L 8 RA 33/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 2320/96 W01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 33/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten vom 08. März 2004, 20. März 2006 und 02. August 2006 sowie gegen die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2004, 01. Juli 2005, 01. Juli 2006 und 01. Juli 2007 werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente.

Der 1933 geborene Kläger hat sein Berufsleben bis zum 02. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt.

Nach einem Studium an der H-Universität B von 1953 – 1958 in der Fachrichtung Philosophie war er als FDJ-Sekretär, Redakteur, wissenschaftlicher Mitarbeiter und vom 01. April 1967 – 15. März 1973 als Pressereferent/Leiter der Pressestelle beim Staatssekretariat für das Hoch- und Fachschulwesen/Ministerium für Hochschul- und Fachschulwesen und nach zwischenzeitlicher Beschäftigung im Rahmen einer wissenschaftlichen Zeitschrift der H-Universität anschließend ab 08. Oktober 1975 an der Akademie der Wissenschaften der DDR/Gelehrtengesellschaft der AdW der DDR zunächst als Leiter der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit und sodann als Leiter der Presseabteilung beschäftigt. Während der letztgenannten Beschäftigung gehörte er vom 08. Oktober 1975 – 30. Juni 1990 der Altersversorgung der Mitarbeiter des Staatsapparates an. Ab 01. Januar 1993 bezog der Kläger Altersübergangsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit.

Auf seinen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11. September 1995 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. Januar 1995 und berücksichtigte dabei vom Zusatzversorgungsträger anerkannte Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -. Ergänzend wies sie darauf hin, dass bei Änderung des diesbezüglichen Bescheides die Rente neu festgesetzt werde.

Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 28. September 1995, mit dem er unter anderem geltend machte, bei der Rentenberechnung seien seine in der DDR erworbenen Ansprüche nicht berücksichtigt worden. Ergänzend teilte der Zusatzversorgungsträger mit, dass gegen den Bescheid über die Anerkennung von Zeiten nach dem AAÜG Widerspruch eingelegt worden sei.

Mit Bescheid vom 25. Januar 1996 nahm die Beklagte ab 17. September 1995 eine Neuberechnung insofern vor, als sich das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis geändert hatte und der Kläger nunmehr neben seiner Rente (eine Änderung der Rentenberechnung erfolgte nicht) einen Zuschuss zur (freiwilligen) Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung erhielt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 1996 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 28. September 1995 als unbegründet zurück; sie sei bei der Rentenberechnung an die Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers gebunden.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt und eine höhere Rente "unter Berücksichtigung (seiner) Ansprüche auf Rente und auf zusätzliche Altersversorgung in der Höhe, in der in der DDR die Ansprüche rechtmäßig erworben (worden seien), insbesondere ohne die Begrenzung, die derzeit verfassungswidrig unter Anwendung des AAÜG vorgesehen (sei)", beansprucht.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 03. Juli 1997 eine Neuberechnung ab 01. Januar 1997 vorgenommen unter Berücksichtigung des geänderten Bescheides über die nach dem AAÜG berücksichtigungsfähigen Entgelte (bei der Rentenberechnung wurden nunmehr 62,0382 Engeltpunkte Ost statt bisher 49,1325 berücksichtigt).

Mit einem weiteren Bescheid vom 20. Februar 2001 hat die Beklagte eine weitere Neuberechnung ab 01. Januar 1997 vorgenommen, die aber zu keiner Änderung der Rentenberechnung (Rentenhöchswertfestsetzung) führte; weiterhin ergaben sich 62,0382 Entgeltpunkte Ost. Ergänzend führte die Beklagte aus, dass nach der ausstehenden Gesetzesänderung nach Maßgabe der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine weitere Neufeststellung erfolgen werde.

Weiter ist mit Bescheid vom 30. November 2001 eine Neuberechnung bereits ab Rentenbeginn (für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 1996) erfolgt, da die noch für die Zeit bis 31. Dezember 1996 wirksamen Entgeltbegrenzungen (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG) bereits ab Rentenbeginn nicht mehr zu berücksichtigen waren.

