Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 3428/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1634/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1948 geborene Klägerin erlernte zunächst den Beruf einer Schneiderin. Von September 1968 bis April 1976 war sie als technische Sachbearbeiterin, Maschinennäherin und Komplettiererin tätig. Dann arbeitete sie bis 1995 als Sekretärin. Seitdem ist sie arbeitslos mit Ausnahme von Zeiten der Beschäftigung in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.
Am 28. Oktober 2003 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie gab an, sich wegen eines Wirbelsäulenschadens, Asthma und Bronchitis für erwerbsgemindert zu halten. Die Beklagte holte eine Gutachten des Orthopäden Dr. W vom 03. Dezember 2003 ein, in dem der Gutachter zu dem Ergebnis kam, bei der Klägerin bestünden ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom mit brachialgiformer Ausstrahlung, eine Periarthritis humeroscapularis links sowie der Verdacht auf eine psychosomatische Überlagerung. Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten. In dem ebenfalls im Auftrag der Beklagten erstatteten internistischen Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. H vom 15. Dezember 2003 wurde festgestellt, die Klägerin leide zwar an einem arteriellen Hypertonus, an einem COPD sowie einem Zustand nach PTA im September 2002, sie sei gleichwohl noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich überwiegend im Sitzen zu verrichten.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 19. Januar 2004 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin ihre vielfältigen Gesundheitsstörungen im Einzelnen dargelegte, wies die Beklagte nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme durch Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004 zurück.
Dagegen hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Sie hat sich zur Begrün-dung unter anderem auf einen Bericht des Facharztes für Chirurgie Dr. M vom 15. Juni 2004 und Atteste des Internisten Dr. v M vom 30. September und 30. November 2004 sowie ein Attest des Orthopäden D vom 02. November 2004 bezogen und außerdem eine Vielzahl ärztlicher Berichte, Bescheinigungen und Heilmittelverordnungen aus dem Jahre 2004 vorgelegt.
Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht Befundberichte des Chirurgen Dr. M vom 03. Januar 2005, der Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Dr. Z vom 03. Januar 2005, des Internisten Dr. v M vom 31. Dezember 2004, der Fachärztin für Innere Medizin - Lungen- und Bronchialheilkunde - Dr. F vom 31. Januar 2005 und des Orthopäden D vom 20. Januar 2005 eingeholt. Dann hat das Sozialgericht den Facharzt für Allgemeinmedizin und Diplom-Psychologen Dr. B mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. In seinem Gutachten vom 29. August 2005 ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin, die an einer arteriellen Verschlusskrankheit, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, Bluthochdruck, Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Fußfehlform mit Großzehengrundgelenksarthrosen, einer Kobaltallergie, fraglichen Medikamentenallergien, einem seelischen Leiden und einer Somatisierungsstörung leide, könne noch regelmäßig körperlich leichte Arbeiten mindestens 8 Stunden täglich verrichten. Die Klägerin hat dazu umfangreiche Einwendungen vorgetragen und medizinische Berichte vorgelegt, zu denen sich der Sachverständige am 27. Juli 2006 gutachterlich geäußert hat. Danach eröffneten die vorgelegten medizinischen Befunde keine neuen Gesichtspunkte, insbesondere nicht von Seiten der arteriellen Verschlusskrankheit.
