Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 1095/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RA 51/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente bei Vollendung des 60. Lebensjahres.
Der 1940 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger. Er war von 1966 bis 1986 unter anderem als Verkäufer, Prokurist und Geschäftsführer in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Ab 1987 arbeitete er in Österreich als Prokurist, Projektmanager und zuletzt als Management-Direktor. Nach dem Versicherungsverlauf folgten ab September 1998 Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Krankheit. So bezog er nach dem Versicherungsverlauf Arbeitslosengeld im Oktober 1998, von Dezember 1998 bis Januar 1999, von März 1999 bis Mai 1999 und von Dezember 1999 bis März 2000. Krankengeldbezug lag nach dem Versicherungsverlauf ab September 1998 in folgenden Monaten vor: November 1998, Februar 1999 und Juni 1999 bis November 1999. Seit dem 1. April 2000 bezieht er eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Österreich (Bescheid vom 29. September 2000).
Am 24. November 1999 beantragte der Kläger beim österreichischen Versicherungsträger eine Versicherungspension. Außerdem beantragte er formularmäßig beim deutschen Versicherungsträger unter anderem eine Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Der österreichische Versicherungsträger teilte als maßgeblichen Tag der Antragstellung den 24. November 1999 mit.
Obwohl vom Kläger nicht ausdrücklich beantragt, wertete die Beklagte dieses Formular auch als Antrag auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit und zog ein vom österreichischen Versicherungsträger veranlasstes sozialmedizinisches Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F auf der Grundlage einer Untersuchung vom 5. Mai 2000 und des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. L auf der Grundlage einer Untersuchung vom 10. Mai 2000 bei. In diesem Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt: &61607; Lumbalsyndrom mit anhaltender endlagiger Bewegungseinschränkung ohne neurologische Ausfälle &61607; Rezidivierende Cervicalgie bei anhaltender endlagiger Bewegungseinschränkung &61607; Incipiente Gonarthrose und Coxarthrose beidseits mit anhaltender endlagiger Bewegungseinschränkung &61607; Varikositas &61607; Metrische Beinlängendifferenz 1 cm rechts.
Nach dem Gutachten stehen das orthopädische Beschwerdebild und die anhaltenden endlagig schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im thoracolumbalen Übergang und in der Halswirbelsäule im Vordergrund. Bei radiologisch nachweisbaren schon weiter fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen erscheine das Achsenorgan insgesamt vermindert belastbar. Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet sei ein unauffälliger Befund im Rahmen der altersgemäßen Norm zu erheben. Selbst wenn früher geringgradige Zeichen einer reaktiven Depression bestanden haben mögen, fehlten derzeit diesbezügliche psychopathologische Erscheinungen, und auch der Kläger selbst gebe keinen Depressionszustand an. Die Konzentrationsfähigkeit und der Antrieb seien ungestört, die Stimmungslage ausgeglichen, der Kläger sei gut kontaktfähig. Für mittelschwere Arbeiten ohne Klettern und Steigen und ohne Absturzgefahr sei der Kläger vollschichtig belastbar.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. August 2000 den Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit ab, da der Kläger in seinem bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein könne. Den dagegen unter Hinweis auf einen Röntgenbefund vom 10. Juni 1999 und einen Arztbericht des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. L vom 15. Juni 1999 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2001 zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Röntgenbefund im Rentenverfahren Berücksichtigung gefunden habe und der psychiatrische Befundbericht nicht geeignet sei, das ausführliche nervenärztliche Gutachten, das im Verwaltungsverfahren eingeholt worden sei, zu entkräften.
Anschließend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2001 den Antrag auf vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. wegen Schwerbehinderteneigenschaft oder Erwerbsminderung ab. Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) bestehe nicht. Der Kläger habe das Merkmal der Arbeitslosigkeit nicht erfüllt, weil er dem deutschen Arbeitsmarkt aufgrund seines Auslandswohnsitzes nicht zur Verfügung gestanden habe. Auch die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a SGB VI seien nicht erfüllt. Zwar habe er die maßgebliche Wartezeit von 35 Versicherungsjahren zwischenstaatlich erfüllt, er sei jedoch weder als Schwerbehinderter anerkannt noch berufs- oder erwerbsunfähig. Insoweit werde auf den Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2001 verwiesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2001 zurück und führte unter Hinweis auf die Vorschriften zur Arbeitslosigkeit im Arbeitsförderungsrecht aus, dass lediglich Personen, die im Gebiet als Grenzgänger beschäftigt seien und arbeitslos werden, sich dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen könnten. Solch eine Meldung sei beim Kläger jedoch weder von einem deutschen Arbeitsamt bestätigt worden, noch wohne der Kläger grenznah, so dass er nachweisen könne, die Voraussetzungen der objektiven und subjektiven Arbeitslosigkeit erfüllt zu haben.
