Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 10219/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1238/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsteller beansprucht einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, von der Antragsgegnerin Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu erhalten. Seine monatliche Miete inklusive aller Nebenkosten beträgt 667,24 Euro. Der Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 26. September 2006 änderte die Antragsgegnerin die Leistungen. Als Änderung wurde geltend gemacht, die Miete werde ab 01. November 2006 auf 360 Euro festgesetzt (Höchstgrenze für eine Person). Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen wurden aufgehoben. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers wurde bislang nicht beschieden.
Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 08. November 2006 hat der Antragsteller geltend gemacht, Eile sei geboten, weil mit dem Mietvertrag auch sein Arbeitsplatz als Hausmeister (geringfügiges Beschäftigungsverhältnis) verbunden sei. Er sei nicht nur wegen des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitsplatz gebunden, sondern darüber hinaus auch wegen seiner Kinder. Diese besuchten ihn über das gerichtliche Regelungsverfahren hinaus, da seine geschiedene Ehefrau regelmäßig arbeite. Aus diesen Gründen habe die Antragsgegnerin ihm die volle Höhe der Miete zu überweisen.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend Mietkosten in voller Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, gemäß § 22 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richte sich nach den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II vom 30. Mai 2006 (AV-Wohnen). Sollten die Mietaufwendungen der von einem Hilfebedürftigen bewohnten Wohnung erheblich über dem angemessenen Bedarf liegen, würden die Kosten nach der AV-Wohnen nur solange übernommen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar sei, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere geeignete Weise die Kosten zu senken, in der Regel jedoch nicht länger als 6 Monate. Nach diesen Vorschriften dürfte die Bruttowarmmiete einer Wohnung für einen Zweipersonenhaushalt den Betrag von monatlich 440 Euro nicht übersteigen. Da die Mietkosten für die derzeit von dem Antragsteller bewohnten Wohnung erheblich über den angemessenen Unterkunftskosten lägen, sei er aufgefordert worden mit Schreiben vom 28. Februar 2006, seine Unterkunftskosten angemessen zu senken. Er sei darauf hingewiesen worden, dass die unangemessenen Unterkunftskosten nur noch mit daraufhin weiteren 6 Monaten bewilligt werden könnten. Die Tochter des Antragstellers sei zwischenzeitlich aus der Wohnung ausgezogen, so dass nunmehr der Richtwert für einen Einpersonenhaushalt von 360 Euro maßgebend sei, der erheblich überschritten werde. Die vom Antragsteller vorgebrachte Hauswartstätigkeit lasse einen Umzug nicht unzumutbar erscheinen.
Mit Beschluss vom 16. November 2006 hat das Sozialgericht (SG) Berlin den Antrag vom 08. Dezember 2006 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - lägen insoweit nicht vor. Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Beurteilung des Falles habe sich das Gericht nicht von den erforderlichen überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache überzeugen können. Der Bescheid vom 26. September 2006 sei rechts- und ermessensfehlerfrei ergangen. Auch bestehe kein Anordnungsgrund. Zum einen habe es wenig Sinn, den bisherigen Mietzuschuss in voller Höhe nur einstweilen zu halten, wenn deren endgültige Anpassung in der Hauptsache abzusehen sei. Des Weiteren machten weder das geringfügige Beschäftigungsverhältnis noch dessen Umgang mit seinen Kindern den erforderlichen Umzug zwingend unmöglich oder unzumutbar.
Gegen den dem Antragsteller am 23. November 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20. Dezember 2006 beim SG Berlin eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, sein Arbeitsplatz als Hausmeister sei mit dieser Wohnung verbunden, es handele sich um eine Dienstwohnung. Zwar sei seine Tochter im August ausgezogen, sie besuche ihn jedoch regelmäßig an den Wochenenden. Schon deshalb sei er gezwungen, ein Zimmer bereitzuhalten. Auch seine anderen Kinder seien regelmäßig bei ihm. Er sei auch gerichtlich verpflichtet, seinen Sohn alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag bei sich zu haben, so dass auch er ein Anrecht auf ein eigenes Zimmer habe. Er sei von dieser Dienstwohnung abhängig, seinen Arbeitsplatz als Hausmeister aufrechtzuerhalten. Er sei auf den Arbeitsplatz angewiesen und wolle ihn nicht verlieren.