Die letzten Neuberechnungen sind mit Bescheid vom 01. Juli 2003 ab 01. Januar 1997 und mit Bescheid vom 03. Juli 2003 für die davor liegende Zeit ab Rentenbeginn vom 01. Januar 1995 – 31. Dezember 1996 erfolgt. Die Neuberechnung wurde vorgenommen, weil für die Jahre 1975 und 1977 keine Entgeltkürzung mehr wegen Arbeitsausfalltagen vorzunehmen war (Erläuterungen S. 5 bzw. 3 der Bescheide) und sich dadurch eine (geringe) Erhöhung der Entgeltpunkte Ost auf 62,1794 ergab. Schließlich hat der Kläger im Verlaufe des Klageverfahrens die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli der Jahre 2000-2003 gerügt (Schriftsätze vom 24. Oktober 2000, 20. August 2001, Schriftsatz vom 16. April 2003 sowie 03. November 2003), zu denen die Beklagte (Schriftsatz vom 13. Juni 2003) ohne sachliche Auseinandersetzung lediglich mitgeteilt hat, dass eine abschließende Entscheidung dazu nicht bekannt sei.

Sodann hat das SG nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 22. März 2004 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die dem Kläger zustehende Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit den nach Klageerhebung ergangenen Rentenbescheiden unter Berücksichtigung der Bestimmungen des 1. und 2. Änderungsgesetzes zum AAÜG richtig berechnet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung eines besitzgeschützten Zahlbetrages gem. § 4 Abs. 4 AAÜG und auf Durchführung einer Vergleichsberechnung nach dieser Vorschrift, denn deren Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Diese Vorschrift setze unter anderem voraus, dass der Versicherte in der Zeit vom 01. Januar 1992 – 30. Juni 1995 eine Rente bezogen habe, die es nach dem Rentenrecht der Sozialversicherung der DDR gegeben habe. Das Rentenrecht der Sozialversicherung der DDR habe die Zahlung einer Alterrente erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen, das der Kläger im August 1998 vollendete. Zu Unrecht rüge der Kläger die Anwendung der Vorschriften der §§ 258a und 256a des 6. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Vorschriften trügen dem unterschiedlichen Lohn- und Gehaltsniveau im Beitrittsgebiet und in den alten Bundesländern Rechnung und seien sachgerecht. Die die Rentenhöhe bestimmende Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) habe die Beklagte zutreffend nach § 256a SGB VI vorgenommen. Die Rentenanpassungen zum 01. Juli der Jahre 2000 – 2003 seien rechtmäßig erfolgt. Insoweit werde auf das Urteil des BSG vom 30. Juli 2002 (B 4 RA 120/00 R) verwiesen, mit dem gegen die Sonderregelung des § 255c SGB VI für die Rentenanpassung Juli 2000 keine verfassungsrechtlichen Bedenken geltend gemacht worden seien. Auch die weiteren Rentenanpassungen seien nicht zu beanstanden. § 255e SGB VI ergänze § 68 SGB VI und regele in der Übergangszeit bis zum 01. Juli 2010, wie sich der für die Anpassungsformel unter anderem maßgebende Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung bestimme. Eine Vergleichsberechnung nach § 307b Abs. 3 SGB VI in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes zum AAÜG könne im Falle des Klägers nicht erfolgen. Diese Regelung betreffe ausschließlich Bestandsrentner, für die am 31. Dezember 1991 bereits ein Anspruch auf Leistungen aus der Zusatz- oder Sonderversorgung bestanden habe. Dazu zähle der Kläger nicht. Auch die Hilfsanträge des Klägers seien unbegründet. Die von der Beklagten bei der Rentenberechnung zugrunde gelegten Bestimmungen seien verfassungsgemäß.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt und zu seiner abweichenden Rechtsauffassung weitere umfangreiche Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Er hält weitere Ermittlungen zu den nachteiligen Wirkungen der vorgenommenen Rentenberechnung für erforderlich und beantragt außerdem das Ruhen bzw. die Aussetzung des Verfahrens.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den Bescheid vom 20. März 2006 erlassen, mit dem sie ausdrücklich die Anwendung des § 4 Abs. 4 AAÜG und damit die Durchführung einer Vergleichsberechnung nach dieser Vorschrift abgelehnt hat. Ferner hat die Beklagte den Bescheid vom 02. August 2006 erlassen, mit dem die "bisher gezahlte Rente ab 01. Juli 2005 neu berechnet" werde; als Grund wird ein anderer Beitragssatz zur Krankenversicherung genannt.

