Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
11
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 48 SB 533/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 11 SB 4/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2005 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Entziehung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
Mit Bescheid vom 08. Mai 1996 erkannte der Beklagte bei dem 1951 geborenen Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen "G" wegen folgender Behinderungen an: - Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit langanhaltenden Nervenwurzelreiz- erscheinungen und Funktionsbehinderungen, - Funktionseinschränkung rechtes Hüftgelenk bei Zustand nach subtrochantärer Femurfraktur, operativ versorgt. Mit Bescheid vom 02. September 1997 wurde das weitere Fortbestehen eines GdB von 50 sowie der Voraussetzungen des Merkzeichens "G" bestätigt. Die Behinderungen wurden jedoch wie folgt neu bezeichnet und geordnet: - In Außenrotationsstellung verheilter Oberschenkelbruch rechts mit Funktionseinschränkung im Hüftgelenk, Kniearthrose und Chondropathie rechts mit chronischen Reizerscheinungen, - Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen, - Tablettenpflichtiger Diabetes mellitus.
Am 04. März 2003 stellte der Kläger einen Antrag auf Neufeststellung des GdB wegen Hinzutretens neuer Behinderungen. Mit Bescheid vom 28. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2005 stellte der Beklagte einen GdB von nunmehr 60 fest und entschied, dass weitere Funktionsbeeinträchtigungen bzw. gesundheitliche Merkmale, ins-besondere eine erhebliche Gehbehinderung, nicht mehr vorlägen. Es sei eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse nach § 69 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) i.V.m. § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) eingetreten. Zwar habe sich die Funktionsbeeinträchtigung durch den insulinpflichtigen Diabetes mellitus verschlimmert, aber die Funktionsbeein-trächtigung: "in Außenrotationsstellung verheilter Oberschenkelbruch rechts mit Funktionseinschränkung im Hüftgelenk, Kniearthrose und Chondropathie rechts mit chronischen Reizerscheinungen" habe sich wesentlich gebessert. Die in leichter Außenrotation verheilte Oberschenkelfraktur sei nach dem Ergebnis der Untersuchung ausgeheilt. Sekundäre Folgeveränderungen, insbesondere am rechten Hüftgelenk, seien nicht nachweisbar. Nach Art und Ausmaß der Behinderungen lägen die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" nicht mehr vor. Grundlage der Entscheidung des Beklagten waren Gutachten des Chirurgen Dr. B vom 13. Juni 2003 und der Neurologin und Psychiaterin G vom 29. Juli 2003.
Die dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hat, die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" lägen sehr wohl weiterhin vor, hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 16. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entziehung des Merkzeichens "G" durch den angefochtenen Bescheid erwei-se sich als rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten, da in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom 08. Mai 1996 vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten sei, die die vorgenommene Entziehung des Merkzeichens "G" rechtfertige. Im Rahmen der Untersuchung durch Dr. B sei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in Drehung und Seitenneigung nicht mehr wesentlich eingeschränkt gewesen. Die Beugung habe bis zu einem Finger-Boden-Abstand von 20 Zentimetern erreicht werden können. Im Bereich des rechten Hüftgelenks habe der Gutachter keine Bewegungseinschränkung mehr feststellen können, ebenso hätten sich an den Kniegelenken keine funktionellen Defizite und auch keine Anzeichen einer über das Altersmaß hinausgehenden Arthrose gefunden. Der Gang sei raumgreifend, höchstens leicht behindert gewesen. Berechtigten die funktionellen Beeinträchtigungen der unteren Extremität und der Lendenwirbelsäule in 1996 noch einen GdB von 50, könne diese Bewertung nunmehr nicht mehr aufrechterhalten werden. Deshalb sei die Entziehung des Merkzeichens "G" mit Wirkung für die Zukunft rechtmäßig.
Gegen den am 02. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 06. Januar 2006, das bei dem Sozialgericht Berlin am 10. Januar 2006 eingegangen ist, "Widerspruch" eingelegt. Er macht geltend, seine Bewegungen würden stets durch Schmerzen begleitet, so dass eine Bewegungseinschränkung dadurch gegeben sei.
Nachdem der Senat den Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 26. Januar 2006 darauf hingewiesen hat, dass die Berufungsfrist nicht eingehalten worden ist, hat der Kläger im Hinblick auf das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen erklärt, unter Vergesslichkeit zu leiden und sich deshalb in ärztlicher Behandlung zu befinden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2005 aufzuheben und den Bescheid vom 28. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2005 insoweit aufzuheben, als durch diesen der Nachteilsausgleich "G" entzogen worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 07. Juni 2006 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers, die dem als "Widerspruch" bezeichneten Schreiben des Klägers vom 06. Januar 2006 als zugrunde liegendes Begehren zu entnehmen ist, ist nach Anhörung des Klägers als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden.
