Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AL 355/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 517/06 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. September 2006 aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1970 geborene Kläger war sei dem 01. Oktober 1994 als Baufachwerker bei der M Bauunternehmen GmbH & Co KG (im Folgenden: KG) beschäftigt. Am 01. Juli 2003 kündigte die KG das Arbeitsverhältnis mit dem Vorwurf des Diebstahls von Dieselkraftstoff mit sofortiger Wirkung.
Am 02. Juli 2003 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Dabei gab er an, gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Potsdam erhoben zu haben und am 01. August 2003 erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen zu wollen.
Am 01. August 2003 nahm er die angekündigte Zwischenbeschäftigung auf, die durch arbeitgeberseitige Kündigung mit Wirkung zum 30. August 2003 aus nicht verhaltensbedingten Gründen endete.
Am 28. August 2003 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos.
Auf telefonische Nachfrage teilte die KG der Beklagten mit, zwei eidesstattliche Erklärungen zu besitzen, die den von ihr behaupteten Kündigungssachverhalt – den äußeren Tatbestand des Diebstahls - bestätigten. Daraufhin stellte die Beklagte zunächst den Eintritt einer Sperrzeit vom 02. Juli 2003 bis zum 23. September 2003 fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch nach Ablauf der Sperrzeit würden zunächst keine Leistungen gezahlt werden, da der Kläger am 01. August 2003 eine Beschäftigung aufgenommen habe und somit nicht mehr arbeitslos sei. Außerdem mindere die Sperrzeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 90 Tage – ein Viertel der Anspruchsdauer (Bescheid vom 01. September 2003; bestätigt durch den am 19. April 2004 bekanntgegebenen Widerspruchsbescheid vom 12. April 2004, mit dem der vom Kläger am 17. September 2003 (Schreiben vom 15. September 2003) eingelegte Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde). Sodann bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 24. September 2003 Arbeitslosengeld für die Dauer von 270 Tagen (Bescheid vom 02. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2004), wobei sie im Widerspruchsbescheid darauf hinwies, dass sie den Leistungsbeginn korrigieren werde, sofern der Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid Erfolg habe.
Am 27. Oktober 2003 nahm der Kläger erneut eine von vornherein bis zum 29. Februar 2004 befristete Zwischenbeschäftigung auf, weshalb die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 27. Oktober 2003 aufhob (Bescheid vom 27. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2003). Im Anschluss bewilligte sie dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01. März 2004 für die Dauer von 237 Tagen (Bescheid vom 26. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2004).
Der Kläger hat zunächst (am 13. April 2004) vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam gegen die Bewilligungsbescheide vom 02. Oktober 2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2004) und vom 26. Februar 2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2004) mit dem Ziel Klage (S 15 AL 355/04) erhoben, die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 02. Juli 2003 bis zum 31. Juli 2003 und vom 31. August 2003 bis zum 23. September 2003 zu gewähren sowie eine höhere Anspruchsdauer in den bezeichneten Bescheiden festzustellen. Im Anschluss hat er (am 14. Mai 2004) eine weitere Klage gegen den so genannten Sperrzeitbescheid vom 09. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2003 vor dem SG Potsdam (S 15 AL 461/04) erhoben, mit der er sinngemäß ebenfalls eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Arbeitslosengeld im selben zeitlichen Umfange wie mit der zuvor erhobenen Klage erstrebt hat.
Am 30. September 2004 haben der Kläger und die KG vor dem Arbeitsgericht Potsdam einen Vergleich geschlossen. Darin wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung fristgerecht mit dem 31. Oktober 2003 sein Ende gefunden habe; die KG erteile dem Kläger eine Abrechnung bis zu diesem Zeitpunkt und zahle den sich hieraus ergebenden Nettobetrag unter Abzug etwaig an den Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Arbeitslosengeldes ohne weiteren Einbehalt aus; die ursprünglich im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhobenen Vorwürfe halte sie nicht mehr aufrecht und werde sie Dritten gegenüber nicht mehr behaupten.
