L 2 U 30/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 U 543/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 30/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ber-lin vom 20. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer beim Kläger bestehenden Asthma-Erkrankung als Berufskrankheit Nr. 4301 (durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen einschließlich Rhinopatie, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten ge¬zwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) und der Nr. 4302 (durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller genannten Tätigkeiten gezwungen haben) der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO). Der 1943 geborene Kläger war in der Zeit von September 1966 bis Juli 1982 als Diplomlehrer für Biologie und Chemie für Schüler bis zur 12. Klasse, von August 1982 bis August 1984 als pädagogischer Mitarbeiter/Erzieher im Durchgangsheim A und von September 1984 bis Au-gust 1996 als Bereichsleiter für Naturwissenschaften beim Rat des Stadtbezirkes Berlin-Treptow bzw. beim Bezirksamt Treptow von Berlin tätig; hier arbeitete er im Jugendfreizeit¬heim J, wo er u. a. einen Streichelzoo betreute. Im Dezember 2000 beantragte der Kläger die Anerkennung seiner obstruktiven Atemwegser¬krankung als Berufskrankheit (BK). Seit 1981/1982 leide er unter gesteigerten schweren An¬fällen von Bronchitis. Beigefügt waren u. a. ein Attest der behandelnden Fachärztin für Innere Medizin Dr. W, wonach für ihn wegen der Asthmaerkrankung eine Belastung mit Stäuben, Chemikalien und Holzstäuben besonders gesundheitsschädlich sei und eine Arbeits¬platzbelastung vermieden werden müsse, sowie eine Stellungnahme seines seinerzeitigen Ar¬beitgebers vom 16. November 1995 zu einem Antrag auf amtsärztliche Untersuchung, wonach er "auf Grund seines Gesundheitszustandes (Herzschrittmacher)" aus dortiger Sicht mit den Anforderungen seines Arbeitsplatzes im Bereich Jugendförderung überfordert sei und um Prü-fung einer anderen Einsatzmöglichkeit gebeten wurde. Die Beklagte holte weitere Aus¬künfte des Klägers ein und zog dessen Sozialversicherungsausweis bei. Sie holte sodann eine gutacht-liche Stellungnahme durch den Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. R vom 30. April 2001 ein, der ausführte, dass für eine allergische Ursache der chronischen Atemwegserkran¬kung kein be-gründeter Verdacht bestehe. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine BK Nr. 4302 würden aus der Erfahrung stundenweise Expositionen zwar nicht die arbeitstechnischen Voraussetzun-gen erfüllen; hierzu sollte jedoch der technische Aufsichtsdienst (TAD) Stellung nehmen. Dies veranlasste die Beklagte nach einer Anfrage zu den Arbeitsbedingungen des Klägers beim Be-zirksamt T- von Berlin, wobei für den TAD Herr E in einer arbeitstechnischen Stellungnahme vom 06. November 2001 ausführte, dass ein Umgang des Klägers mit toxischen Stoffen wäh-rend seiner Tätigkeit als Lehrer zwar anzunehmen sei, dass dieser Anteil jedoch nach Zeitzeu-genaussagen und im Vergleich zu einem Ausbildungs-Industrielabor als gering einzuschätzen sei. Diese zeitweise Exposition erfülle nicht die Vor¬aussetzung einer besonderen Einwirkung im Sinne der BK Nr. 4302. Es sei auch nicht mehr feststellbar, welcher allergisierende Stoff eine mögliche obstruktive Atemwegserkrankung aus¬gelöst haben könnte. Die Beklagte holte zum Ermittlungsergebnis eine Stellungnahme des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesund-heitsschutz und technische Sicherheit B (LAGetSi) ein, für den die Ärztin S am 07. Januar 2002 ausführte, dass die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4301/4302 nicht vorge-schlagen werden könne, da die arbeits¬technischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nicht gegeben seien. Durch Bescheid vom 03. Mai 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Entschädigung aus An¬lass einer Berufskrankheit sodann ab. Eine Allergisierung gegenüber beruflich relevanten Stof-fen sei nicht bekannt. Eine Exposition gegenüber chemisch-irritativ oder toxisch wirken¬den Stoffen, die eine obstruktive Atemwegserkrankung hervorrufen könnten, hätte nicht festge¬stellt werden können. