L 27 R 837/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 R 603/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 837/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Berücksichtigung eines Abschlages aus Anlass eines durchgeführten Versorgungsausgleichs bei der Darstellung der persönlichen Entgeltpunkte in einer Rentenauskunft.

Die Ehe des 1950 geborenen Klägers wurde rechtskräftig geschieden durch Urteil des Amtsgerichts C vom 08. Mai 1989. Mit dem Urteil wurden von dem Versicherungskonto des Klägers auf das Versicherungskonto seiner Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in von monatlich 42,00 DM übertragen, bezogen auf eine Ehezeit vom 01.Juli 1974 bis 30. November 1987.

Mit Bescheid vom 09. August 2005 teilte die LVA Berlin dem Kläger mit, ob und welche der angegebenen Zeiten für die gesetzliche Rentenversicherung erheblich seien und nach den gesetzlichen Bestimmung anerkannt werden könnten. Gegenstand dieses Bescheides sei der Versicherungsverlauf.

Mit der Rentenauskunft vom 09. August 2005 wurden dem Kläger in der Anlage 2 der Versicherungsverlauf übersandt sowie ein Hinweis auf die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs (Anlage 5). In Anlage 6 wurden die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente dargestellt. Ein Abschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01. Juli 1974 bis 30. November 1987 wurde als Abschlag dargestellt und rechnerisch in Abzug gebracht.

Mit dem am 12. August 2005 bei der LVA Berlin eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid "wegen offensichtlicher falscher Angaben im Ausdruck auf der Anlage 6" eingelegt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08. November 2005 hat die Beklagte, Rechtsnachfolgerin der LVA Berlin, den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit dem am 22. November 2005 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger einen "offenen Antrag" eingereicht. Insbesondere hat er dort ausgeführt, im "laufenden Justizverfahren betreffend den von ihm eingeforderten Sachgrund seines Widerspruches seien Bescheide zu selbigem ohne Justiz-Verfahrensverstoß" unrechtmäßig. Die Beklagte hat dieses Schreiben als Klage gegen den vorgenannten Widerspruchsbescheid beurteilt und an das Sozialgericht (SG) Berlin weitergeleitet. Insbesondere ist dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen, ihm seien Straftaten seiner geschiedenen Ehefrau von Bedeutung.

Das SG ist davon ausgegangen, dass der Kläger beantragen wolle,

den Bescheid der Beklagten vom 09. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. November 2005 insoweit aufzuheben, als in der Anlage 6 ein Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich aufgeführt wird, und die Entgeltpunkte danach neu zu bestimmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides bezogen.

Mit dem am 22. Mai 2006 erlassenen Gerichtsbescheid hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG insbesondere ausgeführt, die Beklagte und das Gericht seien nach rechtskräftiger Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Urteil des Amtsgerichts C Familiengericht vom 08. Mai 1989 an den darin geregelten Versorgungsausgleich zugunsten der geschiedenen Ehefrau gebunden. Das bindende Urteil des Familiengerichts habe das SG nicht zu hinterfragen. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich Verfehlungen seiner Ehefrau sei deshalb vom SG auch nicht zu beachten.

Gegen den dem Kläger am 30. Mai 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 31. Mai 2006 beim SG Berlin eingegangene Berufung. Insbesondere hat er vorgetragen, er sei nicht gesetzlich geschieden worden. Er macht Erziehungsverstöße seiner Ehefrau geltend. Diese seien auch angezeigt worden (Klageverfahren 13 JU JS 209.92 und 6 JU JS 435.91). Er bitte um Übergabe an den 1. Senat der Großen Strafkammer beim Landgericht Berlin zu diesen Aktenzeichen. Der Kläger meint, ein Rechtsantrag im gleichen Antragsverfahren sei bereits beim Landessozialgericht vorhanden unter dem Geschäftszeichen L 1 B 817/06 R ER.

Der Senat legt als Antrag des Klägers zugrunde,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 09. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. November 2005 insoweit aufzuheben, als in der Anlage 6 der Rentenauskunft vom 09. August 2005 ein Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01. Juli 1974 bis 30. November 1987 vorgenommen wurde, und die Beklagte zu verpflichten, die Entgeltpunkte ohne diesen Abschlag neu zu bestimmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten zu den Geschäftszeichen L 27 R 837/06, S 27 R 603/06 ER und auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten (), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige und im Übrigen statthafte Berufung ist unbegründet.

Der geltend gemachte Anspruch ist unbegründet. Der Kläger wird durch die von ihm beanstandete Rentenauskunft nicht in seinen Rechten verletzt. Die von dem Kläger beanstandete Anlage 6 der Rentenauskunft vom 09. August 2005 stellt seine persönlichen Entgeltpunkte unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs dar. Diese Auskunft ist nicht rechtsverbindlich, ihr kommt keine Bindungswirkung zu. Ein derartiger Bindungswille kann auch nicht dem Bescheid vom 09. August 2005 entnommen werden. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bestandteil dieses Bescheides lediglich der Versicherungsverlauf (Anlage 02 zur Rentenauskunft) werden solle. Insoweit handelt es sich hinsichtlich der Anlage 6 nicht um einen bindenden Verwaltungsakt, eine Verfügung zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen (§ 31 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Gegenstand dieser Auskunft ist allein die Darstellung der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte nach dem derzeit maßgeblichen Recht. Die Mitteilung hat keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen; ihr fehlt der behördliche Wille zur Selbstverpflichtung, der Regelungswille hinsichtlich des Abschlages aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich. Es liegt insoweit eine Wissenserklärung der Beklagten vor. Dazu hat bereits das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung entschieden, Rentenauskünfte stellten eine bloße Information über die Höhe der Rentenanwartschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage dar und seien nicht aus § 109 Abs. 4 Satz 2 SGB VI rechtsverbindlich (BSG vom 18. April 1996 - 4 RA 36/94).

Insoweit hat die Beklagte mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid im Ergebnis zwar unzutreffend den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen statt ihn als unzulässig zurückzuweisen. Hieraus rechtfertigt sich jedoch keine Beschwer des Klägers. Dies gilt umso mehr, als die Begründung im angefochtenen Widerspruchsbescheid im Ergebnis zutreffend wäre, sofern ein Verwaltungsakt lediglich der vom Kläger beanstandeten Rentenauskunft vorgelegen hätte. Hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der Rentenauskunft vom 09. August 2005 und der beanstandeten Anlage 6 sind sowohl die Ausführungen im Widerspruchsbescheid als auch in den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts zutreffend.

Soweit der Kläger auf das Verfahren zum Geschäftszeichen S 27 R 603/06 ER bzw. L 1 B 817/06 R ER verweist, handelt es sich um ein bereits abgeschlossenes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, in dem der Kläger ebenso wie im vorliegenden Verfahren die Anlage 6 des Bescheides vom 09. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. November 2005 hinsichtlich des Abschlages aus dem Versorgungsausgleich beanstandet hatte.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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