Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 10 U 172/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 307/06 U ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgericht Frankfurt (Oder) vom 15. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 3991,76 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Haftungsbescheiden.
Die Antragstellerin, deren ursprünglicher Unternehmensgegenstand der Vertrieb von City- Massivhäusern sowie die Erstellung von Ein- und Zweifamilien- sowie Reihenhäusern war, wobei die gesamte Erstellung auf zugelassene Fachfirmen übertragen werden sollte, war Auftraggeberin der Einzelfirma des Dachdeckermeisters B M (im Folgenden: Fa. M) in A bzw. W, für die die Antragsgegnerin mit Aufnahmebescheid vom 30. November 2001 ihren Zuständigkeit feststellte. Über das Vermögen des B M wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 06. Januar 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Da die Fa. M die mit bindenden Beitragsbescheiden für die Jahre 2002 bis 2004 erhobenen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht zahlte, meldete die Antragsgegnerin bei der Insolvenzverwalterin ihre Forderung in Höhe von 60.702,06 EUR an.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Unternehmen der Fa. M stellte die Antragsgegnerin fest, dass diese von Oktober 2002 bis 2004 für die Antragstellerin Dachdeckerarbeiten erbracht hatte. Aus der Finanzbuchhaltung ergaben sich Nettorechnungssummen für Oktober 2002 in Höhe von 89.197,- EUR, für 2003 in Höhe von 438.466,- EUR und für 2004 in Höhe von 23.260,- EUR, die sich ausschließlich auf Dacharbeiten für die Antragstellerin bezogen.
Da von der Fa. M die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht entrichtet wurden, hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Juli 2005 zu der Absicht an, die Antragstellerin gemäß § 150 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) i.V.m. § 28e Abs. 3a Sozialgesetzbuch IV (SBG IV) für die nicht gezahlten Beiträge der Fa. M für die Jahre 2002 bis 2004 haftbar zu machen. Mit weiterem Schreiben vom 22. September 2005 teilte die Antragsgegnerin mit, die Haftung des Auftraggebers im Rahmen des Dienst- oder Werkvertrages beschränke sich auf den Beitragsanspruch aus dem jeweiligen Bauausführungszeitraum, der Gegenstand der jeweiligen Geschäftsbeziehung gewesen sei. Dieser sei im Einzelfall konkret zu beziffern. Aus der Gesamtnettorechnungssumme der einzelnen Jahre, die anlässlich der Betriebsprüfung bei der Fa. M festgestellt worden sei, sei mit einem Anteil von 40 % die Bruttolohnsumme für die Berechnung der Haftungsforderung zugrunde gelegt worden. Diese Einschätzungen seien nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Für die auf diese so berechneten Lohnsummen entfallenden Beiträge hafte die Antragstellerin entsprechend § 150 Abs. 3 SGB VII i. V. m. § 28e Abs. 3a SGB IV wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Mit drei Haftungsbescheiden vom 21. September 2005 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Entrichtung von Beiträgen in Höhe von 93,05 EUR für das Jahr 2002, 15.077,41 EUR von für das Jahr 2003 und 796,58 EUR für das Jahr 2004 (insgesamt 15.967,04 EUR). Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte gemäß § 86a Abs. 3 Sozial-gerichtsgesetz (SGG), die sofortige Vollziehung ganz auszusetzen. Mit Schreiben vom 25. Ok-tober 2005 entsprach die Antragsgegnerin dem Antrag mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2005 und führte weiter aus, da die Fa. M als Auftragnehmer keine gemäß § 165 Abs. 4 S. 1, 2. Halbsatz SGB VII entsprechenden Aufzeichnungen geführt habe, sei gemäß § 165 Abs. 3 SGB VII eine Schätzung vorzunehmen gewesen. Dabei sei in der Regel von einem Bruttolohnanteil von 70 bzw. 66,66 % der Nettorechnungssumme auszugehen. Diese Prozentsätze ergäben sich aus der vom Bundessozialgericht bzw. Bundesgerichthof entwickelten Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung. Deshalb sei bei einer Zugrundelegung eines Bruttolohnanteils von 40 % der Nettorechnungssummen eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Schätzung nicht erkennbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück.