Durch Urteil vom 25. September 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, denn sie verfüge nach den gutachterlichen Feststellungen noch über ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich für körperlich leichte Tätigkeiten in allen Haltungsarten. Dabei seien ihr Arbeiten in Nachtschicht, unter Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft sowie auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar. Arbeiten, die mit einem festgelegten Arbeitsrhythmus, Zeitdruck sowie einseitigen körperlichen Belastungen verbunden seien, könne sie nicht mehr erbringen. Das Heben und Tragen von Lasten sei ihr noch bis 10 kg möglich. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie der Beine sei eingeschränkt. Die Wegefähigkeit sei noch in einem ausreichenden Maß vorhanden. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen B, dessen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar seien. Das Ergebnis der Begutachtung stimme mit der Beurteilung der im Verwaltungsverfahren tätig gewesenen Sachverständigen Dr. W und Dr. H im Wesentlichen überein. Die Kammer teile die Einschätzung der Sachverständigen aus eigener Überzeugung. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass es für die Frage des Restleistungsvermögens nicht auf das Vorliegen bestimmter Diagnosen ankomme, sondern auf das Bestehen von Funktionseinschränkungen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass über die festgestellten Einschränkungen hinaus weitere bei der Klägerin vorhanden seien. Solche ergäben sich insbesondere nicht im Zusammenhang mit den von der Klägerin überreichten Stellungnahmen. Die von ihr überreichten, sie betreffenden medizinischen Unterlagen hätten dem Sachverständigen B im Wesentlichen vorgelegen und seien von ihm auch gewürdigt worden. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen könne die Klägerin noch mindestens 6 Stunden täglich als Sekretärin tätig sein. Dabei handele es sich um eine körperlich leichte Bürotätigkeit in Tagesschicht, die ihrem Restleistungsvermögen entspreche. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg fielen bei ein Tätigkeit als Sekretärin ebenso wenig an wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit einseitigen körperlichen Belastungen oder in einem festgelegten Arbeitsrhythmus.
Gegen das am 20. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. November 2006 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Gutachten entsprächen nicht ihrem tatsächlichen Gesundheitszustand. Dies hat die Klägerin im Einzelnen ausführlich dargelegt. Auf ihren mehrseitigen Schriftsatz vom 10. März 2007 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17. Mai 2004 zu verurteilen, ihr ab 01. November 2003 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Mai 2007 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Der ab 01. November 2003 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung.
Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Auswertung der im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten, insbesondere des Facharztes für Allgemeinmedizin B vom 29. August 2005, ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin, die sich von ihrem erlernten Beruf als Schneiderin gelöst und seit 1976 als Sekretärin gearbeitet hat, nicht voll- oder teilweise erwerbsgemindert ist. Ihr steht außerdem keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI zu.
Die Klägerin leidet an internistischen und orthopädischen Gesundheitsstörungen, die im Verwaltungsverfahren von dem Orthopäden Dr. W in dem Gutachten vom 03. Dezember 2003 und dem Internisten Dr. H in seinem Gutachten vom 15. Dezember 2003 begutachtet worden sind. Nach den Feststellungen dieser Gutachter bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin, die noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen verrichten kann, noch mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist und insbesondere ihre bisherige Tätigkeit als Sekretärin noch ausüben kann. Der gerichtliche Sachverständige B hat in seinem Gutachten vom 29. August 2005 dieses Ergebnis bestätigt. Das Sozialgericht hat die Gutachten sorgfältig ausgewertet und seine Schlussfolgerungen zu dem Leistungsvermögen der Klägerin ausführlich dargestellt. Der Senat hat keine Bedenken, den Ausführungen des Sozialgerichts zu folgen. Er nimmt deshalb zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, beruhen ihre Einwände im Wesentlichen darauf, dass sie sich durch die Gutachter unzutreffend beurteilt und schlecht behandelt fühlt. Sachliche und konkrete medizinische Einwendungen sind dem Vorbringen jedoch ebenso wenig zu entnehmen wie konkrete Anhaltspunkte für weitere medizinische Ermittlungen. Das Ergebnis der medizinischen Ermittlungen ist eindeutig, der Senat sieht keinen Anlass, davon abzuweichen.
Nach alledem hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Klägerin noch in der Lage ist, mindestens 6 Stunden erwerbstätig zu sein. Damit ist sie nicht voll- oder teilweiser erwerbsgemindert.
Der Klägerin steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI zu. Sie hat sich von ihrem erlernten Beruf als Schneiderin gelöst und seit 1976 bis 1995 eine Tätigkeit als Sekretärin ausgeübt. Dabei handelt es sich um eine leichte Bü-rotätigkeit, die die Klägerin nach dem Ergebnis der medizinischen Feststellungen noch verrichten kann.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1948 geborene Klägerin erlernte zunächst den Beruf einer Schneiderin. Von September 1968 bis April 1976 war sie als technische Sachbearbeiterin, Maschinennäherin und Komplettiererin tätig. Dann arbeitete sie bis 1995 als Sekretärin. Seitdem ist sie arbeitslos mit Ausnahme von Zeiten der Beschäftigung in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen.
