L 4 R 54/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 R 2502/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 54/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. No¬vember 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren noch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Die 1963 geborene Klägerin ist gelernte Zerspanungsfacharbeiterin. Im Folgenden schloss sie erfolgreich ein Maschinenbaustudium ab und arbeitete bis zur Insolvenz ihrer letzten Arbeitgeberin Mitte der 90er Jahre als Ingenieurin. Es schloss sich eine mehrjährige Phase der Arbeitslosigkeit an. Nach Teilnahme an einer entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme arbeitete sie schließlich ab Juli 2000 halbtags als kaufmännische Angestellte. Daneben widmete sie sich der Pflege und Unterstützung ihrer im selben Hause lebenden Eltern und Tante.

Vom 26. Juni bis zum 31. Juli 2002 gewährte die Beklagte der Klägerin medizinische Leistungen zur Rehabilitation im Neuro-Orthopädischen Reha-Zentrum P. Im Entlassungsbericht vom 12. September 2002 werden als Diagnosen ein Cervicobrachialsyndrom beidseits, Migräne und eine akute HWS-Blockierung benannt. In der Zeit vom 27. August bis zum 25. September 2003 befand die Klägerin sich erneut zur medizinischen Rehabilitation nunmehr in der Median Klinik H. Der Entlassungsbericht vom 04. November 2003 weist als Diagnosen aus: - NpP C5/6, keine Paresen, keine Myelopathie, jetzt akute Blockierung der HWS, keine typ. radikuläre Symptomatik und - V.a. Konversionsstörung. Aus beiden Maßnahmen wurde die Klägerin aufgrund der jeweils kurz vor der geplanten Entlassung aufgetretenen akuten HWS-Blockierung als arbeitsunfähig entlassen. Zugleich wurde ihr jedoch jeweils ein grundsätzlich vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Berücksichtigung einiger qualitativer Einschränkungen bescheinigt. Nach Entlassung aus der letzten Maßnahme war die Klägerin fortdauernd arbeitsunfähig und bezog ab dem 30. Oktober 2003 Krankengeld. Seit dem 18. März 2005 erhielt sie Arbeitslosengeld.

Nachdem die Klägerin vom 31. März bis zum 08. April 2004 stationär wegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und eines chronischen Medikamentenabusus in der C behandelt worden war, beantragte sie am 13. April 2004 die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung berief sie sich auf anhaltende, in die Arme und Beine ausstrahlende und mit Taubheitsgefühl in den Fingern und Zehen einhergehende Schmerzen im HWS- und LWS-Bereich sowie halbseitige Kopfschmerzen. In Auswertung des Entlassungsberichtes der C lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01. Juni 2004 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab.

Auf den am 29. Juni 2004 erhobenen Widerspruch der Klägerin, mit dem diese unter Vorlage des Ergebnisses einer MRT-Untersuchung der HWS im Wesentlichen eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte und auf eine anstehende weitergehende stationäre Diagnostik verwies, holte die Beklagte ein Gutachten bei der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K ein. Diese stellte bei der Klägerin in ihrem Gutachten vom 21. Januar 2005 eine sensomotorische Hemisymptomatik links mit dissoziativer Bewegungsstörung, eine somatoforme Schmerzstörung, einen Bandscheibenprolaps HWK 5/6, ein Cervicobrachialsyndrom sowie Rückenschmerzen fest. Weiter führte sie aus, dass sich die Beschwerden der Klägerin auf dem Hintergrund einer anankastischen Persönlichkeitsstruktur entwickelt hätten. Es sei zu vermuten, dass hinter dem "pseudoneurologischen" Phänomen ein sehr energischer intrapsychischer Konflikt bestehe bei früher traumatisierender Erfahrung. Zum Leistungsvermögen gab sie an, dass die Klägerin trotz der bei ihr festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin in der Lage sei, ihrer letzten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte vollschichtig nachzugehen. Sonstige leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien vollschichtig zumutbar, sofern sie nicht mit viel Treppensteigen, langen Arbeitswegen, Überkopfarbeiten und dem Tragen und Bewegen von schweren Lasten verbunden seien. Auf dieser Grundlage wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2005 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Sie sei vielmehr in der Lage, weiterhin in dem bisherigen Beruf als kaufmännische Angestellte mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Darüber hinaus könne sie mit dem vorhandenen Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weiterhin Beschäftigungen nachgehen.