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit seien nicht gegeben. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er ausführte, dass die Arbeit eines Chemielehrers in den 60-ziger bis 80-ziger Jahren in keiner Weise zu den heutigen Bedingun-gen zu vergleichen sei, zumal wenn man als Bezugssystem die Verhältnisse in DDR-Schulen nehmen müsse. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2002 zurück. Der vom Kläger von August 1966 bis Juli 1982 inne gehabte Arbeits¬platz sei überprüft worden. Eine besondere Einwirkung toxischer Stoffe hätte dabei nicht fest¬gestellt werden können. Auch die medizinischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, der Kläger leide unter einem anlagebedingten hyperreagiblen Bronchialsystem; in den letzten Berufsjahren sei es auch ohne Atemwegsbelastung am Arbeitsplatz zu einer Beschwerdezu¬nahme gekommen. Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, seine belastende Tätigkeit im naturwissenschaftlichen Bereich an 31. August 1996 aufgegeben zu haben, so dass der Unter¬lassungszwang auf diesen Termin zu datieren sein dürfte. Die Beklagte hat ergänzende Stel-lungnahmen ihres TAD vom 14. Oktober 2002 und vom 7. November 2002 zu den Tätig¬keiten des Klägers als Erzieher in der Zeit von August 1982 bis August 1984 und als pädagogi¬scher Mitarbeiter im Jugendfreizeitheim J von 1984 bis 1996 beigebracht, wonach für diese Zeiten nicht feststellbar sei, welcher allergisierende Stoff eine obstruktive Atemwegs¬erkrankung aus-gelöst haben könnte, auch ein Umgang mit toxischen Stoffen sei für diese Tätigkeiten nicht anzunehmen. Das Sozialgericht hat Befundberichte der Dr.W und des Facharztes für Lungenkrankheiten Dr. Z sowie ein Gutachten des Arztes für Lungen- und Bronchial¬heilkunde Dr. Sch eingeholt. Letzterer führte mit Datum vom 08. Oktober 2003 aus, dass der Kläger an einem Asthma bron-chiale leide; aktuell liege eine stabile Einstellung bei laufender Medikation vor. Asthma bron-chiale sei als ein multifaktorielles Krankheitsgeschehen aufzufassen, wobei genetische Fakto-ren, Allergien, Infekte und inhalative Belastungen eine ursächliche und modulierende Rolle spielen könnten. Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Zusammenhangs zwischen seinem Leiden und seiner beruflichen Tätigkeit fehle eine exakte klinische und lungenfunktio-nell belegte Verschlechterung des Asthmaleidens in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer belastenden Berufstätigkeit. Die erste dokumentierte Behandlungsmaßnahme stelle die stationäre Behandlung in S im Oktober/November 1983 dar, wobei damals anamnestisch bronchopulmonale Beschwerden ab Frühjahr 1983 angegeben worden seien (beigefügt war ein Entlassungsbericht der H-U-Klinik vom 15. November 1983 über eine stationäre Behandlung des Klägers in der Zeit vom 04. Oktober bis 08. November 1983, in dem zur Anamnese ausge-führt ist, dass seit ca. 6 Monaten anfallsweise Atemnot bestehe, die unabhängig von körperli-cher Belastung auftrete). Eine in präventiver Absicht durchgeführte arbeitsmedizinische Unter-suchung im April 1994 hätte noch keine gesundheitlichen Bedenken gegen die damalige Tätig-keit ergeben. Auch nachdem Mitte 1996 die Tätigkeit im naturwissenschaftlichen Bereich mit der Durchführung von Experimenten im Chemieunterricht verlassen worden sei und auch keine Exposition ge¬genüber Holzstäuben mehr erfolgt sei, habe sich das Asthmaleiden zunächst nicht ausreichend klinisch stabilisiert. Gegen eine allergische Verursachung spreche, dass ein im September 2003 erfolgter Allergietest lediglich eine leicht positive Reaktion gegenüber