Hierauf hat die Beklagte den Sperrzeitbescheid vom 04. September 2003 zurückgenommen; die Auszahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 02. Juli 2003 bis zum 31. Juli 2003 und vom 31. August 2003 bis zum 23. September 2003 sei dennoch nicht möglich, da der Kläger gegen die KG einen Anspruch auf Arbeitsentgelt habe (Bescheid vom 07. Oktober 2004).
Am 08. Oktober 2004 hat die KG den Annahmeverzugslohn des Klägers für die Monate Juli 2003 bis einschließlich Oktober 2003 abgerechnet; eine dementsprechende Gutschrift auf dem Konto des Klägers ist am 18. Oktober 2004 erfolgt.
Am 22. Dezember 2004 hat der Kläger das gegen den so genannten Sperrzeitbescheid vor dem SG Potsdam geführte Klageverfahren (S 15 AL 461/04) in der Hauptsache für erledigt erklärt; sodann hat sich die Beklagte bereit erklärt, die Kosten der Klägerseite antragsgemäß dem Grunde nach zu übernehmen.
Am 01. März 2005 hat der Kläger auch das gegen die Bewilligungsbescheide vom 02.Oktober 2003 und 26. Februar 2004 (jeweils in der Gestalt der betreffenden Widerspruchsbescheide) mit dem Ziel eines jeweils früheren Anspruchsbeginns geführte Klageverfahren vor dem SG Potsdam (S 15 AL 355/04) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Nachdem die Beklagte die Übernahme der Kosten für dieses Verfahren abgelehnt hatte, hat das SG Potsdam auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 25. September 2005 entschieden, dass die Beklagte ihm keine Kosten zu erstatten habe. Weder habe das Klageverfahren zum Zeitpunkt seiner Erledigung Aussicht auf Erfolg gehabt noch habe die Beklagte Anlass zur Klagerhebung gegeben. Letzteres begründete das SG damit, dass die Beklagte dem Kläger im Widerspruchsbescheid vom 08. März 2004 eine schriftliche Zusicherung iS von § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erteilt habe, den Anspruchsbeginn und damit auch die Anspruchsdauer zu korrigieren, sollte der Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid Erfolg haben. Ungeachtet dieser Zusicherung hätte dem Kläger ohne Inanspruchnahme des SG nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit offengestanden, eine Überprüfung des Sperrzeitbescheides gemäß § 44 SGB X und damit auch des Leistungsbeginns und der Anspruchsdauer zu erwirken. Vor diesem Hintergrund sei es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht erforderlich gewesen, ihm gemäß § 328 Abs 1 Nr 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig Arbeitslosengeld zu gewähren, zumal es aus Sicht der Beklagten der Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu ungewiss gewesen sei. Mit Blick auf die von der Beklagten gewährte Zahlung für die Zeit vom 24. September 2003 bis zum 26. Oktober 2003 (847,50 EUR) sei auch eine Vorschusszahlung nicht angezeigt gewesen, da sie zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Lebensunterhalt der Klägers zunächst gesichert gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat.
Die Gerichtsakte und Verwaltungsakten haben bei der Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander (dem Grunde nach) Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren - so wie hier - anders als durch Urteil beendet wird. Dabei wird über die Kostenerstattung nach sachgemäßem Ermessen entschieden (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 mwN). Das Beschwerdegericht ist dabei befugt, die Ermessenserwägungen des Vordergerichts in vollem Umfang und nicht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen und seine eigenen Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen des Vordergerichts zu setzen (vgl. Knittel in: Hennig, SGG, RdNr 38 zu § 193). Die Aussage, dass die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt, soll nur verdeutlichen, dass die Entscheidung nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen vorgegeben ist, sondern alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Der wesentliche ermessensleitende Gesichtspunkt ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits nach dem bisherigen Sach- und Streitstand (vgl. BSG aaO), wobei nur eine summarische Prüfung stattfindet.
