Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 20 SO 14/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 48/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist auf Grundlage des § 63 Strafgesetzbuch in dem A Fachklinikum B, Fachklinikum für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, untergebracht.
Im Januar 2007 beantragte er auf einem Vordruck "Antrag auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe (Bekleidungsbeihilfe) gem. § 46 BbgPsychKG, § 35 Abs. 2 SGB XII analog" die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe für mehrere Bekleidungsstücke. Nachdem der Antragsteller eine Bestandsaufnahme durch den Sozialdienst des Klinikums abgelehnt hatte, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 31. Januar 2007 den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsgegner sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen; eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Bekleidung habe er abgelehnt. Mit seiner am 08. Februar 2007 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage (S 20 SO 13/07), mit der er die Verurteilung des Antragsgegners zur Gewährung von &61506;ekleidungsgeld begehrt, hat der Antragsteller eine Entscheidung im Eilverfahren beantragt. Er begehre eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung von Bekleidungsgeld, "wie jedes Jahr".
Der Antragsgegner hat dem entgegen gehalten, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet sei. Für den Rechtsweg in Angelegenheiten des Maßregelvollzuges sei die Strafvollstreckungskammer am Landgericht zuständig. Zudem sei der Antrag unbegründet, weil die begehrte Leistung in Höhe des tatsächlichen Bedarfs zu leisten wäre. Eine Prüfung des Bedarfs sei nicht möglich gewesen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 23. Februar 2007 entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig sei und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Rechtsstreit eine Angelegenheit der Sozialhilfe betreffe, für die nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz - SGG - der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei. Der Antragsteller begehre (zumindest auch) vom Antragsgegner als überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen der Sozialhilfe.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei jedoch unbegründet. Eine vorzunehmende Folgenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Er habe nicht dargelegt, welche Folgen ihm drohten, welche Kleidungsstücke ihm nicht mehr zur Verfügung stünden.
Gegen den ihm am 28. Februar 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 05. März 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat und die es dem Landessozialgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt hat (Entscheidung vom 06. März 2007). Er macht geltend, er sei nun gezwungen, die in seinem Antrag aufgeführten, nicht mehr tragbaren Sachen, weiter zu benutzen. Er habe auch als "Untergebrachter" das Recht auf Wahrung der Menschenwürde.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen den Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Februar 2007 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihm Bekleidungsbeihilfe zu gewähren.
Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 01. März 2007 zugestellten Beschluss am 28. März 2007 Beschwerde eingelegt, mit der die Verweisung an die Strafvollstreckungskammer begehrt wird.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Februar 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Potsdam zu verweisen, hilfsweise die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist die Beschwerde gegeben (§ 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -). Die Beschwerdemöglichkeit besteht auch, wenn entgegen § 17 a Abs. 3 GVG der Rechtsweg nicht vorab durch Beschluss, sondern in den Entscheidungsgründen bejaht worden ist. Da das Sozialgericht nicht, wie nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG bei hier vorliegender Rüge des Rechtsweges vorgesehen, im Rahmen einer Vorab-Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden hat, greift auch die Bindungswirkung des § 17 a Abs. 5 GVG nicht, wonach das Gericht, dass über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, (BSG, Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 7/03, SozR 4-1720 § 17a Nr 1; Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung , 59. Auflage, § 17 a GVG Anm. 16 m. w. N.). Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch innerhalb der Frist des § 173 SGG eingegangen.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für diesen Rechtsstreit zu Recht für zulässig erachtet. Die hiergegen vom Antragsgegner erhobene Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO ). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Obwohl der Antragsgegner den Antrag auf Bekleidungsbeihilfe gegenüber dem Antragsteller aufgrund des auf § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - gestützten Bescheides vom 31. Januar 2007 abgelehnt hat, ist der Senat nicht gehindert, im Rahmen des Verfahrens nach § 86 b Abs. 2 SGG über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu entscheiden (vgl. Beschluss des Senats vom 20. September 2006, L 23 B 136/06 SO ER m. w. N.).