Der Kläger hat gegen beide Widerspruchsbescheide Klagen erhoben. Im inzwischen abgeschlossenen Verfahren zum Az. S 1 RA 2505/01 (L 17 RA 37/03) hat er vorgetragen, die ärztlichen Gutachten seien nicht im erforderlichen Umfang beachtet worden, seine Bewegungseinschränkungen seien inzwischen so ausgeprägt, dass er wegen der Schmerzen nur noch hinkend gehen könne. Außerdem hat der Kläger eine Krankenstandsbestätigung der steiermärkischen Gebietskrankenkasse eingereicht, wonach er wegen Krankheit arbeitsunfähig in der Zeit vom 18. Januar 1999 bis 21. Februar 1999 und vom 9. Juni 1999 bis 15. Dezember 1999 war. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht von dem den Kläger behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B und dem Facharzt für Innere Medizin Dr. K eingeholt und alsdann den Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. P zum Sachverständigen bestellt, der den Kläger am 6. Juni 2002 untersucht hat. In seinem Gutachten vom 14. Juni 2002 hat er berichtet, dass beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festzustellen seien: &61607; Cervicalsyndrom &61607; Endgradige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule &61607; Kribbelparaesthesien an beiden Armen &61607; Geringe Seitenverbiegung am Achsenskelett &61607; Flachrücken &61607; Mässig fortgeschrittene Osteochondrose aller Wirbelabschnitte &61607; Retrolisthese L5/S1 &61607; Foramenstenose &61607; Verspannung der Lendenstrecker &61607; Rezidivierende Lumbalgien &61607; Senk-Spreiz-Füße &61607; Beginnende Coxarthrose beiderseits &61607; Beinverkürzung rechts von 1 cm und &61607; Altersüblicher Verschleiß am übrigen Skelettsystem bei erhaltener Gangleistung und Belastungsfähigkeit.
Aus orthopädischer Sicht könne der Kläger noch überwiegend leichte körperliche Arbeiten, bis zu einem Drittel des Arbeitstages auch mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten. Die Tätigkeiten könnten im Gehen, Stehen und Sitzen geleistet werden, wobei Bück- und Hebearbeiten max. an einem Drittel eines Arbeitstages geleistet werden könnten. Körperlich leichte Arbeiten seien ohne zeitliche Einschränkung zumutbar.
Durch Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2003 hat das Sozialgericht im Verfahren S 1 RA 2505/01 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig, noch sei er voll oder teilweise erwerbsgemindert. Auszugehen sei von dem zuletzt ausgeübten Beruf des Management-Direktors bzw. des Industriekaufmanns. Ausgehend von dem aus dem Gutachten ersichtlichen Leistungsvermögen stehe der Annahme von Berufsunfähigkeit entgegen, dass der Kläger nach Ausbildung und Berufsbildung sozial zumutbar noch seinen bisherigen Beruf vollschichtig verrichten könne. Ob er in diesem Bereich einen Arbeitsplatz finden könne, sei Risiko der Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch der Rentenversicherung. Der Kläger hat gegen den ihm am 13. Februar 2003 zugestellten Gerichtsbescheid am 14. Mai 2003 Berufung erhoben und diese nach Hinweis auf die verspätete Einlegung mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2003 zurückgenommen.
In dem hier anhängigen Ausgangsverfahren zum Az. S 7 RA 1095/02 hat der Kläger vorgetragen, ihm sei erstmals mit Bescheid vom 25. April 2001 mitgeteilt worden, dass ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht bestehe, weil er durch den Wohnort in Österreich einem deutschen Arbeitsamt nicht zur Verfügung gestanden habe. Hätte die Beklagte ihm diese Information zu einem früheren Zeitpunkt (beispielsweise anlässlich einer Beratung im Jahr 1995) gegeben, wäre sehr wohl ein grenznaher Wohnsitz möglich gewesen. So hätte er zu einem Bruder nach B oder nach Oberösterreich an die deutsche Grenze ziehen können, was durchaus immer in Rede gestanden habe und "bessere Chancen" mit sich gebracht hätte.