Hiergegen hat die Klägerin, bei der das Landesamt für Gesundheit und Soziales mit Bescheid vom 11. August 2004 wegen einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule sowie einer seelischen Störung einen Grad der Behinderung von 20 anerkannt hatte, am 19. Mai 2005 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie angegeben, aufgrund ihrer starken Schmerzen, die die Beklagte nur unzureichend gewürdigt hätte, nicht mehr in der Lage zu sein, regelmäßig zu arbeiten. Zum Beweis legte sie Auszüge eines am 17. März 2005 nach Aktenlage für die Arbeitsverwaltung erstellten Gutachtens vor, nach dem sie nur noch halbschichtig sehr leichte stressarme Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung verrichten könne. Das Sozialgericht Berlin hat Befundbericht bei den die Klägerin behandelnden Ärzten – den Orthopäden Dr. P und Dr. M, dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L, der Fachärztin für Innere Medizin Dr. F, den Ärzten der fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Neurochirurgie Dres. S, B, S, S, S und R - eingeholt. Weiter hat es das vollständige durch den Arbeitsamtsarzt L-K erstatte Gutachten vom 17. März 2005 beigezogen. Die Klägerin selbst hat verschiedene Arztbriefe bzgl. diverser diagnostischer Verfahren vorgelegt. Schließlich hat das Sozialgericht die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie für Psychotherapie Dr. E P mit der Erstattung eines entsprechenden Fachgutachtens beauftragt. Diese hat in ihrem Gutachten vom 04. Dezember 2005 bei der Klägerin eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung mit motorischen Störungen als dissoziative Konversionsstörung gemischt, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, einen Bandscheibenvorfall HWS C5/6 sowie ein Zervikobrachialsyndrom diagnostiziert. Trotz ihrer gesundheitlichen Leiden sei die Klägerin in der Lage, einer leichten körperlichen Arbeit im Wechsel der Haltungsarten ohne einseitige körperliche Belastungen, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von mehr als 10 kg Gewicht sowie möglichst ohne Zeitdruck vollschichtig nachzugehen. Insbesondere könne sie auch überwiegend oder teilweise am Computer arbeiten.

Im Folgenden befand die Klägerin sich vom 25. Januar bis zum 24. Februar 2006 zu einer Badekur in der Rehabilitationsklinik B D aus der sie mit deutlich gebesserten Bewegungsausmaßen im Bereich von HWS und LWS sowie deutlich rückläufigen paravertebralen Muskelverspannungen entlassen wurde. Das Sozialgericht hat daraufhin noch eine gutachtliche Stellungnahme bei der Sachverständigen Dr. P angefordert. Diese hat unter dem 03. Juli 2006 nochmals ihre Einschätzung zu dem bei der Klägerin bestehenden Krankheitsbild sowie ihrem Leistungsvermögen wiederholt.

Das Sozialgericht hat die Klage daraufhin mit Urteil vom 30. November 2006 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sei. Sie verfüge noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte und geistig mittelschwere Tätigkeiten. Dies ergebe sich aus dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen, insbesondere dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr. P, deren Einschätzung zum Leistungsvermögen sich im Wesentlichen mit der Bewertung der im Verwaltungsverfahren eingeschalteten Gutachterin Dr. K decke. Die Sachverständige zeige die Entwicklung der bei der Klägerin bestehenden Erkrankung – im Wesentlichen eine konversionsneurotische Störung – nachvollziehbar auf. Zu der herausgearbeiteten Diagnose füge sich der Hinweis auf Aggravationstendenzen der Klägerin und die Diskrepanz zwischen ihren Leiden und ihrem tatsächlichen Leistungsvermögen im Rahmen der umfangreichen Unterstützung ihrer Eltern. Dass die Klägerin, die zu einer sehr aktiven Lebensgestaltung in der Lage sei, Schwierigkeiten mit der Akzeptanz der gutachterlichen Feststellungen habe, erscheine der Kammer nicht verwunderlich, könne aber im Ergebnis nicht zu einer anderen Bewertung führen. Auch die inzwischen nachgereichten Unterlagen über eine im November 2006 durchgeführte Schilddrüsenoperation könnten an der Beurteilung nichts ändern. Eine feingewebliche Untersuchung habe einen gutartigen Befund ergeben. Es sei daher nicht ersichtlich, dass nach der Operation das Leistungsvermögen im rentenrechtlichen Sinne aufgehoben sein sollte. Auch sei das Restleistungsvermögen der Klägerin nicht derart eingeschränkt, dass die Ausübung einer Tätigkeit auf dem weiten Feld des allgemeinen Arbeitsmarktes aktuell so erschwert erscheinen müsse, dass eine Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen sei. Die Klägerin sei vielmehr an einer Arbeitsleistung zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht gehindert.

