Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 RJ 1762/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RJ 84/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Kläger ist 1951 geboren worden. Bei der Deutschen Reichsbahn der DDR erlernte er den Beruf des Facharbeiters für Eisenbahn-Betriebs- und Verkehrstechnik und war dort zuletzt bis 1978 als Fahrdienstleiter beschäftigt. Nach einer dreimonatigen Beschäftigung als Kraftfahrer im Krankentransport wurde er im August 1978 bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) als Zugabfertiger eingestellt. Als Grund für sein Ausscheiden bei der Deutschen Reichsbahn nannte der Kläger gegenüber der BVG, dort sei keine berufliche Weiterbildung möglich. Für die Tätigkeit als Zugabfertiger wurde der Kläger im August und September 1978 in zwei betriebsinternen Lehrgängen von insgesamt 25 Arbeitstagen ausgebildet. Ab Oktober 1981 wurde er bei der BVG auf seine Bewerbung hin dem Ordnungsdienst U-Bahn zugeordnet. Für diese Tätigkeit wurde er in den Monaten Oktober 1981 bis Januar 1982 in betriebsinternen Lehrgängen von bis zu einem Monat Dauer ausgebildet. Anschließend wurde er bis 30. Juni 1985 als Schaffner im Kontrolldienst, ab 1. Juli 1985 als Mitarbeiter im Ordnungsdienst beschäftigt. Vom 2. November bis zum 1. Dezember 1988 absolvierte der Kläger nochmals einen betriebsinternen Lehrgang zur Aufsicht, der 20 Arbeitstage umfasste. Er verweigerte aber die Teilnahme an der Abschlussprüfung. Seit Januar 1989 wurde er darauf hin wiederum als Schaffner im Kontrolldienst beschäftigt. In den Jahren 1989, 1990 und 1992 nahm der Kläger an jeweils zweitägigen Seminaren mit dem Inhalt "Kommunikationstraining für Schaffner im Kontrolldienst", im Jahr 1993 an einem eintägigen "Basisseminar Umgang mit Alkohol", im August und September 1994 nochmals an einer 20 Arbeitstage umfassenden, diesmal mit einer betriebsinternen Prüfung abgeschlossenen Ausbildung zum Zugabfertiger teil. Während der gesamten Dienstzeit bei der BVG war der Kläger in die Vergütungsgruppe F4 des Zusatztarifvertrags BVG Nr. 2 zum Bundesmanteltarifvertrag BMT-G eingruppiert. Das Arbeitsverhältnis endete durch Auflösungsvereinbarung zum 28. Februar 1995. Ab dem 1. März 1995 war der Kläger schließlich als Separatwachmann (Revierfahrer) bei der Firma P. D GmbH & Co. KG tätig (Einsatzgebiet Wachschutz Berliner S-Bahn). Seit 9. September 1997 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses beantragte er im März 1998 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Beklagte zog ein Gutachten der Ärztin für Sozialmedizin Dr. O für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen Berlin e.V. (MDK) vom 11. April 1998 bei, ausweislich dessen weiterhin Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Wachschutz bei Bahnobjekten mit Schichtdienst bestand. Die Beklagte ließ den Kläger durch die Ärztin für Innere Medizin R begutachten, die ein medizinisches Heilverfahren befürwortete (Gutachten vom 10. Juni 1998, Diagnosen: HWS- und LWS-Syndrom bei Belastung ohne neurologische Störungen, anamnestisch Hypertonie, belastungsabhängige Angina pectoris, angeblich Zustand nach stummem Herzinfarkt 1991). Vom 7. Juli bis zum 4. August 1998 befand sich der Kläger daraufhin zur medizinischen Rehabilitation in der Reha-Klinik L der Beklagten, aus der er arbeitsunfähig entlassen wurde (Diagnosen: coronare Herzerkrankung mit inferolateralem Infarkt 1991, HWS- und LWS-Syndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule, Gonarthrose links, Hyperlipidämie, psychovegetatives Syndrom). In einem Gutachten vom 9. September 1998 für den MDK kam die Ärztin H zu dem Ergebnis, dass der Kläger für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wachmann auf Dauer arbeitsunfähig sei. Arbeitsfähigkeit bestehe für Tätigkeiten, die nicht mit Schichtdienst oder schwerer körperlicher Belastung verbunden seien. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. November 1998. Seit 14. Dezember 1998 erhielt der Kläger Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Ein Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz/Sozialgesetzbuch Neuntes Buch ist seit 1992 anerkannt und beläuft sich gegenwärtig auf 40. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragte der Kläger im Dezember 1998. Die Ärztin für Innere Medizin Dr. W-H kam in ihrem Gutachten für die Beklagte vom 24. März 1999 zu dem Ergebnis, dass er noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen und Stehen bzw. Gehen, nicht in Nachtschicht und unter besonderem Zeitdruck, ohne häufiges Bücken, ohne Knien, Hocken, Überkopfarbeit, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne Arbeit auf Leitern und Gerüsten oder mit Absturzgefahr verfüge (Diagnosen: degeneratives HWS/LWS-Syndrom, rezidivierende Nervenwurzelreizsymptomatik der LWS bei Bandscheibenprotrusionen und Foramenstenose, rezidivierende Parästhesien der Hände, Zustand nach stummem Hinterwandinfarkt 1991, Belastungs-Apnoe, rezidivierende Bronchitis bei Nikotinabusus, labiler Hypertonus [unbehandelt] und Verdacht auf Meniskopathie links ohne Funktionseinschränkung). Den Rentenantrag lehnte die Beklagte daraufhin durch Bescheid vom 31. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 1999 ab. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass seine bestehenden Krankheitsbilder Erwerbsunfähigkeit begründeten. Auf Grund seines Alters und der fortdauernden Beschwerden habe er auf dem Arbeitsmarkt keine Chance mehr, eine Beschäftigung zu finden, auch nicht nach einer Umschulung. Das Sozialgericht hat Unterlagen aus der Schwerbehindertenakte zur Gerichtsakte genommen und ein Gutachten der Dr. von S für das Arbeitsamt Berlin Nord vom 24. April 1999 beigezogen, in dem eine leichte bis zeitweise mittelschwere vollschichtige Beschäftigung mit qualitativen Einschränkungen für möglich gehalten wird. Ferner hat es Befundberichte des Arztes B vom 19. Oktober 1999, der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie R vom 22. Oktober 1999 und des Facharztes für Orthopädie H vom 27. Oktober 1999 eingeholt. Im Auftrag des Sozialgerichts ist der Kläger durch den Orthopäden Dr. E begutachtet worden. In seinem Gutachten vom 24. März 2000 ist dieser Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von klimatischen Einflüssen ausüben könne. Die Tätigkeit solle in wechselnder Körperhaltung ausgeübt werden, ein Wechsel der Haltungsarten sei sinnvoll. Einseitige körperliche Belastung, Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten in festgelegtem Arbeitsrhythmus und an laufenden Maschinen seien nur eingeschränkt möglich. Lasten bis zu 5 kg könnten gehoben und getragen werden. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien aufgrund der Absturzgefahr nicht mehr möglich. Arbeiten, welche die Fingergeschicklichkeit sowie den kraftvollen Einsatz der Hände voraussetzten, seien gering eingeschränkt zumutbar. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei mäßig, die der oberen und der unteren Extremitäten nur gering eingeschränkt (Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet: rezidivierende Cephalgien im Sinne von Stirnkopfschmerzen auf Grund eines Bluthochdruckes; rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom im Sinne von Nacken-Schulterverspannungen und Schmerzen; Arthralgien des rechten Schultergelenkes bei Reizzustand der langen Bizepssehne; Verdacht auf Einklemmung der Mittelhandnerven beidseits; LWS-Syndrom im Sinne von Lumbalgien auf dem Boden erheblicher degenerativer Wirbelsäulenveränderungen und einer im Magnetresonanztomogramm nachgewiesenen Bandscheibenvorwölbung; rezidivierende Muskel- und Sehnenansatzentzündung an beiden Hüften (Periarthrosis coxae); initiale Verschleißzeichen beider Kniescheibengleitlager; Verdacht auf degenerative Meniskopathie links medial; unkomplizierte Fußfehlform im Sinne eines beginnenden Senkspreizfußes mit initialer Ballenbildung; überreichlicher Ernährungszustand). Durch Urteil vom 30. August 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Für die Berufsunfähigkeit sei der zuletzt ausgeübte Beruf des Wachmanns heranzuziehen. Ob der Kläger diesen Beruf noch ausüben könne, könne dahinstehen. Denn es handle sich um eine ungelernte Tätigkeit, so dass er – wie für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit – auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne. Für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verfüge der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen jedoch noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen. Ob er einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz erhalten könne, sei kein Risiko, welches von der gesetzlichen Rentenversicherung abgedeckt werde. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Sein Gesundheitszustand sei unzutreffend gewürdigt worden. Bereits die Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn habe er aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, ebenso die bei der BVG.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 31. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat Arbeitgeberauskünfte der BVG vom 16. Mai 2001, des Bundeseisenbahnvermögens Dienststelle Ost vom 22. Mai 2001 und der P Service vom 25. Juni 2000 sowie Befundberichte des Arztes B vom 26. April 2002 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 14. Februar 2003 und des Arztes für Innere Medizin Dr. H vom 20. Februar 2003 eingeholt. Im Auftrag des Senats hat der Internist Dr. R am 30. Juni 2003 ein internistisch-kardiologisches Gutachten erstattet. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger aus der Sicht seines Begutachtungsgebietes unter Berücksichtigung der orthopädischen Leiden noch täglich regelmäßig vollschichtig körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen aber auch im Wechsel mit Gehen und Stehen, unter Vermeidung von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft, einseitiger körperlicher Belastung, Zeitdruck, Arbeit an laufenden Maschinen und Nachtschichten verrichten könne. Das Heben und Tragen von Lasten sei über 10 Meter bis maximal 8 kg möglich. Die Belastbarkeit der Arme und Beine sei eingeschränkt (Diagnosen: Zustand nach infero-lateralem Myokardinfarkt Februar 2003 bei Zustand nach fraglichem Myokardinfarkt 1991; degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen; behandelte arterielle Hypertonie; Nikotinabusus). Ferner hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Psych. W ein Gutachten vom 17. Januar 2004 erstattet. Er hat auf seinem Fachgebiet eine Dysthymia (chronische depressive Neurose) und eine somatoforme autonome Funktionsstörung festgestellt). Die körperliche Leistungsfähigkeit hat er ebenso beschrieben wie der Sachverständige Dr. R. Zu einfachen und mittelschweren geistigen Arbeiten sei der Kläger in der Lage, die Kontaktfähigkeit sowie die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit seien krankheitsbedingt leicht eingeschränkt. Der Kläger hält die Leistungseinschätzungen der gerichtlichen Sachverständigen für unzutreffend und rügt im Besonderen Mängel der Untersuchung bei Dr. R. Er hat außerdem weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht (grauer Star auf dem linken Auge mit Beeinträchtigungen des Sehvermögens, Taubheit der Kopfhaut links, Schmerzen im linken Knie mit Bewegungseinschränkungen ab Februar 2006) und zum Beleg seiner Angaben Arztbriefe der Fachärzte für Radiologie und Nuklearmedizin M, Z und K vom 19. Mai 2005, der Ärzte für Innere Medizin Dr. B und N, der Klinik und Hochschulambulanz für Neurologie und klinische Neurophysiologie der Charité Campus B F vom 8. Juli 2005 und der Ärzte für Radiologie Dres K u. a. vom 19. August 2005, eine ärztliche Bescheinigung der Augenarztpraxis Dres S/H/M vom 12. September 2005 sowie ein Gutachten nach Aktenlage der Dr. C-S für die Agentur für Arbeit Berlin Nord vom 29. August 2005 (Leistungsvermögen von täglich weniger als 3 Stunden für voraussichtlich bis zu sechs Monate) eingereicht. Der Senat hat einen Befundbericht der Augenarztpraxis Dres S/H/M vom 18. Oktober 2005 eingeholt und den praktischen Arzt H-J M damit beauftragt, den Kläger zu begutachten. Dieser Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 8. Mai 2006 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten ohne vermehrte Blendung der Augen, Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit, Zugluft, inhalativen Reizstoffen oder hautreizenden Substanzen, im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen oder überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zu gelegentlichem Aufstehen und Umhergehen (ohne zeitliche Vorgabe), nicht unter Zeitdruck, an laufenden Maschinen, auf Leitern oder Gerüsten sowie nicht in Nachtschicht verrichten könne. Lasten bis zu 10 kg könnten einige Male pro Stunde gehoben und über kurze Strecken transportiert werden. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie der Arme sei gering, die der Beine mäßig reduziert. Wegstrecken von mehr als 500 Metern könne er nur gegenwärtig wegen akuter Kniebeschwerden nicht vier mal am Tag zurücklegen; es handle sich insoweit um einen Behandlungsfall (Diagnosen: koronare Herzkrankheit, Bluthochdruck, Zustand nach Herzinfarkt; Hals- und Lendenwirbelsäulenverschleiß, Abnutzung der Hüft- und Kniegelenke, Reizzustände im Schulterbereich; in Rückbildung befindliches Horner-Syndrom: Seelisches Leiden [Dysthymie, somatoformes Syndrom]; Sehbehinderung). Nachdem der Kläger im Anschluss daran noch einen Arztbrief der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. B und G vom 2. Mai 2006 betreffend eine MRT-Untersuchung des linken Knies vom 28. April 2006 eingereicht hatte, hat sich der Sachverständige M hierzu in einer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Mai 2006 geäußert und ist bei seiner Einschätzung des Leistungsvermögens geblieben. Nachdem sich der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006, auf den für Einzelheiten Bezug genommen wird, gegen die vom Sachverständigen erhobenen Befunde, deren Bewertung sowie die Einschätzung des Leistungsvermögens Einwendungen erhoben hatte, hat sich der Sachverständige M hierzu in einer weiteren Stellungnahme vom 6. Juli 2006 geäußert. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2006 hat der Kläger drei Fotografien zu den Akten gereicht, die nach seinen Angaben seine Knieregion zeigen und am 26. April 2006 aufgenommen worden sind. Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Rehabilitations-Akte) sowie die Personalakten der BVG waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Rentenrecht beziehungsweise auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht. Das Rentenbegehren des Klägers bestimmt sich – soweit ein Versicherungsfall bis zum 30. November 2000 und damit ein Rentenbeginn spätestens im Jahr 2000 in Betracht kommt - noch nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen Rentenantrag im Dezember 1998 gestellt hat und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (Umkehrschluss aus § 300 Abs. 2 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI hingegen solche Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,- DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro übersteigt. Der Kläger war und ist nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Erst recht liegen bei ihm daher die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit nicht vor (zur Zulässigkeit dieser Schlussfolgerung s. z.B. Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 14. Juli 1999 – B 13 RJ 65/97 R -, zitiert nach Juris). Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf" des Versicherten (s. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R -, zitiert nach Juris). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (s. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R –, zitiert nach Juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 66). Eine frühere qualitativ höherwertige Tätigkeit ist dann der bisherige Beruf, wenn sie aus gesundheitsbedingten Gründen aufgegeben worden ist (ständige Rechtsprechung des BSG, s. etwa das Urteil vom 5. August 2004 – B 13 RJ 7/04 R –, zitiert nach Juris) Nicht der bisherige Beruf des Klägers ist vor diesem Hintergrund der des Fahrdienstleiters bei der Deutschen Reichsbahn der DDR beziehungsweise allgemein der des Facharbeiters für Eisenbahn-Betriebs- und Verkehrstechnik. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich von diesem Beruf aus gesundheitlichen Gründen gelöst hätte. Das ergibt sich aus seinen Angaben, die er 1978 zeitnah gegenüber der BVG gemacht hatte. Soweit der Kläger nun vorträgt, dass entgegen seinen damaligen Angaben doch gesundheitliche Gründe für sein Ausscheiden bei der Deutschen Reichsbahn maßgeblich waren, fehlt dafür der Nachweis. Er selbst hat angegeben, die Beschäftigung wegen fehlender beruflicher Weiterbildungsmöglichkeiten aufgegeben zu haben. Selbst wenn das darauf beruht hätte, dass er sich der von der Leitung der Deutschen Reichsbahn verfolgten politischen Linie nicht anschließen wollte und selbst wenn eine berufliche Benachteiligung zu krankheitswertigen psychischen Belastungen des Klägers geführt hätte, würde das keine Abkehr aus gesundheitlichen Gründen bedeuten. Denn es handelt sich nicht um Umstände, die typischerweise mit der Tätigkeit verbunden sind, für die Berufsschutz geltend gemacht wird. Auch dafür, dass ihm konkrete Verrichtungen, im Besonderen das Bedienen von Signalanlagen und Weichen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich waren, ergibt sich kein objektivierbarer Anhaltspunkt. Dies umso weniger, als er gesundheitliche Gründe für sein Ausscheiden bei der Deutschen Reichsbahn in einer Bewerbung bei der BVG nicht angegeben hatte. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass er seine Einstellungschancen verringert hätte, wenn er eingeräumt hätte, seine vorherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können. Denn das Tätigkeitsbild eines Zugabfertigers ist nicht gleichbedeutend mit dem eines Fahrdienstleiters und die gesundheitliche Tauglichkeit wurde unabhängig von den Angaben des Klägers durch den betriebsärztlichen Dienst der BVG geprüft. Hinzu kommt, dass sich der Kläger bei der BVG auch als Weichensteller beworben hatte. Das erhellt, dass er selbst eine solche Tätigkeit noch als möglich ansah, selbst wenn sie mit dem Einsatz von Körperkraft verbunden gewesen wäre (was jedoch schon bei der Deutschen Reichsbahn seit 1969 nicht mehr der Fall war, da der Kläger seither nach eigenem Bekunden in einem elektromechanischen Stellwerk eingesetzt war). Die Tätigkeit als Kraftfahrer im Krankentransport stellt ebenfalls nicht den bisherigen Beruf dar, da der Kläger sie nur drei Monate und damit für eine rentenrechtlich unerhebliche Zeit verrichtet hat. Ob im übrigen die Tätigkeit als Mitarbeiter im Ordnungsdienst oder Schaffner im Kontrolldienst der BVG oder aber die als Wachmann (Revierfahrer) bei der Firma D als bisheriger Beruf heranzuziehen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn zwar kann er beide Tätigkeiten nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen jedenfalls deshalb nicht mehr verrichten, weil er bei ihnen klimatischen Bedingungen ausgesetzt ist (Arbeit bei jeder Witterung, Wechsel von Wärme und Kälte, Einwirkung von Zugluft), die nach den übereinstimmenden Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen ausgeschlossen werden müssen. Damit bestätigt sich die bereits im Verwaltungsverfahren von der Beklagten abgegebene Einschätzung. Gleichwohl ist der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Das ist erst dann der Fall, wenn für ihn keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Das BSG hat hierzu das sogenannte Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen untergliedert. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (s. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R -, zitiert nach Juris). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas ist sowohl die bei der BVG ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter im Ordnungsdienst beziehungsweise Schaffner im Kontrolldienst als auch die bei der Firma D ausgeübte Tätigkeit als Wachmann (Revierfahrer) allenfalls dem sogenannten unteren Bereich der angelernten Arbeiter zuzuordnen (Anlernzeit von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr). Voraussetzung für die Zuordnung zum oberen Bereich der Anlernberufe wäre nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass der Versicherte der Wertigkeit nach einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren, zumindest aber eine Beschäftigung verrichtet hat, die eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Kalendermonaten erfordert (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; BSG, Urteil vom 27. Februar 1997 – 13 RJ 9/96 –, zitiert nach Juris). Für beide genannten Tätigkeiten sind diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt. Bei der BVG hat der Kläger in seiner gesamten Dienstzeit Ausbildungszeiten (einschließlich von Nachschulungen) von weniger als einem Jahr zurückgelegt, die Tätigkeit bei der Firma D konnte er ohne weitere Ausbildung aufnehmen. Da beide Tätigkeiten der gleichen Qualifikationsstufe zuzuordnen sind, kann offen bleiben, ob der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis bei der BVG aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Nur am Rand wird deshalb darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst angegeben hatte, seine Beschäftigung bei der BVG in Erwartung einer hohen Erbschaft aufgegeben zu haben. Ausgehend von einer Anlerntätigkeit im unteren Bereich ist der Kläger sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, für die sein Restleistungsvermögen noch ausreicht. Denn grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (ebenfalls ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m. w. N.; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R -, zitiert nach Juris). Ein Berufsschutz, der die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erforderte, steht dem Kläger wegen dieser - breiten - Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu. Das Restleistungsvermögen des Klägers war nicht derart eingeschränkt, dass ein Arbeitseinsatz auf dem weiten Feld des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen war. Aufgrund der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren wie auch in beiden Instanzen des gerichtlichen Verfahrens besteht – selbst wenn das erst 2006 erstattete Gutachten des Sachverständigen M außer acht gelassen wird – kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Kläger während des für das Rentenbegehren nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht entscheidungserheblichen Zeitraums durchgehend noch vollschichtig leistungsfähig für zumindest körperlich leichte Tätigkeiten mit bestimmten weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen war. Im Besonderen hat der Senat keine Bedenken, der Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. R zu folgen. Er hat den Kläger selbst untersucht, die aus den Akten ersichtlichen medizinischen Unterlagen umfassend berücksichtigt und ist zu widerspruchsfreien und damit nachvollziehbaren Ergebnissen gelangt. Die vom Kläger vorgetragenen Einwendungen können das Gutachten nicht in Frage stellen. Allein der Umstand, dass er eine andere Vorstellung vom Ablauf einer Begutachtung hat, führt nicht dazu, dass deren Ablauf tatsächlich an Mängeln leiden würde. Insofern muss sich der Kläger selbst eine "subjektive Betrachtungsweise" vorhalten lassen, so wie er sie dem Sachverständigen vorwirft. Auch im Übrigen hat der Kläger nichts vorgetragen, was die Feststellungen und Einschätzungen des Dr. R in Frage stellen könnte. So hat der Sachverständige, anders als es ihm im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 22. Oktober 2003 vorgehalten wird, nicht von einer "Wunderheilung" nach der Kur im Jahr 1998 gesprochen. Er hat lediglich ausgeführt, dass die Kur dem Kläger "gut bekommen" sei und unmittelbar anschließend hinzugefügt, dass die Beschwerden danach aber wieder zugenommen hätten. Das deckt sich wiederum mit der Selbsteinschätzung des Klägers, wie er sie ausweislich des Reha-Entlassungsberichts abgegeben hat. Darin ist unter Punkt 9 vermerkt, dass der Kläger gesagt habe, "dass er derzeit keine Beschwerden mehr hat. Die psychovegetative Labilität ist jedoch noch vorhanden und er bezeichnet sich selbst als sehr labil". Darüber hinaus lässt sich dem Gutachten von Dr. R entnehmen, dass dieser eben nicht lediglich "subjektive" Einschätzungen an die Stelle objektivierter Ergebnisse gesetzt hat. Denn seine Einschätzung des Leistungsvermögens steht im Einklang mit den übrigen aus den Akten ersichtlichen Unterlagen, soweit der Sachverständige von ihnen nicht mit nachvollziehbarer Begründung abgewichen ist. Anders als der Kläger meint, ist ihm auch nicht bescheinigt worden, dass er "kerngesund" sei. Vielmehr hat Dr. R wie auch schon die Gutachter der Beklagten und die gerichtlichen Sachverständigen Dr. E und Dipl.