Am 28. Dezember 2005 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) beantragt festzustellen, dass der gegen die Haftungsbescheide vom 21. September 2005 eingelegte Widerspruch vom 14. Oktober 2005 aufschiebende Wirkung hat und dass das Gericht die Voll-ziehung untersagt. Hilfsweise hat sie beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Haftungsbescheide anzuordnen. Gleichzeitig hat die Antragstellerin auch Klage gegen die Haftungsbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 eingelegt, die unter dem Aktenzeichen S 10 U 175/05 anhängig ist.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. September 2006, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Gegen den am 02. Oktober 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 02. November 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung der Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide, insbesondere an der Verfassungsgemäßheit der Rechtsgrundlage.
Die Haftung eines Bürgen sei nur im zivilrechtlichen Sinne eine eigene Leistungspflicht. Im Rahmen der verwaltungs- bzw. sozialrechtlichen Ausnahmevorschrift des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG handele es sich allein schon daher um eine analoge Anwendung, da bei Fassung dieser Ausnahmevorschrift die am 01. August 2002 neu gefassten Regeln zur Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge von Subunternehmern nicht absehbar gewesen seien. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG beinhalte ausschließlich Regelungen für Versicherte, die ihrer originären und einer individuell in Anspruch genommenen synallagmatischen Gegenleistungspflicht entsprechenden Zahlungspflicht nicht nachgekommen seien. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung, die unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Garantie des effektiven Rechtschutzes aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) erwachse, müsse äußerst restriktiv angewendet werden. Lasse man die aufschiebende Wirkung über den ursprünglich vorgesehenen Rahmen hinaus auch für solche Haftungsfälle wegfallen, wende man die Ausnahmevorschrift des § 86a Abs. 2 SGG analog an. Eine Analogie, die den Rechtsschutzrahmen des SGG und damit auch der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unterlaufe, sei jedoch unzulässig. Im Ergebnis werde hier ein verfassungsrechtlicher Grundsatz durch die Ausnahmeregelung des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG eingeschränkt.
Darüber hinaus sei das Sozialgericht zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide ausgegangen. Sie seien ermessensfehlerhaft und unter Verletzung der Begründungspflicht erlassen worden, denn der lapidare Satz, die Schätzung sei nach pflichtgemäßen Ermessen erfolgt, lasse in keiner Weise erkennen, dass die Antragsgegnerin die besondere Umstände des Einzelfalles erwogen habe. Vielmehr sei sie schematisch und ohne Berücksichtigung der besonderen Situation des Einzelfalles vorgegangen, so dass die Entscheidung nicht nachvollziehbar sei und somit willkürlich erscheine. Noch schwerer wiege der Umstand, dass die Haftungs-bescheide auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage beruhten, denn die Vorschriften des § 150 Abs. 3 SGB VII i. V. m. § 28e Abs. 3a SGB IV verstießen gegen Verfassungsrecht, weil grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen, insbesondere Artikel 12 Abs. 1 GG, aber auch Artikel 3 Abs. 1 GG unverhältnismäßig eingeschränkt würden. Die in § 150 Abs. 3 SGB VII begründete Haftung des Generalunternehmers stelle ein derart unkalkulierbares und unvermeidbares Haftungsrisiko dar, dass von einem unverhältnismäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit ausgegangen werden müsse. Die uneingeschränkte Haftung für fremdes Verschulden ohne jegliche Exkulpationsmöglichkeit sei verfassungswidrig. Die Vorschriften verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz, da sie den Generalunternehmer des Baugewerbes gegenüber anderen Unternehmern schlechter stellten. Dies geschehe ohne sachlichen Grund, da die Bekämpfung der Schwarzarbeit eine hoheitliche Aufgabe sei, die nicht auf den sich rechtstreu verhaltenen Privaten abgewälzt werden könne.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 SGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde (§ 173 SGG) der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
Das Begehren der Antragstellerin, die im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, ist auszulegen. Unter Berücksichtigung Ihrer Ausführungen in dem Schriftsatz vom 15. November 2006 geht es ihr um die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. September 2006 und die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs gegen die Haftungsbescheide vom 21. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005, hilfsweise um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die benannten Bescheide.
