknochen rechtsseitig ebenfalls keine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit beibemessen. Insoweit haben sich zwar neue Befunde gezeigt, ohne dass daraus jedoch eine gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Fabweichende Bewertung des Leistungsvermögens vorgenommen werden kann. Im Übrigen ist der Sachverständige B ohnehin zu keiner anderen Beurteilung des Leistungsvermögens sowie der zugrunde liegenden Erkrankungen gelangt. Die von der Klägerin gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F erhobenen Einwände haben sich somit im Ergebnis als grundlos erwiesen.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich auch ein vollschichtiges Leistungsvermögen folgerichtig, wie dies die beiden gerichtlichen Sachverständigen in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. B vom 11. April 2000 und dem Entlassungsbericht des Klinikzentrums B vom 01. November 2000 annehmen.
Die genannten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Kontrolleurin von Glasteilen aus. Nach der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft der S CD GmbH erfordert dieser Beruf ständiges Stehen. Nach den Bekundungen der vom Sozialgericht vernommenen Zeugin G H müssen zudem Prüfteile mit einem Gewicht zwischen 4 und 17 kg gehoben werden. Diesem Belastungsprofil ist die Klägerin nicht mehr gewachsen. Dies gilt im Übrigen auch für den Beruf eines Glasschleifers, vergleichbar der in der DDR erfolgten Ausbildung zum Facharbeiter für Glastechnik (BIK BO 135/l Ziffer 11), denn nach dieser BIK handelt es sich hierbei um körperlich leichte bis mittelschwere, zum Teil schwere Arbeit, zum Teil stehend, zum Teil sitzend und auch mit zum Teil ausgeprägt einseitiger Körperhaltung.
Die Unfähigkeit, als Kontrolleurin von Glasteilen zu arbeiten, begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich die Klägerin auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere auf die Tätigkeit einer Pförtnerin verweisen lassen. Dies begründet für sie keinen unzumutbaren sozialen Abstieg und ist ihr auch gesundheitlich noch möglich.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).
Davon ausgehend ist die Tätigkeit einer Kontrolleurin von Glasteilen der Gruppe des angelernten Arbeiters des oberen Bereiches zuzuordnen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach dem Facharbeiterzeugnis vom 15. Juli 1990 Facharbeiterin für Glastechnik ist. Dieser Beruf steht nach der BIK BO 135/l im Bereich des Handwerks dem des Glasveredlers, im Bereich der Industrie auch dem des Flachglasmechanikers jeweils mit einer Ausbildungsdauer von 3 Jahren gleich. Der Beruf des Facharbeiters für Glastechnik ist mithin nach dem Mehrstufenschema des BSG der Gruppe der Facharbeiter zuzurechnen.
Für die Beurteilung der Wertigkeit der von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit kommt es jedoch nicht auf die Art der Ausbildung an, die sie absolviert hat, oder auf das Vorhandensein eines Zeugnisses über eine bestimmte Qualifikation, sondern allein darauf, welche Bedeutung die ausgeübte Beschäftigung für den Betrieb hatte. Damit ist grundsätzlich darauf abzustellen, welche Arbeiten tatsächlich verrichtet wurden. Dieser Auffassung ist offensichtlich auch die Klägerin, wenn sie in ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2003 darauf hinweist, dass maßgebend auf die Anforderungen an die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen sei.
Insoweit kommt der tarifvertraglichen Eingruppierung wesentliche Bedeutung zu. Das BSG hat den Tarifverträgen in zweierlei Weise Bedeutung beigemessen, zum einen der abstrakten "tarifvertraglichen" Einordnung einer Tätigkeitsart (im Sinne eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages und zum anderen der "tariflichen" Eingruppierung in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages durch den Arbeitgeber aufgrund der in dieser Zeit ausgeübten konkreten Tätigkeit.
Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Einstufung der einzelnen in dieser Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht. Demnach lässt die abstrakte tarifvertragliche Eingruppierung einer bestimmten Berufstätigkeit in einer Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der dort genannten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, auch in der Regel den Schluss zu, dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Anders verhält es sich lediglich, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nrn. 13, 14) oder wenn konkrete Anforderungsmuster fehlen, der Tarifvertrag also nur allgemeine Tätigkeitsmerkmale enthält. Es ist dann eine umfassende Prüfung erforderlich, wenn insofern nicht hinreichend erkennbar ist, an welchen Beurteilungskriterien sich der Arbeitgeber im Einzelfall orientiert hat (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 21).
Die tarifliche Eingruppierung des Versicherten durch den Arbeitgeber stellt ein Indiz dar. Dies gilt grundsätzlich auch im negativen Sinne. Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht in eine Facharbeitergruppe einstuft, ist dies sofern es sich um einen geregelten Beruf handelt, der im Tarifvertrag erwähnt wird ein Indiz dafür, dass keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt wurde (BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 13 BJ 261/92). Dieses Indiz kann allerdings widerlegt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Eingruppierung eindeutig fehlerhaft war (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 32). Eine fehlerhafte, insbesondere zu niedrige, tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich unbeachtlich. Steht also fest, dass eine Tätigkeit nicht entsprechend ihrem qualitativen Wert tariflich bewertet und eingestuft worden ist, so können dem Versicherten daraus ebenso wenig Nachteile für seinen Berufsschutz entstehen, wie ihm andererseits die im Vergleich zum qualitativen Wert der Tätigkeit zu hohe tarifliche Einstufung keine Vorteile für den Berufsschutz einzubringen vermag (BSG SozR 2600 § 46 Nr. 13 und SozR 2200 § 1246 Nr. 77). Anlass für weitere Ermittlungen ist dann gegeben, wenn sich deutliche Anhaltspunkte für Fehler der tariflichen Eingruppierung ergeben. Im Übrigen bedarf es keiner detailgetreuen Überprüfung, da eine so weitgehende Aufklärung den praktische Wert der Indizwirkung im Rahmen einer Massenverwaltung wieder zunichte machen würde (BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 13 BJ 261/92).
Der LTV Glasindustrie unterscheidet 8 Lohngruppen, wobei sich ausgehend von Lohngruppe 1 eine Steigerung in der Qualität feststellen lässt. Lohngruppe 1 umfasst Arbeiten einfacher Art, die ohne vorherige Arbeitskenntnisse ausgeführt werden können. In Lohngruppe 4 sind Arbeiten, die nach einer Einarbeitungszeit bis zu höchstens drei Monaten ausgeführt werden können, eingestuft. Lohngruppe 5 ist definiert als Arbeiten, die nach einer Anlernzeit bis höchstens zwei Jahren ausgeführt werden können. Die Definition der Lohngruppe 6 lautet u. a.: Arbeiten, deren Ausführung die erfolgreiche Beendigung einer Ausbildung gemäß den geltenden Ausbildungsordnungen für Facharbeiter oder für Handwerker erfordert.
§ 3 LTV Glasindustrie regelt darüber hinaus: Die Definitionen bestimmen die Anforderungen, die in den einzelnen Lohngruppen an die Ausführung der jeweiligen Tätigkeiten gestellt werden (Ziffer 2). Die Oberbegriffe werden durch beispielhaft angeführte Richtbeispiele ergänzt. Letztere erheben weder den Anspruch auf Vollständigkeit, noch sind sie als abschließende Regelung zu sehen. Sie sollen vielmehr als Hilfestellung für die betriebliche Praxis bei der Findung betriebsspezifischer Lösungen dienen. Ausschlaggebend für die Eingruppierung sind die Oberbegriffe der Lohngruppen (Ziffer 3). Die Definitionen sind maßgebend für die Zuordnung der betrieblichen Tätigkeiten zu den einzelnen Lohngruppen. Sie begründen in Verbindung mit den Richtbeispielen einen Anspruch auf entsprechende Eingruppierung (Ziffer 4). Der Erwerb der Facharbeiterqualifikation durch eine zweijährige bzw. zweieinhalbjährige Ausbildung nach den bis zum 02. Oktober 1990 geltenden rechtlichen Vorschriften steht der Eingruppierung in die Facharbeitergruppe nicht entgegen, sofern die allgemeinen Eingruppierungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für die Teilfacharbeiterqualifikation (Ziffer 5).