Dabei ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Gegenstand des Klageverfahrens (S 15 AL 355/04) vor dem SG Potsdam waren neben dem Bescheid vom 02. Oktober 2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids) über die Bewilligung von Arbeitslosengeld, soweit die Beklagte darin für die Zeit vom 02. Juli 2003 bis zum 23. September 2003 die Zahlung von Arbeitslosengeld abgelehnt hat, und dem Bescheid vom 26. Februar 2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids), soweit er eine Verfügung über die Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld (277 Tage) enthielt, durch die sich die im Bescheid vom 02. Oktober 2003 enthaltene Verfügung über die Gesamtanspruchsdauer (237 Tage) iS von § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat (BSG SozR 4-4100 § 119 Nr. 1 RdNr 5), auch der Bescheid vom 01. September 2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids). Mit diesem Bescheid hat die Beklagte nicht nur iS eigenständiger Verfügungen (§ 31 SGB X) über den Eintritt einer Sperrzeit vom 02. Juli 2003 bis zum 23. September 2003 bzw. über das Vorliegen eines entsprechenden Ruhenszeitraums sowie über die Minderung der Anspruchsdauer um 90 Tage entschieden, sondern gleichzeitig die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 02. Juli 2003 bis zum 23. September 2003 abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des BSG bildet dieser Bescheid eine rechtliche Einheit mit dem Bewilligungsbescheid vom 02. Oktober 2003 (vgl. dazu: BSG SozR 4- 4300 § 144 Nr. 12 RdNr 10 und Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 9 mwN). Diese Klage war allenfalls im Zeitpunkt ihrer Erhebung mangels ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens (§ 78 SGG) noch unzulässig, weil der Bewilligungsbescheid vom 02. Oktober 2003 bereits Gegenstand des am 17. September 2003 begonnenen Widerspruchsverfahrens gegen den Sperrzeitbescheid vom 01. September 2003 geworden war (§ 86 SGG), und dieses Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage (am 13. April 2003) noch nicht abgeschlossen war. Mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2003, deren Zeitpunkt nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu bestimmen ist, die Klage jedenfalls zulässig geworden. Die Klage hätte bei summarischer Prüfung jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Zulässigkeit bei nachträglich objektiver Betrachtung auch Erfolg gehabt. Denn der Kläger hat nicht durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne (vgl. zur Abgrenzung des leistungs- und des beitragsrechtlichen Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses Schlegel, NZA 2005, 972 ff) mit Wirkung zum 01. Juli 2003 gegeben, so dass eine Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt SGB III idF des Gesetzes vom 23. Dezember 2001 (BGBl I 3584) von vorneherein nicht eintreten konnte. Dies gilt – unbeschadet des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsprinzips und der fehlenden Bindungswirkung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs - zumindest bei Anlegung des geboten summarischen Prüfungsmaßstabs unter Zugrundelegung der Regelung des am 30. September 2004 geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleichs, wonach die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhobenen Vorwürfe von der KG nicht mehr aufrechterhalten werden. Somit hat der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers nicht nur nicht wegen einer Sperrzeit vom 02. Juli 2003 bis zum 23. September 2003 geruht (§ 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März 1997 (BGBl I 594); im Folgenden ohne Zusatz zitiert), sondern es ist auch nicht eine Minderung des Anspruchs eingetreten (§ 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Die Beklagte hätte demnach den Arbeitslosengeldanspruch des Klägers für die ursprünglich streitigen Zeiträume, der dem Grunde nach für eben diese Zeiträume bei summarischer Prüfung zu Recht von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden ist, nicht ablehnen dürfen. Insbesondere hinderte die Gewährung von Arbeitslosengeld während dieser Zeiträume auch nicht die Regelung des § 143 Abs. 1 SGB III, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit ruht, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Denn solange er das Arbeitsentgelt tatsächlich nicht erhält, was hier bis zum 18. Oktober 2004 (Zeitpunkt der Kontogutschrift) der Fall war, ist die Beklagte gleichwohl zur Leistung verpflichtet gewesen (§ 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