Am 28. Oktober 2003 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie gab an, sich wegen eines Wirbelsäulenschadens, Asthma und Bronchitis für erwerbsgemindert zu halten. Die Beklagte holte eine Gutachten des Orthopäden Dr. W vom 03. Dezember 2003 ein, in dem der Gutachter zu dem Ergebnis kam, bei der Klägerin bestünden ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom mit brachialgiformer Ausstrahlung, eine Periarthritis humeroscapularis links sowie der Verdacht auf eine psychosomatische Überlagerung. Die Klägerin sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Berücksichtigung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten. In dem ebenfalls im Auftrag der Beklagten erstatteten internistischen Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. H vom 15. Dezember 2003 wurde festgestellt, die Klägerin leide zwar an einem arteriellen Hypertonus, an einem COPD sowie einem Zustand nach PTA im September 2002, sie sei gleichwohl noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich überwiegend im Sitzen zu verrichten.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 19. Januar 2004 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin ihre vielfältigen Gesundheitsstörungen im Einzelnen dargelegte, wies die Beklagte nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme durch Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004 zurück.
Dagegen hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Sie hat sich zur Begrün-dung unter anderem auf einen Bericht des Facharztes für Chirurgie Dr. M vom 15. Juni 2004 und Atteste des Internisten Dr. v M vom 30. September und 30. November 2004 sowie ein Attest des Orthopäden D vom 02. November 2004 bezogen und außerdem eine Vielzahl ärztlicher Berichte, Bescheinigungen und Heilmittelverordnungen aus dem Jahre 2004 vorgelegt.
Zur Ermittlung des Sachverhalts hat das Sozialgericht Befundberichte des Chirurgen Dr. M vom 03. Januar 2005, der Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Dr. Z vom 03. Januar 2005, des Internisten Dr. v M vom 31. Dezember 2004, der Fachärztin für Innere Medizin - Lungen- und Bronchialheilkunde - Dr. F vom 31. Januar 2005 und des Orthopäden D vom 20. Januar 2005 eingeholt. Dann hat das Sozialgericht den Facharzt für Allgemeinmedizin und Diplom-Psychologen Dr. B mit der Untersuchung und Begutachtung der Klägerin beauftragt. In seinem Gutachten vom 29. August 2005 ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin, die an einer arteriellen Verschlusskrankheit, einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, Bluthochdruck, Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Fußfehlform mit Großzehengrundgelenksarthrosen, einer Kobaltallergie, fraglichen Medikamentenallergien, einem seelischen Leiden und einer Somatisierungsstörung leide, könne noch regelmäßig körperlich leichte Arbeiten mindestens 8 Stunden täglich verrichten. Die Klägerin hat dazu umfangreiche Einwendungen vorgetragen und medizinische Berichte vorgelegt, zu denen sich der Sachverständige am 27. Juli 2006 gutachterlich geäußert hat. Danach eröffneten die vorgelegten medizinischen Befunde keine neuen Gesichtspunkte, insbesondere nicht von Seiten der arteriellen Verschlusskrankheit.