Gegen dieses ihr am 13. Dezember 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Januar 2007 eingelegte Berufung der anwaltlich vertretenen Klägerin, mit der sie nunmehr nur noch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit dem 13. April 2004 begehrt. Sie sei Diplomingenieurin für Maschinenbau und nicht mehr in der Lage, in diesem Beruf zu arbeiten. Als kaufmännische Angestellte sei sie nicht ausgebildet und verfüge auch nicht über längerfristige Berufserfahrungen. Im Übrigen zeichne die gerichtliche Sachverständige ein deutlich zu positives Bild ihres Leistungsvermögens. Weder könne sie im Freien arbeiten noch verfüge sie über Fingergeschicklichkeit. Ihren Leiden könne nicht allein mit qualitativen Einschränkungen begegnet werden. Schließlich hat sie ein als "kurzes fachorthopädisches Gutachten" bezeichnetes Schreiben des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. G vom 25. April 2007 sowie das Ergebnis einer MRT-Untersuchung der LWS vom 09. März 2007 zu den Akten gereicht. Auf den jeweiligen Inhalt wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 13. April 2004 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die 1963 geborene Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die erstinstanzlich eingeholten Befundberichte, das Gutachten und die gutachtliche Stellungnahme von Dr. P sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

II.

Der Senat konnte nach erfolgter vorheriger Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet in seinem angegriffenen Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Anspruch auf eine – von der Klägerin inzwischen nur noch begehrte - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI derjenige, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und teilweise erwerbsgemindert ist. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI diejenigen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nicht erwerbsgemindert ist hingegen nach § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist. Gemessen daran ist die Klägerin trotz der bei ihr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erwerbsgemindert. Sie ist vielmehr in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung einiger – vergleichsweise weniger - qualitativer Einschränkungen vollschichtig, mithin für mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Mit der dahingehenden Einschätzung schließt sich der Senat – wie bereits zuvor das Sozialgericht Berlin – den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. P an und verweist zur weitergehenden Begründung nach eigener Prüfung und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil (§ 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -). Weder das Berufungsvorbringen noch die neu vorgelegten medizinischen Unterlagen rechtfertigen eine andere Einschätzung. Ebenso wenig machen sie weitergehende Ermittlungen von Amts wegen erforderlich. Soweit Dr. G in seinem Schreiben ausführt, dass die Klägerin aufgrund ihrer orthopädischen Grunderkrankung keine Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen oder Arbeiten in ständigen Zwangshaltungen durchführen könne, steht dies in Einklang mit der Einschätzung der im Laufe des Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens eingeschalteten Gutachterinnen. Es rechtfertigt jedoch nicht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Gleiches gilt, soweit er angibt, dass die Klägerin keine zwei Kilometer innerhalb von 30 Minuten zurücklegen und / oder 600 Meter laufen könne, ohne stehen zu bleiben. Selbst wenn dies so sein sollte, stünde dies der Wegefähigkeit der Klägerin, d.h. ihrer Fähigkeit, einen Arbeitsplatz in angemessener Zeit zu erreichen, nicht entgegen.

Soweit die Klägerin schließlich meint, ihr stünde ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit zu, trifft dies aus dem bereits von der Beklagten vorgetragenen Einwand nicht zu. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Die Klägerin ist jedoch erst 1963 geboren, sodass die Übergangsvorschrift für sie nicht eingreift.

Ihre Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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