Grundlage für den vom Antragsteller nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - geltend gemachten Anspruch kommt allein § 35 Abs. 2 SGB XII in Betracht. Danach umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen insbesondere auch den Bedarf an Kleidung. Unabhängig davon, ob § 35 SGB XII bei Unterbringung auf Grundlage des § 63 Strafgesetzbuch überhaupt anwendbar ist, was der Senat dahinstehen lassen kann, sieht das Gesetz für die Leistungen nach § 35 Abs. 2 SGB XII keine Pauschalisierung vor (vgl. Armborst in LPK-SGB XII § 35 Rn. 8), sodass der konkrete Bedarf festzustellen ist. Hierzu reicht die Behauptung eines Bedarfs nicht. Der Antragsteller hat danach schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil er einen Bedarf lediglich behauptet hat, nicht aber auch eine Prüfung der Bedarfslage zugelassen hat. Somit war der konkrete Bedarf, der über ein Bekleidungsgeld zu decken wäre, nicht festzustellen.
Der Antragsteller hat damit auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass einem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen es nicht zumutbar ist, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (Keller in: Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 b Anm. 28). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, da er eine Überprüfung seines Kleiderbestandes ablehnt, dass es ihm wegen des Zustandes der vorhandenen Kleidungsstücke oder wegen Fehlens notwendiger Kleidungsstücke nicht zumutbar ist, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Auch hier reicht für die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht die Behauptung der Unzumutbarkeit aus. Dabei war vom Senat auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit dem Antrag beim Antragsgegner bereits widersprüchliche Angaben dadurch gemacht hat, dass er keinen Bestand an Kleidung angegeben hat, unter der Rubrik "davon: nicht tragfähig" jedoch Bestand angegeben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). Die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Rechtsweg war nicht zuzulassen, da keine Gründe nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG vorliegen. Aus diesem Grunde bedurfte es auch keiner Vorab-Entscheidung über den Rechtsweg im Beschwerdeverfahren durch den Senat (BGH, Urteil vom 18.11.1998, VIII ZR 269/97, NJW 1999, S. 651f.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 51 Anm. 62). Eine weitere Beschwerde ist damit nicht zulässig (BSG, Urteil vom 09.02.1993, 12 RK 75/92, BSGE 72, 90 [92]).
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist auf Grundlage des § 63 Strafgesetzbuch in dem A Fachklinikum B, Fachklinikum für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, untergebracht.
Im Januar 2007 beantragte er auf einem Vordruck "Antrag auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe (Bekleidungsbeihilfe) gem. § 46 BbgPsychKG, § 35 Abs. 2 SGB XII analog" die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe für mehrere Bekleidungsstücke. Nachdem der Antragsteller eine Bestandsaufnahme durch den Sozialdienst des Klinikums abgelehnt hatte, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 31. Januar 2007 den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsgegner sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen; eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Bekleidung habe er abgelehnt. Mit seiner am 08. Februar 2007 vor dem Sozialgericht Potsdam erhobenen Klage (S 20 SO 13/07), mit der er die Verurteilung des Antragsgegners zur Gewährung von &61506;ekleidungsgeld begehrt, hat der Antragsteller eine Entscheidung im Eilverfahren beantragt. Er begehre eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung von Bekleidungsgeld, "wie jedes Jahr".
Der Antragsgegner hat dem entgegen gehalten, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht eröffnet sei. Für den Rechtsweg in Angelegenheiten des Maßregelvollzuges sei die Strafvollstreckungskammer am Landgericht zuständig. Zudem sei der Antrag unbegründet, weil die begehrte Leistung in Höhe des tatsächlichen Bedarfs zu leisten wäre. Eine Prüfung des Bedarfs sei nicht möglich gewesen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 23. Februar 2007 entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zulässig sei und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Rechtsstreit eine Angelegenheit der Sozialhilfe betreffe, für die nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz - SGG - der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei. Der Antragsteller begehre (zumindest auch) vom Antragsgegner als überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen der Sozialhilfe.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei jedoch unbegründet. Eine vorzunehmende Folgenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Er habe nicht dargelegt, welche Folgen ihm drohten, welche Kleidungsstücke ihm nicht mehr zur Verfügung stünden.
Gegen den ihm am 28. Februar 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 05. März 2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat und die es dem Landessozialgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt hat (Entscheidung vom 06. März 2007). Er macht geltend, er sei nun gezwungen, die in seinem Antrag aufgeführten, nicht mehr tragbaren Sachen, weiter zu benutzen. Er habe auch als "Untergebrachter" das Recht auf Wahrung der Menschenwürde.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen den Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Februar 2007 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, ihm Bekleidungsbeihilfe zu gewähren.
Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 01. März 2007 zugestellten Beschluss am 28. März 2007 Beschwerde eingelegt, mit der die Verweisung an die Strafvollstreckungskammer begehrt wird.
Er beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 23. Februar 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Potsdam zu verweisen, hilfsweise die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist die Beschwerde gegeben (§ 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -). Die Beschwerdemöglichkeit besteht auch, wenn entgegen § 17 a Abs. 3 GVG der Rechtsweg nicht vorab durch Beschluss, sondern in den Entscheidungsgründen bejaht worden ist. Da das Sozialgericht nicht, wie nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG bei hier vorliegender Rüge des Rechtsweges vorgesehen, im Rahmen einer Vorab-Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden hat, greift auch die Bindungswirkung des § 17 a Abs. 5 GVG nicht, wonach das Gericht, dass über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, (BSG, Urteil vom 20.05.2003, B 1 KR 7/03, SozR 4-1720 § 17a Nr 1; Albers in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung , 59. Auflage, § 17 a GVG Anm. 16 m. w. N.). Die Beschwerde des Antragsgegners ist auch innerhalb der Frist des § 173 SGG eingegangen.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für diesen Rechtsstreit zu Recht für zulässig erachtet. Die hiergegen vom Antragsgegner erhobene Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO ). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Obwohl der Antragsgegner den Antrag auf Bekleidungsbeihilfe gegenüber dem Antragsteller aufgrund des auf § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - gestützten Bescheides vom 31. Januar 2007 abgelehnt hat, ist der Senat nicht gehindert, im Rahmen des Verfahrens nach § 86 b Abs. 2 SGG über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu entscheiden (vgl. Beschluss des Senats vom 20. September 2006, L 23 B 136/06 SO ER m. w. N.).
Grundlage für den vom Antragsteller nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - geltend gemachten Anspruch kommt allein § 35 Abs. 2 SGB XII in Betracht. Danach umfasst der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen insbesondere auch den Bedarf an Kleidung. Unabhängig davon, ob § 35 SGB XII bei Unterbringung auf Grundlage des § 63 Strafgesetzbuch überhaupt anwendbar ist, was der Senat dahinstehen lassen kann, sieht das Gesetz für die Leistungen nach § 35 Abs. 2 SGB XII keine Pauschalisierung vor (vgl. Armborst in LPK-SGB XII § 35 Rn. 8), sodass der konkrete Bedarf festzustellen ist. Hierzu reicht die Behauptung eines Bedarfs nicht. Der Antragsteller hat danach schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil er einen Bedarf lediglich behauptet hat, nicht aber auch eine Prüfung der Bedarfslage zugelassen hat. Somit war der konkrete Bedarf, der über ein Bekleidungsgeld zu decken wäre, nicht festzustellen.
Der Antragsteller hat damit auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig, wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass einem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen es nicht zumutbar ist, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (Keller in: Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 b Anm. 28). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, da er eine Überprüfung seines Kleiderbestandes ablehnt, dass es ihm wegen des Zustandes der vorhandenen Kleidungsstücke oder wegen Fehlens notwendiger Kleidungsstücke nicht zumutbar ist, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Auch hier reicht für die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht die Behauptung der Unzumutbarkeit aus. Dabei war vom Senat auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit dem Antrag beim Antragsgegner bereits widersprüchliche Angaben dadurch gemacht hat, dass er keinen Bestand an Kleidung angegeben hat, unter der Rubrik "davon: nicht tragfähig" jedoch Bestand angegeben hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). Die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Rechtsweg war nicht zuzulassen, da keine Gründe nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG vorliegen. Aus diesem Grunde bedurfte es auch keiner Vorab-Entscheidung über den Rechtsweg im Beschwerdeverfahren durch den Senat (BGH, Urteil vom 18.11.1998, VIII ZR 269/97, NJW 1999, S. 651f.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 51 Anm. 62). Eine weitere Beschwerde ist damit nicht zulässig (BSG, Urteil vom 09.02.1993, 12 RK 75/92, BSGE 72, 90 [92]).
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