Das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass neben der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auch eine Altersrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Schwerbehinderung versagt worden sei, für die das – damals noch anhängige – Verfahren zum Az. S 1 RA 2505/01 vorgreiflich sei und angeregt, sich über diesen Teil des Rechtsstreites insoweit zu einigen, als eine Unterwerfungserklärung seitens der Beklagten bezüglich des Ergebnisses im Streitverfahren über die Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit abgegeben werde. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2002 erklärt, dass sie damit einverstanden sei, den streitbefangenen Sachverhalt nach § 236 a SGB VI in Bezug auf die einzig fehlende Anspruchsvoraussetzung der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit auszuklammern und sich insoweit dem Streitverfahren und dem Ergebnis des Rechtsstreits mit dem Az. S 1 RA 2505/01 zu unterwerfen. Der Kläger hat diesbezüglich zu beiden Gerichtsaktenzeichen eine Erklärung abgegeben und sein Einverständnis erklärt, wenn es in seinem Interesse zu einem Urteil mit einer entsprechenden Nachzahlung der Rentenansprüche komme; er könne jedoch nicht verstehen, dass "das eine Verfahren dem anderen subsumiert (werde)". Nach der weiteren Erläuterung des Sozialgerichts, dass im vorliegenden Klageverfahren dann nur noch der Altersrentenanspruch für Arbeitslose (§ 237 SGB VI) streitgegenständlich sei und die Beklagte sich bereit erklärt habe, bei einem Erfolg im Verfahren zum Az. S 1 RA 2505/01 auch die medizinische Bewertung für den Anspruch auf Altersrente bei bestehender Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nach § 236 a SGB VI zu berücksichtigen (dies sei mit der "Unterwerfungserklärung der Beklagten" gemeint), hat sich der Kläger im Schriftsatz vom 11. August 2002 nur noch hinsichtlich der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit geäußert.
Durch Urteil vom 22. März 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, da er dem deutschen Arbeitsmarkt aufgrund der Arbeitslosigkeit in Österreich objektiv nicht zur Verfügung gestanden habe. Weder sei er bei einem deutschen Arbeitsamt wegen Arbeitslosigkeit gemeldet gewesen, noch habe er einem deutschen Arbeitsamt mitgeteilt, dass er keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ausübe. Die Arbeitslosigkeit im Ausland reiche nicht aus. Der Europäische Gerichtshof habe auch bereits im Jahr 1975 entschieden, dass dieses Verständnis von § 237 SGB VI nicht gegen das Recht der Europäischen Union verstoße. Es liege auch kein Beratungsmangel vor, weil für die Beklagte im Jahr 1995 keinerlei ersichtliche Veranlassung bestanden habe, den Kläger darüber aufzuklären, wie er sich verhalten müsse, um Jahre später einen Rentenanspruch zu erhalten. Hierbei habe es sich keinesfalls um eine nahe liegende Gestaltungsmöglichkeit gehandelt, denn es sei nicht offensichtlich gewesen, dass der Kläger eine entsprechende Rente später hätte beantragen wollen. Zudem wäre – selbst einen Beratungsmangel unterstellt – die fehlende Verfügbarkeit nicht im Rahmen eines Herstellungsanspruchs ersetzbar gewesen.
Gegen das ihm am 29. April 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Mai 2004 erhobene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er darauf verweist, Ende September 1998 arbeitslos geworden und damit vor Vollendung des 60. Lebensjahres mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen zu sein. Im Übrigen habe er sich sehr wohl mit Beratungsersuchen an die Beklagte gewandt, zumal seine damalige Arbeitssituation kurzzeitig so gewesen sei, dass er ständig mit einer Vertragsbeendigung habe rechnen müssen. Trotz der Darlegung seiner Situation sei er über die Notwendigkeit der Verfügbarkeit bei einem deutschen Arbeitsamt und andere Fragen nicht aufgeklärt worden.
Der Kläger beantragt (nach seinem schriftlichen Vorbringen),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Beruf- oder Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie darauf, dass im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der in Österreich vorliegenden Zeiten der Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2000 bestehe, weil der Kläger nicht nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sei. Ausweislich des österreichischen Versicherungsverlaufes vom 18. Juni 2003 habe nur in den Monaten Oktober 1998, Dezember 1998 bis Januar 1999, März 1999 bis Mai 1999 und Dezember 1999 bis März 2000 Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug bestanden. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger in der gesamten Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug in Österreich der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe, seien damit im maßgeblichen Zeitraum nur 307 Tage an Arbeitslosigkeit vorhanden. Für die restliche Zeit habe der Kläger Krankengeld bezogen, so dass davon auszugehen sei, dass zumindest in dieser Zeit Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und der Kläger nicht der Arbeitsvermittlung in Österreich zur Verfügung gestanden habe.
