L 18 B 1153/06 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1534/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1153/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt M wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Mit dieser verfolgt er seinen erstin-stanzlich gestellten Antrag weiter, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 9. April 2006 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 520 EUR zu zahlen. Zugleich wendet er sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskos-tenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M für das erstinstanzliche Verfahren.

Für die Zeit bis zum Eingang des Rechtsschutzantrages bei dem Sozialgericht Potsdam am 15. September 2006 fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Für eine rückwirkende Leistungsgewährung für Zeiträume vor der Antragstellung bei Gericht ist im einstweiligen Rechts-schutzverfahren grundsätzlich kein Raum. Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtgewährung der Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirken und eine gegenwärtige Notlage bewirken würde, sind nicht ersichtlich.

Für die Zeit ab 15. September 2006 fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsgrund, denn auch gegenwärtig droht kein konkreter Verlust der Wohnung. Der Antragsteller ist gegenwärtig nicht von Obdachlosigkeit unmittelbar bedroht. Nach seinen eigenen Angaben im Schriftsatz vom 2. Januar 2007 und dem von ihm vorgelegten Schreiben seines Vermieters vom 12. Dezember 2006 sind die Mietschulden auf 2818,58 EUR angewachsen. Im September 2006 hatte der Antragsteller aus einer Nachzahlung der Antragsgegnerin 1600 EUR auf die rückständigen Mietzinsen gezahlt. Trotz der Rückstände hat der Vermieter bisher das Mietverhältnis nicht gekündigt und eine Räumungsklage noch nicht erhoben. Dem Antragsteller drohen damit gegenwärtig keine schweren, nicht abwendbaren Nachteile durch die Nichtzahlung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Die bloße Ankündigung des Vermieters im Schreiben vom 12. Dezember 2006, bei fehlendem Ausgleich des Saldos die Angelegenheit seinem Rechtsanwalt zu übergeben, begründet nicht den erforderlichen Anordnungsgrund. Nach der Forderungsaufstellung des Vermieters vom 12. Dezember 2006 bestand bereits vor dem Auszug der Frau J P aus der Wohnung am 8. April 2006 ein Rückstand in der Mietzinszahlung.

Dem Antragsteller ist unter Abwägung seiner sowie der Interessen Dritter und des öffentlichen Interesses zumutbar, mit Hilfe der Antragsgegnerin eine einvernehmliche Lösung seiner Wohnungssituation zu suchen. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Ar-beitsuchende (SGB II) soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zu-ständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Sollte die Anmietung einer im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen (und preiswerteren) Wohnung an den Mietschulden des Antragstellers und seinem laufenden Privatinsolvenzverfahren scheitern (siehe das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben der Teltower Wohnungs-baugenossenschaft eG vom 21. November 2006), wäre durch den Antragsteller mit der An-tragsgegnerin zu klären, ob diese bereit ist, die Kosten der Unterkunft direkt an einen zukünfti-gen Vermieter zu zahlen und eine ggf. erforderliche Mietkaution zu übernehmen (siehe auch § 22 Abs. 3 und 4 SGB II).

Da es bereits an einem Anordnungsgrund fehlt, bedarf es keiner Entscheidung zum Anordnungsanspruch, insbesondere zur Angemessenheit der bisherigen Wohnung und einer Zusicherung der Antragsgegnerin über die Kostenübernahme (siehe dazu die Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. Oktober 2006).

Der auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltende Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach § 62 SGG (vgl. LSG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 1989, L 1 BR 7/89, mit weiteren Nachweisen) ist nicht verletzt. Im Spannungsverhältnis zwischen Eilbedürftigkeit und der Gewährung rechtlichen Gehörs war das Sozialgericht Potsdam befugt, nach Eingang der Antragserwiderung der Antragsgegnerin per Fax am 10. Oktober 2006 durch Beschluss vom 19. Okto-ber 2006 zu entscheiden. Zudem hat sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 zu der Antragserwiderung geäußert, so dass ein etwaiger Mangel des rechtlichen Gehörs jedenfalls in der Beschwerdeinstanz geheilt wäre (siehe dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 62 Rn. 11d, unter Bezug auf BSGE 44, 207).

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens hat das Sozialgericht Potsdam die Gewährung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt M für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt. Demgemäß war auch der Antrag auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt M abzulehnen. Die Gewährung von PKH für die PKH-Beschwerde kommt ohnehin nicht in Betracht (vgl. BGHZ 91, 311, mit weiteren Nachweisen).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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