Der Kläger beantragt in der Sache (Schriftsätze vom 02. September 2004 und 20. März 2006),

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22.März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind die bisher erteilten Rentenbescheide (der Rentenbescheid vom 11.September 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1996 in der Fassung der Rentenbescheide vom 03. Juli 1997, 19. Oktober 2001, 30. November 2001, 03. Januar 2002, 12. Februar 2002, 01. Juli 2003 und 03. Juli 2003) sowie die Entscheidungen zur Anpassung der Rente zum 01. Juli der Jahre 2000 bis 2007 abzuändern; der Bescheid vom 08. März 2004 ist aufzuheben.

Die Ansprüche des Klägers auf Renten aus der SV und aus dem zusätzlichen Versorgungssystem, dem er in der DDR angehörte, sowie auf Zusatzrente, sind in der Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der er sie in der DDR rechtmäßig erworben hat. Ihm sind der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz auch durch eine dem § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜ-ÄndG entsprechende Vergleichsberechnung zu gewähren. Im Einzelnen gilt folgendes:

2. Die Beklagte hat die Ansprüche des Klägers auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Rente aus dem Versorgungssystem in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages, gemäß Gesetz zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84% und ab 01. Juli 1990 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berücksichtigen und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu gewähren, wie sie vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG (BVerGE 100, 1 ff.) bestätigt und nicht der Systementscheidung des RÜG unterworfen worden sind.

3. Eine Vergleichsberechnung hat ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG wie für Bestandsrentner von dem Gesamteinkommen des Klägers und seiner Versichertenzeit gemäß § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG zu erfolgen.

4. Die Versichertenrente nach dem SGB VI ist im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besonderen Altersicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228 a und 256 a SGB VI) zu berechnen, und die Zusatzrentenansprüche des Klägers aus dem Versorgungssystem sind anzuerkennen, die dem Kläger in der DDR per Gesetz und Versicherungsvertrag ausdrücklich dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden; die Versichertenrente ist mit diesen unter Eigentumsschutz stehenden zusätzlichen Ansprüchen zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken.

5. Für die Anspruchserwerbs- bzw. Versicherungszeit, die der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Rentenbeginn zurückgelegt hat, ist die Rente gesondert zu berechnen und ergänzend zu dem bestandsgeschützten Alterseinkommen, das als Eigentum aus der DDR mitgebracht wurde, zu zahlen.

6. Die Anpassungen der Rente und die Rentenangleichung Ost an West haben zum 01. Juli 2001, zum 01. Juli 2002 und zum 01. Juli 2003 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG zu erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 unter Eigentumsschutz steht (BverfGE 100, 1 (44, 54)), und der Bescheid vom 08. März 2004 ist aufzuheben.

7. Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen und der höchste Betrag ist als Rente zu leisten.

Ferner beantragt der Kläger sinngemäß (Schriftsätze vom 12. April 2006 und 22. August 2006),

den Bescheid vom 20. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Vergleichsrente nach § 4 Abs. 4 AAÜG zu berechnen sowie den Bescheid vom 02. August 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen sowie die Klagen gegen die Bescheide vom 08. März 2004, 20. März 2006 und 02. August 2006 sowie gegen die Entscheidungen über die Rentenanpassungen zum 01. Juli 2004, 01. Juli 2005, 01. Juli 2006 und 01. Juli 2007 abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Rentenakte (Versicherungs-Nr. ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger nach der nunmehr zutreffend vorgenommenen Rentenberechnung (Rentenhöchstwertfestsetzung) keine höhere Rente zusteht. Auch mit seinen Angriffen gegen die weiteren im Tenor genannten Bescheide, über die der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, hat der Kläger keinen Erfolg.

Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sind bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Vorbringens (§ 123 SGG) nur noch die gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Neufeststellungsbescheide vom 01. Juli 2003 und 03. Juli 2003, mit denen die dem Kläger zustehende Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. Januar 1995 und damit von Rentenbeginn an neu festgestellt worden ist und die die vorhergehenden Bescheide damit ersetzt haben, sowie der während des Berufungsverfahrens erlassene Bescheid vom 20. März 2006, mit dem die Beklagte über die im Rahmen der Rentenhöchstwertfestsetzung zu prüfende Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe einem Zugangsrentner aus dem Beitrittsgebiet (auch) eine Vergleichsrente nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 AAÜG zusteht, geprüft hat und über den der Senat kraft Klage gem. §§ 96, 153 SGG zu entscheiden hat. Soweit mit der Berufung auch weiterhin Rentenbescheide angegriffen würden, die vor dem 01. Juli 2003 ergingen, wäre eine Klage mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig geworden.

Die "Anpassungsbescheide" sind nicht gemäß § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden. Die darin enthaltenen Entscheidungen zur Anpassung der Rente zum 01. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2001 – B 4 RA 62/00 R – in SozR 3-2600 § 248 Nr. 8), bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände, denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden.

Ob das SG bei seiner Entscheidung über die "Anpassungsbescheide" dennoch davon ausgegangen ist, dass diese kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden sind oder ob insoweit eine zulässige Klageerweiterung angenommen worden ist, da die Einbeziehung sachdienlich sei – die Beklagte hat einer entsprechenden Klageerweiterung jedenfalls weder ausdrücklich zugestimmt noch sich in der Sache dazu eingelassen – (vgl. § 99 Abs. 1 und 2 SGG), kann im Ergebnis dahinstehen. Denn selbst wenn das Sozialgericht insoweit eine gemäß § 99 Abs. 1 SGG zulässige Klageänderung angenommen haben sollte, so befreit die Zulässigkeit einer solchen Klageänderung die diesbezügliche Klage nicht von den üblichen Zulassungsvoraussetzungen, die ergänzend zu erfüllen sind. Daran fehlt es jedoch. Dass der Kläger gegen die bisher nicht genauer bezeichneten "Anpassungsbescheide" fristgerecht Widerspruch erhoben hat, hat der Kläger bisher weder behauptet oder belegt, noch ergibt sich dies aus den vorliegenden Akten. Sollten erst die während des Klageverfahrens eingereichten Schriftsätze, in denen (u.a.) die "Anpassungsbescheide" genannt werden, als Widersprüche zu werten sein, wäre gegenwärtig nach Aktenlage die Einhaltung der Widerspruchsfrist nicht erkennbar. Unabhängig von der fristgerechten Widerspruchseinlegung mangelt es jedenfalls offensichtlich an der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, sodass die Klage gegen die Anpassungsbescheide schon aus diesem Grunde unzulässig ist. Mithin hat das SG jedenfalls im Ergebnis zutreffend die Klage gegen die "Anpassungsbescheide" abgewiesen.

Entsprechendes gilt für die während des Berufungsverfahrens ergangenen weiteren Entscheidungen zur Anpassung der Altersrente, über die der Senat kraft Klage zu entscheiden hat. Die Unlässigkeit dieses Begehrens ergibt sich nicht nur aus dem unterschiedlichen Regelungsgehalt, sondern auch mit Blick auf § 29 SGG, da der Senat als Berufungsinstanz nur in – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen (vgl. § 96 SGG) erstinstanzlich entscheiden darf (vgl. BSG SozR 3-1500 § 29 Nr. 1).