Gräser- und Getreide¬pollen und Beifuß bei im Übrigen komplett negativen Hautreaktionen ergeben habe. Insgesamt seien keine hinreichend dokumentierten Daten erkennbar, die belegten, dass das Asthmaleiden durch das Hinzutreten beruflicher Faktoren nachhaltig beschleunigt und ge-fördert worden sei, so dass es einen schwereren Verlauf genommen habe. Es bestehe daher kein hinreichend wahr¬scheinlicher Verdacht, dass beim Kläger die beruflichen Umstände allei-nige oder überwie¬gende Bedingung für die Entstehung des Asthma bronchiale gewesen seien oder dass die beruflichen Faktoren das Asthmaleiden nachhaltig beschleunigt oder gefördert hätten. Mit Urteil vom 20. Februar 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Es sei aufgrund des medizinischen Aktenmaterials ausgeschlossen, dass die Atemwegserkrankung des Klägers allergisch bedingt ihren Ursprung in dessen beruflichen Tätigkeit hätte. Auch eine Berufskrankheit Nr. 4302 könne nicht zur Anerkennung gelangen. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger durch seine berufliche Tätigkeit relevanten Expositionen im Sinne dieser BK ausge¬setzt gewesen sei, was aus den Stellungnahmen des TAD der Beklagten vom 06. November 2001, 14. Oktober 2002 und 07. November 2002 folge. Die Einschätzung, wonach der Kläger zwar Umgang mit toxischen Stoffen gehabt habe, dieser Anteil jedoch als gering einzuschätzen sei, werde als realitätsnah eingeschätzt. Aufgrund der Ausführungen des Dr. Sch bestünden auch Bedenken gegen das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen. Schlie߬lich sei nicht erwiesen, dass der Kläger im Jahre 1996 gezwungen gewesen sei, die von ihm als gefährdend eingeschätzte Tätigkeit im Jugend-Freizeitzentrum J aufgrund der bei ihm bestehenden obst-ruktiven Atemwegserkrankungen zu unterlassen. Gegen dieses ihm am 06. April 2004 zugegangene Urteil richtet sich die am 03. Mai 2004 ein¬gegangene Berufung des Klägers. Der Kläger verweist auf den ärztlichen Befundbericht der Dr. W vom 25. September 2003, wonach das Asthma-bronchiale im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit aufgetreten sei. Erst nach einem Arbeitsplatzwechsel, der wegen er¬heblicher Belastungen mit Stäuben und Chemikalien hätte erfolgen müssen, sei es zu einem deutlichen Rückgang der Beschwerden gekommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2002 zu ver-urteilen, ihm unter Anerkennung von Berufskrank¬heiten nach Nrn. 4301 und 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung Ent¬schädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Be-rufskrankheiten nicht erfüllt seien. Das Gericht hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten durch den Arzt für Pneumologie, Inneres und Allergologie Prof. Dr. L eingeholt, der unter dem 27. April 2006 ausführte, dass beim Kläger ein anlagebedingtes Asthma bronchiale bestehe, welches nicht auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sei. Ein beruf¬lich ausgelöstes oder verstärktes Asthma bronchiale durch unspezifische Irritantien lasse sich für die Tätigkeit als Chemielehrer bis 1982 nicht feststellen. Wesentlich sei, dass eine deutliche klinische Sympto-matik, soweit den Akten und auch der Anamnese zu entnehmen, erst nach Aufgabe der Tätig-keit als Chemielehrer am 01. August 1982 begonnen habe. Man könne sicher ab 1983 vom Vorliegen eines Asthma bronchiale ausgehen, also nach Beendigung der berufli¬chen Tätigkeit als Chemielehrer. Für die Folgezeit ab 1982 werde vom Kläger sehr die Ziga¬rettenrauchbelastung als Passivraucher in der Gegenwart von rauchenden Jugendlichen ge¬schildert. Eine wesentliche Verschlechterung des Asthma bronchiale durch Passivrauchen sei im Gesamtzusammenhang jedoch unwahrscheinlich. Eine beruflich bedingte Tierhaarsensibili¬sierung oder ein durch Tierhaare verschlimmertes Asthma nach der BK 4301 lasse sich nicht feststellen. Tierkontakt könne bei Tierhaarallergikern zu dramatischen