Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 12 AL 61/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 B 321/07 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. April 2007 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin C F wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung eines Bildungsgutscheins für die Ausbildung zum Altenpfleger bei der IFAG für den Ausbildungsabschnitt vom 05. Februar 2007 bis zum 04. Februar 2010.
Der 1977 geborene Antragsteller beendete im Februar 1998 eine Ausbildung zum Maurer. Im Folgenden leistete er seinen Grundwehrdienst bis Ende Dezember 1998 ab. Nach wenigen Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld nahm er am 18. Januar 1999 eine Beschäftigung als Baufachwerker auf, die durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 03. September 1999 endete. Vom 04. September 1999 bis zum 03. April 2000 stand der Antragsteller erneut im Leistungsbezug der Beklagten. Vom 04. April bis zum 23. Mai 2000 war er als so genannter Telemanager, im Folgenden als Call-Center-Agent tätig. Ab Dezember 2000 bezog er wieder Leistungen der Beklagten, bevor er am 15. März 2001 eine Beschäftigung als Kraftfahrer aufnahm. Das Beschäftigungsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber zum 15. August 2001 gekündigt. Vom Folgetag an stand der Antragsteller, der seit August 2001 eine geringfügige Beschäftigung als Montagehelfer bei einem Tischlerservice ausübte, wieder im Leistungsbezug der Beklagten. Am 14. Mai 2002 nahm er eine Beschäftigung als Kraftfahrer auf. Dieses Arbeitsverhältnis beendete der Antragsteller zum 31. Mai 2003 aus gesundheitlichen Gründen. Im Zusammenhang mit der erneuten Antragstellung bei der Antragsgegnerin wies er darauf hin, dass er Tätigkeiten, die mit ständigem Heben und Tragen von Lasten verbunden seien, nicht ausüben könne. Auf der Grundlage eines Befundberichtes des behandelnden Arztes ging die Arbeitsamtsärztin Dipl.-Med. S in einer gutachterlichen Äußerung vom 30. Oktober 2003 davon aus, dass der Antragsteller an belastungsabhängigen Wirbelsäulenbeschwerden leide und nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg ausüben könne. Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller ab dem 31. Mai 2003 Arbeitslosengeld und nach Erschöpfung des Anspruchs vom 27. No¬vember 2003 an Arbeitslosenhilfe. Am 01. März 2004 nahm der Antragsteller erneut eine Beschäftigung als Auslieferungsfahrer an. Nachdem er ab dem 22. September 2005 arbeitsunfähig gewesen war, endete das Beschäftigungsverhältnis zum 30. November 2005 aufgrund eines Aufhebungsvertrages. Nach erneutem Leistungsbezug durch die Beklagte machte der Antragsteller sich zum 01. April 2006 als Vermittler von Bausparverträgen und Versicherungen selbständig, beantragte jedoch zum 01. Oktober 2006 erneut Leistungen der Arbeitsverwaltung. Von November 2006 bis Januar 2007 erzielte er ein Nebeneinkommen als Beifahrer in einer Getränkevertriebs-GmbH. Ende Januar 2007 äußerte der Antragsteller, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld I im März 2007 auslief, Interesse an einer Umschulung zum Altenpfleger. Die Antragsgegnerin ließ ihn daraufhin medizinisch und psychologisch begutachten. Der Arzt Dr. J ging nach Untersuchung des Antragstellers, der die Umschulung zum Altenpfleger am 05. Februar 2007 begann, davon aus, dass dieser an keinen nennenswerten, seine körperliche und psychische Leistungsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsstörungen leide und auch für ständig schwere körperliche Arbeit in allen Haltungsarten einsetzbar sei. Die Diplom-Psychologin S kam hingegen zu der Einschätzung, dass der Antragsteller für die angestrebte Umschulung nicht geeignet sei. Die intellektuellen Leistungsvoraussetzungen wichen deutlich von den Anforderungen ab. Die Motivation für das Umschulungsziel werde vor allem vor dem Hintergrund der guten Eingliederungschancen in diesem Berufsfeld gesehen.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2007 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung eines Bildungsgutscheins für die Umschulung zum Altenpfleger ab. Die Voraussetzungen des § 77 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) lägen nicht vor. Angesichts seiner Qualifikation, insbesondere seiner Schul- und Berufsausbildung und seines bisherigen beruflichen Werdeganges sei die angestrebte Weiterbildung nicht geeignet, das festgestellte Qualifikationsdefizit auszugleichen und seine Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich zu verbessern. Nach Prüfung seiner individuellen Eignung für die geplante Umschulung sei nicht davon auszugehen, dass er die Umschulung erfolgreich absolvieren werde. Die spätere erfolgreiche Vermittlung als Altenpfleger setze jedoch den Abschluss als staatlich examinierter Altenpfleger voraus. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht beschieden.