Soweit der Kläger ferner die Aufhebung eines nicht näher bezeichneten Bescheides vom 08. März 2004 beantragt, bei dem es sich ausweislich der Akten nicht um eine Neufeststellung der allein streitgegenständlichen Rentenhöchstwertfestsetzung handeln kann, sondern offensichtlich um die zum 01. April 2004 vorgenommene Beitragssatzänderung im Bereich der Kranken- bzw. Pflegeversicherung handeln dürfte, gelten die vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf den nur begrenzten Regelungsgehalt dieses Bescheides entsprechend. Die dagegen gerichtete Klage ist unzulässig. Dies gilt im Besonderen unter dem Blickwinkel des § 29 SGG, da der Senat als Rechtsmittelgericht grundsätzlich nicht zur erstinstanzlichen Entscheidung über eine erst während des Berufungsverfahrens erhobene Klage berufen ist. Gleiches gilt für den Bescheid vom 02. August 2006, der sich nicht zur streitgegenständlichen Rentenhöchstwertfestsetzung verhält, sondern mit dem Bezug auf einen anderen Beitragssatz zur Krankenversicherung einen eigenständigen Regelungsgehalt hat.

Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet ebenso wie die (zulässige) Klage gegen den während des Berufungsverfahrens erlassenen Bescheid vom 20. März 2006.

Die nunmehr vorliegende Rentenhöchstwertfestsetzung in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 01. Juli 2003, 03. Juli 2003 sowie die Ablehnung einer Vergleichsberechnung im Rahmen des § 4 Abs. 4 AAÜG sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden; für das darüber hinausgehende Begehren fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. So fehlt es auch an einer rechtlichen Grundlage, soweit der Kläger neben oder auch an Stelle der ihm zuerkannten Rente eine wie auch immer zu berechnende "Versorgung" beansprucht.