Atemwegsverengungen und Asthmaanfällen führen, was in der Regel als klinische so genannte Sofortreaktion sofort bemerkt werde und aller Wahrscheinlichkeit nach zu Veränderungen am Arbeitsplatz geführt hätte. Eine Bürostaubbelastung als alleinige Ursache eines Asthma bronchiale sei zumindest ohne den Nachweis von Allergietests mit arbeitsplatzbezogenen Substanzen unwahrscheinlich. Bei Staubsensibilisierungen handle es sich meistens um Hausstaubmilbenallergien, die beson¬ders im feucht-warmen Milieu von Betten und Matratzen vorkämen, am Büroarbeitsplatz aber eher nicht zu erwarten seien. Zusammenfassend liege beim Kläger ein anlagebedingtes Asthma bronchiale mit bronchialer Hyperreaktivität vor bei im Allergietest nachgewiesener Atopienei¬gung. Typisch für eine bronchiale Hyperreagibilität sei die Verschlechterung bei Atemwegsin¬fekten, wie sie seit den Jahren 1981 bis 1982 angegeben würden, sie lasse aber nicht auf die Ursache der bronchialen Hyperreaktivität schließen. Die Bescheinigung der Hausärztin, dass ein Asthma bronchiale bestehe und für solche Patienten eine Belastung mit Stäuben, Chemika¬lien und Holzstäuben gesundheitsschädlich sein könnten, sei als Prävention zu interpretieren, erlaube aber keinen Schluss auf die Ursache der Erkrankung. In einer Rückäußerung vom 9. September 2006 zu Einwänden des Klägers hat Prof. Dr. L seine Einschätzung bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmä¬ßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der vom Kläger verfolgte Anspruch richtet sich nach den bis 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da der als entschädigungspflichtig gel-tend gemachte Versicherungsfall, zu dem auch der in den BK Tatbeständen vorausgesetzte sogenannte Aufgabezwang (Unterlassung aller Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Ver¬schlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder seien können), gehört, vor dem In-Kraft-Treten des 7. Buches Sozialgesetzbuch (SGBVII) am 01. Januar 1997 eingetreten ist (Artikel 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, § 212 SGB VII). Gleichermaßen sind die Bestimmungen der bis 30. November 1997 geltenden Berufskrank¬heiten-Verordnung vom 20. Juni 1968, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. De-zember 1992 (BKVO), maßgebend, wobei die Vor¬aussetzungen der hier einschlägigen Berufs-krankheiten-Tatbestände 4301 und 4302 insoweit unverändert geblieben sind. Gemäß den §§ 537 Nr. 2, 551 Abs. 1 S. 1 RVO entschädigt die gesetzliche Unfallversicherung u. a. die Versicherten, die auf Grund des Versicherungsfalls einer Berufskrankheit in ihrer Ge¬sundheit und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt worden sind. Gemäß § 551 Abs. 1 S. 2 RVO sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Ver¬sicherungsschutz nach §§ 539, 540, 543 bis 545 RVO begründenden Tätigkeit erleiden. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten Berufskrankheiten gehören die bereits benannten Berufs¬krankheiten Nr. 4301 und 4302. Voraussetzung für die Anerkennung und Entschädigung einer Erkrankung als Berufskrankheit ist, dass die vorliegende Erkrankung konkret individuell durch entsprechende Einwirkung des im BK-Tatbestand genannten Stoffes wesentlich verursacht bzw. verschlimmert worden ist und dass die Einwirkungen wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sind. Da¬bei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne eines Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Lediglich für den ursäch¬lichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits und zwischen der schädigenden Einwirkung und der eingetretenen Erkrankung ande-rerseits reicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit – nicht allerdings die bloße Möglich¬keit – aus (Bundessozialgericht (BSG), SozR 3-2200 § 551 Nr. 16 m. w. N.). Nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen der Beklagten, des