Das Rechtsschutzbegehren entsprechend dem Hauptantrag hat, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Aussicht auf Erfolg. Zwar haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 Nr. 1 der genannten Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Die Antragstellerin kann darauf ihr vorläufiges Rechtsschutzbegehren nicht stützen. Es ist dem Sozialgericht nämlich darin zuzustimmen, dass § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine Einschränkung dahingehend enthält, dass lediglich die Anforderung von Beiträgen von Arbeitgebern bzw. den beitragspflichtigen Unternehmern gemeint ist. Bei den Haftungsbescheiden handelt es sich um Verwaltungsakte, mit denen die Antragsgegnerin von der Antragstellerin die Beiträge zur Unfallversicherung einfordert, die von dem ursprünglichen Schuldner nicht bezahlt worden sind. Allein der Umstand, dass nach § 150 Abs. 3 SGB VII ein weiterer für Bei-tragsschulden haftender Personenkreis eingeführt worden ist, bedeutet aber nicht, dass dieser nicht dem Regelungsbereich des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG unterfällt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Erhebung von Beiträgen, wie es in dem allgemeinen Teil der Begründung des Deutschen Bundestages zum Entwurf des 6. SGGÄndG (Bundestagsdrucksache 14/5943 Seite 20) heißt, besondere Bedeutung zukommt, um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung zu sichern. Zudem ist in § 28e Abs. 3a S. 1 SGB IV, dessen entsprechende Anwendung § 150 Abs. 3 SGB VII anordnet, ausdrücklich die Haftung des beauftragenden Unternehmers, also hier der Antragstellerin, wie ein selbstschuldnerischer Bürge geregelt. Dass damit gegen Artikel 19 Abs. 4 GG verstoßen wird, vermag der Senat nicht zu erkennen, da dem Antragsteller immerhin die Rechtsschutzmöglichkeit nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG in der Fassung des am 2. Januar 2002 in Kraft getretenen 6. SGGÄndG verbleibt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage – wie hier – keine aufschiebende Wirkung hat, die auf-schiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Dem hilfsweise gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die streitigen Haftungsbescheide der Antragsgegnerin gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen, war jedoch nicht zu entsprechen. Die genannte Bestimmung enthält keine Regelungen über die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Während in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG für das Widerspruchsverfahren geregelt ist, dass in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, fehlt eine derartige Kodifikation für das gerichtliche Verfahren in § 86b SGG. Der Gesetzgeber hat offensichtlich für das gerichtliche Verfahren auf eine den Entscheidungsspielraum der Gerichte einengende materiell-rechtliche Regelung verzichtet und diesen die Möglichkeit eröffnen wollen, bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Gerichtsverfahren soll nicht ausschließlich oder überwiegend von dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsacheverfahren abhängen. Diese Handhabung des Instituts des vorläufigen Rechtsschutzes trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um ein Eilverfahren handelt, bei dem keine vollständige Aufklärung des Sachverhalts und nur eine summarische rechtliche Prüfung erfolgen kann. Sie wirkt auch Versuchen entgegen, im vorläufigen Verfahren bereits eine (Vor)Entscheidung für das Haupt-sacheverfahren zu erreichen. Deshalb ist der u.a. von Krodel (NZS 2001, 449 ff.) vertretenen Auffassung zu folgen, dass das Gericht unter besonderer Berücksichtigung des Streitgegenstands die konkreten öffentlichen Interessen an der Vollziehung des Verwaltungsakts mit den konkreten privaten Interessen der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache in einer summarischen Prüfung gegeneinander abzuwägen hat. Die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs sind (nur) als ein Gesichtspunkt der Interessenabwägung mit einzubeziehen. Ausschlaggebend für die vom Gericht zu treffende Eilentscheidung ist, wie weit in Rechtspositionen des Betroffenen eingegriffen wird, ob es ihm zumutbar ist, einen solchen Eingriff bis zu Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen und welches öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht (LSG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2002, Az.: L 3 B 99/01 U ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2006, Az.: L 3 B 1138/05 U ER).