Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 AS 11497/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 52/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Aktivrubrum war zu ändern. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind bei sachgerechter Auslegung des erstinstanzlich geltend gemachten Begehrens die Anträge der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller zu 1) bis 5) auf Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – des Sozialgesetzbuches (SGB II). Der Antragsteller zu 1) kann als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft nicht im eigenen Namen die Ansprüche der Antragsteller zu 2) bis 5) mit einer Klage oder, wie im vorliegenden Verfahren, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen, sondern jedes Mitglied muss seine Ansprüche im eigenen Namen geltend machen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - L 7b AS 8/06 R – und bereits Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 – L 10 AS 102/06 - ). Die Bevollmächtigung des Antragstellers zu 1) für das vorliegende Verfahren konnte dabei unterstellt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 28. Dezember 2006, der das SG nicht abgeholfen hat, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig, aber unbegründet.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ist an § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu messen. Ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG, den das SG allein geprüft hat, liegt nicht vor. Der Antragsgegner hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Dezember 2006 den Antragstellern als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erstmals für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 Leistungen gewährt. Bei einer solchen Wiederbewilligung von Leistungen nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungsabschnitts für einen folgenden Bewilligungsabschnitt von regelmäßig 6 Monaten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) sind alle Voraussetzungen der Leistungen nach dem SGB II nach Grund und Höhe ohne Bindung an vorausgegangene Bescheide zu prüfen. Die Antragsteller begehren damit in der Hauptsache nicht nur die (teilweise) Aufhebung des Bewilligungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2007, sondern verlangen zugleich die höhere Leistung (sog. Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 1 und 4 SGG). Bei sachdienlicher und vernünftiger Auslegung ihres Begehrens (§ 123 SGG) streben sie also im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis an (sog. Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG), nämlich die vorläufige Auszahlung einer höheren Leistung. Dies hat der Antragsteller zu 1.) zwar nicht im Antrag, aber schon in der Begründung der Antragsschrift unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht.
In der Sache fehlt es für die Gewährung von höheren Leistungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren schon an einem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund, denn insoweit besteht keine besondere Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich machen würde.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt - Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 – und vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat. Insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Zwar kann das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine – stattgebende – Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände haben die Antragsteller jedoch nicht vorgetragen, sie sind auch nicht sonst ersichtlich. Dies bedeutet gleichzeitig, dass der Senat über die nur bis zum 31. Dezember 2006 streitig gewesene Frage, ob das Pflegegeld für den nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden, aber in den Haushalt aufgenommenen Pflegesohn O (geboren ) als Einkommen anrechenbar ist, im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden braucht. Effektiver Rechtsschutz kann insoweit im Hauptsacheverfahren erlangt werden.
Soweit die Antragsteller bezogen auf künftige Bezugszeiträume geltend machen, das dem Antragsteller zu 1) für den Pflegesohn O ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 140,50 EUR sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen und deshalb seien höhere Leistungen zu bewilligen, fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Die Entscheidung des Antragsgegners, das für O gewährte Kindergeld (soweit es nicht schon in Höhe von 38,50 EUR auf das Pflegegeld angerechnet worden ist) als Einkommen des Pflegevaters anzusehen, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) war nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte das Kindergeld insoweit sozialhilferechtlich als Einkommen einer Pflegeperson zu berücksichtigen, als es nicht nach § 39 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) auf die der Pflegeperson für die Betreuung und Pflege eines Kindes zustehenden Leistungen der Jugendhilfe angerechnet wurde (vgl. zuletzt Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 30/03 - BVerwGE 122, 128 sowie die Anmerkung zu diesem Urteil von Berlit in Juris-Praxis-Report - BVerwG 6/2005). Die Fortgeltung dieser Rechtsprechung, mit der eine familieninterne Einkommenszuordnung durch den Bezugsberechtigten ausgeschlossen ist, wird durch die in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II geschaffene Ausnahmeregelung bestätigt, nach der das Kindergeld dem jeweiligen zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird (ähnlich auch § 82 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII]). Im Umkehrschluss verbleibt es bei Kindern, die nicht der Bedarfsgemeinschaft angehören, und soweit das Kindergeld nicht zur Deckung des Lebensunterhalts dient bei der kindergeldrechtlich vorgesehenen Zuordnung als Einkommen des Bezugsberechtigten (so ganz überwiegend die bisherige sozialgerichtliche Rechtsprechung vgl. nur Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 14. September 2006 - L 7 AS 100/06, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23. März 2006 – L 8 AS 307/05; gegen beide Urteile sind Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig). Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Kindergeld sei für den Unterhalt von O bestimmt und dürfe nicht bei der Bedarfsgemeinschaft, zu der er nicht gehöre, angerechnet werden. Aus der nur teilweisen Anrechnung des Kindergeldes auf das Pflegegeld folgt bereits, dass ein nach dem SGB II grundsätzlich bedürftiges Kind nicht in jedem Fall auf das gesamte Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen sein muss. Dies verdeutlicht auch die vorliegende Berechnung des Jugendamtes des den Antragstellern zu 1) und 2) geleisteten Pflegegeldes: Hiernach entfallen 389 EUR monatlich auf die Sicherung der Lebensunterhaltungskosten im Sinne des SGB II. Dieser Betrag übersteigt den Betrag, der für O zu zahlen wäre, unterstellt er gehörte der Bedarfsgemeinschaft an (207 EUR Regelleistung zuzüglich 152,80 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung, mithin 359, 80 EUR). Damit ist der Bedarf im Sinne des SGB II für O vollständig durch das Pflegegeld gedeckt. Das Kindergeld wird also nicht zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II benötigt. In diesem Falle verbliebe es aber bei der Berücksichtigung als Einkommen des Bezugsberechtigten auch dann, wenn das Pflegekind zur Bedarfsgemeinschaft gehörte. Es ist also nicht erkennbar, dass den Pflegeltern gegenüber leiblichen Eltern Nachteile entstünden, wie die Antragsteller meinen. Das dem Antragsteller zu 1) gezahlte Kindergeld dient insoweit "der Förderung der Familie" und nicht etwa allein oder vorrangig der Förderung des Kindes, für das Kindergeld gewährt wird. Auch von daher erscheint es nicht ungerechtfertigt, dass es als Einkommen des Antragstellers zu 1) auch die Bedürftigkeit seiner leiblichen, mit O in einem Familienverbund lebenden Kinder in geringem Umfang mindert.
Die Berechnung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft und das darauf anzurechnende Einkommen, wie sie der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargestellt hat und gegen die die Antragsteller weitere Einwände nicht erhoben haben, erweisen sich damit für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 im Ergebnis der summarischen Prüfung als zutreffend. Ein Anordnungsanspruch gerichtet auf höhere Leistungen für künftige Bezugszeiten besteht damit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Das Aktivrubrum war zu ändern. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind bei sachgerechter Auslegung des erstinstanzlich geltend gemachten Begehrens die Anträge der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller zu 1) bis 5) auf Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – des Sozialgesetzbuches (SGB II). Der Antragsteller zu 1) kann als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft nicht im eigenen Namen die Ansprüche der Antragsteller zu 2) bis 5) mit einer Klage oder, wie im vorliegenden Verfahren, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen, sondern jedes Mitglied muss seine Ansprüche im eigenen Namen geltend machen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - L 7b AS 8/06 R – und bereits Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 – L 10 AS 102/06 - ). Die Bevollmächtigung des Antragstellers zu 1) für das vorliegende Verfahren konnte dabei unterstellt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 28. Dezember 2006, der das SG nicht abgeholfen hat, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig, aber unbegründet.
Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ist an § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu messen. Ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG, den das SG allein geprüft hat, liegt nicht vor. Der Antragsgegner hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Dezember 2006 den Antragstellern als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erstmals für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 Leistungen gewährt. Bei einer solchen Wiederbewilligung von Leistungen nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungsabschnitts für einen folgenden Bewilligungsabschnitt von regelmäßig 6 Monaten (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) sind alle Voraussetzungen der Leistungen nach dem SGB II nach Grund und Höhe ohne Bindung an vorausgegangene Bescheide zu prüfen. Die Antragsteller begehren damit in der Hauptsache nicht nur die (teilweise) Aufhebung des Bewilligungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2007, sondern verlangen zugleich die höhere Leistung (sog. Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 1 und 4 SGG). Bei sachdienlicher und vernünftiger Auslegung ihres Begehrens (§ 123 SGG) streben sie also im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis an (sog. Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG), nämlich die vorläufige Auszahlung einer höheren Leistung. Dies hat der Antragsteller zu 1.) zwar nicht im Antrag, aber schon in der Begründung der Antragsschrift unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht.
In der Sache fehlt es für die Gewährung von höheren Leistungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren schon an einem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund, denn insoweit besteht keine besondere Dringlichkeit, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich machen würde.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Schoch, in: Schoch/Schmidt - Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Randnummern 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO). Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002 – 1 BvR 1586/02 – und vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat. Insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
Zwar kann das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen, so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine – stattgebende – Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. Derartige Umstände haben die Antragsteller jedoch nicht vorgetragen, sie sind auch nicht sonst ersichtlich. Dies bedeutet gleichzeitig, dass der Senat über die nur bis zum 31. Dezember 2006 streitig gewesene Frage, ob das Pflegegeld für den nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden, aber in den Haushalt aufgenommenen Pflegesohn O (geboren ) als Einkommen anrechenbar ist, im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden braucht. Effektiver Rechtsschutz kann insoweit im Hauptsacheverfahren erlangt werden.