Gemäß § 151 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Über die Fristen ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend belehrt worden.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 02. Dezember 2005 durch Einlage in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden, § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO). Damit begann die Frist gemäß § 64 Abs. 1 SGG am 03. Dezember 2005 und endete gemäß § 64 Abs. 2 SGG am 02. Januar 2006. Tatsächlich ist die Berufung bei dem Sozialgericht erst am 10. Januar 2006 und damit verspätet eingegangen.
Die von dem Kläger vorgetragenen Gründe vermögen eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gemäß § 67 Abs. 1 SGG nicht zu rechtfertigen. Danach ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Frist muss also ohne Verschulden versäumt sein. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehranschauung zuzumuten ist. Die Versäumnis der Verfahrensfrist muss auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein (BSG GrS SozR 1500 § 67 Nr. 1). Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 SGG müssen die Tatsachen zur Begründung des Antrages glaubhaft gemacht werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Kläger hat unter Berufung auf seinen Arzt Dr. E geltend gemacht, er leide an Vergesslichkeit und befinde sich deshalb in dessen ärztlicher Behandlung. Die Verspätung der Eingabe sei keine Absicht gewesen, da für ihn der Ausgang des Verfahrens wichtig sei. Dem Vortrag kann entnommen werden, dass der Kläger meint, wegen der behaupteten Vergesslichkeit nicht in der Lage gewesen zu sein, die Berufungsfrist einzuhalten. Dieser Grund ist jedoch nicht ausreichend, um Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung kommt nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 25. Februar 1992, Aktenzeichen 9a BVg 10/91) zum Beispiel in Betracht, wenn ein Beteiligter so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann. Aus der Verwaltungsakte des Beklagten mit einer Vielzahl medizinischer Befunde ergeben sich jedoch keine Hinweise für eine Vergesslichkeit des Klägers mit einem solchen Krankheitswert, der es ihm unmöglich gemacht haben könnte, selbst zu handeln oder einen anderen mit der Erledigung zu beauftragen. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren keine medizinischen Befunde vorgelegt, die die Annahme rechtfertigen könnten, er habe an einem solch hohen Grad an Vergesslichkeit gelitten, dass es ihm nicht möglich gewesen war, rechtzeitig Berufung einzulegen.
Die Berufung war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). Die Entscheidung kann nach Satz 2 dieser Vorschrift durch Beschluss ergehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Entziehung des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).
Mit Bescheid vom 08. Mai 1996 erkannte der Beklagte bei dem 1951 geborenen Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen "G" wegen folgender Behinderungen an: - Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit langanhaltenden Nervenwurzelreiz- erscheinungen und Funktionsbehinderungen, - Funktionseinschränkung rechtes Hüftgelenk bei Zustand nach subtrochantärer Femurfraktur, operativ versorgt. Mit Bescheid vom 02. September 1997 wurde das weitere Fortbestehen eines GdB von 50 sowie der Voraussetzungen des Merkzeichens "G" bestätigt. Die Behinderungen wurden jedoch wie folgt neu bezeichnet und geordnet: - In Außenrotationsstellung verheilter Oberschenkelbruch rechts mit Funktionseinschränkung im Hüftgelenk, Kniearthrose und Chondropathie rechts mit chronischen Reizerscheinungen, - Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen, - Tablettenpflichtiger Diabetes mellitus.
Am 04. März 2003 stellte der Kläger einen Antrag auf Neufeststellung des GdB wegen Hinzutretens neuer Behinderungen. Mit Bescheid vom 28. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2005 stellte der Beklagte einen GdB von nunmehr 60 fest und entschied, dass weitere Funktionsbeeinträchtigungen bzw. gesundheitliche Merkmale, ins-besondere eine erhebliche Gehbehinderung, nicht mehr vorlägen. Es sei eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse nach § 69 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) i.V.m. § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch X (SGB X) eingetreten. Zwar habe sich die Funktionsbeeinträchtigung durch den insulinpflichtigen Diabetes mellitus verschlimmert, aber die Funktionsbeein-trächtigung: "in Außenrotationsstellung verheilter Oberschenkelbruch rechts mit Funktionseinschränkung im Hüftgelenk, Kniearthrose und Chondropathie rechts mit chronischen Reizerscheinungen" habe sich wesentlich gebessert. Die in leichter Außenrotation verheilte Oberschenkelfraktur sei nach dem Ergebnis der Untersuchung ausgeheilt. Sekundäre Folgeveränderungen, insbesondere am rechten Hüftgelenk, seien nicht nachweisbar. Nach Art und Ausmaß der Behinderungen lägen die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" nicht mehr vor. Grundlage der Entscheidung des Beklagten waren Gutachten des Chirurgen Dr. B vom 13. Juni 2003 und der Neurologin und Psychiaterin G vom 29. Juli 2003.