Am 01. März 2007 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Bildungsgutschein für die Ausbildung zum Altenpfleger bei der IFAG für den Ausbildungsabschnitt vom 05. Februar 2007 bis zum 04. Februar 2010 zu erteilen. Zugleich hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht einen Realschulabschluss als Maßstab für die Eignung angesetzt habe. Nach § 6 Altenpflegergesetz (AltPflG) reiche ein Hauptschulabschluss mit einer abgeschlossenen Ausbildung.
Mit Beschlüssen vom 13. April 2007 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) zum einen den Er¬lass der begehrten einstweiligen Anordnung, zum anderen die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C F abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller zwar bei summarischer Prüfung die persönlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Bildungsgutscheins erfüllen dürfte. Die Erteilung eines Bildungsgutscheins für die konkrete Ausbildung zum Altenpfleger komme jedoch bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, sondern um eine berufliche Ausbildung handele, für die die Regelungen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes bzw. von §§ 59 ff. SGB III in Betracht kämen. Aus diesem Grunde habe die Sache auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten, sodass die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht komme.
Gegen diese ihm am 19. April 2007 zugestellten Beschlüsse richten sich die am 20. April 2007 eingelegten Beschwerden des Antragstellers, mit denen er seine Interessen weiter verfolgt und zugleich beantragt, ihm auch für die Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er meint, dem psychologischen Gutachten könne keine Bedeutung zukommen, da die Gutachterin von falschen Ausbildungsvoraussetzungen ausgegangen sei. Er verfüge über einen erweiterten Hauptschulabschluss sowie über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Damit erfülle er die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung zum Altenpfleger nach § 6 AltPflG. Nach Auskünften der von ihm besuchten Schule sowie der Ausbildungsstätte seien seine Schulergebnisse gut und es bestünden keinerlei Bedenken hinsichtlich eines erfolgreichen Abschlusses. Weiter behauptet er, dass ihm am 02. Februar 2007 mündlich die Ausstellung eines Bildungsgutscheines zugesagt worden sei. Schließlich ist der Antragsteller, der seit dem 01. April 2007 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches bezieht, der Auffassung, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt werden könne. Maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, weil es nicht nur um die Bewilligung des Bildungsgutscheines selbst gehe, sondern auch um die damit zusammenhängenden regelmäßigen Leistungen zum Lebensunterhalt. Hinsichtlich deren Gewährung sei die Sach- und Rechtslage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den regelmäßigen Sozialleistungen zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich.
II.
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. April 2007 sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat es jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gestützt auf § 77 SGB III zu verpflichten, dem Antragsteller einen Bildungsgutschein zur Teilnahme an einer Umschulung zum Altenpfleger zu erteilen, sowie ihm Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies aber ist vorliegend nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit gegeben ist. Jedenfalls hält der Senat es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in der Hauptsache obsiegen wird.
Einem auf § 77 Abs. 1 SGB III gestützten Anordnungsanspruch steht bereits entgegen, dass der Antragsteller seit dem 01. April 2007 Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II bezieht. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB III werden jedoch Leistungen unter anderem nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels - und dies sind die §§ 77 ff. SGB III - nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht. Diesen können etwaige entsprechende Ansprüche nur nach den Vorschriften des SGB II zustehen, sodass der Antragsteller sie ggfs. gegenüber dem für ihn zuständigen JobCenter zu verfolgen hätte.
