L 15 B 101/07 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 78 SO 1128/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 101/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2007 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers war mangels Rechtschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen. Das Sozialgericht hat den vom Antragsteller am 12. April 2007 beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 26. April 2007 zu Recht abgelehnt. Denn bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung war der Bescheid über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt vom 24. Februar 2006, den das Gericht zutreffend als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung qualifiziert hat, nicht aufgehoben worden. Der Antragsgegner hatte mit Schreiben vom 16. April lediglich die Absicht geäußert, die Leistungsbewilligung (rückwirkend) für die Zeit vom 16. Februar 2006 bis zum 30. April 2007 aufzuheben und dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Den Bescheid vom 7. Mai 2007 über die Einstellung der Leistungen, der ohne die nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gebotene Anhörung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen (die dann auch konkret anzugeben sind) ergangen war, hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.Mai 2007 aufgehoben und dem Antragsteller wieder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab 1. Mai 2007 gewährt. Das bei Einlegung der Beschwerde am 9. Mai 2007 etwaig vorhandene Rechtsschutzbedürfnis wäre angesichts dessen in jedem Fall wieder entfallen. Auch der Bescheid vom 30. Mai 2007 ist nach seinem objektiven Regelungsinhalt wiederum ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und verpflichtet den Antragsgegner grundsätzlich zur weiteren Leistungsgewährung, solange der Bescheid nicht nach Maßgabe der §§ 24, 45,48 SGB X ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert wird. Bei dieser Sachlage besteht für die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens kein schutzwürdiges Interesse. Zur Vermeidung absehbarer weiterer Streitigkeiten wird aber auf folgendes hingewiesen: Unabhängig von den obigen Ausführungen muss der Antragsteller durchaus damit rechnen, dass ihm die bewilligten Leistungen entzogen bzw. noch zu beantragende, gemäß § 19 Abs.3 Satz 3 SGB XII vorrangige Grundsicherungsleistungen im Alter nach dem Vierten Kapitel des Gesetzes versagt werden, wenn er nicht bei der Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen mitwirkt. Er erhält seit Februar 2006 nur deshalb ergänzende laufende Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 32,05 Euro, weil für ihn, seinen Angaben folgend, der Regelsatz eines Alleinstehenden in Höhe von 345,- Euro zugrunde gelegt wird, während Haushaltsangehörigen, die als Lebenspartner zusammenleben jeweils, ein Regelsatz von 311,- Euro zugebilligt wird (vgl. Regelsatzfestsetzungsverordnung vom 9. Januar 2007 für das Land Berlin, GVBl. 2007, S. 7; für die Zeit vor dem 1. Januar 2007 s. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2005 – L 15 B 17/05 SO –). Die bisherigen aktenkundigen Tatsachen bzw. Feststellungen – der vom Antragsteller gezahlte Untermietzuschlag, die vom Senat eingeholten Meldedaten der Frau A P, deren Benennung des Antragstellers als ihren Lebenspartner im Zusammenhang mit ihrem Leistungsbezug beim JobCenter, die Angabe beider Namen in ihrem Wohnbereich und die (auch von der Senatsvorsitzenden abgehörte) aktuelle, von einer männlichen Stimme begonnene, von einer Frau fortgeführte Ansage des Anrufbeantworters unter der vom Antragsteller angegebenen Telefonnummer – bieten hinreichenden Anlass, das behauptete Alleinleben des Antragstellers und damit seine Hilfebedürftigkeit bezüglich laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Zweifel zu ziehen. Der bisherige Vortrag des Antragstellers, insbesondere seine Beschwerdebegründung, ist nicht geeignet, diese Zweifel zu zerstreuen, so dass der Antragsgegner zu Recht weitere Ermittlungen für erforderlich hält. Dabei ist der von ihm beabsichtigte Hausbesuch beim Antragsteller ein durchaus geeignetes und legitimes Mittel, um sich ein Bild von den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers zu verschaffen. Zwar ist diesem darin beizupflichten, dass er nicht gezwungen ist, Bediensteten des Antragsgegners den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten. Die Mitwirkungsvorschriften der §§ 60 ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sehen eine dahingehende Verpflichtung weder ausdrücklich vor noch kann sie unter Berücksichtigung des grundgesetzlich geschützten Rechtes auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Grundgesetz im Rahmen der Generalklausel des § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB I angenommen werden (s. Hessisches LSG, Beschluss vom 30. Januar 2006 – L 7 AS 1/06 ER, L 7 AS 13/06 ER –, zitiert nach Juris). Der Antragsteller muss sich aber darüber im Klaren sein, dass es nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten geht, wenn sich wegen seiner Verweigerung eines Hausbesuches entscheidungserhebliche Tatsachen – hier sein Alleinleben in der Wohnung – nicht feststellen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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