Beide Beteiligten haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Rentenakte und die beigezogene Gerichtsakte zum Aktenzeichen S 1 RA 2505/01 (=L 17 RA 37/03) verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i. V. m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 2 SGG) Berufung des Klägers, über die anstelle des nicht mehr bestehenden Landessozialgerichtes Berlin das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 des Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist, ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) nicht verlangen. Gemäß § 237 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeit im Sinne von § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Monate vermindert haben, 4. in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von 10 Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auf Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert und 5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Der Kläger ist zwar vor dem 1. Januar 1952 geboren, hat das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten in den letzten 10 Jahren vor Beginn einer Rente 8 Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt, er erfüllt jedoch nicht die weiteren Voraussetzungen nach § 237 Abs. 1 SGB VI. Die gesetzliche Alternative der Altersteilzeit (§ 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b SGB VI) scheidet ohnehin aus, weil der Kläger keine Altersteilzeit in Anspruch genommen hat. Aber auch das Tatbestandsmerkmal der Arbeitslosigkeit im gesetzlich geforderten Umfang (§ 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a SGB VI) ist nicht erfüllt. Allerdings dürften entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die Zeiten einer Arbeitslosigkeit in Österreich ebenso zu berücksichtigen sein wie die Zeiten einer Arbeitslosigkeit in Deutschland. Nach Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 in der Sache C 373/02 (Ö) geht auch die Beklagte inzwischen davon aus. Jedoch war der Kläger nach dem 7. September 1998 (Erreichen des Alters von 58 Jahren und 6 Monaten) nicht für 52 Wochen arbeitslos. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Versicherungsverlauf, sondern auch aus den von ihm selbst im Verfahren S 1 RA 2505/01 eingereichten Krankenstandsbestätigungen, wonach er in der Zeit vom 28. Januar 1999 bis 21. Februar 1999 und vom 9. Juni 1999 bis zum 15. Dezember 1999 arbeitsunfähig war und Krankengeld bezogen hat. In den maßgeblichen 1 ½ Jahren zwischen der Zeit, in der der Kläger das Alter von 58 Jahren und 6 Monaten erreicht und sein 60. Lebensjahr vollendet hatte, war er weit mehr als 6 Monate – allein schon aufgrund der von ihm eingereichten Bescheinigungen fast 8 Monate – arbeitsunfähig krank. Damit stand er jedoch dem Arbeitsmarkt wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht zur Verfügung. Weder aus dem Hinweis des Klägers auf die Art seiner Erkrankung noch aus seinem sonstigen Vorbringen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er gleichwohl in der Lage gewesen wäre, eine Beschäftigung aufzunehmen und sich darum auch bemüht hätte. Auch nach der Vollendung des 60. Lebensjahres stand der Kläger dem Arbeitsmarkt nicht (mehr) zur Verfügung, weil er seither eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Österreich erhält. Eine Zeit der Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen hat er demgemäß nach seinem Lebensalter von 58 Jahren und 6 Monaten niemals erreicht. Eine vorzeitige Altersrente wegen Krankheit sieht das Gesetz dagegen nicht vor.
Es kann offen bleiben, ob die Erklärungen im sozialgerichtlichen Verfahren so auszulegen sind, dass eine Rente nach § 236 a SGB VI entsprechend dem Ergebnis zur Minderung der Erwerbsfähigkeit im Verfahren S 1 RA 2505/01 über die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gewährt werden und im vorliegenden Verfahren nicht mehr weiterverfolgt werden soll, womit eine vorgezogene Altersrente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr streitgegenständlich wäre. Denn ein derartiger Anspruch auf Altersrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit besteht nicht. Nach § 236 a Abs. 1 Nr. 2 SGB in Verbindung mit §§ 43, 240 SGB VI war der Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig, weil er nach den objektiven, durch zwei Gutachten belegten medizinischen Befunden noch zumindest leichte körperliche Arbeit vollschichtig verrichten konnte und so allein aus medizinischer Sicht noch in der Lage gewesen wäre, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auszuüben. Dies hat das Sozialgericht Berlin im Verfahren S 1 RA 2505/01 zur Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zutreffend im Einzelnen ausgeführt.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente bei Vollendung des 60. Lebensjahres.
