L 23 B 169/06 SO PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 90 SO 6140/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 169/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des So-zialgerichts Berlin vom 29. Juni 2006 aufgehoben.

Der Klägerin wird für das sozialgerichtliche Verfahren Pro-zesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt JK, Gstraße , B beigeordnet.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache von dem Beklagten die Übernahme eines Mietrück-standes in Höhe von 895,11 Euro.

Die 1974 geborene Klägerin bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch SGB II. Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 kündigte der Vermieter die von der Klägerin zusammen mit der minderjährigen Tochter bewohnte Wohnung wegen eines Mietrückstandes in Höhe von 895,11 Euro. Einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden lehnte das JobCenter R mit Bescheid vom 12. Juli 2005 ab. Am 11. August 2005 sprach die Klägerin bei dem Beklagten vor und begehrte die Übernahme der Mietschulden. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. September 2005 mit der Begründung ab, dass die Klägerin per 30. Juni 2005 über ein Guthaben in Höhe von 17.825,15 Euro verfügt habe und daher zum Zeitpunkt der Kündigung unter Ausschöpfung ihrer finanziellen Möglichkeiten den Mietrückstand habe tilgen können. Die Klägerin machte mit Widerspruch vom 5. Oktober 2005 geltend, das von der Beklagten festgestellte Vermögen habe im Eigentum ihres Onkels gestanden. Die finanziellen Mittel seien ihr zweckgebunden für einen Führerschein und die Anschaffung eines Neuwagens mit allen anfänglichen Kosten darlehensweise zur Verfügung gestellt worden. Wegen einer Erkrankung sei es nicht zur zweckentsprechenden Verwendung gekommen. Sie habe das Konto nicht ohne ihren Onkel nutzen können. Sie wolle ihre Wohnung nicht verlieren, da sie ansonsten mit ihrem Kind obdachlos werde. Weiter trug die Klägerin im Widerspruchsverfahren vor, ihr Onkel habe nach dem ablehnenden Bescheid des Beklagten den Mietrückstand in Höhe von 895,11 Euro "vorgestreckt", bestehe aber auf einer Rückzahlung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2005 wies die Beklagte den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, die Klägerin habe nach Auflösung des Bankkontos den Verbleib des Geldes nicht nachweisen können. Weiter sei durch die Begleichung des Mietrückstandes eine wesentliche Voraussetzung für die Übernahme von Mietrückständen nicht mehr gegeben. Die Klägerin habe sich selbst helfen können. Es handele sich nunmehr um private Schulden, zu deren Übernahme der Träger der Sozialhilfe nicht verpflichtet sei.

Mit der am 20. Dezember 2005 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr auf die Übernahme der Mietrückstände gerichtetes Begehren weiter. Sie hat beantragt, ihr für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe PKH zu gewähren.

Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2006 mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Nach dem ab dem 01. April 2006 geltenden Rechtszustand bestehe schon keine Anspruchsgrundlage für das ge-gen den Beklagten gerichtete Begehren, weil die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beziehe. Selbst bei Anwendung des § 34 Abs. 1 SGB XII bestünde kein Anspruch, da keine Mietschulden mehr bestünden. Die Notlage sei nach dem Selbsthilfegrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII beseitigt worden.

Gegen den am 12. Juli 2006 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 24. Juli 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 24. Juli 2006). Mit ihrer Beschwerde macht die Klägerin geltend, ihr Onkel sei nur wegen der rechtswidrigen Ablehnung der Leistungen in Vorleistung gegangen. Dies könne ihr nicht anspruchsvernichtend entgegen gehalten werden. Der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Finanzielle Mittel hätten zur Begleichung der Mietschulden nicht zur Verfügung gestanden, weil die Zuwendung des Onkels zweckgebunden gewesen sei und ihr im Übrigen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten nicht mehr zur Verfügung gestanden habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2006 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht in Berlin zu gewähren und Rechtsanwalt J K, G, B beizuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegens-tand der Beratung gewesen sind.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klägerin ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Sie bezieht Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Tochter. Nach Abzug der Kosten für die Wohnung unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Nr. ZPO bleibt kein einzusetzendes Einkommen.

Der Rechtsstreit bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. An die Prüfung der Erfolgsaussicht dürfen dabei keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1991, 1 BvR 1386/91, NJW 1992, 889).

Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend erfolgversprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt der Antragstellerin unter Berücksichtigung des Vortrages der anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/98, NJW 1991, 413). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Klage eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit nicht abgesprochen werden.

Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Begehren im Hauptsacheverfahren ist § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Abzustellen ist hier auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Selbstbe-schaffung der begehrten Leistung am 24. Oktober 2005.

Zwar gilt im Sozialhilferecht grundsätzlich der Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" (BVerwGE 90, 154, 146, m. w. N.), der eine Bedarfslage zum Zeitpunkt der Entscheidung voraussetzt und auch zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts führt.