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte dem Begehren der Antragstellerin nicht entsprochen werden. Hierbei ist, wie bereits oben ausgeführt, zu berücksichtigen, dass der Erhebung von Beiträgen besondere Bedeutung zukommt, um die Funktionsfähigkeit der Sozialver-sicherung zu sichern. Für die sofortige Vollziehung von Beitragsbescheiden ist somit im Regelfall ein besonderes öffentliches Interesse anzuerkennen. Dieselben Erwägungen gelten auch für die Beitragshaftung bei der Ausführung von Dienst- oder Werkverträgen im Baugewerbe gemäß § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 3a SGB IV. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Haftungsbescheids kann nur in Betracht gezogen werden, wenn er offensichtlich fehlerhaft ist. Zumindest jedoch ist erforderlich, dass die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes derart überwiegen, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen in der Hauptsache.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Senat hält nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die von dem SG bestätigte Auffassung der Antragsgegnerin, dass für die Beitragshaftung im Baugewerbe gemäß § 150 Abs. 3 SGB VII die Bestimmungen des Absatzes 3a des § 28e SGB IV Anwendung finden, nicht für offensichtlich fehlerhaft. Er sieht auch keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit der der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegenden Normen. Auch erscheint die Schätzung, wie sie die Beklagte mangels entsprechender Aufzeichnungen gemäß § 165 Abs. 3 SGB VII vorgenommen hat, mit der Annahme eines Bruttolohnanteils von 40 % der Nettorechnungssummen unter Berücksichtigung der in dem Schreiben vom 25. Oktober 2005 angeführten Grundsätze nicht unangemessen. Da eine Schätzung eine auf Erfahrungswerten beruhende Tatsachenfeststellung durch Be-weiswürdigung ist und keine Ermessensausübung enthält (so Kasseler Kommentar-Ricke, § 165 SGB VII RN 9 m.w.N.), kommt eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Haftungsbescheide wegen Ermessensfehlgebrauch nicht in Betracht.
Der Senat konnte daher nicht feststellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide bestehen oder dass diese sogar offensichtlich fehlerhaft sind.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Vollziehung der Haftungsbescheide für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Hierfür ist zu fordern, dass die Antragstellerin durch die Zahlung des geforderten Betrages in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete oder sogar in ihrer Existenz gefährdet wäre. Dass dies der Fall sein könnte, hat die Antragstellerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz und trägt dem Umstand Rechnung, dass vorliegend nicht die Hauptsache, sondern eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren streitbefangen ist (s.a. Streitwertkatalog i.d.F. vom 7./8. Juli 2004 zu § 164 VwGO, Anm. 1.5).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 3991,76 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Haftungsbescheiden.
Die Antragstellerin, deren ursprünglicher Unternehmensgegenstand der Vertrieb von City- Massivhäusern sowie die Erstellung von Ein- und Zweifamilien- sowie Reihenhäusern war, wobei die gesamte Erstellung auf zugelassene Fachfirmen übertragen werden sollte, war Auftraggeberin der Einzelfirma des Dachdeckermeisters B M (im Folgenden: Fa. M) in A bzw. W, für die die Antragsgegnerin mit Aufnahmebescheid vom 30. November 2001 ihren Zuständigkeit feststellte. Über das Vermögen des B M wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 06. Januar 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Da die Fa. M die mit bindenden Beitragsbescheiden für die Jahre 2002 bis 2004 erhobenen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht zahlte, meldete die Antragsgegnerin bei der Insolvenzverwalterin ihre Forderung in Höhe von 60.702,06 EUR an.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Unternehmen der Fa. M stellte die Antragsgegnerin fest, dass diese von Oktober 2002 bis 2004 für die Antragstellerin Dachdeckerarbeiten erbracht hatte. Aus der Finanzbuchhaltung ergaben sich Nettorechnungssummen für Oktober 2002 in Höhe von 89.197,- EUR, für 2003 in Höhe von 438.466,- EUR und für 2004 in Höhe von 23.260,- EUR, die sich ausschließlich auf Dacharbeiten für die Antragstellerin bezogen.