Der 1940 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger. Er war von 1966 bis 1986 unter anderem als Verkäufer, Prokurist und Geschäftsführer in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Ab 1987 arbeitete er in Österreich als Prokurist, Projektmanager und zuletzt als Management-Direktor. Nach dem Versicherungsverlauf folgten ab September 1998 Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Krankheit. So bezog er nach dem Versicherungsverlauf Arbeitslosengeld im Oktober 1998, von Dezember 1998 bis Januar 1999, von März 1999 bis Mai 1999 und von Dezember 1999 bis März 2000. Krankengeldbezug lag nach dem Versicherungsverlauf ab September 1998 in folgenden Monaten vor: November 1998, Februar 1999 und Juni 1999 bis November 1999. Seit dem 1. April 2000 bezieht er eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Österreich (Bescheid vom 29. September 2000).
Am 24. November 1999 beantragte der Kläger beim österreichischen Versicherungsträger eine Versicherungspension. Außerdem beantragte er formularmäßig beim deutschen Versicherungsträger unter anderem eine Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Der österreichische Versicherungsträger teilte als maßgeblichen Tag der Antragstellung den 24. November 1999 mit.
Obwohl vom Kläger nicht ausdrücklich beantragt, wertete die Beklagte dieses Formular auch als Antrag auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit und zog ein vom österreichischen Versicherungsträger veranlasstes sozialmedizinisches Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F auf der Grundlage einer Untersuchung vom 5. Mai 2000 und des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. L auf der Grundlage einer Untersuchung vom 10. Mai 2000 bei. In diesem Gutachten wurden folgende Diagnosen gestellt: &61607; Lumbalsyndrom mit anhaltender endlagiger Bewegungseinschränkung ohne neurologische Ausfälle &61607; Rezidivierende Cervicalgie bei anhaltender endlagiger Bewegungseinschränkung &61607; Incipiente Gonarthrose und Coxarthrose beidseits mit anhaltender endlagiger Bewegungseinschränkung &61607; Varikositas &61607; Metrische Beinlängendifferenz 1 cm rechts.
Nach dem Gutachten stehen das orthopädische Beschwerdebild und die anhaltenden endlagig schmerzhaften Bewegungseinschränkungen im thoracolumbalen Übergang und in der Halswirbelsäule im Vordergrund. Bei radiologisch nachweisbaren schon weiter fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen erscheine das Achsenorgan insgesamt vermindert belastbar. Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet sei ein unauffälliger Befund im Rahmen der altersgemäßen Norm zu erheben. Selbst wenn früher geringgradige Zeichen einer reaktiven Depression bestanden haben mögen, fehlten derzeit diesbezügliche psychopathologische Erscheinungen, und auch der Kläger selbst gebe keinen Depressionszustand an. Die Konzentrationsfähigkeit und der Antrieb seien ungestört, die Stimmungslage ausgeglichen, der Kläger sei gut kontaktfähig. Für mittelschwere Arbeiten ohne Klettern und Steigen und ohne Absturzgefahr sei der Kläger vollschichtig belastbar.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. August 2000 den Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit ab, da der Kläger in seinem bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein könne. Den dagegen unter Hinweis auf einen Röntgenbefund vom 10. Juni 1999 und einen Arztbericht des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. L vom 15. Juni 1999 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2001 zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Röntgenbefund im Rentenverfahren Berücksichtigung gefunden habe und der psychiatrische Befundbericht nicht geeignet sei, das ausführliche nervenärztliche Gutachten, das im Verwaltungsverfahren eingeholt worden sei, zu entkräften.
Anschließend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2001 den Antrag auf vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. wegen Schwerbehinderteneigenschaft oder Erwerbsminderung ab. Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) bestehe nicht. Der Kläger habe das Merkmal der Arbeitslosigkeit nicht erfüllt, weil er dem deutschen Arbeitsmarkt aufgrund seines Auslandswohnsitzes nicht zur Verfügung gestanden habe. Auch die Voraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a SGB VI seien nicht erfüllt. Zwar habe er die maßgebliche Wartezeit von 35 Versicherungsjahren zwischenstaatlich erfüllt, er sei jedoch weder als Schwerbehinderter anerkannt noch berufs- oder erwerbsunfähig. Insoweit werde auf den Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2001 verwiesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2001 zurück und führte unter Hinweis auf die Vorschriften zur Arbeitslosigkeit im Arbeitsförderungsrecht aus, dass lediglich Personen, die im Gebiet als Grenzgänger beschäftigt seien und arbeitslos werden, sich dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen könnten. Solch eine Meldung sei beim Kläger jedoch weder von einem deutschen Arbeitsamt bestätigt worden, noch wohne der Kläger grenznah, so dass er nachweisen könne, die Voraussetzungen der objektiven und subjektiven Arbeitslosigkeit erfüllt zu haben.