Ausnahmen von dem Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfs hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch insbesondere bei einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter nach § 2 Abs. 1 BSHG immer in zwei Fallgestaltungen zuge-lassen: In Eilfällen um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen Willen (BVerwGE 26, 217, 220) und bei Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes Willen (BVerwGE 40, 343 (346); 58, 68 (74); 90, 154 (156). Dieser Rechtssprechung schließt sich der Senat auch unter Geltung des SGB XII an. Es würde nämlich gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Be-darfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat, obwohl dieser vom Bedarf Kenntnis hatte. Vom Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ist die Tilgung von Darlehensschulden, die der Hilfesuchende selbst oder ein Dritter für diesen eingegangen ist, bevor der Sozialhilfeträger mit dem Hilfebegehren befasst wird und auf anderer Weise Kenntnis von der Notlage erhält (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1994, 5 C 26/92, BVerwGE 96, 152-160) nicht erfasst. Da im vorliegenden Fall nach dem Vortrag der Klägerin der Onkel die Hilfe nicht endgültig als verlorenen Zuschuss geleistet hat, ist der Sozialhilfeanspruch nicht ausgeschlossen, da ein Dritter vorläufig, gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens nur deshalb eingesprungen ist, weil der Beklagte die Hilfe abgelehnt hat (vgl. BVerwG a. a. O.). Eine darlehensweise Gewährung der finanziellen Mittel zur Bedarfsdeckung führt dazu, dass ab diesem Zeitpunkt ein Erstattungsanspruch Gegenstand des Hilfebegehrens ist.

Streitgegenstand ist hier im Klageverfahren nicht eine Leistung zur Deckung eines noch bestehenden Bedarfs, sondern eine einmalige Leistung, nämlich der Ersatz der von dem Onkel der Klägerin zur Bedarfsdeckung aufgewendeten Mittel. Der Prüfung des Anspruchs ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bedarfsdeckung zugrunde zu legen.

Zu diesem Zeitpunkt galt noch § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der bis zum 31. März 2006 anzuwenden Fassung, wonach Bezieher von Leistungen nach dem SGB II einen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden nach § 34 SGB XII haben konnten, wenn die Mietschulden nicht nach § 22 Abs. 5 SGB II von den Leistungsträgern des SGB II zu übernehmen waren. Da das zuständige JobCenter bereits mit Bescheid vom 17. Juli 2005 einen Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31. März 2006 anzuwenden Fassung abgelehnt hat, ist ein Anspruch gegen den Beklagten nach § 34 SGB XII nicht ausgeschlossen.

Ob die Voraussetzungen nach § 34 SGB XII zur Übernahme von Mietschulden vorlagen, wird im Hauptsacheverfahren - möglicherweise durch eine Beweisaufnahme - zu klären sein. Sind noch weitere Ermittlungen erforderlich, kann eine Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage nicht verneint werden.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sollen Mietschulden übernommen werden, wenn dies ge-rechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale drohender Wohnungslosigkeit, Notwendigkeit und Gerechtfertigkeit sieht das Gesetz eine Einschränkung des Ermessen des Leistungsträgers dahin vor, dass im Regelfall ein Anspruch auf Übernahme der Schulden besteht (Streichsbier in: Waren-dorf/Grube, SGB XII, § 34 Anm. 9).

Nach summarischer Prüfung erscheint ein Anspruch der Klägerin nicht gänzlich ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Bedarfs im August 2005 und zum Zeitpunkt der Bedarfsdeckung drohte durch den Mietrückstand und die ausgesprochene fristlose Kündigung des Vermieters der Verlust der Wohnung, sodass die Gefahr bestand, dass die Klägerin zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter die angemietete Wohnung verliert. Ob damit auch zugleich Wohnungslosigkeit im Sinne des § 34 SGB XII drohte, kann ohne weitere Ermittlungen nach § 103 SGG nicht festgestellt werden. Wohnungslosigkeit droht dann einzutreten, wenn die bisher bewohnte Unterkunft gefährdet ist und eine andere Wohnung nicht angemietet werden kann und deshalb eine Unterbringung nur in einer Not- oder Oberdachlosenunterkunft in Betracht kommt (Streichsbier a. a. O.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Novem-ber 2005, L 23 B 1029/05 SO ER). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, z. B. der Woh-nungsmarkt und die persönlichen Umstände, die einem Umzug entgegenstehen können, zu berücksichtigen. Die Klägerin hat im vorliegenden Fall gesundheitliche Einschränkungen, nämlich ein Überforderungssyndrom, vorgetragen. Sie ist allein erziehende Mutter eines min-derjährigen, lernbehinderten Kindes. Aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten geht her-vor, dass die von der Klägerin angemietete Wohnung als angemessen angesehen wurde. Bei vorhandenem, durch fristlose Kündigung gefährdetem angemessenem Wohnraum, ist daher im Hauptsacheverfahren zu ermitteln, ob der Klägerin unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ein Umzug zumutbar gewesen ist. Aus den Verwaltungsakten geht dabei nicht hervor, dass die Klägerin zum wiederholten Male einen Bedarf auf Übernahme von Mietschulden geltend gemacht hat, was unter Umständen Zweifel an der Notwendigkeit der begehrten Übernahme der Mietschulden begründen würde.