Gegen die Kostentragungspflicht der Beklagten kann entgegen der Auffassung des SG auch nicht eingewandt werden, die Beklagte habe das Klageverfahren nicht veranlasst. Dabei geht der Hinweis auf § 44 SGB X schon deshalb fehl, weil niemand allein wegen des darin geregelten Rücknahmeanspruchs daran gehindert werden darf, den vom Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelf der Klage gegen einen Verwaltungsakt einzulegen, der den Eintritt der Bestandskraft iS des § 77 SGG unter Umständen verhindern kann. Nicht beitreten kann der Senat auch der Ansicht, die Beklagte habe dem Kläger im Widerspruchsbescheid vom 08. März 2004 eine Zusicherung iS des § 34 SGB X erteilt, die den von ihm angestrengten Prozess als von vornherein vermeidbar bzw. überflüssig erscheinen lässt. Dies gilt schon deshalb, weil der Bewilligungsbescheid vom 02. Oktober 2003 mit dem so genannten Sperrzeitbescheid vom 09. September 2003 - wie ausgeführt - nach der Rechtsprechung des BSG eine einheitliche rechtliche Regelung bildet, so dass die von der Beklagten vorgenommene getrennte Sachbehandlung nicht zulässig war. Dass die Beklagte nun im Ergebnis die Kosten zweier Prozesse zu tragen hat, nämlich die der am 14. Mai 2004 vor dem SG Potsdam geführten Klage (S 15 AL 461/04) gegen den so genannten Sperrzeitbescheid, die wegen doppelter Rechtshängigkeit bereits unzulässig war, und die Kosten des vorliegenden Verfahrens, hat sie sich selbst zuzuschreiben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG. Eine gesonderte Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist erforderlich, da das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren (hier: Ansprüche nach dem SGB III) eine gesonderte Angelegenheit iS des § 18 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) darstellt (ebenso: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. September 2005 – L 5 B 3/06 VG, mwN, zitiert nach juris; vgl. zur Verfahrensgebühr für sozialgerichtliche Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in dem Verfahren Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen: Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der im Jahre 1970 geborene Kläger war sei dem 01. Oktober 1994 als Baufachwerker bei der M Bauunternehmen GmbH & Co KG (im Folgenden: KG) beschäftigt. Am 01. Juli 2003 kündigte die KG das Arbeitsverhältnis mit dem Vorwurf des Diebstahls von Dieselkraftstoff mit sofortiger Wirkung.
Am 02. Juli 2003 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Dabei gab er an, gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Potsdam erhoben zu haben und am 01. August 2003 erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen zu wollen.
Am 01. August 2003 nahm er die angekündigte Zwischenbeschäftigung auf, die durch arbeitgeberseitige Kündigung mit Wirkung zum 30. August 2003 aus nicht verhaltensbedingten Gründen endete.
Am 28. August 2003 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos.
Auf telefonische Nachfrage teilte die KG der Beklagten mit, zwei eidesstattliche Erklärungen zu besitzen, die den von ihr behaupteten Kündigungssachverhalt – den äußeren Tatbestand des Diebstahls - bestätigten. Daraufhin stellte die Beklagte zunächst den Eintritt einer Sperrzeit vom 02. Juli 2003 bis zum 23. September 2003 fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch nach Ablauf der Sperrzeit würden zunächst keine Leistungen gezahlt werden, da der Kläger am 01. August 2003 eine Beschäftigung aufgenommen habe und somit nicht mehr arbeitslos sei. Außerdem mindere die Sperrzeit den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 90 Tage – ein Viertel der Anspruchsdauer (Bescheid vom 01. September 2003; bestätigt durch den am 19. April 2004 bekanntgegebenen Widerspruchsbescheid vom 12. April 2004, mit dem der vom Kläger am 17. September 2003 (Schreiben vom 15. September 2003) eingelegte Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde). Sodann bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 24. September 2003 Arbeitslosengeld für die Dauer von 270 Tagen (Bescheid vom 02. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2004), wobei sie im Widerspruchsbescheid darauf hinwies, dass sie den Leistungsbeginn korrigieren werde, sofern der Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid Erfolg habe.