Sozialgerichts und des erken¬nenden Senates fehlt es vorliegend sowohl am Nachweis der schädigenden Einwirkungen in einem die Voraussetzungen der Berufskrankheitentatbestände erfüllenden Ausmaß als auch an der Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen den geltend gemachten schädigenden Einwirkungen und der beim Kläger bestehenden Asthmaerkrankung. Der Senat verweist insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, denen er nach eigener Prüfung folgt. Das Gericht hat unter Auswertung insbesondere des durch Dr. Sch erstellten Gutachtens vom 08. Oktober 2003 dargelegt, weshalb die in Be¬tracht kom-menden Berufskrankheitentatbestände vorliegend nicht erfüllt sind. Der erkennende Senat schließt sich den umfassenden und überzeugenden Feststellungen des Gutachters Dr. Sch eben-falls an. Die Ausführungen des Dr. Sch sind bestätigt worden durch die Feststellungen des Prof. Dr. L in dessen gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten vom 27. April 2006. Dieser kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das Asthma bronchiale nicht auf die beruf¬liche Tätigkeit des Klägers zurückzuführen sei. Auch den Ausführungen in diesem umfassen¬den und sorgfältig erstellten Gutachten schließt sich der Senat an. Eine Berufskrankheit Nr. 4301 kommt danach bereits deshalb nicht in Betracht, weil Allergietests in 1994 und 2003 le¬diglich Sensibilisierungen ge-genüber Gräsern und Pollen ergeben hätten, denen der Kläger durch seine berufliche Tätigkeit nicht ausgesetzt war. Hinsichtlich der BK Nr. 4302 war insbe¬sondere maßgebend, dass sich der Beginn der Asthmaerkrankung erst ab 1983 sichern lässt, nachdem die vom Kläger zuvor lang-jährig ausgeübte Tätigkeit als Chemielehrer bereits been¬det worden war. Auch für die folgen-den Tätigkeiten fehlt es an den erforderlichen toxischen Einwirkungen. Den Einwänden des Klägers konnte nach allem nicht gefolgt werden. Soweit dieser vorträgt, dass die Feststellungen des TAD durch die Erkenntnisse des Landesamtes für Gesundheits¬schutz und durch Ausführungen des Prof. Dr. K von der Universität M widerlegt wür¬den, der auf den Zusammenhang zwischen chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen und coronaren Herzerkrankungen hingewiesen habe, ist darauf hinzuweisen, dass das vom Kläger in der An-lage 1 zu seinem Schriftsatz vom 29. Mai 2006 übersandte Schreiben ein Schreiben seiner Per-son unter Bezugnahme auf einen im RBB Berlin gesehenen Beitrag über die allge¬meine Fein-staubbelastung von Schülern ist, denen wegen der Staubbelastung die Säuberung ihrer Klassen-räume untersagt wurde. Ein Bezug zum vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, Klassenräume gesäubert zu haben und deshalb erkrankt zu sein. Im Übrigen spräche auch hier das zeitliche Auftreten der Erkrankung erst nach Beendi-gung der Tätigkeit als Lehrer gegen eine Verursachung seiner Erkrankung durch eine Staubbe-lastung. Die allgemeinen Ausführungen des Prof. Dr. K in der "Apotheken Um¬schau" über Folgen des Passivrauchens führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Prof. Dr. L hat in seiner Rückäußerung vom 09. September 2006 darauf hingewiesen, dass es sich insoweit nicht um medizinische Fachliteratur handelt. Abgesehen davon hat Prof. Dr. L in seinem Gutachten eine wesentliche Verschlechterung der beim Kläger zuvor bereits bestehenden Erkrankung durch Passivrauchen lediglich im "Gesamtzusammenhang" für unwahrscheinlich erachtet; all-gemeine Erörterungen zu einer grundsätzlich möglichen Verur¬sachung konnten deshalb dahin-gestellt bleiben. Wegen der übrigen erhobenen Einwände wird ebenfalls auf die Ausführungen des Prof. Dr. L in dessen Rückäußerung vom 09. September 2006 Bezug genommen. Nach alledem war die Berufung daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Haupt¬sache. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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