Außerdem regelt § 4 LTV Glasindustrie die Grundsätze der Zuordnung und Eingruppierung. Nach § 4 Ziffer 1 LTV Glasindustrie sind die betrieblichen Tätigkeiten im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat den Lohngruppen aufgrund der Definitionen in Verbindung mit den Richtbeispielen zuzuordnen. Nach § 4 Ziffer 4 LTV Glasindustrie sind die Arbeitnehmer entsprechend der ihnen übertragenen und ausgeführten Tätigkeiten, nicht entsprechend ihrer Berufsbezeichnung, in eine Lohngruppe einzugruppieren. Dies gilt auch, wenn nach der Definition einer Lohngruppe ein bestimmter Berufsausbildungsgang zwar vorgeschrieben ist, der Arbeitnehmer jedoch die für diese Tätigkeit erforderliche Befähigung durch praktische Arbeit erworben hat. Andererseits begründet der berufliche Ausbildungsgang allein keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Lohngruppe.
Als Richtbeispiele werden in Lohngruppe 4 u. a. die Qualitätskontrolle gleichartiger Erzeugnisse und in Lohngruppe 5 die Kontrolle von Fertigwaren genannt. Unter den Richtbeispielen der Lohngruppe 6 finden sich hingegen keine Kontrolltätigkeiten.
Nach dem Aufbau des LTV Glasindustrie ist demnach Lohngruppe 5 der Gruppe der Angelernten des oberen Bereiches und Lohngruppe 6 der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Dies ist zwischen den Beteiligten wohl auch unstreitig.
Umstritten ist jedoch, ob die Klägerin zu Recht durch den Arbeitgeber in Lohngruppe 5 eingestuft wurde oder ob ihr, wie mit Berufungsschriftsatz vom 26. Februar 2003 vorgetragen, richtigerweise die Lohngruppe 6 hätte zuerkannt werden müssen. Letzteres ist unter Berücksichtigung der von der Klägerin ausgeführten Aufgaben nicht ersichtlich.
Nach der von der Beklagten eingeholten Auskunft der S C D GmbH lautete die Berufsbezeichnung der Klägerin "Kontrolleur" und die tarifliche Bezeichnung "Fertigwaren kontrollieren". Die Aufgaben bestanden danach im Einzelnen in der Entgegennahme des Glasteiles aus der Palette, der Bewegung des Glasteiles zum Kontrolltisch, der visuellen Kontrolle des Glasteiles auf Fehler, im Einpacken des Glasteiles in bereitgestellte Paletten und der Führung einer Auswertungsliste. Als erforderliche Ausbildung oder Vorbildung wird in dieser Auskunft der "Kontrolleur (Facharbeiter für Glastechnik)" bei einer erforderlichen Einarbeitungszeit von drei Monaten genannt.
Die vom Sozialgericht vernommene Zeugin H, die auch die Auskünfte der S C D GmbH vom 10. Dezember 2001 und 07. Januar 2002 erteilt hat, hat bei ihrer Vernehmung bekundet, dass für die Tätigkeit einer Kontrolleurin für Glasteile ein entsprechender Facharbeiterabschluss zwar erwünscht, jedoch nicht zwingend erforderlich sei. Sie hat damit die in der Auskunft vom 10. Dezember 2001 gemachte Mitteilung, wonach die Ausbildung zum Facharbeiter für Glastechnik für diese Tätigkeit von großem Vorteil sei, wiederholt und somit nicht mehr an der Aussage in der Auskunft vom 07. Januar 2002 festgehalten, wonach für die Tätigkeit als Kontrolleur neben einem 10klassigen Schulabschluss auch eine Facharbeiterausbildung auf technischem Gebiet erforderlich sei. Ihre weitere Bekundung, wonach die erforderliche Einarbeitungszeit auch für ungelernte Arbeitskräfte für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit einer Kontrolleurin je nach persönlicher Begabung ein halbes bis eine Jahr durchschnittlich betragen habe, spricht gleichfalls dafür, dass ein Facharbeiterabschluss für Glastechnik bzw. zum Glasschleifer, Glasveredeler bzw. Flachglasmechaniker zur vollwertigen Ausübung der Tätigkeit einer Kontrolleurin entbehrlich ist. Die Qualität dieses Berufes wird nicht dadurch erhöht, dass bei der Auswahl von Bewerbern denjenigen Bewerbern der Vorzug gegeben wird, der über eine einschlägige Facharbeiterausbildung im Glasbereich verfügt. Die Grundsätze der Zuordnung nach § 3 Ziffer 5 und § 4 Ziffern 1 und 4 LTV Glasindustrie in Verbindung mit dem Richtbeispiel Fertigwaren kontrollieren in der Lohngruppe 5 bestätigen, dass ein Facharbeiterabschuss dafür nicht erforderlich ist, denn nach der Eingangsdefinition genügt dafür eine Anlernzeit bis höchstens zwei Jahre. Dabei ist unbestritten, dass die Klägerin, wie auch von der Zeugin Hdargelegt, hochwertige Qualitätskontrolle ausgeführt hat, denn ansonsten wäre sie in Lohngruppe 4 einzustufen gewesen, in der eine sonstige Qualitätskontrolle gleichartiger Erzeugnisse als Richtbeispiel genannt wird. Demgegenüber ordnen die Tarifvertragsparteien des LTV Glasindustrie Tätigkeiten der Qualitätskontrolle aber gerade nicht Lohngruppe 6 zu, so dass die Klägerin als Kontrolleurin auch keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Eingruppierung in diese Lohngruppe hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Aufgaben auszuführen hatte, für die ein Facharbeiterabschluss unabdingbar war, liegen nicht vor, denn dass die Klägerin Aufgaben nach den Richtbeispielen der Lohngruppe 6 verrichtete, ist nicht erkennbar. Angesichts dessen bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin zu Recht in die Lohngruppe 5 eingruppiert wurde. Damit kann sie den Berufsschutz eines Facharbeiters nicht beanspruchen.
Als höchstens Angelernte des oberen Bereiches muss sich die Klägerin damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere auf die Tätigkeit einer Pförtnerin zumutbar verweisen lassen.
Die Aufgaben von Pförtnern bestehen nach der BIK BO 793 in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Auch hier ist eine Einarbeitung und Anlernung üblich, so dass auch diese Tätigkeit sozial zumutbar ist.
Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des Manfred Langhoff vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.
Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M L zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen der hiesigen Klägerin, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger im weit stärkeren Umfang als die hiesige Klägerin in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner auch einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gebe insbesondere auch eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist. Die bei der Klägerin bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil einer Pförtnerin in Einklang bringen. Wenn der Sachverständige B somit zu der Einschätzung gelangt ist, die Klägerin könne als Pförtnerin vollschichtig arbeiten, ist dies, weil er das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt hat, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat dessen Bewertung zu eigen machen kann. Nichts anderes folgt im Übrigen aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F.
Eine rechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit besteht nicht, so dass die Klägerin auch in der Lage ist, entsprechende Arbeitsplätze aufzusuchen.
Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 56; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10) gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, denn eine Tätigkeit zum Zwecke des Gelderwerbs ist regelmäßig nur außerhalb der Wohnung möglich. Hinsichtlich der Bestimmung der erforderlichen Fußwegstrecke wird hierbei ein generalisierender Maßstab angesetzt und danach generell die Fähigkeit des Versicherten für erforderlich gehalten, Entfernungen, gegebenenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Gehstützen, orthopädischen Schuhen, Einlagen, Abrollhilfen), von über 500 m zu Fuß viermal arbeitstäglich zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu benutzen. Zudem wird gefordert, dass die Strecke von mehr als 500 m in wenigstens 20 Minuten zurückgelegt werden kann.