Am 27. Oktober 2003 nahm der Kläger erneut eine von vornherein bis zum 29. Februar 2004 befristete Zwischenbeschäftigung auf, weshalb die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 27. Oktober 2003 aufhob (Bescheid vom 27. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2003). Im Anschluss bewilligte sie dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01. März 2004 für die Dauer von 237 Tagen (Bescheid vom 26. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2004).
Der Kläger hat zunächst (am 13. April 2004) vor dem Sozialgericht (SG) Potsdam gegen die Bewilligungsbescheide vom 02. Oktober 2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2004) und vom 26. Februar 2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2004) mit dem Ziel Klage (S 15 AL 355/04) erhoben, die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 02. Juli 2003 bis zum 31. Juli 2003 und vom 31. August 2003 bis zum 23. September 2003 zu gewähren sowie eine höhere Anspruchsdauer in den bezeichneten Bescheiden festzustellen. Im Anschluss hat er (am 14. Mai 2004) eine weitere Klage gegen den so genannten Sperrzeitbescheid vom 09. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2003 vor dem SG Potsdam (S 15 AL 461/04) erhoben, mit der er sinngemäß ebenfalls eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Arbeitslosengeld im selben zeitlichen Umfange wie mit der zuvor erhobenen Klage erstrebt hat.
Am 30. September 2004 haben der Kläger und die KG vor dem Arbeitsgericht Potsdam einen Vergleich geschlossen. Darin wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung fristgerecht mit dem 31. Oktober 2003 sein Ende gefunden habe; die KG erteile dem Kläger eine Abrechnung bis zu diesem Zeitpunkt und zahle den sich hieraus ergebenden Nettobetrag unter Abzug etwaig an den Kläger bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Arbeitslosengeldes ohne weiteren Einbehalt aus; die ursprünglich im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhobenen Vorwürfe halte sie nicht mehr aufrecht und werde sie Dritten gegenüber nicht mehr behaupten.
Hierauf hat die Beklagte den Sperrzeitbescheid vom 04. September 2003 zurückgenommen; die Auszahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 02. Juli 2003 bis zum 31. Juli 2003 und vom 31. August 2003 bis zum 23. September 2003 sei dennoch nicht möglich, da der Kläger gegen die KG einen Anspruch auf Arbeitsentgelt habe (Bescheid vom 07. Oktober 2004).
Am 08. Oktober 2004 hat die KG den Annahmeverzugslohn des Klägers für die Monate Juli 2003 bis einschließlich Oktober 2003 abgerechnet; eine dementsprechende Gutschrift auf dem Konto des Klägers ist am 18. Oktober 2004 erfolgt.
Am 22. Dezember 2004 hat der Kläger das gegen den so genannten Sperrzeitbescheid vor dem SG Potsdam geführte Klageverfahren (S 15 AL 461/04) in der Hauptsache für erledigt erklärt; sodann hat sich die Beklagte bereit erklärt, die Kosten der Klägerseite antragsgemäß dem Grunde nach zu übernehmen.
Am 01. März 2005 hat der Kläger auch das gegen die Bewilligungsbescheide vom 02.Oktober 2003 und 26. Februar 2004 (jeweils in der Gestalt der betreffenden Widerspruchsbescheide) mit dem Ziel eines jeweils früheren Anspruchsbeginns geführte Klageverfahren vor dem SG Potsdam (S 15 AL 355/04) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Nachdem die Beklagte die Übernahme der Kosten für dieses Verfahren abgelehnt hatte, hat das SG Potsdam auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 25. September 2005 entschieden, dass die Beklagte ihm keine Kosten zu erstatten habe. Weder habe das Klageverfahren zum Zeitpunkt seiner Erledigung Aussicht auf Erfolg gehabt noch habe die Beklagte Anlass zur Klagerhebung gegeben. Letzteres begründete das SG damit, dass die Beklagte dem Kläger im Widerspruchsbescheid vom 08. März 2004 eine schriftliche Zusicherung iS von § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) erteilt habe, den Anspruchsbeginn und damit auch die Anspruchsdauer zu korrigieren, sollte der Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid Erfolg haben. Ungeachtet dieser Zusicherung hätte dem Kläger ohne Inanspruchnahme des SG nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit offengestanden, eine Überprüfung des Sperrzeitbescheides gemäß § 44 SGB X und damit auch des Leistungsbeginns und der Anspruchsdauer zu erwirken. Vor diesem Hintergrund sei es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht erforderlich gewesen, ihm gemäß § 328 Abs 1 Nr 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig Arbeitslosengeld zu gewähren, zumal es aus Sicht der Beklagten der Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu ungewiss gewesen sei. Mit Blick auf die von der Beklagten gewährte Zahlung für die Zeit vom 24. September 2003 bis zum 26. Oktober 2003 (847,50 EUR) sei auch eine Vorschusszahlung nicht angezeigt gewesen, da sie zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Lebensunterhalt der Klägers zunächst gesichert gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat.