Der Kläger hat gegen beide Widerspruchsbescheide Klagen erhoben. Im inzwischen abgeschlossenen Verfahren zum Az. S 1 RA 2505/01 (L 17 RA 37/03) hat er vorgetragen, die ärztlichen Gutachten seien nicht im erforderlichen Umfang beachtet worden, seine Bewegungseinschränkungen seien inzwischen so ausgeprägt, dass er wegen der Schmerzen nur noch hinkend gehen könne. Außerdem hat der Kläger eine Krankenstandsbestätigung der steiermärkischen Gebietskrankenkasse eingereicht, wonach er wegen Krankheit arbeitsunfähig in der Zeit vom 18. Januar 1999 bis 21. Februar 1999 und vom 9. Juni 1999 bis 15. Dezember 1999 war. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht von dem den Kläger behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin Dr. B und dem Facharzt für Innere Medizin Dr. K eingeholt und alsdann den Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. P zum Sachverständigen bestellt, der den Kläger am 6. Juni 2002 untersucht hat. In seinem Gutachten vom 14. Juni 2002 hat er berichtet, dass beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festzustellen seien: &61607; Cervicalsyndrom &61607; Endgradige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule &61607; Kribbelparaesthesien an beiden Armen &61607; Geringe Seitenverbiegung am Achsenskelett &61607; Flachrücken &61607; Mässig fortgeschrittene Osteochondrose aller Wirbelabschnitte &61607; Retrolisthese L5/S1 &61607; Foramenstenose &61607; Verspannung der Lendenstrecker &61607; Rezidivierende Lumbalgien &61607; Senk-Spreiz-Füße &61607; Beginnende Coxarthrose beiderseits &61607; Beinverkürzung rechts von 1 cm und &61607; Altersüblicher Verschleiß am übrigen Skelettsystem bei erhaltener Gangleistung und Belastungsfähigkeit.
Aus orthopädischer Sicht könne der Kläger noch überwiegend leichte körperliche Arbeiten, bis zu einem Drittel des Arbeitstages auch mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten. Die Tätigkeiten könnten im Gehen, Stehen und Sitzen geleistet werden, wobei Bück- und Hebearbeiten max. an einem Drittel eines Arbeitstages geleistet werden könnten. Körperlich leichte Arbeiten seien ohne zeitliche Einschränkung zumutbar.
Durch Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2003 hat das Sozialgericht im Verfahren S 1 RA 2505/01 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig, noch sei er voll oder teilweise erwerbsgemindert. Auszugehen sei von dem zuletzt ausgeübten Beruf des Management-Direktors bzw. des Industriekaufmanns. Ausgehend von dem aus dem Gutachten ersichtlichen Leistungsvermögen stehe der Annahme von Berufsunfähigkeit entgegen, dass der Kläger nach Ausbildung und Berufsbildung sozial zumutbar noch seinen bisherigen Beruf vollschichtig verrichten könne. Ob er in diesem Bereich einen Arbeitsplatz finden könne, sei Risiko der Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch der Rentenversicherung. Der Kläger hat gegen den ihm am 13. Februar 2003 zugestellten Gerichtsbescheid am 14. Mai 2003 Berufung erhoben und diese nach Hinweis auf die verspätete Einlegung mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2003 zurückgenommen.
In dem hier anhängigen Ausgangsverfahren zum Az. S 7 RA 1095/02 hat der Kläger vorgetragen, ihm sei erstmals mit Bescheid vom 25. April 2001 mitgeteilt worden, dass ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht bestehe, weil er durch den Wohnort in Österreich einem deutschen Arbeitsamt nicht zur Verfügung gestanden habe. Hätte die Beklagte ihm diese Information zu einem früheren Zeitpunkt (beispielsweise anlässlich einer Beratung im Jahr 1995) gegeben, wäre sehr wohl ein grenznaher Wohnsitz möglich gewesen. So hätte er zu einem Bruder nach B oder nach Oberösterreich an die deutsche Grenze ziehen können, was durchaus immer in Rede gestanden habe und "bessere Chancen" mit sich gebracht hätte.