Keiner der beiden gerichtlichen Sachverständigen hat beurteilt, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, denn krankhafte Befunde, die dies ausschließen könnten, bestehen nicht. Dies entspricht im Übrigen auch den Angaben der Klägerin, die sie gegenüber den beiden Sachverständigen gemacht hat. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. F hat sie die mögliche Gehstrecke mit etwa 2 km angegeben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen B hat die Klägerin mitgeteilt, Spaziergänge von ca. 2 km bewältigen zu können, wobei das Gehen etwa 30 Minuten ohne Unterbrechungen möglich sei.
Damit kann dahinstehen, ob die Klägerin gehindert ist, ein Kraftfahrzeug zumutbar zu steuern. Von der Klägerin ist zwar wiederholt vorgetragen worden, wegen der Nebenwirkungen des Schmerzmedikamentes Ibu KD 400 bzw. 800 dazu nicht in der Lage zu sein. Dem dürfte jedoch ihr eigenes Verhalten entgegenstehen. Gegenüber dem Sachverständigen B hat die Klägerin zum einen mitgeteilt, eine Fahrstrecke von etwa 25 km mit dem Auto zurücklegen zu können. Die danach notwendige Fahrtunterbrechung von 10 bis 15 Minuten hat sie gegenüber diesem Sachverständigen nicht etwa mit diesem Schmerzmedikament, sondern damit begründet, dass die Missempfindungen in allen Fingern, im Bereich des Handrückens und der Hohlhand sie am Weiterfahren hinderten. Wie in der Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. P vom 17. April 2003 ausgeführt, kann durch das genannte Medikament im Einzelfall die Fähigkeit zum Fahren eines Kraftfahrzeuges eingeschränkt sein. Im Falle der Klägerin erscheint dies allerdings tatsächlich nicht so zu sein. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, wenn in den Schriftsätzen vom 26. Februar und 28. April 2003 unter Bezugnahme auf die Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. P vom 17. April 2003 vorgetragen wird, dass nunmehr wegen der ständigen akuten Schmerzen das genannte Medikament nicht mehr nur in der Indikation 400, sondern in der Indikation 800 eingenommen werden müsse, obwohl aus dieser Bescheinigung eine Verordnung lediglich für den Zeitraum vom 08. Mai 2000 bis 02. Mai 2002 hervorgeht.
Ob die Klägerin einen Arbeitgeber findet, der sie für eine entsprechende Tätigkeit einstellt, ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung. Diese Frage betrifft allein die Vermittelbarkeit. Das Risiko einer Versicherten, die eine Tätigkeit vollschichtig verrichten kann, einen entsprechenden Arbeitsplatz auch zu erhalten, fällt grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 139). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI vom 02. Mai 1996 (BGBl. I 1996, 659) hat der Gesetzgeber klar gestellt, dass die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit jedenfalls einer vollschichtig einsetzbaren Versicherten außer Betracht zu bleiben hat (vgl. auch Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 33/94).
Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es auch nicht auf die Verhältnisse im Arbeitsamtsbezirk C an. Dass, wie in der vorgelegten Bescheinigung des Arbeitsamtes C vom 22. April 2003 ausgeführt, Tätigkeiten eines Pförtners in diesem Arbeitsamtsbezirk nicht ausschließlich im Tagschichtdienst angeboten bzw. vermittelt werden, ist somit irrelevant. Maßgebend sind vielmehr die Verhältnisse in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Aus der beigezogenen berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Februar 2000 geht hervor, dass es auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt deutlich mehr als 300 Arbeitsplätze gibt, die dem genannten Leistungsvermögen gerecht werden.
Berufsunfähigkeit liegt somit nicht vor.
Der Klägerin ist auch keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB VI zu gewähren.
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Bei dem bereits dargelegten vollschichtigen Leistungsvermögen liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der Berufsunfähigkeit erfordern, nicht vor.
Schließlich kann der Klägerin auch keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der Fassung des EM Reformgesetzes (SGB VI n. F.) gewährt werden, denn sie ist noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung kann notwendigerweise bei einem sogar noch vollschichtigen Leistungsvermögen nicht vorliegen.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die im November 1971 geborene Klägerin, die von September 1988 bis Juli 1990 eine abgeschlossene Ausbildung zum Facharbeiter für Glastechnik absolvierte (Zeugnis vom 15. Juli 1990), arbeitete von Juli 1990 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 03. März 1999 bzw. 23. September 1999 als Kontrolleurin von Glasteilen.
Im Januar 2000 beantragte sie wegen seit März 1999 bestehender Arthritis urica, eines spondylogenen Syndroms der Halswirbelsäule und eines Karpaltunnelsyndroms Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte holte die Auskunft der S C DGmbH ein, zog verschiedene ärztliche Unterlagen, u. a. das für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstattete Gutachten des Dr. Nvom 05. November 1999, bei und veranlasste das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. B vom 11. April 2000.
Mit Bescheid vom 03. Juli 2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab: Trotz einer Lunatum-Malazie der linken Hand, eines Zustandes nach Karpaltunnelsyndrom und funktioneller Wirbelsäulenbeschwerden könne die Klägerin noch vollschichtig den angelernten Beruf als Facharbeiter für Glastechnik ausüben.
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, ihren bisherigen Beruf nicht mehr verrichten zu können, zog die Beklagte verschiedene ärztliche Unterlagen, den Befundbericht der Fachärztin für Allgemeinmedizin S vom 26. April 2000 und nach Durchführung einer vom 21. September bis 02. November 2000 erfolgten stationären Rehabilitationsmaßnahme den Entlassungsbericht des Klinikzentrums B S vom 01. November 2000 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Auch mit den während der stationären Rehabilitationsmaßnahme festgestellten Gesundheitsstörungen (degeneratives Zervikalsyndrom, Zustand nach Fraktur von MT 3. und 4. rechts, Adipositas, Karpaltunnelsyndrom, Prurigo simplex nodularis) könne die Klägerin noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in allen Haltungsarten bzw. im Wechsel der Haltungsarten ohne wesentliche Beanspruchung der linken Hand, häufiges Bücken, Knien, Hocken sowie häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ausführen. Sie könne damit zwar nicht mehr als Facharbeiterin Glastechnik bzw. Kontrolleurin tätig sein. Als Angelernte des oberen Bereiches sei sie jedoch zumutbar auf die Tätigkeiten einer Versandfertigmacherin und einer Bürohilfskraft verweisbar. Angesichts dessen bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab 01. Januar 2001 geltenden Recht.
Dagegen hat die Klägerin am 07. März 2001 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen:
Weder der erlernte Beruf noch die Tätigkeiten einer Versandfertigmacherin oder Bürohilfskraft seien ihr gesundheitlich möglich. Sie habe ständige Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich, leide unter Migräne, ständigem Kribbeln in den Händen mit häufigem Einschlafen der Hände und häufiger Gefühllosigkeit. Auch bestünden ein Karpaltunnelsyndrom und Gicht. Ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Selbst einfache Haushaltsarbeiten könne sie nicht mehr verrichten. Briefeschreiben sei ihr wegen auftretender Krämpfe in den Fingern und den Handgelenken nicht mehr möglich. Bei Arbeiten am PC verspüre sie nach maximal einer Stunde starke Rückenschmerzen und Schmerzen in den Schultern abwärts bis zu den Fingern. Wegen Schmerzmittelgebrauchs sei ihre Fahrtauglichkeit beeinträchtigt, so dass sie keine längeren Fahrten mit dem Pkw zurücklegen könne. Es sei auch unklar, was die Beklagte unter den Tätigkeiten eines Versandfertigmachers und einer Bürohilfskraft verstehe. Eine solche wohl überwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit sei ihr wegen ständiger Schmerzen, wodurch auch die Konzentrationsfähigkeit erheblichst herabgesetzt werde, nicht möglich.