Da von der Fa. M die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nicht entrichtet wurden, hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Juli 2005 zu der Absicht an, die Antragstellerin gemäß § 150 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) i.V.m. § 28e Abs. 3a Sozialgesetzbuch IV (SBG IV) für die nicht gezahlten Beiträge der Fa. M für die Jahre 2002 bis 2004 haftbar zu machen. Mit weiterem Schreiben vom 22. September 2005 teilte die Antragsgegnerin mit, die Haftung des Auftraggebers im Rahmen des Dienst- oder Werkvertrages beschränke sich auf den Beitragsanspruch aus dem jeweiligen Bauausführungszeitraum, der Gegenstand der jeweiligen Geschäftsbeziehung gewesen sei. Dieser sei im Einzelfall konkret zu beziffern. Aus der Gesamtnettorechnungssumme der einzelnen Jahre, die anlässlich der Betriebsprüfung bei der Fa. M festgestellt worden sei, sei mit einem Anteil von 40 % die Bruttolohnsumme für die Berechnung der Haftungsforderung zugrunde gelegt worden. Diese Einschätzungen seien nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Für die auf diese so berechneten Lohnsummen entfallenden Beiträge hafte die Antragstellerin entsprechend § 150 Abs. 3 SGB VII i. V. m. § 28e Abs. 3a SGB IV wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Mit drei Haftungsbescheiden vom 21. September 2005 verpflichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Entrichtung von Beiträgen in Höhe von 93,05 EUR für das Jahr 2002, 15.077,41 EUR von für das Jahr 2003 und 796,58 EUR für das Jahr 2004 (insgesamt 15.967,04 EUR). Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte gemäß § 86a Abs. 3 Sozial-gerichtsgesetz (SGG), die sofortige Vollziehung ganz auszusetzen. Mit Schreiben vom 25. Ok-tober 2005 entsprach die Antragsgegnerin dem Antrag mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2005 und führte weiter aus, da die Fa. M als Auftragnehmer keine gemäß § 165 Abs. 4 S. 1, 2. Halbsatz SGB VII entsprechenden Aufzeichnungen geführt habe, sei gemäß § 165 Abs. 3 SGB VII eine Schätzung vorzunehmen gewesen. Dabei sei in der Regel von einem Bruttolohnanteil von 70 bzw. 66,66 % der Nettorechnungssumme auszugehen. Diese Prozentsätze ergäben sich aus der vom Bundessozialgericht bzw. Bundesgerichthof entwickelten Rechtsprechung zur Arbeitnehmerüberlassung. Deshalb sei bei einer Zugrundelegung eines Bruttolohnanteils von 40 % der Nettorechnungssummen eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Schätzung nicht erkennbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück.
Am 28. Dezember 2005 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) beantragt festzustellen, dass der gegen die Haftungsbescheide vom 21. September 2005 eingelegte Widerspruch vom 14. Oktober 2005 aufschiebende Wirkung hat und dass das Gericht die Voll-ziehung untersagt. Hilfsweise hat sie beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Haftungsbescheide anzuordnen. Gleichzeitig hat die Antragstellerin auch Klage gegen die Haftungsbescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 eingelegt, die unter dem Aktenzeichen S 10 U 175/05 anhängig ist.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. September 2006, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Gegen den am 02. Oktober 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 02. November 2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung der Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide, insbesondere an der Verfassungsgemäßheit der Rechtsgrundlage.
Die Haftung eines Bürgen sei nur im zivilrechtlichen Sinne eine eigene Leistungspflicht. Im Rahmen der verwaltungs- bzw. sozialrechtlichen Ausnahmevorschrift des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG handele es sich allein schon daher um eine analoge Anwendung, da bei Fassung dieser Ausnahmevorschrift die am 01. August 2002 neu gefassten Regeln zur Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge von Subunternehmern nicht absehbar gewesen seien. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG beinhalte ausschließlich Regelungen für Versicherte, die ihrer originären und einer individuell in Anspruch genommenen synallagmatischen Gegenleistungspflicht entsprechenden Zahlungspflicht nicht nachgekommen seien. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung, die unmittelbar aus der verfassungsrechtlichen Garantie des effektiven Rechtschutzes aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) erwachse, müsse äußerst restriktiv angewendet werden. Lasse man die aufschiebende Wirkung über den ursprünglich vorgesehenen Rahmen hinaus auch für solche Haftungsfälle wegfallen, wende man die Ausnahmevorschrift des § 86a Abs. 2 SGG analog an. Eine Analogie, die den Rechtsschutzrahmen des SGG und damit auch der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unterlaufe, sei jedoch unzulässig. Im Ergebnis werde hier ein verfassungsrechtlicher Grundsatz durch die Ausnahmeregelung des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG eingeschränkt.