Dem Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen,
den Beschluss des SG vom 16. November 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Berlin vom 16. November 2006 zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin nimmt Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und wiederholt ihren Vortrag aus erster Instanz.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Die statthafte Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Im vorliegenden Fall fehlt ein Anordnungsgrund, der eine Eilentscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig macht. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Insbesondere ist gegenwärtig nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller demnächst Wohnungslosigkeit droht. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch ist aus den sonstigen Umständen ersichtlich, dass eine Kündigung der Wohnung unmittelbar bevorsteht. Es ist bereits nicht erkennbar, dass ein Mietrückstand gegenwärtig besteht, der die Gefahr der Kündigung nach sich ziehen könnte. Daher kann dahinstehen, ob sich die Antragsgegnerin künftig bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft an anderen als den bisherigen Maßstäben zu orientieren haben wird. Anlass hierfür könnte sich ergeben aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07. November 2006 (B 7 b AS 10/06 R) und der dazu vorliegenden Medieninformation Nr. 34/06 vom 07. November 2006. Daraus ergibt sich, dass für die Angemessenheit der Größe einer Wohnung auf die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus zurückzugreifen sein dürfte. Sodann könnte der Wohnungsstandard festzustellen sein, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zustehen könnte. Als Vergleichsmaßstab könnte dabei in erster Linie der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort heranzuziehen sein. Ein Umzug in eine andere Wohngemeinde dürfte im Regelfall nicht in Betracht kommen. Im Rahmen der Berücksichtigung dieser Faktoren könnte es letztlich darauf ankommen, dass das Produkt aus Wohnstandard/Wohnlage und Preis der Wohnung im Bereich der Angemessenheit liegt. Erst wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft seien, könnte auch die Tabelle in § 8 Wohngeldgesetz Berücksichtigung finden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden, § 177 SGG.
Die Kostenregelung folgt aus § 193 SGG.
Gründe:
Der Antragsteller beansprucht einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, von der Antragsgegnerin Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu erhalten. Seine monatliche Miete inklusive aller Nebenkosten beträgt 667,24 Euro. Der Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 26. September 2006 änderte die Antragsgegnerin die Leistungen. Als Änderung wurde geltend gemacht, die Miete werde ab 01. November 2006 auf 360 Euro festgesetzt (Höchstgrenze für eine Person). Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen wurden aufgehoben. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers wurde bislang nicht beschieden.
Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 08. November 2006 hat der Antragsteller geltend gemacht, Eile sei geboten, weil mit dem Mietvertrag auch sein Arbeitsplatz als Hausmeister (geringfügiges Beschäftigungsverhältnis) verbunden sei. Er sei nicht nur wegen des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitsplatz gebunden, sondern darüber hinaus auch wegen seiner Kinder. Diese besuchten ihn über das gerichtliche Regelungsverfahren hinaus, da seine geschiedene Ehefrau regelmäßig arbeite. Aus diesen Gründen habe die Antragsgegnerin ihm die volle Höhe der Miete zu überweisen.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, umgehend Mietkosten in voller Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, gemäß § 22 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richte sich nach den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II vom 30. Mai 2006 (AV-Wohnen). Sollten die Mietaufwendungen der von einem Hilfebedürftigen bewohnten Wohnung erheblich über dem angemessenen Bedarf liegen, würden die Kosten nach der AV-Wohnen nur solange übernommen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zumutbar sei, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere geeignete Weise die Kosten zu senken, in der Regel jedoch nicht länger als 6 Monate. Nach diesen Vorschriften dürfte die Bruttowarmmiete einer Wohnung für einen Zweipersonenhaushalt den Betrag von monatlich 440 Euro nicht übersteigen. Da die Mietkosten für die derzeit von dem Antragsteller bewohnten Wohnung erheblich über den angemessenen Unterkunftskosten lägen, sei er aufgefordert worden mit Schreiben vom 28. Februar 2006, seine Unterkunftskosten angemessen zu senken. Er sei darauf hingewiesen worden, dass die unangemessenen Unterkunftskosten nur noch mit daraufhin weiteren 6 Monaten bewilligt werden könnten. Die Tochter des Antragstellers sei zwischenzeitlich aus der Wohnung ausgezogen, so dass nunmehr der Richtwert für einen Einpersonenhaushalt von 360 Euro maßgebend sei, der erheblich überschritten werde. Die vom Antragsteller vorgebrachte Hauswartstätigkeit lasse einen Umzug nicht unzumutbar erscheinen.