Die Beklagte hat sich auf das Urteil des erkennenden Senates vom 23. Januar 2001 - L 2 RJ 258/98 bezogen und Auszüge aus den Berufsinformationskarten (BIK) zur Bürohilfskraft (BO 784) und zum Versandfertigmacher (BO 522) nebst Kopie einer berufskundlichen Stellungnahme des ML vom 26. April 1999/24. September 1999 zum Versandfertigmacher vorgelegt.
Das Sozialgericht hat einen weiteren Auszug aus den BIK zum Glasschleifer (BO 135/l) beigezogen sowie die Befundberichte des Facharztes für Orthopädie Dr. P vom 07. Oktober 2001 und des Facharztes für Innere Medizin Dr. J vom 21. Oktober 2001, außerdem die Auskünfte der S C DGmbH vom 10. Dezember 2001 und 07. Januar 2002 eingeholt. Anschließend hat es Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Prof. Dr. Fvom 19. April 2002 nebst ergänzender Stellungnahme vom 20. Juni 2002.
Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, der Sachverständige habe sie nicht angemessen untersucht. Es sei schon befremdlich, dass keine Röntgenaufnahmen und andere Untersuchungen vorgenommen worden seien. Es bestünden sehr wohl motorische Ausfälle im Bereich der Hände, da die Klägerin des Öfteren Gegenstände fallen lasse. Dies und das Versteifen der Finger bei längerer gleicher Haltung werde als motorische Ausfälle gesehen. Eine psychosomatische Überlagerung wegen der sozialen Situation sei wegen des Bestehens einer glücklichen Beziehung mit zwei Kindern und einer einigermaßen aufgrund der Arbeit des Lebensgefährten abgesicherten finanziellen Situation nicht nachvollziehbar. Wegen der Einnahme von Schmerztabletten könne sie kein Kraftfahrzeug führen. Ohne ein Kraftfahrzeug könne sie nicht mehr als 500 m in 20 Minuten zurücklegen. Unerfindlich sei, weshalb nach Auffassung der Beklagten für die Tätigkeit einer Kontrolleurin keine Facharbeiterausbildung nötig gewesen sei.
Das Sozialgericht hat den Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Betriebe, die Glas aller Art oder Glasfasern erzeugen, veredeln und verarbeiten in den neuen Bundesländern, gültig ab 01. Mai 1991 (LTV Glasindustrie) beigezogen und den Sachverständigen Prof. Dr. F ergänzend gehört (Stellungnahme vom 19. September 2002).
Die Beklagte hat die tarifvertragliche Eingruppierung in Lohngruppe 5 unter Berücksichtigung der Angaben in den Auskünften der S C D GmbH für zutreffend erachtet.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei im erlernten Beruf tätig gewesen. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen sei eine ständige Einnahme von Schmerzmitteln nötig.
Das Sozialgericht hat außerdem Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der G H (früher G) sowie eine Kopie der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Februar 2000 zum Pförtner beigezogen.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweiserhebung könne die Klägerin zwar nicht mehr ihren Hauptberuf als Kontrolleurin für Glasteile ausüben, da diese Tätigkeit nach den eingeholten Arbeitgeberauskünften und dem Ergebnis der Zeugenvernehmung mit Arbeiten ständig im Stehen und dem Heben und Tragen von Lasten bis zu 17 kg verbunden sei. Die Klägerin müsse sich jedoch ausgehend von einer Zuordnung dieses Hauptberufes in die Gruppe des Angelernten des oberen Bereiches auf die gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeit eines Pförtners verweisen lassen. Die Tätigkeit einer Kontrolleurin für Glasteile sei der Lohngruppe 5 zuzuordnen, die nach ihrer Definition eine Anlernzeit bis höchstens zwei Jahre voraussetze. Als somit Angelernte komme die Klägerin für die Tätigkeit eines Pförtners, die sich von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abhebe, in Betracht. Die vom medizinischen Sachverständigen festgestellten Leistungseinschränkungen seien mit dem Anforderungsprofil, wie es in der berufskundlichen Aussage des ML vom 14. Februar 2000 dargestellt sei, vereinbar.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 30. Januar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Februar 2003 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie vorträgt:
Ihre Wegefähigkeit sei eingeschränkt, weil sie wegen der ständigen akuten Schmerzen das Medikament Ibu-KD 400/Ibu-KD 800 einnehmen müsse, das zu einer drastischen Reduzierung des Reaktionsvermögens führe, so dass es unverantwortbar sei, ein Fahrzeug zu führen. Zur diesbezüglichen weiteren Sachverhaltsaufklärung sei ein Sachverständigengutachten der Fachbereiche Orthopädie, Neurologie und Neurochirurgie nötig. Wegen einer abgeschlossenen Facharbeiterausbildung sei ihr zudem die Tätigkeit eines Pförtners nicht zumutbar. Sie sei im erlernten Beruf tätig gewesen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass ein Anspruch auf Einordnung nach Lohngruppe 6 bestanden habe. Nach der vernommenen Zeugin habe die Klägerin eine hochwertige Kontrolle ausgeführt. Irrelevant sei, dass auch Ungelernte nach ca. einem Jahr diese Aufgabe verrichten könnten. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit einer Kontrolleurin müsse aufgrund der insoweit gestellten Anforderungen beurteilt werden. Im Arbeitsamtsbezirk Cottbus seien schließlich auch nicht mehr als 300 Arbeitsstellen eines Pförtners vorhanden. Die Klägerin hat die Gebrauchsinformation zum Medikament Ibu-KD 800, die Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. P vom 17. April 2003 und die Auskunft des Arbeitsamtes Cottbus vom 22. April 2003, wonach die Tätigkeiten eines Pförtners in diesem Arbeitsamtsbezirk nicht ausschließlich im Tagschichtdienst angeboten bzw. vermittelt würden, vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2001 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung ab 01. Januar 2001, zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sie verweist außerdem darauf, dass die Klägerin seit dem 03. Februar 2004 an einer Umschulung zur Bürokauffrau als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Arztes für Orthopädie B vom 02. September 2005 nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klägerin sieht die bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen durch den Sachverständigen Bbestätigt. Der im Januar 2006 endenden Umschulung zur Bürokauffrau könne nur unter der ständigen Einnahme von Schmerzmitteln erfolgen. Da sie für die Tätigkeit als Kontrolleurin nicht mehr geeignet sei, stehe ihr jedenfalls Rente wegen Berufsunfähigkeit zu. Im Übrigen hat sie zur Objektivierung der vorhandenen Befunde bezüglich der Hände die Durchführung einer elektrophysiologischen Kontrolle und einer Computertomografie beantragt.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 78 bis 89, 94, 113 bis 117 und 240 bis 265 sowie auf Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts vom 18. Dezember 2002 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten , der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz des Ausbleibens der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten im Termin verhandeln und entscheiden können, weil in der Terminsmitteilung auf die Rechtsfolge eines Ausbleibens nach § 126 SGG hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 03. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2001 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Rente wegen Berufs- noch wegen Erwerbsunfähigkeit. Ihr steht auch Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Als Anspruchsgrundlagen kommen auch weiterhin die §§ 43 und 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. Nach § 300 Abs. 2 SGB VI sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuches auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies ist vorliegend der Fall, denn der maßgebende Antrag wurde bereits im Januar 2000 gestellt.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Die Klägerin ist hiernach nicht berufsunfähig. Sie kann zwar nicht mehr als Kontrolleurin von Glasteilen arbeiten. Sie ist jedoch noch in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf den sie gesundheitlich und sozial zumutbar verweisbar ist, vollschichtig auszuüben, insbesondere als Pförtnerin tätig zu sein.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130).