Darüber hinaus sei das Sozialgericht zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide ausgegangen. Sie seien ermessensfehlerhaft und unter Verletzung der Begründungspflicht erlassen worden, denn der lapidare Satz, die Schätzung sei nach pflichtgemäßen Ermessen erfolgt, lasse in keiner Weise erkennen, dass die Antragsgegnerin die besondere Umstände des Einzelfalles erwogen habe. Vielmehr sei sie schematisch und ohne Berücksichtigung der besonderen Situation des Einzelfalles vorgegangen, so dass die Entscheidung nicht nachvollziehbar sei und somit willkürlich erscheine. Noch schwerer wiege der Umstand, dass die Haftungs-bescheide auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage beruhten, denn die Vorschriften des § 150 Abs. 3 SGB VII i. V. m. § 28e Abs. 3a SGB IV verstießen gegen Verfassungsrecht, weil grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen, insbesondere Artikel 12 Abs. 1 GG, aber auch Artikel 3 Abs. 1 GG unverhältnismäßig eingeschränkt würden. Die in § 150 Abs. 3 SGB VII begründete Haftung des Generalunternehmers stelle ein derart unkalkulierbares und unvermeidbares Haftungsrisiko dar, dass von einem unverhältnismäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit ausgegangen werden müsse. Die uneingeschränkte Haftung für fremdes Verschulden ohne jegliche Exkulpationsmöglichkeit sei verfassungswidrig. Die Vorschriften verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz, da sie den Generalunternehmer des Baugewerbes gegenüber anderen Unternehmern schlechter stellten. Dies geschehe ohne sachlichen Grund, da die Bekämpfung der Schwarzarbeit eine hoheitliche Aufgabe sei, die nicht auf den sich rechtstreu verhaltenen Privaten abgewälzt werden könne.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 SGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde (§ 173 SGG) der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
Das Begehren der Antragstellerin, die im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, ist auszulegen. Unter Berücksichtigung Ihrer Ausführungen in dem Schriftsatz vom 15. November 2006 geht es ihr um die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. September 2006 und die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs gegen die Haftungsbescheide vom 21. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005, hilfsweise um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die benannten Bescheide.
Das Rechtsschutzbegehren entsprechend dem Hauptantrag hat, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Aussicht auf Erfolg. Zwar haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 Nr. 1 der genannten Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Die Antragstellerin kann darauf ihr vorläufiges Rechtsschutzbegehren nicht stützen. Es ist dem Sozialgericht nämlich darin zuzustimmen, dass § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine Einschränkung dahingehend enthält, dass lediglich die Anforderung von Beiträgen von Arbeitgebern bzw. den beitragspflichtigen Unternehmern gemeint ist. Bei den Haftungsbescheiden handelt es sich um Verwaltungsakte, mit denen die Antragsgegnerin von der Antragstellerin die Beiträge zur Unfallversicherung einfordert, die von dem ursprünglichen Schuldner nicht bezahlt worden sind. Allein der Umstand, dass nach § 150 Abs. 3 SGB VII ein weiterer für Bei-tragsschulden haftender Personenkreis eingeführt worden ist, bedeutet aber nicht, dass dieser nicht dem Regelungsbereich des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG unterfällt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Erhebung von Beiträgen, wie es in dem allgemeinen Teil der Begründung des Deutschen Bundestages zum Entwurf des 6. SGGÄndG (Bundestagsdrucksache 14/5943 Seite 20) heißt, besondere Bedeutung zukommt, um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung zu sichern. Zudem ist in § 28e Abs. 3a S. 1 SGB IV, dessen entsprechende Anwendung § 150 Abs. 3 SGB VII anordnet, ausdrücklich die Haftung des beauftragenden Unternehmers, also hier der Antragstellerin, wie ein selbstschuldnerischer Bürge geregelt. Dass damit gegen Artikel 19 Abs. 4 GG verstoßen wird, vermag der Senat nicht zu erkennen, da dem Antragsteller immerhin die Rechtsschutzmöglichkeit nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG in der Fassung des am 2. Januar 2002 in Kraft getretenen 6. SGGÄndG verbleibt. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage – wie hier – keine aufschiebende Wirkung hat, die auf-schiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Dem hilfsweise gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die streitigen Haftungsbescheide der Antragsgegnerin gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen, war jedoch nicht zu entsprechen. Die genannte Bestimmung enthält keine Regelungen über die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Während in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG für das Widerspruchsverfahren geregelt ist, dass in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, fehlt eine derartige Kodifikation für das gerichtliche Verfahren in § 86b SGG. Der Gesetzgeber hat offensichtlich für das gerichtliche Verfahren auf eine den Entscheidungsspielraum der Gerichte einengende materiell-rechtliche Regelung verzichtet und diesen die Möglichkeit eröffnen wollen, bei der Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Gerichtsverfahren soll nicht ausschließlich oder überwiegend von dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsacheverfahren abhängen. Diese Handhabung des Instituts des vorläufigen Rechtsschutzes trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um ein Eilverfahren handelt, bei dem keine vollständige Aufklärung des Sachverhalts und nur eine summarische rechtliche Prüfung erfolgen kann. Sie wirkt auch Versuchen entgegen, im vorläufigen Verfahren bereits eine (Vor)Entscheidung für das Haupt-sacheverfahren zu erreichen. Deshalb ist der u.a. von Krodel (NZS 2001, 449 ff.) vertretenen Auffassung zu folgen, dass das Gericht unter besonderer Berücksichtigung des Streitgegenstands die konkreten öffentlichen Interessen an der Vollziehung des Verwaltungsakts mit den konkreten privaten Interessen der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache in einer summarischen Prüfung gegeneinander abzuwägen hat. Die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs sind (nur) als ein Gesichtspunkt der Interessenabwägung mit einzubeziehen. Ausschlaggebend für die vom Gericht zu treffende Eilentscheidung ist, wie weit in Rechtspositionen des Betroffenen eingegriffen wird, ob es ihm zumutbar ist, einen solchen Eingriff bis zu Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen und welches öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht (LSG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2002, Az.: L 3 B 99/01 U ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2006, Az.: L 3 B 1138/05 U ER).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte dem Begehren der Antragstellerin nicht entsprochen werden. Hierbei ist, wie bereits oben ausgeführt, zu berücksichtigen, dass der Erhebung von Beiträgen besondere Bedeutung zukommt, um die Funktionsfähigkeit der Sozialver-sicherung zu sichern. Für die sofortige Vollziehung von Beitragsbescheiden ist somit im Regelfall ein besonderes öffentliches Interesse anzuerkennen. Dieselben Erwägungen gelten auch für die Beitragshaftung bei der Ausführung von Dienst- oder Werkverträgen im Baugewerbe gemäß § 150 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 3a SGB IV. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Haftungsbescheids kann nur in Betracht gezogen werden, wenn er offensichtlich fehlerhaft ist. Zumindest jedoch ist erforderlich, dass die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes derart überwiegen, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen in der Hauptsache.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Senat hält nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die von dem SG bestätigte Auffassung der Antragsgegnerin, dass für die Beitragshaftung im Baugewerbe gemäß § 150 Abs. 3 SGB VII die Bestimmungen des Absatzes 3a des § 28e SGB IV Anwendung finden, nicht für offensichtlich fehlerhaft. Er sieht auch keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit der der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegenden Normen. Auch erscheint die Schätzung, wie sie die Beklagte mangels entsprechender Aufzeichnungen gemäß § 165 Abs. 3 SGB VII vorgenommen hat, mit der Annahme eines Bruttolohnanteils von 40 % der Nettorechnungssummen unter Berücksichtigung der in dem Schreiben vom 25. Oktober 2005 angeführten Grundsätze nicht unangemessen. Da eine Schätzung eine auf Erfahrungswerten beruhende Tatsachenfeststellung durch Be-weiswürdigung ist und keine Ermessensausübung enthält (so Kasseler Kommentar-Ricke, § 165 SGB VII RN 9 m.w.N.), kommt eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Haftungsbescheide wegen Ermessensfehlgebrauch nicht in Betracht.
Der Senat konnte daher nicht feststellen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide bestehen oder dass diese sogar offensichtlich fehlerhaft sind.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Vollziehung der Haftungsbescheide für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Hierfür ist zu fordern, dass die Antragstellerin durch die Zahlung des geforderten Betrages in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete oder sogar in ihrer Existenz gefährdet wäre. Dass dies der Fall sein könnte, hat die Antragstellerin weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz und trägt dem Umstand Rechnung, dass vorliegend nicht die Hauptsache, sondern eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren streitbefangen ist (s.a. Streitwertkatalog i.d.F. vom 7./8. Juli 2004 zu § 164 VwGO, Anm. 1.5).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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