Die Gerichtsakte und Verwaltungsakten haben bei der Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander (dem Grunde nach) Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren - so wie hier - anders als durch Urteil beendet wird. Dabei wird über die Kostenerstattung nach sachgemäßem Ermessen entschieden (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 mwN). Das Beschwerdegericht ist dabei befugt, die Ermessenserwägungen des Vordergerichts in vollem Umfang und nicht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen und seine eigenen Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen des Vordergerichts zu setzen (vgl. Knittel in: Hennig, SGG, RdNr 38 zu § 193). Die Aussage, dass die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt, soll nur verdeutlichen, dass die Entscheidung nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen vorgegeben ist, sondern alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Der wesentliche ermessensleitende Gesichtspunkt ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits nach dem bisherigen Sach- und Streitstand (vgl. BSG aaO), wobei nur eine summarische Prüfung stattfindet.
Dabei ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Gegenstand des Klageverfahrens (S 15 AL 355/04) vor dem SG Potsdam waren neben dem Bescheid vom 02. Oktober 2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids) über die Bewilligung von Arbeitslosengeld, soweit die Beklagte darin für die Zeit vom 02. Juli 2003 bis zum 23. September 2003 die Zahlung von Arbeitslosengeld abgelehnt hat, und dem Bescheid vom 26. Februar 2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids), soweit er eine Verfügung über die Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld (277 Tage) enthielt, durch die sich die im Bescheid vom 02. Oktober 2003 enthaltene Verfügung über die Gesamtanspruchsdauer (237 Tage) iS von § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat (BSG SozR 4-4100 § 119 Nr. 1 RdNr 5), auch der Bescheid vom 01. September 2003 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids). Mit diesem Bescheid hat die Beklagte nicht nur iS eigenständiger Verfügungen (§ 31 SGB X) über den Eintritt einer Sperrzeit vom 02. Juli 2003 bis zum 23. September 2003 bzw. über das Vorliegen eines entsprechenden Ruhenszeitraums sowie über die Minderung der Anspruchsdauer um 90 Tage entschieden, sondern gleichzeitig die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 02. Juli 2003 bis zum 23. September 2003 abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des BSG bildet dieser Bescheid eine rechtliche Einheit mit dem Bewilligungsbescheid vom 02. Oktober 2003 (vgl. dazu: BSG SozR 4- 4300 § 144 Nr. 12 RdNr 10 und Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 RdNr 9 mwN). Diese Klage war allenfalls im Zeitpunkt ihrer Erhebung mangels ordnungsgemäßer Durchführung des Vorverfahrens (§ 78 SGG) noch unzulässig, weil der Bewilligungsbescheid vom 02. Oktober 2003 bereits Gegenstand des am 17. September 2003 begonnenen Widerspruchsverfahrens gegen den Sperrzeitbescheid vom 01. September 2003 geworden war (§ 86 SGG), und dieses Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage (am 13. April 2003) noch nicht abgeschlossen war. Mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2003, deren Zeitpunkt nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu bestimmen ist, die Klage jedenfalls zulässig geworden. Die Klage hätte bei summarischer Prüfung jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Zulässigkeit bei nachträglich objektiver Betrachtung auch Erfolg gehabt. Denn der Kläger hat nicht durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne (vgl. zur Abgrenzung des leistungs- und des beitragsrechtlichen Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses Schlegel, NZA 2005, 972 ff) mit Wirkung zum 01. Juli 2003 gegeben, so dass eine Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt SGB III idF des Gesetzes