Der Beruf einer Kontrolleurin von Glasteilen ist hiernach maßgeblicher Beruf der Klägerin.
Die vorliegenden Gesundheitsstörungen schließen eine Beschäftigung in diesem Beruf aus. Dies folgt aus den Gutachten der Sachverständigen B und Prof. Dr.
Nach dem Sachverständigen Bbestehen ein Folgezustand nach am 25. März 1999 erfolgter Operation eines Karpaltunnelsyndroms rechts, ein Verdacht eines Karpaltunnelsyndroms links, ein Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule, eine Lunatum-Malazie der linken Hand, ein erhebliches Übergewicht, eine Schilddrüsen- und Gichterkrankung, ein Verdacht auf Zustand nach Fraktur des Mittelfußknochens III und IV rechts, des Weiteren eine Knorpelschädigung beider Kniescheibenrückflächen und ein Reizzustand (Metatarsalgie) im rechten Vorfuß. Bis auf die beiden letztgenannten Leiden bzw. die Lunatum-Malazie der linken Hand finden sich diese Gesundheitsstörungen auch im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. Demgegenüber sieht letztgenannter Sachverständiger ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom links und nicht lediglich den Verdacht auf ein solches Leiden. Insgesamt sind damit die bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen zutreffend erfasst, denn die vorliegenden Befundberichte und Stellungnahmen anderer Ärzte stimmen damit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden.
Die Sachverständigen B und Prof. Dr. Fsind darüber hinaus nahezu zu denselben Schlussfolgerungen, die aus diesen Gesundheitsstörungen hinsichtlich des Leistungsvermögens zu ziehen sind, gekommen. Danach kann die Klägerin noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten, geistig einfache und mittelschwierige Arbeiten nicht überwiegend oder ausschließlich im Stehen in geschlossenen Räumen, im Freien nur mit Witterungsschutz wegen zu vermeidender Kälte, Nässe, Zugluft, Hitze und starken Temperaturschwankungen, ohne überwiegende oder häufige Zwangshaltungen der Halswirbelsäule und des Schultergürtels (der Arme), Leiter und Gerüstarbeiten, (häufige) Überkopfarbeiten, häufige Arbeiten im Hocken und Knien verrichten. Der Sachverständige Dr. F hat darüber hinausgehend Arbeiten mit mehr als gelegentlichem Bücken nicht für zumutbar erachtet. Der Sachverständige B hat zusätzlich Arbeiten mit besonderem Zeitdruck (Fließbandarbeit, Arbeiten im Akkord), die mit einer erheblichen Belastung der Halswirbelsäule und des Schultergürtels sowie der Hände einhergehen, ausgeschlossen. Unterschiedlich haben die beiden Sachverständigen die Fähigkeit des Hebens, Tragens und Bewegens von Lasten eingeschätzt. Nach Prof. Dr. F ist die Gewichtsgrenze bei bis zu 10 kg, nach dem Arzt B bis zu 5 kg zu sehen. Der Sachverständige Bhat außerdem ausdrücklich Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der Hände (grobe Kraft, Fingerfertigkeit) für nicht zumutbar erachtet. Dieselbe Beurteilung findet sich im Gutachten des Prof. Dr. Fzwar nicht bei der Frage nach den Leistungsmerkmalen, jedoch bei der Frage nach den Normabweichungen der Untersuchungsbefunde. Dort wird die Minderung der groben Kraft der Hände und die Minderung des Handgeschicks ebenfalls erwähnt. Soweit die beiden Sachverständigen zu unterschiedlichen Einschätzungen des Leistungsvermögens kommen, legt der Senat zugunsten der Klägerin die ihr günstige Bewertung seiner Entscheidung zugrunde.
Das festgestellte Leistungsvermögen ist unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen erhobenen Befunde schlüssig. Wesentlich für diese Beurteilung ist nach beiden Sachverständigen zum einen der Zustand des Halswirbelsäulen-Schulterbereiches und zum anderen der Zustand der Hände. Auch die erhebliche Übergewichtigkeit mit 128 kg Körpergewicht bei einer Körpergröße von 168 cm (nach beiden Sachverständigen) ist hierbei nicht unwesentlich, denn bereits dadurch wird die Belastbarkeit des Achsorgans für zusätzliche körperliche Belastungen gemindert. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil nach dem Sachverständigen B nunmehr neu eine Knorpelschädigung beider Kniescheibenrückflächen und ein Reizzustand im rechten Vorfuß hinzugetreten sind, wodurch ebenfalls die bereits beurteilte Beschränkung auf körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten und ein nur gelegentlich mögliches Knien und Hocken bedingt sind. Die anderen Gesundheitsstörungen sind für das Leistungsvermögen nach den Sachverständigen nicht relevant. Dies gilt insbesondere für die medikamentös behandelte Gichterkrankung (vgl. dazu auch Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin Dr. J vom 21. Oktober 2001).
Bei seiner Untersuchung hat der Sachverständige B eine allenfalls endgradige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bezüglich der Inklination mit 30 Grad (bei Normwerten von 35 bis 45 Grad) und der Seitneigung mit 30 Grad (bei Normwerten von 40 bis 45 Grad) vorgefunden. Darüber hinaus hat sich ein Hartspann der gesamten Schultergürtelmuskulatur und ein interspinaler Druckschmerz im Bereich über den Dornfortsätzen der unteren Halswirbelsäule offenbart. Röntgenologisch ist die Halswirbelsäule durch eine deutliche Streckstellung, die wesentlich durch die muskulären Verspannungen bedingt sein dürfte, aufgefallen, wobei im Übrigen allenfalls initiale degenerative Veränderungen bei C 3 bis C 6, die nicht über das alterstypische Maß hinausgehen, sich dargestellt haben. Der Sachverständige Prof. Dr. F hat eine normale Beweglichkeit der Halswirbelsäule und geringgradige, funktional bedeutungslose Bewegungseinschränkungen in den Schultergelenken feststellen können. Es hat sich bei seiner Untersuchung zudem ein paravertebraler Druckschmerz im Bereich des zervikothorakalen Überganges beidseits gezeigt. Die erhobenen Bewegungsmaße sind hinsichtlich der Seitneigung identisch, hinsichtlich der Inklination noch im Normbereich gegenüber der Untersuchung durch den Sachverständigen B gewesen.