Soweit die Antragsteller bezogen auf künftige Bezugszeiträume geltend machen, das dem Antragsteller zu 1) für den Pflegesohn O ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 140,50 EUR sei nicht als Einkommen zu berücksichtigen und deshalb seien höhere Leistungen zu bewilligen, fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Die Entscheidung des Antragsgegners, das für O gewährte Kindergeld (soweit es nicht schon in Höhe von 38,50 EUR auf das Pflegegeld angerechnet worden ist) als Einkommen des Pflegevaters anzusehen, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) war nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte das Kindergeld insoweit sozialhilferechtlich als Einkommen einer Pflegeperson zu berücksichtigen, als es nicht nach § 39 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) auf die der Pflegeperson für die Betreuung und Pflege eines Kindes zustehenden Leistungen der Jugendhilfe angerechnet wurde (vgl. zuletzt Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 30/03 - BVerwGE 122, 128 sowie die Anmerkung zu diesem Urteil von Berlit in Juris-Praxis-Report - BVerwG 6/2005). Die Fortgeltung dieser Rechtsprechung, mit der eine familieninterne Einkommenszuordnung durch den Bezugsberechtigten ausgeschlossen ist, wird durch die in § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II geschaffene Ausnahmeregelung bestätigt, nach der das Kindergeld dem jeweiligen zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird (ähnlich auch § 82 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII]). Im Umkehrschluss verbleibt es bei Kindern, die nicht der Bedarfsgemeinschaft angehören, und soweit das Kindergeld nicht zur Deckung des Lebensunterhalts dient bei der kindergeldrechtlich vorgesehenen Zuordnung als Einkommen des Bezugsberechtigten (so ganz überwiegend die bisherige sozialgerichtliche Rechtsprechung vgl. nur Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 14. September 2006 - L 7 AS 100/06, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 23. März 2006 – L 8 AS 307/05; gegen beide Urteile sind Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig). Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Kindergeld sei für den Unterhalt von O bestimmt und dürfe nicht bei der Bedarfsgemeinschaft, zu der er nicht gehöre, angerechnet werden. Aus der nur teilweisen Anrechnung des Kindergeldes auf das Pflegegeld folgt bereits, dass ein nach dem SGB II grundsätzlich bedürftiges Kind nicht in jedem Fall auf das gesamte Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen sein muss. Dies verdeutlicht auch die vorliegende Berechnung des Jugendamtes des den Antragstellern zu 1) und 2) geleisteten Pflegegeldes: Hiernach entfallen 389 EUR monatlich auf die Sicherung der Lebensunterhaltungskosten im Sinne des SGB II. Dieser Betrag übersteigt den Betrag, der für O zu zahlen wäre, unterstellt er gehörte der Bedarfsgemeinschaft an (207 EUR Regelleistung zuzüglich 152,80 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung, mithin 359, 80 EUR). Damit ist der Bedarf im Sinne des SGB II für O vollständig durch das Pflegegeld gedeckt. Das Kindergeld wird also nicht zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II benötigt. In diesem Falle verbliebe es aber bei der Berücksichtigung als Einkommen des Bezugsberechtigten auch dann, wenn das Pflegekind zur Bedarfsgemeinschaft gehörte. Es ist also nicht erkennbar, dass den Pflegeltern gegenüber leiblichen Eltern Nachteile entstünden, wie die Antragsteller meinen. Das dem Antragsteller zu 1) gezahlte Kindergeld dient insoweit "der Förderung der Familie" und nicht etwa allein oder vorrangig der Förderung des Kindes, für das Kindergeld gewährt wird. Auch von daher erscheint es nicht ungerechtfertigt, dass es als Einkommen des Antragstellers zu 1) auch die Bedürftigkeit seiner leiblichen, mit O in einem Familienverbund lebenden Kinder in geringem Umfang mindert.
Die Berechnung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft und das darauf anzurechnende Einkommen, wie sie der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargestellt hat und gegen die die Antragsteller weitere Einwände nicht erhoben haben, erweisen sich damit für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 im Ergebnis der summarischen Prüfung als zutreffend. Ein Anordnungsanspruch gerichtet auf höhere Leistungen für künftige Bezugszeiten besteht damit nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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