L 1 SF 10/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 10/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers, die Richterin am Sozialgericht, wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts B, Richterin am Sozialgericht, ist unbegründet.

Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung [ZPO] findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller kann sein Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg auf die Ausführungen in seinen Schriftsätzen vom 20. Dezember 2006 und 4. Januar 2007 stützen. Sinngemäß bringt er darin zum Ausdruck, dass er mit dem Beschluss der abgelehnten Richterin vom 11. Dezember 2006, mit dem diese seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, nicht einverstanden ist, ihn vielmehr für falsch hält. Ein Richter kann indes grundsätzlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass er eine falsche Entscheidung getroffen habe. Eine falsche Entscheidung ist für sich nicht geeignet, Parteilichkeit und Voreingenommenheit des Richters zu besorgen.

Der Senat vermag im vorliegenden Fall auch den Gründen des beanstandeten Beschlusses keine Anhaltspunkte für eine solche Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin dem Antragsteller gegenüber zu entnehmen. Dies ergibt sich auch nicht im Lichte der Ausführungen des Antragstellers in seinen schriftsätzlichen Äußerungen. Die darin enthaltenen Unterstellungen, groben Beleidigungen und Kriminalisierungen bezüglich der abgelehnten Richterin entbehren einer objektiven Grundlage und entsprechen keiner vernünftigen Betrachtungsweise.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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