Soweit der Antragsteller diesbezüglich meint, es könne nicht auf die derzeitige Sach- und Rechtslage ankommen, sondern allein auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin geltende, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Abgesehen davon, dass wohl auch nach der von ihm zitierten – im sozialgerichtlichen Verfahren letztlich nur am Rande bedeutsamen - verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides, sondern erst des - hier noch nicht vorliegenden - Widerspruchsbescheides maßgebend wäre, geht es vorliegend gerade nicht um die Gewährung laufender Unterstützungsleistungen, sondern um die Erteilung eines Bildungsgutscheines. Verfahrensgegenständlich ist damit ein Verpflichtungsbegehren, für das es bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Danach besteht aber vorliegend keine Möglichkeit, die Antragsgegnerin zu der begehrten Leistung zu verpflichten.
Auch sieht der Senat keine Veranlassung, das zuständige JobCenter beizuladen und möglicherweise dieses zur Leistungsgewährung zu verpflichten. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts geht der Senat bei vorläufiger Prüfung zwar davon aus, dass die vom Antragsteller bereits begonnene Maßnahme eine solche im Sinne des § 77 SGB III darstellt. Allerdings handelt es sich bei § 77 SGB III, der regelt, wann Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden können, um eine Ermessensvorschrift. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung käme daher nur dann in Betracht, wenn das Ermessen des zuständigen Leistungsträgers auf Null reduziert wäre. Davon aber kann zur Überzeugung des Senats hier keine Rede sein. Er hat im Gegenteil erhebliche Bedenken, ob der Antragsteller überhaupt die persönlichen Voraussetzungen für die begehrte Förderung erfüllt. Dies würde nämlich voraussetzen, dass ohne Teilnahme an einer Maßnahme eine berufliche Eingliederung nicht mehr möglich ist. Dies mag bei dem Antragsteller, der nach Abschluss seiner Ausbildung vor nunmehr bald zehn Jahren noch überhaupt nicht längerfristig einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist, grundsätzlich zu bejahen sein. Allerdings setzt die Annahme der beruflichen Wiedereingliederung als Förderungsvoraussetzung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 03.07.2003 – B 7 AL 66/02 R -, zitiert nach juris, Rn. 22 ff.) auch eine positive Beschäftigungsprognose voraus. Es muss zu erwarten sein, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert sind, und es muss die begründete Aussicht bestehen, dass dem Antragsteller infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann. Hinsichtlich dieser Prognoseentscheidung steht dem Leistungsträger ein Beurteilungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur insoweit unterliegt, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Nur wenn die Voraussetzungen nach § 77 Abs. 1 SGB III vorliegen, hat die Behörde ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, ob die Teilnahme an einer Maßnahme und, wenn ja, welche und in welchem Umfang gefördert wird (BSG, Urteil vom 03.07.2003 – B 7 AL 66/02 R -, zitiert nach juris, Rn. 24 ff.).
Der Senat vermag bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass die seitens der hiesigen Antragsgegnerin bislang vorgenommene Prognoseentscheidung auf einer unangemessenen oder methodisch zu beanstandenden Weise erarbeitet worden wären. Insbesondere hat er keine durchgreifenden Bedenken gegen das von dem Antragsteller bemängelte psychologische Gutachten. Entgegen der bei dem Antragsteller anklingenden Auffassung hat die Sachverständige nicht offensichtlich falsche Maßstäbe angelegt. Sie hat lediglich ausgeführt, dass für den konkreten Umschulungswunsch ein aktuelles Leistungsvermögen auf Realschulniveau notwendig sei und daher mindestens leicht überdurchschnittliche Ergebnisse erreicht werden müssten. Dies ist bei vorläufiger Prüfung nicht zu beanstanden. Auch wenn für die Ausbildung zum Altenpfleger neben dem Realschulabschluss ein Hauptschulabschluss samt abgeschlossener Berufsausbildung grundsätzlich als ausreichend erachtet wird, heißt dies nicht, dass automatisch jeder Interessent, der über einen entsprechenden Abschluss verfügt, auch für eine entsprechende Umschulung geeignet ist. Gerade durch die Anforderung einer abgeschlossenen Berufsausbildung neben dem Hauptschulabschluss wird deutlich, dass die für dessen Erreichen erforderlichen Kenntnisse nicht ausreichen, sondern weitergehende nötig sind. Wenn daher die Psychologin nach Begutachtung des Antragstellers, der nach seinem Hauptschulabschluss eine Ausbildung zum Maurer, und damit eine solche auf gänzlich anderem Fachgebiet absolviert hat, zu der Auffassung gelangt ist, dass er für die Umschulung zum Altenpfleger nicht geeignet sei, so besteht keinerlei Anlass, sich über diese Einschätzung ohne sonstige fachlich qualifizierte Beurteilung hinwegzusetzen. Eine entsprechend qualifizierte Einschätzung können insoweit auch nicht die dem Antragsteller von der Ausbildungsstätte und der Schule erteilten Bescheinigungen über sein Leistungsvermögen bieten. Diese Träger haben angesichts der ihnen im Falle der Leistungsbewilligung zufließenden Fördermittel ein ureigenes Interesse daran, den Antragsteller als geeigneten Kandidaten darzustellen.