-Psych. W qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens festgestellt. Diese stellen aber nicht in Frage, dass der Kläger noch quantitativ in der Lage ist, einer vollschichtigen Beschäftigung nachzugehen. Das vollschichtige Restleistungsvermögen des Klägers ist nach den von allen Gutachtern und gerichtlichen Sachverständigen im Wesentlichen übereinstimmend festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart eingeengt, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde. Denn der Kläger kann jedenfalls noch körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Es sind bei ihm zwar Leistungseinschränkungen festgestellt worden, die teilweise über den Rahmen hinausgehen, der inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Dies gilt besonders hinsichtlich der Notwendigkeit, klimatische Einflüsse, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft zu vermeiden (s. etwa BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 – B 13 RJ 71/97 R –, zitiert nach Juris). In ihrer Mehrzahl sind die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen aber nicht geeignet, das Feld leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 1997 – 13 RJ 87/96 –, zitiert nach Juris). Denn selbst wenn alle von den Gutachtern und Sachverständigen benannten qualitativen Einschränkungen berücksichtigt werden, ist er noch für solche leichten körperlichen Tätigkeiten vollschichtig leistungsfähig, die in geschlossenen temperierten Räumen (wie Büros und beheizte Werkhallen), überwiegend im Sitzen, Stehen oder Gehen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel, in Tages- oder Wechselschicht verrichtet werden. Mit Blick darauf, dass nach den Feststellungen des Arztes Dipl.-Psych. W die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers nur leicht eingeschränkt ist, besteht auch von daher weder eine spezifische Leistungsbehinderung, noch liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5/4 RA 58/97 R -, zitiert nach Juris). Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen kann der Kläger beispielsweise noch leichte Bürotätigkeiten verrichten, wie sie in der Tarifgruppe X des Bundesangestelltentarifvertrages erfasst sind. Das Gleiche gilt für leichte Sortier- und Verpackungstätigkeiten. Auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht besteht kein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung) oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung). Denn diese Vorschriften stellen, da bereits ein tägliches Leistungsvermögen von sechs Stunden einen Rentenanspruch ohne Rücksicht auf die Arbeitsmarktlage ausschließt, noch weitergehende Anforderungen als das zuvor geltende Recht. Aus den bereits genannten Gründen überzeugen auch insoweit die Feststellungen und Einschätzungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. R, dessen Gutachten den Zeitraum bis Juni 2003 abdeckt. Für die Zeit danach folgt der Senat den ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M. Dessen Berechtigung und Qualifikation, auch Sachverhalte aus dem Bereich der orthopädischen und psychischen Erkrankungen zu erkennen und zu bewerten, steht nicht in Frage. Weder ist ihm eine Betätigung in diesen Bereichen formal nach ärztlichem Berufsrecht untersagt noch ergeben sich Bedenken tatsächlicher Art. Die Tätigkeit als praktischer Arzt erfordert vielmehr zwangsläufig Kenntnisse und Erfahrungen in den genannten Bereichen, welche – neben internistischen Leiden – regelmäßig in der hausärztlichen Praxis vorkommen. In der Sache äußert sich der Sachverständige widerspruchsfrei und damit überzeugend. Er erörtert umfassend und sachlich anhand der von ihm selbst erhobenen Befunde wie auch der aus den Akten ersichtlichen medizinischen Unterlagen einschließlich derer, die von den behandelnden Ärzten des Klägers erstellt worden sind, die beim Kläger objektivierbaren Krankheitsbilder und ihre Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Mit den Einwendungen, die der Kläger gegen das Gutachten erhoben hat, setzt sich der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme detailliert und sachlich ebenfalls überzeugend auseinander. Von Seiten des Gerichts ist dem nichts hinzuzufügen. Für die Auffassung des Klägers, dass der Sachverständige "bis auf einige unumstößliche medizinische Messungen ... Aussagen oder Fakten verdreht, umgedeutet, aus dem Zusammenhang gerissen und/oder zumindest relativiert und für den Kläger nachteilig verharmlost habe" ergibt sich kein greifbarer Ansatz. Soweit die Wahrnehmungen des Klägers und des Sachverständigen über bestimmte Begebenheiten in der Untersuchungssituation voneinander abweichen, stellen sie weder die von ihm festgestellten Krankheitsbilder nach Art oder Schwere noch die aus ihnen abgeleiteten Einschränkungen des Leistungsvermögens in Frage. Gleiches gilt für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung eingereichten Fotografien. Sie stehen nicht im Widerspruch zu dem, was der Sachverständige an Befunden erheben konnte: Auf Seite 10 des Gutachtens wird unter dem Punkt "untere Extremitäten" ein leicht verstärkter Umfang der Beinmuskulatur in Höhe des äußeren Kniegelenksspaltes berichtet, auf Seite 11 unter dem Punkt "Kniegelenke" betreffend das linke Knie unter anderem von einem Druckschmerz am äußeren Kniegelenksspalt sowie von Bewegungseinschränkungen. Der Sachverständige erkennt (auf Seite 17 des Gutachtens), dass ein "akutes Knie" besteht. Dass hiermit eine akute, behandlungsbedürftige Knieerkrankung gemeint ist, erschließt sich aus dem Textzusammenhang. Mit dem im Zeitpunkt der Untersuchung am 25. April 2006 noch ausstehenden Ergebnis einer bildgebenden Diagnostik hat er sich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Mai 2006 auseinandergesetzt, für die ihm der vom Kläger eingereichte Magnetresonanztomografie-Befund des Arztes für radiologische Diagnostik G vom 2. Mai 2006 vorlag. Dass er sich hierdurch in seiner Einschätzung bestätigt sehen konnte, wurde von ihm auf verständliche und damit ebenfalls überzeugende Weise begründet. Letztlich wird dieses Ergebnis vom Kläger auch nicht angegriffen, der sich vielmehr auf Einwendungen gegen die vom Sachverständigen selbst getroffenen Feststellungen beschränkt.
Keinen Anlass für weitere Ermittlungen gibt schließlich das vom Kläger eingereichte Gutachten der Dr. C-S vom 29. August 2005 für den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Berlin Nord. Abgesehen davon, dass es sich um ein Gutachten nach Aktenlage handelt und somit lediglich schriftliche Erkenntnisquellen ausgewertet worden sind, stellt die Gutachterin lediglich folgendes fest: "Bis zur Klärung bzw. Befundbesserung der aktuellen Erkrankung ist von einem erheblich geminderten Leistungsvermögen auszugehen. Bei günstigem Verlauf ist Wiedereintritt innerhalb von 6 Monaten möglich – dies kann aber erst nach abgeschlossener Diagnostik zuverlässig beurteilt werden. Zu gegebener Zeit sollten die entsprechenden ärztlichen Unterlagen zur Beurteilung vorgelegt werden." Sie hat somit gerade keine voraussichtlich länger dauernde Leistungsminderung erkennen können. Eine "zuverlässige Beurteilung" war dem Sachverständigen M hingegen möglich, weil er neben den eigenen Befunden bereits auf die Angio-Magnetresonanztomografie vom 18. August 2005 sowie weitere vom Kläger selbst eingereichte ärztliche Unterlagen und den vom Senat eingeholten augenärztlichen Befundbericht vom 18. Oktober 2005 zurückgreifen konnte. Ob der Kläger einen Arbeitsplatz erhält, der seinem verbliebenen Leistungsvermögen entspricht, ist angesichts seiner vollschichtigen Leistungsfähigkeit kein Risiko, das von der gesetzlichen Rentenversicherung getragen wird. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Kläger ist 1951 geboren worden. Bei der Deutschen Reichsbahn der DDR erlernte er den Beruf des Facharbeiters für Eisenbahn-Betriebs- und Verkehrstechnik und war dort zuletzt bis 1978 als Fahrdienstleiter beschäftigt. Nach einer dreimonatigen Beschäftigung als Kraftfahrer im Krankentransport wurde er im August 1978 bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) als Zugabfertiger eingestellt. Als Grund für sein Ausscheiden bei der Deutschen Reichsbahn nannte der Kläger gegenüber der BVG, dort sei keine berufliche Weiterbildung möglich. Für die Tätigkeit als Zugabfertiger wurde der Kläger im August und September 1978 in zwei betriebsinternen Lehrgängen von insgesamt 25 Arbeitstagen ausgebildet. Ab Oktober 1981 wurde er bei der BVG auf seine Bewerbung hin dem Ordnungsdienst U-Bahn zugeordnet. Für diese Tätigkeit wurde er in den Monaten Oktober 1981 bis Januar 1982 in betriebsinternen Lehrgängen von bis zu einem Monat Dauer ausgebildet. Anschließend wurde er bis 30. Juni 1985 als Schaffner im Kontrolldienst, ab 1. Juli 1985 als Mitarbeiter im Ordnungsdienst beschäftigt. Vom 2. November bis zum 1. Dezember 1988 absolvierte der Kläger nochmals einen betriebsinternen Lehrgang zur Aufsicht, der 20 Arbeitstage umfasste. Er verweigerte aber die Teilnahme an der Abschlussprüfung. Seit Januar 1989 wurde er darauf hin wiederum als Schaffner im Kontrolldienst beschäftigt. In den Jahren 1989, 1990 und 1992 nahm der Kläger an jeweils zweitägigen Seminaren mit dem Inhalt "Kommunikationstraining für Schaffner im Kontrolldienst", im Jahr 1993 an einem eintägigen "Basisseminar Umgang mit Alkohol", im August und September 1994 nochmals an einer 20 Arbeitstage umfassenden, diesmal mit einer betriebsinternen Prüfung abgeschlossenen Ausbildung zum Zugabfertiger teil. Während der gesamten Dienstzeit bei der BVG war der Kläger in die Vergütungsgruppe F4 des Zusatztarifvertrags BVG Nr. 2 zum Bundesmanteltarifvertrag BMT-G eingruppiert. Das Arbeitsverhältnis endete durch Auflösungsvereinbarung zum 28. Februar 1995. Ab dem 1. März 1995 war der Kläger schließlich als Separatwachmann (Revierfahrer) bei der Firma P. D GmbH & Co. KG tätig (Einsatzgebiet Wachschutz Berliner S-Bahn). Seit 9. September 1997 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses beantragte er im März 1998 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Beklagte zog ein Gutachten der Ärztin für Sozialmedizin Dr. O für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen Berlin e.V. (MDK) vom 11. April 1998 bei, ausweislich dessen weiterhin Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit im Wachschutz bei Bahnobjekten mit Schichtdienst bestand. Die Beklagte ließ den Kläger durch die Ärztin für Innere Medizin R begutachten, die ein medizinisches Heilverfahren befürwortete (Gutachten vom 10. Juni 1998, Diagnosen: HWS- und LWS-Syndrom bei Belastung ohne neurologische Störungen, anamnestisch Hypertonie, belastungsabhängige Angina pectoris, angeblich Zustand nach stummem Herzinfarkt 1991). Vom 7. Juli bis zum 4. August 1998 befand sich der Kläger daraufhin zur medizinischen Rehabilitation in der Reha-Klinik L der Beklagten, aus der er arbeitsunfähig entlassen wurde (Diagnosen: coronare Herzerkrankung mit inferolateralem Infarkt 1991, HWS- und LWS-Syndrom bei Fehlhaltung der Wirbelsäule, Gonarthrose links, Hyperlipidämie, psychovegetatives Syndrom). In einem Gutachten vom 9. September 1998 für den MDK kam die Ärztin H zu dem Ergebnis, dass der Kläger für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wachmann auf Dauer arbeitsunfähig sei. Arbeitsfähigkeit bestehe für Tätigkeiten, die nicht mit Schichtdienst oder schwerer körperlicher Belastung verbunden seien. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. November 1998. Seit 14. Dezember 1998 erhielt der Kläger Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Ein Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz/Sozialgesetzbuch Neuntes Buch ist seit 1992 anerkannt und beläuft sich gegenwärtig auf 40. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragte der Kläger im Dezember 1998. Die Ärztin für Innere Medizin Dr. W-H kam in ihrem Gutachten für die Beklagte vom 24. März 1999 zu dem Ergebnis, dass er noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen und Stehen bzw. Gehen, nicht in Nachtschicht und unter besonderem Zeitdruck, ohne häufiges Bücken, ohne Knien, Hocken, Überkopfarbeit, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne Arbeit auf Leitern und Gerüsten oder mit Absturzgefahr verfüge (Diagnosen: degeneratives HWS/LWS-Syndrom, rezidivierende Nervenwurzelreizsymptomatik der LWS bei Bandscheibenprotrusionen und Foramenstenose, rezidivierende Parästhesien der Hände, Zustand nach stummem Hinterwandinfarkt 1991, Belastungs-Apnoe, rezidivierende Bronchitis bei Nikotinabusus, labiler Hypertonus [unbehandelt] und Verdacht auf Meniskopathie links ohne Funktionseinschränkung). Den Rentenantrag lehnte die Beklagte daraufhin durch Bescheid vom 31. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 1999 ab. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass seine bestehenden Krankheitsbilder Erwerbsunfähigkeit begründeten. Auf Grund seines Alters und der fortdauernden Beschwerden habe er auf dem Arbeitsmarkt keine Chance mehr, eine Beschäftigung zu finden, auch nicht nach einer Umschulung. Das Sozialgericht hat Unterlagen aus der Schwerbehindertenakte zur Gerichtsakte genommen und ein Gutachten der Dr. von S für das Arbeitsamt Berlin Nord vom 24. April 1999 beigezogen, in dem eine leichte bis zeitweise mittelschwere vollschichtige Beschäftigung mit qualitativen Einschränkungen für möglich gehalten wird. Ferner hat es Befundberichte des Arztes B vom 19. Oktober 1999, der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie R vom 22. Oktober 1999 und des Facharztes für Orthopädie H vom 27. Oktober 1999 eingeholt. Im Auftrag des Sozialgerichts ist der Kläger durch den Orthopäden Dr. E begutachtet worden. In seinem Gutachten vom 24. März 2000 ist dieser Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von klimatischen Einflüssen ausüben könne. Die Tätigkeit solle in wechselnder Körperhaltung ausgeübt werden, ein Wechsel der Haltungsarten sei sinnvoll. Einseitige körperliche Belastung, Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten in festgelegtem Arbeitsrhythmus und an laufenden Maschinen seien nur eingeschränkt möglich. Lasten bis zu 5 kg könnten gehoben und getragen werden. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien aufgrund der Absturzgefahr nicht mehr möglich. Arbeiten, welche die Fingergeschicklichkeit sowie den kraftvollen Einsatz der Hände voraussetzten, seien gering eingeschränkt zumutbar. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei mäßig, die der oberen und der unteren Extremitäten nur gering eingeschränkt (Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet: rezidivierende Cephalgien im Sinne von Stirnkopfschmerzen auf Grund eines Bluthochdruckes; rezidivierendes Halswirbelsäulensyndrom im Sinne von Nacken-Schulterverspannungen und Schmerzen; Arthralgien des rechten Schultergelenkes bei Reizzustand der langen Bizepssehne; Verdacht auf Einklemmung der Mittelhandnerven beidseits; LWS-Syndrom im Sinne von Lumbalgien auf dem Boden erheblicher degenerativer Wirbelsäulenveränderungen und einer im Magnetresonanztomogramm nachgewiesenen Bandscheibenvorwölbung; rezidivierende Muskel- und Sehnenansatzentzündung an beiden Hüften (Periarthrosis coxae); initiale Verschleißzeichen beider Kniescheibengleitlager; Verdacht auf degenerative Meniskopathie links medial; unkomplizierte Fußfehlform im Sinne eines beginnenden Senkspreizfußes mit initialer Ballenbildung; überreichlicher Ernährungszustand). Durch Urteil vom 30. August 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Für die Berufsunfähigkeit sei der zuletzt ausgeübte Beruf des Wachmanns heranzuziehen. Ob der Kläger diesen Beruf noch ausüben könne, könne dahinstehen. Denn es handle sich um eine ungelernte Tätigkeit, so dass er – wie für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit – auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne. Für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verfüge der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen jedoch noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen. Ob er einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz erhalten könne, sei kein Risiko, welches von der gesetzlichen Rentenversicherung abgedeckt werde. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Sein Gesundheitszustand sei unzutreffend gewürdigt worden. Bereits die Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn habe er aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, ebenso die bei der BVG.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 31. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat Arbeitgeberauskünfte der BVG vom 16. Mai 2001, des Bundeseisenbahnvermögens Dienststelle Ost vom 22. Mai 2001 und der P Service vom 25. Juni 2000 sowie Befundberichte des Arztes B vom 26. April 2002 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 14. Februar 2003 und des Arztes für Innere Medizin Dr. H vom 20. Februar 2003 eingeholt. Im Auftrag des Senats hat der Internist Dr. R am 30. Juni 2003 ein internistisch-kardiologisches Gutachten erstattet. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger aus der Sicht seines Begutachtungsgebietes unter Berücksichtigung der orthopädischen Leiden noch täglich regelmäßig vollschichtig körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen aber auch im Wechsel mit Gehen und Stehen, unter Vermeidung von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft, einseitiger körperlicher Belastung, Zeitdruck, Arbeit an laufenden Maschinen und Nachtschichten verrichten könne. Das Heben und Tragen von Lasten sei über 10 Meter bis maximal 8 kg möglich. Die Belastbarkeit der Arme und Beine sei eingeschränkt (Diagnosen: Zustand nach infero-lateralem Myokardinfarkt Februar 2003 bei Zustand nach fraglichem Myokardinfarkt 1991; degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen; behandelte arterielle Hypertonie; Nikotinabusus). Ferner hat der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dipl.-Psych. W ein Gutachten vom 17. Januar 2004 erstattet. Er hat auf seinem Fachgebiet eine Dysthymia (chronische depressive Neurose) und eine somatoforme autonome Funktionsstörung festgestellt). Die körperliche Leistungsfähigkeit hat er ebenso beschrieben wie der Sachverständige Dr. R. Zu einfachen und mittelschweren geistigen Arbeiten sei der Kläger in der Lage, die Kontaktfähigkeit sowie die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit seien krankheitsbedingt leicht eingeschränkt. Der Kläger hält die Leistungseinschätzungen der gerichtlichen Sachverständigen für unzutreffend und rügt im Besonderen Mängel der Untersuchung bei Dr. R. Er hat außerdem weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht (grauer Star auf dem linken Auge mit Beeinträchtigungen des Sehvermögens, Taubheit der Kopfhaut links, Schmerzen im linken Knie mit Bewegungseinschränkungen ab Februar 2006) und zum Beleg seiner Angaben Arztbriefe der Fachärzte für Radiologie und Nuklearmedizin M, Z und K vom 19. Mai 2005, der Ärzte für Innere Medizin Dr. B und N, der Klinik und Hochschulambulanz für Neurologie und klinische Neurophysiologie der Charité Campus B F vom 8. Juli 2005 und der Ärzte für Radiologie Dres K u. a. vom 19. August 2005, eine ärztliche Bescheinigung der Augenarztpraxis Dres S/H/M vom 12. September 2005 sowie ein Gutachten nach Aktenlage der Dr. C-S für die Agentur für Arbeit Berlin Nord vom 29. August 2005 (Leistungsvermögen von täglich weniger als 3 Stunden für voraussichtlich bis zu sechs Monate) eingereicht. Der Senat hat einen Befundbericht der Augenarztpraxis Dres S/H/M vom 18. Oktober 2005 eingeholt und den praktischen Arzt H-J M damit beauftragt, den Kläger zu begutachten. Dieser Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 8. Mai 2006 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch täglich regelmäßig vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten ohne vermehrte Blendung der Augen, Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit, Zugluft, inhalativen Reizstoffen oder hautreizenden Substanzen, im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen oder überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zu gelegentlichem Aufstehen und Umhergehen (ohne zeitliche Vorgabe), nicht unter Zeitdruck, an laufenden Maschinen, auf Leitern oder Gerüsten sowie nicht in Nachtschicht verrichten könne. Lasten bis zu 10 kg könnten einige Male pro Stunde gehoben und über kurze Strecken transportiert werden. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie der Arme sei gering, die der Beine mäßig reduziert. Wegstrecken von mehr als 500 Metern könne er nur gegenwärtig wegen akuter Kniebeschwerden nicht vier mal am Tag zurücklegen; es handle sich insoweit um einen Behandlungsfall (Diagnosen: koronare Herzkrankheit, Bluthochdruck, Zustand nach Herzinfarkt; Hals- und Lendenwirbelsäulenverschleiß, Abnutzung der Hüft- und Kniegelenke, Reizzustände im Schulterbereich; in Rückbildung befindliches Horner-Syndrom: Seelisches Leiden [Dysthymie, somatoformes Syndrom]; Sehbehinderung). Nachdem der Kläger im Anschluss daran noch einen Arztbrief der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dr. B und G vom 2. Mai 2006 betreffend eine MRT-Untersuchung des linken Knies vom 28. April 2006 eingereicht hatte, hat sich der Sachverständige M hierzu in einer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Mai 2006 geäußert und ist bei seiner Einschätzung des Leistungsvermögens geblieben. Nachdem sich der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006, auf den für Einzelheiten Bezug genommen wird, gegen die vom Sachverständigen erhobenen Befunde, deren Bewertung sowie die Einschätzung des Leistungsvermögens Einwendungen erhoben hatte, hat sich der Sachverständige M hierzu in einer weiteren Stellungnahme vom 6. Juli 2006 geäußert. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2006 hat der Kläger drei Fotografien zu den Akten gereicht, die nach seinen Angaben seine Knieregion zeigen und am 26. April 2006 aufgenommen worden sind. Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Rehabilitations-Akte) sowie die Personalakten der BVG waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Rentenrecht beziehungsweise auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht. Das Rentenbegehren des Klägers bestimmt sich – soweit ein Versicherungsfall bis zum 30. November 2000 und damit ein Rentenbeginn spätestens im Jahr 2000 in Betracht kommt - noch nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen Rentenantrag im Dezember 1998 gestellt hat und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (auch) für Zeiträume vor dem 1. Januar 2001 geltend macht (Umkehrschluss aus § 300 Abs. 2 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI hingegen solche Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,- DM bzw. den entsprechenden Gegenwert in Euro übersteigt. Der Kläger war und ist nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Erst recht liegen bei ihm daher die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit nicht vor (zur Zulässigkeit dieser Schlussfolgerung s. z.B. Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 14. Juli 1999 – B 13 RJ 65/97 R -, zitiert nach Juris). Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf" des Versicherten (s. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R -, zitiert nach Juris). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (s. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R –, zitiert nach Juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 66). Eine frühere qualitativ höherwertige Tätigkeit ist dann der bisherige Beruf, wenn sie aus gesundheitsbedingten Gründen aufgegeben worden ist (ständige Rechtsprechung des BSG, s. etwa das Urteil vom 5. August 2004 – B 13 RJ 7/04 R –, zitiert nach Juris) Nicht der bisherige Beruf des Klägers ist vor diesem Hintergrund der des Fahrdienstleiters bei der Deutschen Reichsbahn der DDR beziehungsweise allgemein der des Facharbeiters für Eisenbahn-Betriebs- und Verkehrstechnik. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich von diesem Beruf aus gesundheitlichen Gründen gelöst hätte. Das ergibt sich aus seinen Angaben, die er 1978 zeitnah gegenüber der BVG gemacht hatte. Soweit der Kläger nun vorträgt, dass entgegen seinen damaligen Angaben doch gesundheitliche Gründe für sein Ausscheiden bei der Deutschen Reichsbahn maßgeblich waren, fehlt dafür der Nachweis. Er selbst hat angegeben, die Beschäftigung wegen fehlender beruflicher Weiterbildungsmöglichkeiten aufgegeben zu haben. Selbst wenn das darauf beruht hätte, dass er sich der von der Leitung der Deutschen Reichsbahn verfolgten politischen Linie nicht anschließen wollte und selbst wenn eine berufliche Benachteiligung zu krankheitswertigen psychischen Belastungen des Klägers geführt hätte, würde das keine Abkehr aus gesundheitlichen Gründen bedeuten. Denn es handelt sich nicht um Umstände, die typischerweise mit der Tätigkeit verbunden sind, für die Berufsschutz geltend gemacht wird. Auch dafür, dass ihm konkrete Verrichtungen, im Besonderen das Bedienen von Signalanlagen und Weichen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich waren, ergibt sich kein objektivierbarer Anhaltspunkt. Dies umso weniger, als er gesundheitliche Gründe für sein Ausscheiden bei der Deutschen Reichsbahn in einer Bewerbung bei der BVG nicht angegeben hatte. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass er seine Einstellungschancen verringert hätte, wenn er eingeräumt hätte, seine vorherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können. Denn das Tätigkeitsbild eines Zugabfertigers ist nicht gleichbedeutend mit dem eines Fahrdienstleiters und die gesundheitliche Tauglichkeit wurde unabhängig von den Angaben des Klägers durch den betriebsärztlichen Dienst der BVG geprüft. Hinzu kommt, dass sich der Kläger bei der BVG auch als Weichensteller beworben hatte. Das erhellt, dass er selbst eine solche Tätigkeit noch als möglich ansah, selbst wenn sie mit dem Einsatz von Körperkraft verbunden gewesen wäre (was jedoch schon bei der Deutschen Reichsbahn seit 1969 nicht mehr der Fall war, da der Kläger seither nach eigenem Bekunden in einem elektromechanischen Stellwerk eingesetzt war). Die Tätigkeit als Kraftfahrer im Krankentransport stellt ebenfalls nicht den bisherigen Beruf dar, da der Kläger sie nur drei Monate und damit für eine rentenrechtlich unerhebliche Zeit verrichtet hat. Ob im übrigen die Tätigkeit als Mitarbeiter im Ordnungsdienst oder Schaffner im Kontrolldienst der BVG oder aber die als Wachmann (Revierfahrer) bei der Firma D als bisheriger Beruf heranzuziehen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn zwar kann er beide Tätigkeiten nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen jedenfalls deshalb nicht mehr verrichten, weil er bei ihnen klimatischen Bedingungen ausgesetzt ist (Arbeit bei jeder Witterung, Wechsel von Wärme und Kälte, Einwirkung von Zugluft), die nach den übereinstimmenden Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen ausgeschlossen werden müssen. Damit bestätigt sich die bereits im Verwaltungsverfahren von der Beklagten abgegebene Einschätzung. Gleichwohl ist der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. Das ist erst dann der Fall, wenn für ihn keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Das BSG hat hierzu das sogenannte Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen untergliedert. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (s. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R -, zitiert nach Juris). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas ist sowohl die bei der BVG ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter im Ordnungsdienst beziehungsweise Schaffner im Kontrolldienst als auch die bei der Firma D ausgeübte Tätigkeit als Wachmann (Revierfahrer) allenfalls dem sogenannten unteren Bereich der angelernten Arbeiter zuzuordnen (Anlernzeit von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr). Voraussetzung für die Zuordnung zum oberen Bereich der Anlernberufe wäre nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass der Versicherte der Wertigkeit nach einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von zwei Jahren, zumindest aber eine Beschäftigung verrichtet hat, die eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Kalendermonaten erfordert (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; BSG, Urteil vom 27. Februar 1997 – 13 RJ 9/96 –, zitiert nach Juris). Für beide genannten Tätigkeiten sind diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt. Bei der BVG hat der Kläger in seiner gesamten Dienstzeit Ausbildungszeiten (einschließlich von Nachschulungen) von weniger als einem Jahr zurückgelegt, die Tätigkeit bei der Firma D konnte er ohne weitere Ausbildung aufnehmen. Da beide Tätigkeiten der gleichen Qualifikationsstufe zuzuordnen sind, kann offen bleiben, ob der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis bei der BVG aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Nur am Rand wird deshalb darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst angegeben hatte, seine Beschäftigung bei der BVG in Erwartung einer hohen Erbschaft aufgegeben zu haben. Ausgehend von einer Anlerntätigkeit im unteren Bereich ist der Kläger sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, für die sein Restleistungsvermögen noch ausreicht. Denn grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (ebenfalls ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m. w. N.; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R -, zitiert nach Juris). Ein Berufsschutz, der die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erforderte, steht dem Kläger wegen dieser - breiten - Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu. Das Restleistungsvermögen des Klägers war nicht derart eingeschränkt, dass ein Arbeitseinsatz auf dem weiten Feld des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen war. Aufgrund der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren wie auch in beiden Instanzen des gerichtlichen Verfahrens besteht – selbst wenn das erst 2006 erstattete Gutachten des Sachverständigen M außer acht gelassen wird – kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Kläger während des für das Rentenbegehren nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht entscheidungserheblichen Zeitraums durchgehend noch vollschichtig leistungsfähig für zumindest körperlich leichte Tätigkeiten mit bestimmten weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen war. Im Besonderen hat der Senat keine Bedenken, der Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. R zu folgen. Er hat den Kläger selbst untersucht, die aus den Akten ersichtlichen medizinischen Unterlagen umfassend berücksichtigt und ist zu widerspruchsfreien und damit nachvollziehbaren Ergebnissen gelangt. Die vom Kläger vorgetragenen Einwendungen können das Gutachten nicht in Frage stellen. Allein der Umstand, dass er eine andere Vorstellung vom Ablauf einer Begutachtung hat, führt nicht dazu, dass deren Ablauf tatsächlich an Mängeln leiden würde. Insofern muss sich der Kläger selbst eine "subjektive Betrachtungsweise" vorhalten lassen, so wie er sie dem Sachverständigen vorwirft. Auch im Übrigen hat der Kläger nichts vorgetragen, was die Feststellungen und Einschätzungen des Dr. R in Frage stellen könnte. So hat der Sachverständige, anders als es ihm im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 22. Oktober 2003 vorgehalten wird, nicht von einer "Wunderheilung" nach der Kur im Jahr 1998 gesprochen. Er hat lediglich ausgeführt, dass die Kur dem Kläger "gut bekommen" sei und unmittelbar anschließend hinzugefügt, dass die Beschwerden danach aber wieder zugenommen hätten. Das deckt sich wiederum mit der Selbsteinschätzung des Klägers, wie er sie ausweislich des Reha-Entlassungsberichts abgegeben hat. Darin ist unter Punkt 9 vermerkt, dass der Kläger gesagt habe, "dass er derzeit keine Beschwerden mehr hat. Die psychovegetative Labilität ist jedoch noch vorhanden und er bezeichnet sich selbst als sehr labil". Darüber hinaus lässt sich dem Gutachten von Dr. R entnehmen, dass dieser eben nicht lediglich "subjektive" Einschätzungen an die Stelle objektivierter Ergebnisse gesetzt hat. Denn seine Einschätzung des Leistungsvermögens steht im Einklang mit den übrigen aus den Akten ersichtlichen Unterlagen, soweit der Sachverständige von ihnen nicht mit nachvollziehbarer Begründung abgewichen ist. Anders als der Kläger meint, ist ihm auch nicht bescheinigt worden, dass er "kerngesund" sei. Vielmehr hat Dr. R wie auch schon die Gutachter der Beklagten und die gerichtlichen Sachverständigen Dr. E und Dipl.