Die dagegen bei dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hat, die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" lägen sehr wohl weiterhin vor, hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 16. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entziehung des Merkzeichens "G" durch den angefochtenen Bescheid erwei-se sich als rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten, da in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vom 08. Mai 1996 vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten sei, die die vorgenommene Entziehung des Merkzeichens "G" rechtfertige. Im Rahmen der Untersuchung durch Dr. B sei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in Drehung und Seitenneigung nicht mehr wesentlich eingeschränkt gewesen. Die Beugung habe bis zu einem Finger-Boden-Abstand von 20 Zentimetern erreicht werden können. Im Bereich des rechten Hüftgelenks habe der Gutachter keine Bewegungseinschränkung mehr feststellen können, ebenso hätten sich an den Kniegelenken keine funktionellen Defizite und auch keine Anzeichen einer über das Altersmaß hinausgehenden Arthrose gefunden. Der Gang sei raumgreifend, höchstens leicht behindert gewesen. Berechtigten die funktionellen Beeinträchtigungen der unteren Extremität und der Lendenwirbelsäule in 1996 noch einen GdB von 50, könne diese Bewertung nunmehr nicht mehr aufrechterhalten werden. Deshalb sei die Entziehung des Merkzeichens "G" mit Wirkung für die Zukunft rechtmäßig.
Gegen den am 02. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 06. Januar 2006, das bei dem Sozialgericht Berlin am 10. Januar 2006 eingegangen ist, "Widerspruch" eingelegt. Er macht geltend, seine Bewegungen würden stets durch Schmerzen begleitet, so dass eine Bewegungseinschränkung dadurch gegeben sei.
Nachdem der Senat den Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 26. Januar 2006 darauf hingewiesen hat, dass die Berufungsfrist nicht eingehalten worden ist, hat der Kläger im Hinblick auf das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen erklärt, unter Vergesslichkeit zu leiden und sich deshalb in ärztlicher Behandlung zu befinden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. November 2005 aufzuheben und den Bescheid vom 28. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2005 insoweit aufzuheben, als durch diesen der Nachteilsausgleich "G" entzogen worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 07. Juni 2006 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers, die dem als "Widerspruch" bezeichneten Schreiben des Klägers vom 06. Januar 2006 als zugrunde liegendes Begehren zu entnehmen ist, ist nach Anhörung des Klägers als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden.
Gemäß § 151 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Über die Fristen ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend belehrt worden.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 02. Dezember 2005 durch Einlage in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden, § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO). Damit begann die Frist gemäß § 64 Abs. 1 SGG am 03. Dezember 2005 und endete gemäß § 64 Abs. 2 SGG am 02. Januar 2006. Tatsächlich ist die Berufung bei dem Sozialgericht erst am 10. Januar 2006 und damit verspätet eingegangen.
Die von dem Kläger vorgetragenen Gründe vermögen eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gemäß § 67 Abs. 1 SGG nicht zu rechtfertigen. Danach ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Frist muss also ohne Verschulden versäumt sein. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehranschauung zuzumuten ist. Die Versäumnis der Verfahrensfrist muss auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein (BSG GrS SozR 1500 § 67 Nr. 1). Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 SGG müssen die Tatsachen zur Begründung des Antrages glaubhaft gemacht werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Kläger hat unter Berufung auf seinen Arzt Dr. E geltend gemacht, er leide an Vergesslichkeit und befinde sich deshalb in dessen ärztlicher Behandlung. Die Verspätung der Eingabe sei keine Absicht gewesen, da für ihn der Ausgang des Verfahrens wichtig sei. Dem Vortrag kann entnommen werden, dass der Kläger meint, wegen der behaupteten Vergesslichkeit nicht in der Lage gewesen zu sein, die Berufungsfrist einzuhalten. Dieser Grund ist jedoch nicht ausreichend, um Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung kommt nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 25. Februar 1992, Aktenzeichen 9a BVg 10/91) zum Beispiel in Betracht, wenn ein Beteiligter so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann. Aus der Verwaltungsakte des Beklagten mit einer Vielzahl medizinischer Befunde ergeben sich jedoch keine Hinweise für eine Vergesslichkeit des Klägers mit einem solchen Krankheitswert, der es ihm unmöglich gemacht haben könnte, selbst zu handeln oder einen anderen mit der Erledigung zu beauftragen. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren keine medizinischen Befunde vorgelegt, die die Annahme rechtfertigen könnten, er habe an einem solch hohen Grad an Vergesslichkeit gelitten, dass es ihm nicht möglich gewesen war, rechtzeitig Berufung einzulegen.
Die Berufung war deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG). Die Entscheidung kann nach Satz 2 dieser Vorschrift durch Beschluss ergehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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