Das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass neben der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auch eine Altersrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Schwerbehinderung versagt worden sei, für die das – damals noch anhängige – Verfahren zum Az. S 1 RA 2505/01 vorgreiflich sei und angeregt, sich über diesen Teil des Rechtsstreites insoweit zu einigen, als eine Unterwerfungserklärung seitens der Beklagten bezüglich des Ergebnisses im Streitverfahren über die Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit abgegeben werde. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. Mai 2002 erklärt, dass sie damit einverstanden sei, den streitbefangenen Sachverhalt nach § 236 a SGB VI in Bezug auf die einzig fehlende Anspruchsvoraussetzung der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit auszuklammern und sich insoweit dem Streitverfahren und dem Ergebnis des Rechtsstreits mit dem Az. S 1 RA 2505/01 zu unterwerfen. Der Kläger hat diesbezüglich zu beiden Gerichtsaktenzeichen eine Erklärung abgegeben und sein Einverständnis erklärt, wenn es in seinem Interesse zu einem Urteil mit einer entsprechenden Nachzahlung der Rentenansprüche komme; er könne jedoch nicht verstehen, dass "das eine Verfahren dem anderen subsumiert (werde)". Nach der weiteren Erläuterung des Sozialgerichts, dass im vorliegenden Klageverfahren dann nur noch der Altersrentenanspruch für Arbeitslose (§ 237 SGB VI) streitgegenständlich sei und die Beklagte sich bereit erklärt habe, bei einem Erfolg im Verfahren zum Az. S 1 RA 2505/01 auch die medizinische Bewertung für den Anspruch auf Altersrente bei bestehender Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nach § 236 a SGB VI zu berücksichtigen (dies sei mit der "Unterwerfungserklärung der Beklagten" gemeint), hat sich der Kläger im Schriftsatz vom 11. August 2002 nur noch hinsichtlich der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit geäußert.
Durch Urteil vom 22. März 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, da er dem deutschen Arbeitsmarkt aufgrund der Arbeitslosigkeit in Österreich objektiv nicht zur Verfügung gestanden habe. Weder sei er bei einem deutschen Arbeitsamt wegen Arbeitslosigkeit gemeldet gewesen, noch habe er einem deutschen Arbeitsamt mitgeteilt, dass er keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ausübe. Die Arbeitslosigkeit im Ausland reiche nicht aus. Der Europäische Gerichtshof habe auch bereits im Jahr 1975 entschieden, dass dieses Verständnis von § 237 SGB VI nicht gegen das Recht der Europäischen Union verstoße. Es liege auch kein Beratungsmangel vor, weil für die Beklagte im Jahr 1995 keinerlei ersichtliche Veranlassung bestanden habe, den Kläger darüber aufzuklären, wie er sich verhalten müsse, um Jahre später einen Rentenanspruch zu erhalten. Hierbei habe es sich keinesfalls um eine nahe liegende Gestaltungsmöglichkeit gehandelt, denn es sei nicht offensichtlich gewesen, dass der Kläger eine entsprechende Rente später hätte beantragen wollen. Zudem wäre – selbst einen Beratungsmangel unterstellt – die fehlende Verfügbarkeit nicht im Rahmen eines Herstellungsanspruchs ersetzbar gewesen.
Gegen das ihm am 29. April 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Mai 2004 erhobene Berufung des Klägers, zu deren Begründung er darauf verweist, Ende September 1998 arbeitslos geworden und damit vor Vollendung des 60. Lebensjahres mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen zu sein. Im Übrigen habe er sich sehr wohl mit Beratungsersuchen an die Beklagte gewandt, zumal seine damalige Arbeitssituation kurzzeitig so gewesen sei, dass er ständig mit einer Vertragsbeendigung habe rechnen müssen. Trotz der Darlegung seiner Situation sei er über die Notwendigkeit der Verfügbarkeit bei einem deutschen Arbeitsamt und andere Fragen nicht aufgeklärt worden.
Der Kläger beantragt (nach seinem schriftlichen Vorbringen),
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. April 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Beruf- oder Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie darauf, dass im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der in Österreich vorliegenden Zeiten der Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2000 bestehe, weil der Kläger nicht nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen sei. Ausweislich des österreichischen Versicherungsverlaufes vom 18. Juni 2003 habe nur in den Monaten Oktober 1998, Dezember 1998 bis Januar 1999, März 1999 bis Mai 1999 und Dezember 1999 bis März 2000 Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug bestanden. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger in der gesamten Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug in Österreich der Arbeitsvermittlung uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe, seien damit im maßgeblichen Zeitraum nur 307 Tage an Arbeitslosigkeit vorhanden. Für die restliche Zeit habe der Kläger Krankengeld bezogen, so dass davon auszugehen sei, dass zumindest in dieser Zeit Arbeitsunfähigkeit vorgelegen und der Kläger nicht der Arbeitsvermittlung in Österreich zur Verfügung gestanden habe.