Durch Urteil vom 25. September 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, denn sie verfüge nach den gutachterlichen Feststellungen noch über ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich für körperlich leichte Tätigkeiten in allen Haltungsarten. Dabei seien ihr Arbeiten in Nachtschicht, unter Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft sowie auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar. Arbeiten, die mit einem festgelegten Arbeitsrhythmus, Zeitdruck sowie einseitigen körperlichen Belastungen verbunden seien, könne sie nicht mehr erbringen. Das Heben und Tragen von Lasten sei ihr noch bis 10 kg möglich. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie der Beine sei eingeschränkt. Die Wegefähigkeit sei noch in einem ausreichenden Maß vorhanden. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen B, dessen Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar seien. Das Ergebnis der Begutachtung stimme mit der Beurteilung der im Verwaltungsverfahren tätig gewesenen Sachverständigen Dr. W und Dr. H im Wesentlichen überein. Die Kammer teile die Einschätzung der Sachverständigen aus eigener Überzeugung. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass es für die Frage des Restleistungsvermögens nicht auf das Vorliegen bestimmter Diagnosen ankomme, sondern auf das Bestehen von Funktionseinschränkungen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass über die festgestellten Einschränkungen hinaus weitere bei der Klägerin vorhanden seien. Solche ergäben sich insbesondere nicht im Zusammenhang mit den von der Klägerin überreichten Stellungnahmen. Die von ihr überreichten, sie betreffenden medizinischen Unterlagen hätten dem Sachverständigen B im Wesentlichen vorgelegen und seien von ihm auch gewürdigt worden. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen könne die Klägerin noch mindestens 6 Stunden täglich als Sekretärin tätig sein. Dabei handele es sich um eine körperlich leichte Bürotätigkeit in Tagesschicht, die ihrem Restleistungsvermögen entspreche. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg fielen bei ein Tätigkeit als Sekretärin ebenso wenig an wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit einseitigen körperlichen Belastungen oder in einem festgelegten Arbeitsrhythmus.
Gegen das am 20. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. November 2006 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, die Gutachten entsprächen nicht ihrem tatsächlichen Gesundheitszustand. Dies hat die Klägerin im Einzelnen ausführlich dargelegt. Auf ihren mehrseitigen Schriftsatz vom 10. März 2007 wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17. Mai 2004 zu verurteilen, ihr ab 01. November 2003 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Mai 2007 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückweisen, denn er hält sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Der ab 01. November 2003 geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Abs. 1, 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung.
Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI).
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI).
Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Auswertung der im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten, insbesondere des Facharztes für Allgemeinmedizin B vom 29. August 2005, ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin, die sich von ihrem erlernten Beruf als Schneiderin gelöst und seit 1976 als Sekretärin gearbeitet hat, nicht voll- oder teilweise erwerbsgemindert ist. Ihr steht außerdem keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI zu.
Die Klägerin leidet an internistischen und orthopädischen Gesundheitsstörungen, die im Verwaltungsverfahren von dem Orthopäden Dr. W in dem Gutachten vom 03. Dezember 2003 und dem Internisten Dr. H in seinem Gutachten vom 15. Dezember 2003 begutachtet worden sind. Nach den Feststellungen dieser Gutachter bestehen keine Zweifel daran, dass die Klägerin, die noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen verrichten kann, noch mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist und insbesondere ihre bisherige Tätigkeit als Sekretärin noch ausüben kann. Der gerichtliche Sachverständige B hat in seinem Gutachten vom 29. August 2005 dieses Ergebnis bestätigt. Das Sozialgericht hat die Gutachten sorgfältig ausgewertet und seine Schlussfolgerungen zu dem Leistungsvermögen der Klägerin ausführlich dargestellt. Der Senat hat keine Bedenken, den Ausführungen des Sozialgerichts zu folgen. Er nimmt deshalb zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ist nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, beruhen ihre Einwände im Wesentlichen darauf, dass sie sich durch die Gutachter unzutreffend beurteilt und schlecht behandelt fühlt. Sachliche und konkrete medizinische Einwendungen sind dem Vorbringen jedoch ebenso wenig zu entnehmen wie konkrete Anhaltspunkte für weitere medizinische Ermittlungen. Das Ergebnis der medizinischen Ermittlungen ist eindeutig, der Senat sieht keinen Anlass, davon abzuweichen.
Nach alledem hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Klägerin noch in der Lage ist, mindestens 6 Stunden erwerbstätig zu sein. Damit ist sie nicht voll- oder teilweiser erwerbsgemindert.
Der Klägerin steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI zu. Sie hat sich von ihrem erlernten Beruf als Schneiderin gelöst und seit 1976 bis 1995 eine Tätigkeit als Sekretärin ausgeübt. Dabei handelt es sich um eine leichte Bü-rotätigkeit, die die Klägerin nach dem Ergebnis der medizinischen Feststellungen noch verrichten kann.
Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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