Schließlich kann der Antragsteller auch keine Rechte daraus herleiten, dass ihm angeblich bereits am 02. Februar 2007 mündlich die Erteilung eines Bildungsgutscheins zugesagt worden ist. Hierzu müsste es sich ggfs. um eine Zusicherung handeln, deren Vorliegen schon daran scheitert, dass die Antragsgegnerin eine entsprechende Zusage jedenfalls nicht schriftlich erteilt hat (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches). Im Übrigen spricht hier jedoch abgesehen von der Behauptung des Antragstellers auch nichts dafür, dass eine entsprechende Zusage tatsächlich getätigt worden sein sollte. Im Gegenteil deuten die von der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin gefertigten ausführlichen Vermerke über die Gespräche am 31. Januar und 02. Februar 2007 ganz klar darauf hin, dass dies eben nicht der Fall war, mit dem Antragsteller vielmehr vereinbart worden ist, dass zunächst einmal über ein psychologisches Gutachten und im Rahmen eines drei- bis vierwöchigen Praktikums seine Eignung geprüft werden soll.
Da damit das Begehren des Antragstellers seit Antragstellung bei Gericht keine Erfolgsaussichten hatte, hat das Sozialgericht zu Recht auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten abgelehnt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung). Dementsprechend kam auch für die Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung eines Bildungsgutscheins für die Ausbildung zum Altenpfleger bei der IFAG für den Ausbildungsabschnitt vom 05. Februar 2007 bis zum 04. Februar 2010.
Der 1977 geborene Antragsteller beendete im Februar 1998 eine Ausbildung zum Maurer. Im Folgenden leistete er seinen Grundwehrdienst bis Ende Dezember 1998 ab. Nach wenigen Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld nahm er am 18. Januar 1999 eine Beschäftigung als Baufachwerker auf, die durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 03. September 1999 endete. Vom 04. September 1999 bis zum 03. April 2000 stand der Antragsteller erneut im Leistungsbezug der Beklagten. Vom 04. April bis zum 23. Mai 2000 war er als so genannter Telemanager, im Folgenden als Call-Center-Agent tätig. Ab Dezember 2000 bezog er wieder Leistungen der Beklagten, bevor er am 15. März 2001 eine Beschäftigung als Kraftfahrer aufnahm. Das Beschäftigungsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber zum 15. August 2001 gekündigt. Vom Folgetag an stand der Antragsteller, der seit August 2001 eine geringfügige Beschäftigung als Montagehelfer bei einem Tischlerservice ausübte, wieder im Leistungsbezug der Beklagten. Am 14. Mai 2002 nahm er eine Beschäftigung als Kraftfahrer auf. Dieses Arbeitsverhältnis beendete der Antragsteller zum 31. Mai 2003 aus gesundheitlichen Gründen. Im Zusammenhang mit der erneuten Antragstellung bei der Antragsgegnerin wies er darauf hin, dass er Tätigkeiten, die mit ständigem Heben und Tragen von Lasten verbunden seien, nicht ausüben könne. Auf der Grundlage eines Befundberichtes des behandelnden Arztes ging die Arbeitsamtsärztin Dipl.-Med. S in einer gutachterlichen Äußerung vom 30. Oktober 2003 davon aus, dass der Antragsteller an belastungsabhängigen Wirbelsäulenbeschwerden leide und nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 kg ausüben könne. Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller ab dem 31. Mai 2003 Arbeitslosengeld und nach Erschöpfung des Anspruchs vom 27. No¬vember 2003 an Arbeitslosenhilfe. Am 01. März 2004 nahm der Antragsteller erneut eine Beschäftigung als Auslieferungsfahrer an. Nachdem er ab dem 22. September 2005 arbeitsunfähig gewesen war, endete das Beschäftigungsverhältnis zum 30. November 2005 aufgrund eines Aufhebungsvertrages. Nach erneutem Leistungsbezug durch die Beklagte machte der Antragsteller sich zum 01. April 2006 als Vermittler von Bausparverträgen und Versicherungen selbständig, beantragte jedoch zum 01. Oktober 2006 erneut Leistungen der Arbeitsverwaltung. Von November 2006 bis Januar 2007 erzielte er ein Nebeneinkommen als Beifahrer in einer Getränkevertriebs-GmbH. Ende Januar 2007 äußerte der Antragsteller, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld I im März 2007 auslief, Interesse an einer Umschulung zum Altenpfleger. Die Antragsgegnerin ließ ihn daraufhin medizinisch und psychologisch begutachten. Der Arzt Dr. J ging nach Untersuchung des Antragstellers, der die Umschulung zum Altenpfleger am 05. Februar 2007 begann, davon aus, dass dieser an keinen nennenswerten, seine körperliche und psychische Leistungsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsstörungen leide und auch für ständig schwere körperliche Arbeit in allen Haltungsarten einsetzbar sei. Die Diplom-Psychologin S kam hingegen zu der Einschätzung, dass der Antragsteller für die angestrebte Umschulung nicht geeignet sei. Die intellektuellen Leistungsvoraussetzungen wichen deutlich von den Anforderungen ab. Die Motivation für das Umschulungsziel werde vor allem vor dem Hintergrund der guten Eingliederungschancen in diesem Berufsfeld gesehen.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2007 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung eines Bildungsgutscheins für die Umschulung zum Altenpfleger ab. Die Voraussetzungen des § 77 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) lägen nicht vor. Angesichts seiner Qualifikation, insbesondere seiner Schul- und Berufsausbildung und seines bisherigen beruflichen Werdeganges sei die angestrebte Weiterbildung nicht geeignet, das festgestellte Qualifikationsdefizit auszugleichen und seine Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich zu verbessern. Nach Prüfung seiner individuellen Eignung für die geplante Umschulung sei nicht davon auszugehen, dass er die Umschulung erfolgreich absolvieren werde. Die spätere erfolgreiche Vermittlung als Altenpfleger setze jedoch den Abschluss als staatlich examinierter Altenpfleger voraus. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht beschieden.
Am 01. März 2007 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Bildungsgutschein für die Ausbildung zum Altenpfleger bei der IFAG für den Ausbildungsabschnitt vom 05. Februar 2007 bis zum 04. Februar 2010 zu erteilen. Zugleich hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht einen Realschulabschluss als Maßstab für die Eignung angesetzt habe. Nach § 6 Altenpflegergesetz (AltPflG) reiche ein Hauptschulabschluss mit einer abgeschlossenen Ausbildung.
Mit Beschlüssen vom 13. April 2007 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) zum einen den Er¬lass der begehrten einstweiligen Anordnung, zum anderen die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C F abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller zwar bei summarischer Prüfung die persönlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Bildungsgutscheins erfüllen dürfte. Die Erteilung eines Bildungsgutscheins für die konkrete Ausbildung zum Altenpfleger komme jedoch bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei nicht um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, sondern um eine berufliche Ausbildung handele, für die die Regelungen des Berufsausbildungsförderungsgesetzes bzw. von §§ 59 ff. SGB III in Betracht kämen. Aus diesem Grunde habe die Sache auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten, sodass die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht komme.