Der Sachverständige B hat im Bereich des rechten Handgelenkes keine klinisch auffälligen Untersuchungsbefunde erkennen können. Die grobe Kraft ist rechtsseitig eingeschränkt gewesen. Die vorgefundene angedeutete Daumenballenarthrophie rechts hat dieser Arzt als Ausdruck einer Schädigung des motorischen Anteils des Nervus medianus im Zusammenhang mit dem Karpaltunnelsyndrom bewertet. Im Bereich des linken Handgelenkes hat sich ein eingeschränktes Streckvermögen, wesentlich durch die Veränderung des Os lunatum bedingt, mit Werten von 70/0/80 (bei Normwerten von 80 bis 90 Grad) gezeigt. Der Arzt Bhat darüber hinaus die von der Klägerin angegebenen Missempfindungen in den Händen als glaubhaft angesehen, wobei diese allerdings nicht - mangels klinischer Hinweiszeichen - Ausdruck eines Nervenengpasssyndroms sind. Neurologische, radikulär bedingte Defizite hat er aufgrund der von ihm vorgenommenen Prüfung der Sensibilität und Motorik ausgeschlossen. Bereits im Bericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K vom 09. Dezember 1999 wurden diese Beschwerden nicht einem Karpaltunnelsyndrom zugeschrieben; vielmehr wurden sie als Resultat eines seinerzeit durchgeführten EMG mit dem Ergebnis von leichten chronischen neurogenen Veränderungen bei C 8 beidseits als mögliches C 8-Reizsyndrom gewertet. Auf diesen Bericht hat auch der Sachverständige B hingewiesen. Wegen der subjektiv empfundenen Parästhesien erfolgte seinerzeit durch die Fachärztin für Radiologie Dr. W eine Computertomografie der Halswirbelsäule, die lediglich im Bereich von C 3/4 eine knöcherne Einengung des Spinalkanals bei im Übrigen möglicher Gefügestörung offenbarte (vgl. deren Bericht vom 17. Januar 2000). Im Hinblick auf die beiden genannten Berichte ist der Sachverständige Prof. Dr. F in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. September 2002 zur Schlussfolgerung gelangt, die Parästhesien seien nicht zu objektivieren, ohne zugleich sich der Ansicht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 23. November 1999, der eine erhebliche Überlagerung der Symptomatik durch Aggravation angenommen hatte, anzuschließen. Soweit der Sachverständige B angeregt hat, zur Objektivierung der Missempfindungen eine erneute aktuelle bildgebende Diagnostik zu veranlassen, sieht sich der Senat dazu nicht gedrängt. Der Bericht des Facharztes für Neurologie Dr. K vom 09. Dezember 1999 zeigt genügend Anhaltspunkte dafür, dass es für die Missempfindungen eine objektive Ursache gibt. Der Senat geht daher im Unterschied zu der Beurteilung des Sachverständigen Prof. Dr. F vom objektiven Vorliegen dieser Missempfindungen aus und folgt insoweit dem Sachverständigen B. Zur Objektivierung dieser Missempfindungen bedarf es daher keiner weiteren bildgebenden Diagnostik, wie dies von der Klägerin beantragt worden ist.
Während der Sachverständige Prof. Dr. F im Bereich der Kniegelenke und Füße keine pathologischen Befunde hat erheben können, hat der Sachverständige B im Bereich der Kniegelenke beidseits einen Druckschmerz über dem medialen Gelenkspalt und ein leichtes Patellareiben sowie linksseitig ein positives Zohlen-Zeichen vorgefunden, ohne dass allerdings die Beweglichkeit eingeschränkt gewesen ist. Die radiologische Untersuchung hat eine beginnende mediale Gelenkspaltverschmälerung beidseits und weitere beginnende Veränderungen im Bereich der Kniegelenke aufgedeckt. Im Bereich der Füße hat der Sachverständige Beinen beginnenden Hallux valgus links, einen Druckschmerz im Bereich der Zehen 2 bis 4 rechts sowie eine leichte Valgusstellung des Endgliedes beider Großzehen vorgefunden. Die Röntgenuntersuchung hat einen leichten Metatarsus varus, leichte arthrotische Veränderungen des Großzehengrundgelenkes mit Gelenkspaltverschmälerung und weitere sklerotische bzw. arthrotische Veränderungen verdeutlicht. Trotz dieser Befunde hat der Sachverständige B wesentliche Funktionsdefizite an den Kniegelenken nicht angenommen und dem Reizzustand im Bereich der genannten Mittelfußknochen rechtsseitig ebenfalls keine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit beibemessen. Insoweit haben sich zwar neue Befunde gezeigt, ohne dass daraus jedoch eine gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Fabweichende Bewertung des Leistungsvermögens vorgenommen werden kann. Im Übrigen ist der Sachverständige B ohnehin zu keiner anderen Beurteilung des Leistungsvermögens sowie der zugrunde liegenden Erkrankungen gelangt. Die von der Klägerin gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F erhobenen Einwände haben sich somit im Ergebnis als grundlos erwiesen.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich auch ein vollschichtiges Leistungsvermögen folgerichtig, wie dies die beiden gerichtlichen Sachverständigen in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. B vom 11. April 2000 und dem Entlassungsbericht des Klinikzentrums B vom 01. November 2000 annehmen.
Die genannten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Kontrolleurin von Glasteilen aus. Nach der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft der S CD GmbH erfordert dieser Beruf ständiges Stehen. Nach den Bekundungen der vom Sozialgericht vernommenen Zeugin G H müssen zudem Prüfteile mit einem Gewicht zwischen 4 und 17 kg gehoben werden. Diesem Belastungsprofil ist die Klägerin nicht mehr gewachsen. Dies gilt im Übrigen auch für den Beruf eines Glasschleifers, vergleichbar der in der DDR erfolgten Ausbildung zum Facharbeiter für Glastechnik (BIK BO 135/l Ziffer 11), denn nach dieser BIK handelt es sich hierbei um körperlich leichte bis mittelschwere, zum Teil schwere Arbeit, zum Teil stehend, zum Teil sitzend und auch mit zum Teil ausgeprägt einseitiger Körperhaltung.
Die Unfähigkeit, als Kontrolleurin von Glasteilen zu arbeiten, begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich die Klägerin auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere auf die Tätigkeit einer Pförtnerin verweisen lassen. Dies begründet für sie keinen unzumutbaren sozialen Abstieg und ist ihr auch gesundheitlich noch möglich.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Arbeiters wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von drei Monaten bis zu zwölf Monaten) unterteilt (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45).
Davon ausgehend ist die Tätigkeit einer Kontrolleurin von Glasteilen der Gruppe des angelernten Arbeiters des oberen Bereiches zuzuordnen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach dem Facharbeiterzeugnis vom 15. Juli 1990 Facharbeiterin für Glastechnik ist. Dieser Beruf steht nach der BIK BO 135/l im Bereich des Handwerks dem des Glasveredlers, im Bereich der Industrie auch dem des Flachglasmechanikers jeweils mit einer Ausbildungsdauer von 3 Jahren gleich. Der Beruf des Facharbeiters für Glastechnik ist mithin nach dem Mehrstufenschema des BSG der Gruppe der Facharbeiter zuzurechnen.
Für die Beurteilung der Wertigkeit der von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit kommt es jedoch nicht auf die Art der Ausbildung an, die sie absolviert hat, oder auf das Vorhandensein eines Zeugnisses über eine bestimmte Qualifikation, sondern allein darauf, welche Bedeutung die ausgeübte Beschäftigung für den Betrieb hatte. Damit ist grundsätzlich darauf abzustellen, welche Arbeiten tatsächlich verrichtet wurden. Dieser Auffassung ist offensichtlich auch die Klägerin, wenn sie in ihrem Schriftsatz vom 26. Februar 2003 darauf hinweist, dass maßgebend auf die Anforderungen an die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen sei.
Insoweit kommt der tarifvertraglichen Eingruppierung wesentliche Bedeutung zu. Das BSG hat den Tarifverträgen in zweierlei Weise Bedeutung beigemessen, zum einen der abstrakten "tarifvertraglichen" Einordnung einer Tätigkeitsart (im Sinne eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrages und zum anderen der "tariflichen" Eingruppierung in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages durch den Arbeitgeber aufgrund der in dieser Zeit ausgeübten konkreten Tätigkeit.
Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Einstufung der einzelnen in dieser Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht. Demnach lässt die abstrakte tarifvertragliche Eingruppierung einer bestimmten Berufstätigkeit in einer Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der dort genannten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, auch in der Regel den Schluss zu, dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Anders verhält es sich lediglich, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nrn. 13, 14) oder wenn konkrete Anforderungsmuster fehlen, der Tarifvertrag also nur allgemeine Tätigkeitsmerkmale enthält. Es ist dann eine umfassende Prüfung erforderlich, wenn insofern nicht hinreichend erkennbar ist, an welchen Beurteilungskriterien sich der Arbeitgeber im Einzelfall orientiert hat (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 21).