Mit Beschluss vom 16. November 2006 hat das Sozialgericht (SG) Berlin den Antrag vom 08. Dezember 2006 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - lägen insoweit nicht vor. Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Beurteilung des Falles habe sich das Gericht nicht von den erforderlichen überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache überzeugen können. Der Bescheid vom 26. September 2006 sei rechts- und ermessensfehlerfrei ergangen. Auch bestehe kein Anordnungsgrund. Zum einen habe es wenig Sinn, den bisherigen Mietzuschuss in voller Höhe nur einstweilen zu halten, wenn deren endgültige Anpassung in der Hauptsache abzusehen sei. Des Weiteren machten weder das geringfügige Beschäftigungsverhältnis noch dessen Umgang mit seinen Kindern den erforderlichen Umzug zwingend unmöglich oder unzumutbar.
Gegen den dem Antragsteller am 23. November 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20. Dezember 2006 beim SG Berlin eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, sein Arbeitsplatz als Hausmeister sei mit dieser Wohnung verbunden, es handele sich um eine Dienstwohnung. Zwar sei seine Tochter im August ausgezogen, sie besuche ihn jedoch regelmäßig an den Wochenenden. Schon deshalb sei er gezwungen, ein Zimmer bereitzuhalten. Auch seine anderen Kinder seien regelmäßig bei ihm. Er sei auch gerichtlich verpflichtet, seinen Sohn alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag bei sich zu haben, so dass auch er ein Anrecht auf ein eigenes Zimmer habe. Er sei von dieser Dienstwohnung abhängig, seinen Arbeitsplatz als Hausmeister aufrechtzuerhalten. Er sei auf den Arbeitsplatz angewiesen und wolle ihn nicht verlieren.
Dem Vorbringen ist der Antrag zu entnehmen,
den Beschluss des SG vom 16. November 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Kosten der Unterkunft in voller Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Berlin vom 16. November 2006 zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin nimmt Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und wiederholt ihren Vortrag aus erster Instanz.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Die statthafte Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Im vorliegenden Fall fehlt ein Anordnungsgrund, der eine Eilentscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig macht. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Insbesondere ist gegenwärtig nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller demnächst Wohnungslosigkeit droht. Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch ist aus den sonstigen Umständen ersichtlich, dass eine Kündigung der Wohnung unmittelbar bevorsteht. Es ist bereits nicht erkennbar, dass ein Mietrückstand gegenwärtig besteht, der die Gefahr der Kündigung nach sich ziehen könnte. Daher kann dahinstehen, ob sich die Antragsgegnerin künftig bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft an anderen als den bisherigen Maßstäben zu orientieren haben wird. Anlass hierfür könnte sich ergeben aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07. November 2006 (B 7 b AS 10/06 R) und der dazu vorliegenden Medieninformation Nr. 34/06 vom 07. November 2006. Daraus ergibt sich, dass für die Angemessenheit der Größe einer Wohnung auf die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus zurückzugreifen sein dürfte. Sodann könnte der Wohnungsstandard festzustellen sein, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich ein einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung zustehen könnte. Als Vergleichsmaßstab könnte dabei in erster Linie der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort heranzuziehen sein. Ein Umzug in eine andere Wohngemeinde dürfte im Regelfall nicht in Betracht kommen. Im Rahmen der Berücksichtigung dieser Faktoren könnte es letztlich darauf ankommen, dass das Produkt aus Wohnstandard/Wohnlage und Preis der Wohnung im Bereich der Angemessenheit liegt. Erst wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft seien, könnte auch die Tabelle in § 8 Wohngeldgesetz Berücksichtigung finden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden, § 177 SGG.
Die Kostenregelung folgt aus § 193 SGG.
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