vom 23. Dezember 2001 (BGBl I 3584) von vorneherein nicht eintreten konnte. Dies gilt – unbeschadet des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsprinzips und der fehlenden Bindungswirkung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs - zumindest bei Anlegung des geboten summarischen Prüfungsmaßstabs unter Zugrundelegung der Regelung des am 30. September 2004 geschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleichs, wonach die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhobenen Vorwürfe von der KG nicht mehr aufrechterhalten werden. Somit hat der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers nicht nur nicht wegen einer Sperrzeit vom 02. Juli 2003 bis zum 23. September 2003 geruht (§ 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März 1997 (BGBl I 594); im Folgenden ohne Zusatz zitiert), sondern es ist auch nicht eine Minderung des Anspruchs eingetreten (§ 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Die Beklagte hätte demnach den Arbeitslosengeldanspruch des Klägers für die ursprünglich streitigen Zeiträume, der dem Grunde nach für eben diese Zeiträume bei summarischer Prüfung zu Recht von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden ist, nicht ablehnen dürfen. Insbesondere hinderte die Gewährung von Arbeitslosengeld während dieser Zeiträume auch nicht die Regelung des § 143 Abs. 1 SGB III, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit ruht, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Denn solange er das Arbeitsentgelt tatsächlich nicht erhält, was hier bis zum 18. Oktober 2004 (Zeitpunkt der Kontogutschrift) der Fall war, ist die Beklagte gleichwohl zur Leistung verpflichtet gewesen (§ 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III).
Gegen die Kostentragungspflicht der Beklagten kann entgegen der Auffassung des SG auch nicht eingewandt werden, die Beklagte habe das Klageverfahren nicht veranlasst. Dabei geht der Hinweis auf § 44 SGB X schon deshalb fehl, weil niemand allein wegen des darin geregelten Rücknahmeanspruchs daran gehindert werden darf, den vom Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelf der Klage gegen einen Verwaltungsakt einzulegen, der den Eintritt der Bestandskraft iS des § 77 SGG unter Umständen verhindern kann. Nicht beitreten kann der Senat auch der Ansicht, die Beklagte habe dem Kläger im Widerspruchsbescheid vom 08. März 2004 eine Zusicherung iS des § 34 SGB X erteilt, die den von ihm angestrengten Prozess als von vornherein vermeidbar bzw. überflüssig erscheinen lässt. Dies gilt schon deshalb, weil der Bewilligungsbescheid vom 02. Oktober 2003 mit dem so genannten Sperrzeitbescheid vom 09. September 2003 - wie ausgeführt - nach der Rechtsprechung des BSG eine einheitliche rechtliche Regelung bildet, so dass die von der Beklagten vorgenommene getrennte Sachbehandlung nicht zulässig war. Dass die Beklagte nun im Ergebnis die Kosten zweier Prozesse zu tragen hat, nämlich die der am 14. Mai 2004 vor dem SG Potsdam geführten Klage (S 15 AL 461/04) gegen den so genannten Sperrzeitbescheid, die wegen doppelter Rechtshängigkeit bereits unzulässig war, und die Kosten des vorliegenden Verfahrens, hat sie sich selbst zuzuschreiben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG. Eine gesonderte Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist erforderlich, da das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren (hier: Ansprüche nach dem SGB III) eine gesonderte Angelegenheit iS des § 18 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) darstellt (ebenso: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. September 2005 – L 5 B 3/06 VG, mwN, zitiert nach juris; vgl. zur Verfahrensgebühr für sozialgerichtliche Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in dem Verfahren Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen: Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
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