Gegen diese ihm am 19. April 2007 zugestellten Beschlüsse richten sich die am 20. April 2007 eingelegten Beschwerden des Antragstellers, mit denen er seine Interessen weiter verfolgt und zugleich beantragt, ihm auch für die Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er meint, dem psychologischen Gutachten könne keine Bedeutung zukommen, da die Gutachterin von falschen Ausbildungsvoraussetzungen ausgegangen sei. Er verfüge über einen erweiterten Hauptschulabschluss sowie über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Damit erfülle er die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung zum Altenpfleger nach § 6 AltPflG. Nach Auskünften der von ihm besuchten Schule sowie der Ausbildungsstätte seien seine Schulergebnisse gut und es bestünden keinerlei Bedenken hinsichtlich eines erfolgreichen Abschlusses. Weiter behauptet er, dass ihm am 02. Februar 2007 mündlich die Ausstellung eines Bildungsgutscheines zugesagt worden sei. Schließlich ist der Antragsteller, der seit dem 01. April 2007 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches bezieht, der Auffassung, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt werden könne. Maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, weil es nicht nur um die Bewilligung des Bildungsgutscheines selbst gehe, sondern auch um die damit zusammenhängenden regelmäßigen Leistungen zum Lebensunterhalt. Hinsichtlich deren Gewährung sei die Sach- und Rechtslage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den regelmäßigen Sozialleistungen zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich.
II.
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. April 2007 sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat es jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gestützt auf § 77 SGB III zu verpflichten, dem Antragsteller einen Bildungsgutschein zur Teilnahme an einer Umschulung zum Altenpfleger zu erteilen, sowie ihm Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Dies aber ist vorliegend nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit gegeben ist. Jedenfalls hält der Senat es nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in der Hauptsache obsiegen wird.
Einem auf § 77 Abs. 1 SGB III gestützten Anordnungsanspruch steht bereits entgegen, dass der Antragsteller seit dem 01. April 2007 Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II bezieht. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB III werden jedoch Leistungen unter anderem nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels - und dies sind die §§ 77 ff. SGB III - nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht. Diesen können etwaige entsprechende Ansprüche nur nach den Vorschriften des SGB II zustehen, sodass der Antragsteller sie ggfs. gegenüber dem für ihn zuständigen JobCenter zu verfolgen hätte.
Soweit der Antragsteller diesbezüglich meint, es könne nicht auf die derzeitige Sach- und Rechtslage ankommen, sondern allein auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin geltende, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Abgesehen davon, dass wohl auch nach der von ihm zitierten – im sozialgerichtlichen Verfahren letztlich nur am Rande bedeutsamen - verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides, sondern erst des - hier noch nicht vorliegenden - Widerspruchsbescheides maßgebend wäre, geht es vorliegend gerade nicht um die Gewährung laufender Unterstützungsleistungen, sondern um die Erteilung eines Bildungsgutscheines. Verfahrensgegenständlich ist damit ein Verpflichtungsbegehren, für das es bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Danach besteht aber vorliegend keine Möglichkeit, die Antragsgegnerin zu der begehrten Leistung zu verpflichten.
Auch sieht der Senat keine Veranlassung, das zuständige JobCenter beizuladen und möglicherweise dieses zur Leistungsgewährung zu verpflichten. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts geht der Senat bei vorläufiger Prüfung zwar davon aus, dass die vom Antragsteller bereits begonnene Maßnahme eine solche im Sinne des § 77 SGB III darstellt. Allerdings handelt es sich bei § 77 SGB III, der regelt, wann Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden können, um eine Ermessensvorschrift. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung käme daher nur dann in Betracht, wenn das Ermessen des zuständigen Leistungsträgers auf Null reduziert wäre. Davon aber kann zur Überzeugung des Senats hier keine Rede sein. Er hat im Gegenteil erhebliche Bedenken, ob der Antragsteller überhaupt die persönlichen Voraussetzungen für die begehrte Förderung erfüllt. Dies würde nämlich voraussetzen, dass ohne Teilnahme an einer Maßnahme eine berufliche Eingliederung nicht mehr möglich ist. Dies mag bei dem Antragsteller, der nach Abschluss seiner Ausbildung vor nunmehr bald zehn Jahren noch überhaupt nicht längerfristig einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist, grundsätzlich zu bejahen sein. Allerdings setzt die Annahme der beruflichen Wiedereingliederung als Förderungsvoraussetzung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 03.07.2003 – B 7 AL 66/02 R -, zitiert nach juris, Rn. 22 ff.) auch eine positive Beschäftigungsprognose voraus. Es muss zu erwarten sein, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert sind, und es muss die begründete Aussicht bestehen, dass dem Antragsteller infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann. Hinsichtlich dieser Prognoseentscheidung steht dem Leistungsträger ein Beurteilungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur insoweit unterliegt, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Nur wenn die Voraussetzungen nach § 77 Abs. 1 SGB III vorliegen, hat die Behörde ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, ob die Teilnahme an einer Maßnahme und, wenn ja, welche und in welchem Umfang gefördert wird (BSG, Urteil vom 03.07.2003 – B 7 AL 66/02 R -, zitiert nach juris, Rn. 24 ff.).