Beide Beteiligten haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Rentenakte und die beigezogene Gerichtsakte zum Aktenzeichen S 1 RA 2505/01 (=L 17 RA 37/03) verwiesen, die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i. V. m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 2 SGG) Berufung des Klägers, über die anstelle des nicht mehr bestehenden Landessozialgerichtes Berlin das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 des Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist, ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) nicht verlangen. Gemäß § 237 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeit im Sinne von § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Monate vermindert haben, 4. in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von 10 Jahren um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auf Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert und 5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Der Kläger ist zwar vor dem 1. Januar 1952 geboren, hat das 60. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten in den letzten 10 Jahren vor Beginn einer Rente 8 Jahre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt, er erfüllt jedoch nicht die weiteren Voraussetzungen nach § 237 Abs. 1 SGB VI. Die gesetzliche Alternative der Altersteilzeit (§ 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b SGB VI) scheidet ohnehin aus, weil der Kläger keine Altersteilzeit in Anspruch genommen hat. Aber auch das Tatbestandsmerkmal der Arbeitslosigkeit im gesetzlich geforderten Umfang (§ 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a SGB VI) ist nicht erfüllt. Allerdings dürften entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die Zeiten einer Arbeitslosigkeit in Österreich ebenso zu berücksichtigen sein wie die Zeiten einer Arbeitslosigkeit in Deutschland. Nach Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 in der Sache C 373/02 (Ö) geht auch die Beklagte inzwischen davon aus. Jedoch war der Kläger nach dem 7. September 1998 (Erreichen des Alters von 58 Jahren und 6 Monaten) nicht für 52 Wochen arbeitslos. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Versicherungsverlauf, sondern auch aus den von ihm selbst im Verfahren S 1 RA 2505/01 eingereichten Krankenstandsbestätigungen, wonach er in der Zeit vom 28. Januar 1999 bis 21. Februar 1999 und vom 9. Juni 1999 bis zum 15. Dezember 1999 arbeitsunfähig war und Krankengeld bezogen hat. In den maßgeblichen 1 ½ Jahren zwischen der Zeit, in der der Kläger das Alter von 58 Jahren und 6 Monaten erreicht und sein 60. Lebensjahr vollendet hatte, war er weit mehr als 6 Monate – allein schon aufgrund der von ihm eingereichten Bescheinigungen fast 8 Monate – arbeitsunfähig krank. Damit stand er jedoch dem Arbeitsmarkt wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht zur Verfügung. Weder aus dem Hinweis des Klägers auf die Art seiner Erkrankung noch aus seinem sonstigen Vorbringen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er gleichwohl in der Lage gewesen wäre, eine Beschäftigung aufzunehmen und sich darum auch bemüht hätte. Auch nach der Vollendung des 60. Lebensjahres stand der Kläger dem Arbeitsmarkt nicht (mehr) zur Verfügung, weil er seither eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Österreich erhält. Eine Zeit der Arbeitslosigkeit von mindestens 52 Wochen hat er demgemäß nach seinem Lebensalter von 58 Jahren und 6 Monaten niemals erreicht. Eine vorzeitige Altersrente wegen Krankheit sieht das Gesetz dagegen nicht vor.
Es kann offen bleiben, ob die Erklärungen im sozialgerichtlichen Verfahren so auszulegen sind, dass eine Rente nach § 236 a SGB VI entsprechend dem Ergebnis zur Minderung der Erwerbsfähigkeit im Verfahren S 1 RA 2505/01 über die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gewährt werden und im vorliegenden Verfahren nicht mehr weiterverfolgt werden soll, womit eine vorgezogene Altersrente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nicht mehr streitgegenständlich wäre. Denn ein derartiger Anspruch auf Altersrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit besteht nicht. Nach § 236 a Abs. 1 Nr. 2 SGB in Verbindung mit §§ 43, 240 SGB VI war der Kläger nicht berufs- oder erwerbsunfähig, weil er nach den objektiven, durch zwei Gutachten belegten medizinischen Befunden noch zumindest leichte körperliche Arbeit vollschichtig verrichten konnte und so allein aus medizinischer Sicht noch in der Lage gewesen wäre, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auszuüben. Dies hat das Sozialgericht Berlin im Verfahren S 1 RA 2505/01 zur Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zutreffend im Einzelnen ausgeführt.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
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