L 18 B 1267/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1022/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1267/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B M wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller, mit der diese ihren erstinstanzlich von beiden Antragstellern gestellten (vgl. insoweit zum "Meistbegünstigungsprinzip" bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – veröffentlicht im Internet) Antrag weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, für die Zeit ab 1. Juli 2006 Unterkunftskosten in Höhe von weiteren 320,- EUR monatlich zu gewähren, ist nicht begründet. Die Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Gewährung von Unterkunftskosten ist zulässig (vgl. BSG aaO).

Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 6. Juli 2006 fehlt es schon deshalb an einem für den Erlass der begehrten Anordnung zu fordernden Anordnungsgrund, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für den Zeitraum vor dem Eingang des Antrags bei Gericht (hier am 7. Juli 2006) eine – rückwirkende – Leistungsgewährung regelmäßig nicht in Betracht kommt. Dass die Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirken würde oder ein besonderer Nachholbedarf der Antragsteller bestünde, ist nicht ersichtlich.

Auch für die Zeit ab Antragseingang ist jedoch ein eiliges Regelungsbedürfnis nicht dargetan. Dabei bedarf keiner Beurteilung, ob es sich bei den von den Antragstellern – gestützt auf den mit der Tochter K A vor dem Einzug in deren Eigenheim am 14. Februar 2006 geschlossenen "Untermietvertrag" – geltend gemachten Kosten für die Kaltmiete in Höhe von 320,- EUR monatlich um angemessene tatsächliche Aufwendungen der Antragsteller für ihre Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) handelt. Nicht zu entscheiden ist auch darüber, ob der handschriftliche Vermerk eines Mitarbeiters des Antragsgegners vom 22. Dezember 2005 auf dem Wohnungsangebot der Tochter der Antragsteller eine Zusicherung des Antragsgegners zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II darstellt, wogegen indes bereits der verlautbarte Inhalt dieses Vermerks sprechen dürfte.

Ein Anordnungsgrund ist jedenfalls derzeit schon deshalb nicht erkennbar, weil ein Verlust der Unterkunft der Antragsteller, die sich im Eigenheim der Tochter befindet, weder ersichtlich ist noch in absehbarer Zeit droht. Der Mietvertrag zwischen den Antragstellern und deren Tochter ist bislang nicht gekündigt worden. Nach den Regelungen im Mietvertrag (§ 4 Nr. 2) kann zudem ohnehin "frühestens zum 28.02.2016 gekündigt werden", wobei sich diese Abrede mangels entsprechender Einschränkung in dem Vertrag auch auf die vermieterseitige Kündigung erstreckt. Die Existenzsicherung der Antragsteller in Gestalt einer zumutbaren Unterkunft ist daher auf absehbare Zeit gewährleistet, so dass schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen schon deshalb nicht entstehen können. Insoweit ergibt sich auch aus der im erstinstanzlichen Verfahren von den Antragstellern in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Mai 2005 (- 1 BvR 569/05 -) keine andere Beurteilung. Denn das BVerfG stellt darin ausdrücklich darauf ab, dass eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage dann erforderlich und auch geboten ist, wenn die Existenzsicherung des Antragstellers in Rede steht und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht. Dies ist vorliegend – wie dargelegt – jedoch nicht der Fall, zumal die Antragsteller die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II laufend erhielten und erhalten. Auch eine nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG durchzuführende Folgenabwägung in Fällen, in denen eine abschließende Sachaufklärung untunlich ist, führte hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Antragsteller haben eine angemessene Unterkunft, deren Verlust nicht einmal ansatzweise droht. Die von den Antragstellern vorgetragenen Einkommens – und Vermögensverhältnisse der nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählenden Tochter sind schließlich für diese Folgenabwägung ebenfalls ohne Belang. Der Tochter steht es frei, bei einer von ihr angenommenen Hilfebedürftigkeit eigene Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu beantragen. Der Senat verweist im Übrigen darauf, dass der Antragsgegner im Schriftsatz vom 25. Juli 2006 bei Vorlage der dort genannten Nachweise eine Übernahme der Kosten aus dem eingereichten Untermietvertrag in Aussicht gestellt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin M war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung – wie dargelegt – keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg hatte (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Verfahren nicht zu ergehen.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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