Der Senat vermag bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass die seitens der hiesigen Antragsgegnerin bislang vorgenommene Prognoseentscheidung auf einer unangemessenen oder methodisch zu beanstandenden Weise erarbeitet worden wären. Insbesondere hat er keine durchgreifenden Bedenken gegen das von dem Antragsteller bemängelte psychologische Gutachten. Entgegen der bei dem Antragsteller anklingenden Auffassung hat die Sachverständige nicht offensichtlich falsche Maßstäbe angelegt. Sie hat lediglich ausgeführt, dass für den konkreten Umschulungswunsch ein aktuelles Leistungsvermögen auf Realschulniveau notwendig sei und daher mindestens leicht überdurchschnittliche Ergebnisse erreicht werden müssten. Dies ist bei vorläufiger Prüfung nicht zu beanstanden. Auch wenn für die Ausbildung zum Altenpfleger neben dem Realschulabschluss ein Hauptschulabschluss samt abgeschlossener Berufsausbildung grundsätzlich als ausreichend erachtet wird, heißt dies nicht, dass automatisch jeder Interessent, der über einen entsprechenden Abschluss verfügt, auch für eine entsprechende Umschulung geeignet ist. Gerade durch die Anforderung einer abgeschlossenen Berufsausbildung neben dem Hauptschulabschluss wird deutlich, dass die für dessen Erreichen erforderlichen Kenntnisse nicht ausreichen, sondern weitergehende nötig sind. Wenn daher die Psychologin nach Begutachtung des Antragstellers, der nach seinem Hauptschulabschluss eine Ausbildung zum Maurer, und damit eine solche auf gänzlich anderem Fachgebiet absolviert hat, zu der Auffassung gelangt ist, dass er für die Umschulung zum Altenpfleger nicht geeignet sei, so besteht keinerlei Anlass, sich über diese Einschätzung ohne sonstige fachlich qualifizierte Beurteilung hinwegzusetzen. Eine entsprechend qualifizierte Einschätzung können insoweit auch nicht die dem Antragsteller von der Ausbildungsstätte und der Schule erteilten Bescheinigungen über sein Leistungsvermögen bieten. Diese Träger haben angesichts der ihnen im Falle der Leistungsbewilligung zufließenden Fördermittel ein ureigenes Interesse daran, den Antragsteller als geeigneten Kandidaten darzustellen.
Schließlich kann der Antragsteller auch keine Rechte daraus herleiten, dass ihm angeblich bereits am 02. Februar 2007 mündlich die Erteilung eines Bildungsgutscheins zugesagt worden ist. Hierzu müsste es sich ggfs. um eine Zusicherung handeln, deren Vorliegen schon daran scheitert, dass die Antragsgegnerin eine entsprechende Zusage jedenfalls nicht schriftlich erteilt hat (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches). Im Übrigen spricht hier jedoch abgesehen von der Behauptung des Antragstellers auch nichts dafür, dass eine entsprechende Zusage tatsächlich getätigt worden sein sollte. Im Gegenteil deuten die von der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin gefertigten ausführlichen Vermerke über die Gespräche am 31. Januar und 02. Februar 2007 ganz klar darauf hin, dass dies eben nicht der Fall war, mit dem Antragsteller vielmehr vereinbart worden ist, dass zunächst einmal über ein psychologisches Gutachten und im Rahmen eines drei- bis vierwöchigen Praktikums seine Eignung geprüft werden soll.
Da damit das Begehren des Antragstellers seit Antragstellung bei Gericht keine Erfolgsaussichten hatte, hat das Sozialgericht zu Recht auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten abgelehnt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung). Dementsprechend kam auch für die Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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