Die Rechtfertigung der Übernahme der Mietschulden kann weiter jedenfalls nicht ohne weite-res auf der Grundlage des von dem Beklagten ermittelten Sachverhalts unter Hinweis auf den Selbsthilfegrundsatz verneint werden. Zwar ist im Rahmen der Prüfung der Rechtfertigung der Übernahme von Mietschulden der Selbsthilfegrundsatz nach § 2 SGB XII zu beachten, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbe-sondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Einkommen oder Vermögen zur Begleichung der Mietschulden stand der Klägerin zum Zeitpunkt der Bedarfsdeckung nach der Aktenlage nicht im ausreichenden Maße zur Verfügung. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Bedarfs beim Beklagten im August 2005 und zum Zeitpunkt der Bedarfs-deckung stand der Klägerin auch nicht das von dem Beklagten angeführte Vermögen in Höhe von 17.825,55 Euro zur Verfügung. Unabhängig von dem Vortrag, das angeführte Vermögen habe ihr nicht zum Zwecke der Tilgung von Mietschulden zur Verfügung gestanden, ergibt sich aus der Verwaltungsakte, dass das von dem Beklagten angeführte Bankguthaben bereits am 25. Juli 2005 vom Bankkonto der Klägerin wieder an den Onkel zurück überwiesen worden war und der Klägerin damit nicht zur Verfügung stand.

Ob bereite Mittel über eine Inanspruchnahme des Onkels anspruchsausschließend zur Verfügung standen, ist im Klageverfahren durch weitere Ermittlungen zu klären. Dem geltend ge-machten Anspruch steht dabei nicht von vornherein entgegen, dass der Onkel der Klägerin bereits die Mietschulden tatsächlich übernommen hat. Der Verweis auf § 2 SGB XII setzt nämlich zunächst voraus, dass die Klägerin gegen ihren Onkel einen Rechtsanspruch gehabt hat und dieser auch durchsetzbar war (BVerwGE 38, 174, 176; BVerwG FEVS 29, 45 ff.; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, § 2 Anm. 11). Dies kann, weil der Onkel der Klägerin nach den zivilrechtlichen Regelungen nicht zum Unterhalt verpflichtet war und somit ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch gegen den Onkel nicht bestanden haben dürfte, nicht unterstellt werden. Hilfen durch einen Angehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II führen auch nicht in jedem Fall dazu, dass der Sozialhilfeanspruch nicht mehr besteht. Verwandten muss nämlich die Möglichkeit verbleiben, während der möglicherweise rechtswidrigen Verweigerung der Sozialhilfe ihren Angehörigen Unterhalt zu gewähren, ohne das hierdurch allein der aus einer Bedarfslage resultierende Anspruch gegen den Sozialhilfeträger entfällt. Anderenfalls würde der Sozialhilfeträger für zögerliches oder unrechtmäßiges Handeln durch das Einspringen eines Dritten belohnt werden, was nicht Sinn und Zweck des § 2 SGB XII ist. Im Klageverfahren wird durch weitere Ermittlungen zu klären sein, ob der Onkel der Klägerin zur vorrangigen Bedarfsdeckung in Form der Übernahme der Mietschulden als helfender Dritter ohne Rückzahlungsverpflichtung bereit gewesen war. Dies mag hier nahe liegend sein, weil der Onkel bereits zuvor bereit war, der Klägerin eine weit höhere als die für die Begleichung der Mietschulden erforderliche Geldsumme für den Erwerb eines Führerscheines und die Anschaffung eines PKW zur Verfügung zu stellen, um der Klägerin in ihrer Lebenssituation zu helfen. Es erscheint trotz entgegenstehender Erklärung daher wenig überzeugend, dass der Onkel der Klägerin bereit war, der Klägerin die Mittel für die Anschaffung des PKW und den Erwerb des Führerscheins zu schenken, die für die Abwendung einer konkreten Notlage - der Wohnungslosigkeit seiner Nichte und deren lernbehinderter Tochter - erforderlichen Mittel jedoch nur darlehnsweise zu gewähren. Hierüber und damit über das Vorhandensein bereiter Mittel zur Bedarfsdeckung sind jedoch weitere Ermittlungen erforderlich.

Da somit zur Klärung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Ausübung Ermessens im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vorlagen, weitere Ermittlungen nach § 103 SGG er-forderlich sind, kann eine Erfolgsaussicht der Klage auch im Hinblick darauf, dass der Beklag-te mit dem angefochtenen Bescheid die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB XII verneint und kein Ermessen ausgeübt hat, nicht verneint werden.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint auch erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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