Die tarifliche Eingruppierung des Versicherten durch den Arbeitgeber stellt ein Indiz dar. Dies gilt grundsätzlich auch im negativen Sinne. Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht in eine Facharbeitergruppe einstuft, ist dies sofern es sich um einen geregelten Beruf handelt, der im Tarifvertrag erwähnt wird ein Indiz dafür, dass keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt wurde (BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 13 BJ 261/92). Dieses Indiz kann allerdings widerlegt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Eingruppierung eindeutig fehlerhaft war (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 32). Eine fehlerhafte, insbesondere zu niedrige, tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich unbeachtlich. Steht also fest, dass eine Tätigkeit nicht entsprechend ihrem qualitativen Wert tariflich bewertet und eingestuft worden ist, so können dem Versicherten daraus ebenso wenig Nachteile für seinen Berufsschutz entstehen, wie ihm andererseits die im Vergleich zum qualitativen Wert der Tätigkeit zu hohe tarifliche Einstufung keine Vorteile für den Berufsschutz einzubringen vermag (BSG SozR 2600 § 46 Nr. 13 und SozR 2200 § 1246 Nr. 77). Anlass für weitere Ermittlungen ist dann gegeben, wenn sich deutliche Anhaltspunkte für Fehler der tariflichen Eingruppierung ergeben. Im Übrigen bedarf es keiner detailgetreuen Überprüfung, da eine so weitgehende Aufklärung den praktische Wert der Indizwirkung im Rahmen einer Massenverwaltung wieder zunichte machen würde (BSG, Beschluss vom 16. Dezember 1993 13 BJ 261/92).
Der LTV Glasindustrie unterscheidet 8 Lohngruppen, wobei sich ausgehend von Lohngruppe 1 eine Steigerung in der Qualität feststellen lässt. Lohngruppe 1 umfasst Arbeiten einfacher Art, die ohne vorherige Arbeitskenntnisse ausgeführt werden können. In Lohngruppe 4 sind Arbeiten, die nach einer Einarbeitungszeit bis zu höchstens drei Monaten ausgeführt werden können, eingestuft. Lohngruppe 5 ist definiert als Arbeiten, die nach einer Anlernzeit bis höchstens zwei Jahren ausgeführt werden können. Die Definition der Lohngruppe 6 lautet u. a.: Arbeiten, deren Ausführung die erfolgreiche Beendigung einer Ausbildung gemäß den geltenden Ausbildungsordnungen für Facharbeiter oder für Handwerker erfordert.
§ 3 LTV Glasindustrie regelt darüber hinaus: Die Definitionen bestimmen die Anforderungen, die in den einzelnen Lohngruppen an die Ausführung der jeweiligen Tätigkeiten gestellt werden (Ziffer 2). Die Oberbegriffe werden durch beispielhaft angeführte Richtbeispiele ergänzt. Letztere erheben weder den Anspruch auf Vollständigkeit, noch sind sie als abschließende Regelung zu sehen. Sie sollen vielmehr als Hilfestellung für die betriebliche Praxis bei der Findung betriebsspezifischer Lösungen dienen. Ausschlaggebend für die Eingruppierung sind die Oberbegriffe der Lohngruppen (Ziffer 3). Die Definitionen sind maßgebend für die Zuordnung der betrieblichen Tätigkeiten zu den einzelnen Lohngruppen. Sie begründen in Verbindung mit den Richtbeispielen einen Anspruch auf entsprechende Eingruppierung (Ziffer 4). Der Erwerb der Facharbeiterqualifikation durch eine zweijährige bzw. zweieinhalbjährige Ausbildung nach den bis zum 02. Oktober 1990 geltenden rechtlichen Vorschriften steht der Eingruppierung in die Facharbeitergruppe nicht entgegen, sofern die allgemeinen Eingruppierungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für die Teilfacharbeiterqualifikation (Ziffer 5).
Außerdem regelt § 4 LTV Glasindustrie die Grundsätze der Zuordnung und Eingruppierung. Nach § 4 Ziffer 1 LTV Glasindustrie sind die betrieblichen Tätigkeiten im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat den Lohngruppen aufgrund der Definitionen in Verbindung mit den Richtbeispielen zuzuordnen. Nach § 4 Ziffer 4 LTV Glasindustrie sind die Arbeitnehmer entsprechend der ihnen übertragenen und ausgeführten Tätigkeiten, nicht entsprechend ihrer Berufsbezeichnung, in eine Lohngruppe einzugruppieren. Dies gilt auch, wenn nach der Definition einer Lohngruppe ein bestimmter Berufsausbildungsgang zwar vorgeschrieben ist, der Arbeitnehmer jedoch die für diese Tätigkeit erforderliche Befähigung durch praktische Arbeit erworben hat. Andererseits begründet der berufliche Ausbildungsgang allein keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Lohngruppe.
Als Richtbeispiele werden in Lohngruppe 4 u. a. die Qualitätskontrolle gleichartiger Erzeugnisse und in Lohngruppe 5 die Kontrolle von Fertigwaren genannt. Unter den Richtbeispielen der Lohngruppe 6 finden sich hingegen keine Kontrolltätigkeiten.
Nach dem Aufbau des LTV Glasindustrie ist demnach Lohngruppe 5 der Gruppe der Angelernten des oberen Bereiches und Lohngruppe 6 der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Dies ist zwischen den Beteiligten wohl auch unstreitig.
Umstritten ist jedoch, ob die Klägerin zu Recht durch den Arbeitgeber in Lohngruppe 5 eingestuft wurde oder ob ihr, wie mit Berufungsschriftsatz vom 26. Februar 2003 vorgetragen, richtigerweise die Lohngruppe 6 hätte zuerkannt werden müssen. Letzteres ist unter Berücksichtigung der von der Klägerin ausgeführten Aufgaben nicht ersichtlich.
Nach der von der Beklagten eingeholten Auskunft der S C D GmbH lautete die Berufsbezeichnung der Klägerin "Kontrolleur" und die tarifliche Bezeichnung "Fertigwaren kontrollieren". Die Aufgaben bestanden danach im Einzelnen in der Entgegennahme des Glasteiles aus der Palette, der Bewegung des Glasteiles zum Kontrolltisch, der visuellen Kontrolle des Glasteiles auf Fehler, im Einpacken des Glasteiles in bereitgestellte Paletten und der Führung einer Auswertungsliste. Als erforderliche Ausbildung oder Vorbildung wird in dieser Auskunft der "Kontrolleur (Facharbeiter für Glastechnik)" bei einer erforderlichen Einarbeitungszeit von drei Monaten genannt.