-Psych. W qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens festgestellt. Diese stellen aber nicht in Frage, dass der Kläger noch quantitativ in der Lage ist, einer vollschichtigen Beschäftigung nachzugehen. Das vollschichtige Restleistungsvermögen des Klägers ist nach den von allen Gutachtern und gerichtlichen Sachverständigen im Wesentlichen übereinstimmend festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart eingeengt, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde. Denn der Kläger kann jedenfalls noch körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Es sind bei ihm zwar Leistungseinschränkungen festgestellt worden, die teilweise über den Rahmen hinausgehen, der inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Dies gilt besonders hinsichtlich der Notwendigkeit, klimatische Einflüsse, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft zu vermeiden (s. etwa BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 – B 13 RJ 71/97 R –, zitiert nach Juris). In ihrer Mehrzahl sind die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen aber nicht geeignet, das Feld leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 1997 – 13 RJ 87/96 –, zitiert nach Juris). Denn selbst wenn alle von den Gutachtern und Sachverständigen benannten qualitativen Einschränkungen berücksichtigt werden, ist er noch für solche leichten körperlichen Tätigkeiten vollschichtig leistungsfähig, die in geschlossenen temperierten Räumen (wie Büros und beheizte Werkhallen), überwiegend im Sitzen, Stehen oder Gehen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel, in Tages- oder Wechselschicht verrichtet werden. Mit Blick darauf, dass nach den Feststellungen des Arztes Dipl.-Psych. W die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers nur leicht eingeschränkt ist, besteht auch von daher weder eine spezifische Leistungsbehinderung, noch liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5/4 RA 58/97 R -, zitiert nach Juris). Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen kann der Kläger beispielsweise noch leichte Bürotätigkeiten verrichten, wie sie in der Tarifgruppe X des Bundesangestelltentarifvertrages erfasst sind. Das Gleiche gilt für leichte Sortier- und Verpackungstätigkeiten. Auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht besteht kein Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung) oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung). Denn diese Vorschriften stellen, da bereits ein tägliches Leistungsvermögen von sechs Stunden einen Rentenanspruch ohne Rücksicht auf die Arbeitsmarktlage ausschließt, noch weitergehende Anforderungen als das zuvor geltende Recht. Aus den bereits genannten Gründen überzeugen auch insoweit die Feststellungen und Einschätzungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. R, dessen Gutachten den Zeitraum bis Juni 2003 abdeckt. Für die Zeit danach folgt der Senat den ebenfalls überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M. Dessen Berechtigung und Qualifikation, auch Sachverhalte aus dem Bereich der orthopädischen und psychischen Erkrankungen zu erkennen und zu bewerten, steht nicht in Frage. Weder ist ihm eine Betätigung in diesen Bereichen formal nach ärztlichem Berufsrecht untersagt noch ergeben sich Bedenken tatsächlicher Art. Die Tätigkeit als praktischer Arzt erfordert vielmehr zwangsläufig Kenntnisse und Erfahrungen in den genannten Bereichen, welche – neben internistischen Leiden – regelmäßig in der hausärztlichen Praxis vorkommen. In der Sache äußert sich der Sachverständige widerspruchsfrei und damit überzeugend. Er erörtert umfassend und sachlich anhand der von ihm selbst erhobenen Befunde wie auch der aus den Akten ersichtlichen medizinischen Unterlagen einschließlich derer, die von den behandelnden Ärzten des Klägers erstellt worden sind, die beim Kläger objektivierbaren Krankheitsbilder und ihre Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Mit den Einwendungen, die der Kläger gegen das Gutachten erhoben hat, setzt sich der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme detailliert und sachlich ebenfalls überzeugend auseinander. Von Seiten des Gerichts ist dem nichts hinzuzufügen. Für die Auffassung des Klägers, dass der Sachverständige "bis auf einige unumstößliche medizinische Messungen ... Aussagen oder Fakten verdreht, umgedeutet, aus dem Zusammenhang gerissen und/oder zumindest relativiert und für den Kläger nachteilig verharmlost habe" ergibt sich kein greifbarer Ansatz. Soweit die Wahrnehmungen des Klägers und des Sachverständigen über bestimmte Begebenheiten in der Untersuchungssituation voneinander abweichen, stellen sie weder die von ihm festgestellten Krankheitsbilder nach Art oder Schwere noch die aus ihnen abgeleiteten Einschränkungen des Leistungsvermögens in Frage. Gleiches gilt für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung eingereichten Fotografien. Sie stehen nicht im Widerspruch zu dem, was der Sachverständige an Befunden erheben konnte: Auf Seite 10 des Gutachtens wird unter dem Punkt "untere Extremitäten" ein leicht verstärkter Umfang der Beinmuskulatur in Höhe des äußeren Kniegelenksspaltes berichtet, auf Seite 11 unter dem Punkt "Kniegelenke" betreffend das linke Knie unter anderem von einem Druckschmerz am äußeren Kniegelenksspalt sowie von Bewegungseinschränkungen. Der Sachverständige erkennt (auf Seite 17 des Gutachtens), dass ein "akutes Knie" besteht. Dass hiermit eine akute, behandlungsbedürftige Knieerkrankung gemeint ist, erschließt sich aus dem Textzusammenhang. Mit dem im Zeitpunkt der Untersuchung am 25. April 2006 noch ausstehenden Ergebnis einer bildgebenden Diagnostik hat er sich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Mai 2006 auseinandergesetzt, für die ihm der vom Kläger eingereichte Magnetresonanztomografie-Befund des Arztes für radiologische Diagnostik G vom 2. Mai 2006 vorlag. Dass er sich hierdurch in seiner Einschätzung bestätigt sehen konnte, wurde von ihm auf verständliche und damit ebenfalls überzeugende Weise begründet. Letztlich wird dieses Ergebnis vom Kläger auch nicht angegriffen, der sich vielmehr auf Einwendungen gegen die vom Sachverständigen selbst getroffenen Feststellungen beschränkt.
Keinen Anlass für weitere Ermittlungen gibt schließlich das vom Kläger eingereichte Gutachten der Dr. C-S vom 29. August 2005 für den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Berlin Nord. Abgesehen davon, dass es sich um ein Gutachten nach Aktenlage handelt und somit lediglich schriftliche Erkenntnisquellen ausgewertet worden sind, stellt die Gutachterin lediglich folgendes fest: "Bis zur Klärung bzw. Befundbesserung der aktuellen Erkrankung ist von einem erheblich geminderten Leistungsvermögen auszugehen. Bei günstigem Verlauf ist Wiedereintritt innerhalb von 6 Monaten möglich – dies kann aber erst nach abgeschlossener Diagnostik zuverlässig beurteilt werden. Zu gegebener Zeit sollten die entsprechenden ärztlichen Unterlagen zur Beurteilung vorgelegt werden." Sie hat somit gerade keine voraussichtlich länger dauernde Leistungsminderung erkennen können. Eine "zuverlässige Beurteilung" war dem Sachverständigen M hingegen möglich, weil er neben den eigenen Befunden bereits auf die Angio-Magnetresonanztomografie vom 18. August 2005 sowie weitere vom Kläger selbst eingereichte ärztliche Unterlagen und den vom Senat eingeholten augenärztlichen Befundbericht vom 18. Oktober 2005 zurückgreifen konnte. Ob der Kläger einen Arbeitsplatz erhält, der seinem verbliebenen Leistungsvermögen entspricht, ist angesichts seiner vollschichtigen Leistungsfähigkeit kein Risiko, das von der gesetzlichen Rentenversicherung getragen wird. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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