Die Festsetzung des monatlichen Rentenhöchstwerts des Rechts auf Altersrente ist nicht zu beanstanden. Renten auf Grund von rentenrechtlichen Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, berechnen sich gemäß §§ 254b, 64 SGB VI, indem (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§ 254d SGB VI), (2.) der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte (Ost) werden ermittelt, indem der tatsächlich erzielte – gegebenenfalls der nach dem AAÜG höchstens berücksichtigungsfähige (§ 259 d SGB VI) – und mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte Verdienst (§ 256a Abs. 2 und 3 SGB VI) durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI geteilt wird (§ 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Berücksichtigungsfähig sind Verdienste jedoch nur bis zur Höhe der im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (§ 260 Satz 2 SGB VI). Es ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich, dass die Beklagte diese gesetzlichen Vorgaben bei der Festsetzung des monatlichen Wertes des Rechts auf Altersrente außer Acht gelassen hätte. Keine rechtliche Grundlage gibt es dafür, weitere Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, was erfordern würde, dass eine andere als die bestehende oder gar keine Beitragsbemessungsgrenze angewendet wird. Der Kläger verkennt zunächst offenbar, dass auf Grund des § 260 Satz 2 SGB VI die im Bundesgebiet (West) geltenden Bemessungsgrenzen bereits für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet anwendbar sind. Diese allgemeine Beitragsbemessungsgrenze ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) vereinbar. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze (West) auf die überführten Leistungen ist durch die verfassungsrechtlich zulässige Eingliederung der Renten- und Versorgungsanwartschaften der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung des vereinigten Deutschlands vorgeprägt (so genannte "Systementscheidung"), sie kann nicht entfallen, ohne dass das System der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt gesprengt würde (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 6. August 2002 – 1 BvR 586/98 -, Abs. 11 und 13; BverfGE 100, 1 [40 f.]). Dass Arbeitsentgelte, die in der DDR erzielt wurden, überhaupt über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegen können, ergibt sich im Regelfall allein daraus, dass sie gemäß § 256a SGB VI nicht in ihrer tatsächlich zu DDR-Zeiten erzielten Höhe berücksichtigt werden. Bereits dadurch aber, dass sie im Gegensatz zu allen anderen Forderungen und Verbindlichkeiten der DDR nicht in einem Verhältnis von 1 zu 2 oder niedriger (Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990, BGBl. II S. 537 sowie dessen Anlage 1 Artikel 6), sondern im Nominalwert von 1 zu 1 von M auf DM umgestellt worden sind, ergibt sich eine Wertsteigerung, die sich zugunsten des Klägers auswirkt. Eine zweite Wertsteigerung folgt daraus, dass die umgestellten Arbeitsverdienste durch Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI durchschnittlich um mehr als das Zweifache angehoben wurden, um das gegenüber dem bundesdeutschen geringere Lohnniveau der DDR auszugleichen. Die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet stehen also so, als ob sie die auf- und hochgewerteten Verdienste während eines Erwerbslebens in den alten Bundesländern erzielt und durch Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) versichert hätten (s. zum Ganzen BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum kann darin – wenn es überhaupt anwendbar ist – schon deshalb nicht liegen, weil den in die Rentenberechnung einfließenden Entgelten kein entsprechendes Beitragsvolumen gegenübersteht, ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) deshalb nicht, weil die Versicherten aus dem Beitrittsgebiet durch die Aufwertung über § 256a SGB VI gerade den Versicherten aus den alten Bundesländern gleichgestellt werden. Mangels Rechtsgrundlage besteht auch kein Anspruch auf Feststellung von "besitzgeschützten Zahlbeträgen" oder die Berechnung von Vergleichsrenten oder ähnlichem und folglich auch nicht auf "Dynamisierung" derartiger Rechengrößen. Der Bestandsschutz, den der Einigungsvertrag (EV) für die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen garantiert (Art 30 Abs. 5 EV, Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 5) und der durch § 4 Abs. 4 AAÜG in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes in einfaches Gesetzesrecht umgesetzt worden ist, kommt dem Kläger nicht zugute. Denn nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst b Satz 5 EV darf nur bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt wurden, der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung (s. dazu Art. 30 Abs. 5 Satz 2 EV) und dem Versorgungssystem zu erbringen wäre. Auch § 4 Abs. 4 AAÜG gilt dem entsprechend nur für Personen, die im Zeitpunkt des Beitritts der neuen Länder nach dem Stand des DDR-Rechts per 1. Juli 1990 eine Anwartschaft auf Versorgung und damit zum 31. Dezember 1991 eine in eine Anwartschaft aus der Rentenversicherung des Beitrittsgebietes überführte und am 1. Januar 1992 durch eine übergeleitete Anwartschaft auf eine SGB VI-Rente ersetzte Berechtigung hatten, die bis zum 30. Juni 1995 zum Vollrecht erstarkte. Vertrauensschutz wird mithin lediglich gewährt für Anwartschaften, die am 1. Juli 1990 bestanden. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt lediglich eine Anwartschaft auf eine Versorgung im Alter ab dem 65. Lebensjahr und bei Invalidität im Sinne der Sozialversicherung der DDR erworben (s. die Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates, Beschluss des Ministerrates der DDR vom 29. Januar 1971, abgedruckt in Aichberger II Nr. 208). Bis zu dem im EV und in § 4 Abs. 4 AAÜG vorgesehenen Stichtag hatte der Kläger keinen Tatbestand erfüllt, der eine Versorgung auslöst. § 4 Abs. 4 AAÜG in dieser Auslegung verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Eigentum (Art 14 Abs. 1 GG). Die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften genießen den Schutz dieses Grundrechts überhaupt nur in der Form, die sie auf Grund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (BVerfGE 100, 1 [37]). Denn die Schutzwirkung der Grundrechte erstreckte sich vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der DDR. Das Grundgesetz ist dort auch nicht rückwirkend in Kraft getreten (BVerfGE 100, 1 [33]). Die Zahlbetragsgarantie war somit – neben den sogenannten Bestandsrentnern – nur für bestimmte, im Zeitpunkt der Vereinigung "rentennahe" Jahrgänge des Beitrittsgebiets als Eigentumsposition ausgestaltet. Die Stichtagsregelung im Einigungsvertrag und § 4 Abs. 4 AAÜG verstößt auch nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber ist es zur Regelung bestimmter Sachverhalte nicht verwehrt, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 87, 1 [43]). Die Ungleichbehandlung des Klägers, die sich daraus ergibt, dass er wegen des Stichtags nicht in den Genuss der Regelung über die Vergleichberechnung kommt, ist sachlich gerechtfertigt. Denn der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn eine Personengruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ohne sachlichen Grund anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (s. etwa BVerfGE 55, 72 [88]; 82, 60 [86]; 94, 241 [260]). Im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung war dem Gesetzgeber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse ein besonders großer Gestaltungsspielraum eingeräumt (s. BVerfGE 100, 59 [94 f.]; BVerfG SozR 3-2600 § 256 a Nr. 9). Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums konnte auch die Stichtagsregelung vorgesehen werden. Denn welche Elemente der zu ordnenden Lebensverhältnisse für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung als maßgeblich anzusehen seien, entscheidet grundsätzlich der Gesetzgeber. Es bleibt innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis, wenn er es ablehnt, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben, ihre Altersversorgung an geänderte Bedingungen anzupassen als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge (so ausdrücklich BVerfGE 100, 1 [46]; daran anschließend BSG SozR 3-8120 Kap VIII H Nr. III Nr. 9 Nr. 14, BSG SozR 3-8575 Art 2 § 44 Nr. 1 und BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Eine Verfassungswidrigkeit der Stichtagsregelung ergibt sich auch nicht aus Art 2 Abs. 1 GG i. V. mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der Gesetzgeber hat die Grenzen, die seiner Gestaltungsfreiheit durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gezogen sind, gewahrt. Weder der EV noch in dessen Fortschreibung § 4 Abs. 4 AAÜG haben einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich die Zugangsrentner ab 1. Juli 1995 berufen könnten. Vielmehr hatte der EV als das Regelungswerk, das den Umfang der Ansprüche und Anwartschaften beschrieben hat, die unter den Schutz des Grundgesetzes fallen sollten, selbst diesen Stichtag gesetzt, so dass keine Erwartungen auf Ansprüche nach dem Stichtag entstehen konnten (in diesem Sinne BVerfG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 6 Nr. 3). Für eine Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b Abs. 3 SGB VI bleibt ebenfalls kein Raum. Unmittelbar ist die Vorschrift schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger gegen einen Versorgungsträger nicht das Recht hatte, Zahlung einer Versorgung für Dezember 1991 (oder früher) zu verlangen. Dies hätte durch einen bindend gewordenen Verwaltungsakt oder durch eine Verwaltungsentscheidung einer Versorgungsstelle der DDR oder der Funktionsnachfolgerin einer solchen Stelle festgestellt werden müssen (s. BSG SozR 3-2600 § 307 b Nr. 10). Solch eine Entscheidung ist vorliegend nicht getroffen worden und der Kläger behauptet selbst nicht, einen Versorgungsanspruch (wegen Alters oder Invalidität) gehabt zu haben, der schon in der Zeit bis Dezember 1991 zahlbar gewesen wäre. Raum für eine analoge Anwendung des § 307 b SGB VI auf "Zugangsrentner" wie den Kläger besteht bereits deshalb nicht, weil für diesen Personenkreis spezielle und abschließende Regelungen, im Besonderen in Gestalt von § 4 Abs. 4 AAÜG bestehen. Außerdem ist die Vergleichsberechnung lediglich zu dem Zweck eingeführt worden, eine vom Bundesverfassungsgericht gesehene Ungleichbehandlung von "Bestandsrentnern" mit Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungen gegenüber "Bestandsrentnern" mit Ansprüchen lediglich aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR zu beseitigen und erfasst damit ausdrücklich nicht Fälle wie den vorliegenden (s. dazu BVerfGE 100, 104 [132 ff.]). Somit liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, die eine Voraussetzung für einen Analogieschluss ist. Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention sind unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bislang auch keine Menschenrechtsbeschwerde aus dem Problemkreis der Rentenüberleitung auf Grund von Einwendungen der Beschwerdeführer zur materiellen Rechtslage zur Entscheidung angenommen (s. Nichtannahmebeschlüsse vom 2. März 2000 zur Beschwerde Nr. 52442/99 und vom 10. April 2001 zur Beschwerde Nr. 52449/99).

Anlass zu weiteren Ermittlungen entsprechend dem (Hilfs-)Antrag des Klägers sieht der Senat nicht, da diese rechtspolitische Erwägungen betreffen. Die Rechtslage ist unter Beachtung der höchtstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zu erkennen. Daher war auch nicht, unabhängig davon, dass die Beklagte dem nicht zugestimmt hat, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen oder dieses auszusetzen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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