Die vom Sozialgericht vernommene Zeugin H, die auch die Auskünfte der S C D GmbH vom 10. Dezember 2001 und 07. Januar 2002 erteilt hat, hat bei ihrer Vernehmung bekundet, dass für die Tätigkeit einer Kontrolleurin für Glasteile ein entsprechender Facharbeiterabschluss zwar erwünscht, jedoch nicht zwingend erforderlich sei. Sie hat damit die in der Auskunft vom 10. Dezember 2001 gemachte Mitteilung, wonach die Ausbildung zum Facharbeiter für Glastechnik für diese Tätigkeit von großem Vorteil sei, wiederholt und somit nicht mehr an der Aussage in der Auskunft vom 07. Januar 2002 festgehalten, wonach für die Tätigkeit als Kontrolleur neben einem 10klassigen Schulabschluss auch eine Facharbeiterausbildung auf technischem Gebiet erforderlich sei. Ihre weitere Bekundung, wonach die erforderliche Einarbeitungszeit auch für ungelernte Arbeitskräfte für die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit einer Kontrolleurin je nach persönlicher Begabung ein halbes bis eine Jahr durchschnittlich betragen habe, spricht gleichfalls dafür, dass ein Facharbeiterabschluss für Glastechnik bzw. zum Glasschleifer, Glasveredeler bzw. Flachglasmechaniker zur vollwertigen Ausübung der Tätigkeit einer Kontrolleurin entbehrlich ist. Die Qualität dieses Berufes wird nicht dadurch erhöht, dass bei der Auswahl von Bewerbern denjenigen Bewerbern der Vorzug gegeben wird, der über eine einschlägige Facharbeiterausbildung im Glasbereich verfügt. Die Grundsätze der Zuordnung nach § 3 Ziffer 5 und § 4 Ziffern 1 und 4 LTV Glasindustrie in Verbindung mit dem Richtbeispiel Fertigwaren kontrollieren in der Lohngruppe 5 bestätigen, dass ein Facharbeiterabschuss dafür nicht erforderlich ist, denn nach der Eingangsdefinition genügt dafür eine Anlernzeit bis höchstens zwei Jahre. Dabei ist unbestritten, dass die Klägerin, wie auch von der Zeugin Hdargelegt, hochwertige Qualitätskontrolle ausgeführt hat, denn ansonsten wäre sie in Lohngruppe 4 einzustufen gewesen, in der eine sonstige Qualitätskontrolle gleichartiger Erzeugnisse als Richtbeispiel genannt wird. Demgegenüber ordnen die Tarifvertragsparteien des LTV Glasindustrie Tätigkeiten der Qualitätskontrolle aber gerade nicht Lohngruppe 6 zu, so dass die Klägerin als Kontrolleurin auch keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Eingruppierung in diese Lohngruppe hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Aufgaben auszuführen hatte, für die ein Facharbeiterabschluss unabdingbar war, liegen nicht vor, denn dass die Klägerin Aufgaben nach den Richtbeispielen der Lohngruppe 6 verrichtete, ist nicht erkennbar. Angesichts dessen bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Klägerin zu Recht in die Lohngruppe 5 eingruppiert wurde. Damit kann sie den Berufsschutz eines Facharbeiters nicht beanspruchen.
Als höchstens Angelernte des oberen Bereiches muss sich die Klägerin damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere auf die Tätigkeit einer Pförtnerin zumutbar verweisen lassen.
Die Aufgaben von Pförtnern bestehen nach der BIK BO 793 in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Auch hier ist eine Einarbeitung und Anlernung üblich, so dass auch diese Tätigkeit sozial zumutbar ist.
Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des Manfred Langhoff vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.
Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M L zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen der hiesigen Klägerin, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger im weit stärkeren Umfang als die hiesige Klägerin in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner auch einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gebe insbesondere auch eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist. Die bei der Klägerin bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil einer Pförtnerin in Einklang bringen. Wenn der Sachverständige B somit zu der Einschätzung gelangt ist, die Klägerin könne als Pförtnerin vollschichtig arbeiten, ist dies, weil er das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt hat, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat dessen Bewertung zu eigen machen kann. Nichts anderes folgt im Übrigen aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F.
Eine rechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit besteht nicht, so dass die Klägerin auch in der Lage ist, entsprechende Arbeitsplätze aufzusuchen.
Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 56; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10) gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, denn eine Tätigkeit zum Zwecke des Gelderwerbs ist regelmäßig nur außerhalb der Wohnung möglich. Hinsichtlich der Bestimmung der erforderlichen Fußwegstrecke wird hierbei ein generalisierender Maßstab angesetzt und danach generell die Fähigkeit des Versicherten für erforderlich gehalten, Entfernungen, gegebenenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Gehstützen, orthopädischen Schuhen, Einlagen, Abrollhilfen), von über 500 m zu Fuß viermal arbeitstäglich zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu benutzen. Zudem wird gefordert, dass die Strecke von mehr als 500 m in wenigstens 20 Minuten zurückgelegt werden kann.
Keiner der beiden gerichtlichen Sachverständigen hat beurteilt, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, denn krankhafte Befunde, die dies ausschließen könnten, bestehen nicht. Dies entspricht im Übrigen auch den Angaben der Klägerin, die sie gegenüber den beiden Sachverständigen gemacht hat. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. F hat sie die mögliche Gehstrecke mit etwa 2 km angegeben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen B hat die Klägerin mitgeteilt, Spaziergänge von ca. 2 km bewältigen zu können, wobei das Gehen etwa 30 Minuten ohne Unterbrechungen möglich sei.
Damit kann dahinstehen, ob die Klägerin gehindert ist, ein Kraftfahrzeug zumutbar zu steuern. Von der Klägerin ist zwar wiederholt vorgetragen worden, wegen der Nebenwirkungen des Schmerzmedikamentes Ibu KD 400 bzw. 800 dazu nicht in der Lage zu sein. Dem dürfte jedoch ihr eigenes Verhalten entgegenstehen. Gegenüber dem Sachverständigen B hat die Klägerin zum einen mitgeteilt, eine Fahrstrecke von etwa 25 km mit dem Auto zurücklegen zu können. Die danach notwendige Fahrtunterbrechung von 10 bis 15 Minuten hat sie gegenüber diesem Sachverständigen nicht etwa mit diesem Schmerzmedikament, sondern damit begründet, dass die Missempfindungen in allen Fingern, im Bereich des Handrückens und der Hohlhand sie am Weiterfahren hinderten. Wie in der Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. P vom 17. April 2003 ausgeführt, kann durch das genannte Medikament im Einzelfall die Fähigkeit zum Fahren eines Kraftfahrzeuges eingeschränkt sein. Im Falle der Klägerin erscheint dies allerdings tatsächlich nicht so zu sein. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, wenn in den Schriftsätzen vom 26. Februar und 28. April 2003 unter Bezugnahme auf die Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie Dr. P vom 17. April 2003 vorgetragen wird, dass nunmehr wegen der ständigen akuten Schmerzen das genannte Medikament nicht mehr nur in der Indikation 400, sondern in der Indikation 800 eingenommen werden müsse, obwohl aus dieser Bescheinigung eine Verordnung lediglich für den Zeitraum vom 08. Mai 2000 bis 02. Mai 2002 hervorgeht.
Ob die Klägerin einen Arbeitgeber findet, der sie für eine entsprechende Tätigkeit einstellt, ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung. Diese Frage betrifft allein die Vermittelbarkeit. Das Risiko einer Versicherten, die eine Tätigkeit vollschichtig verrichten kann, einen entsprechenden Arbeitsplatz auch zu erhalten, fällt grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 139). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI vom 02. Mai 1996 (BGBl. I 1996, 659) hat der Gesetzgeber klar gestellt, dass die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit jedenfalls einer vollschichtig einsetzbaren Versicherten außer Betracht zu bleiben hat (vgl. auch Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 33/94).
Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es auch nicht auf die Verhältnisse im Arbeitsamtsbezirk C an. Dass, wie in der vorgelegten Bescheinigung des Arbeitsamtes C vom 22. April 2003 ausgeführt, Tätigkeiten eines Pförtners in diesem Arbeitsamtsbezirk nicht ausschließlich im Tagschichtdienst angeboten bzw. vermittelt werden, ist somit irrelevant. Maßgebend sind vielmehr die Verhältnisse in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Aus der beigezogenen berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Februar 2000 geht hervor, dass es auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt deutlich mehr als 300 Arbeitsplätze gibt, die dem genannten Leistungsvermögen gerecht werden.
Berufsunfähigkeit liegt somit nicht vor.
Der Klägerin ist auch keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB VI zu gewähren.
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Bei dem bereits dargelegten vollschichtigen Leistungsvermögen liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der Berufsunfähigkeit erfordern, nicht vor.
Schließlich kann der Klägerin auch keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der Fassung des EM Reformgesetzes (SGB VI n. F.) gewährt werden, denn sie ist noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung kann notwendigerweise bei einem sogar noch vollschichtigen Leistungsvermögen nicht vorliegen.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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