L 5 B 549/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 11866/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 549/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 01. März 2007 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis zum 03. Februar 2008 im Rahmen der auswärtigen Unterbringung Unterbringungskosten ausgehend von einem monatlichen Mietanteil in Höhe von 340,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller ein Drittel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung, ihm für den Zeitraum vom 23. Oktober 2006 bis zum 03. Februar 2008 zusätzliche Weiterbildungskosten (Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung) zu gewähren.

Der 1984 geborene Antragsteller nimmt seit dem 06. Oktober 2005 an einer bis zum 15. Februar 2008 laufenden, vom Antragsgegner nach § 16 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) i.V.m. §§ 77 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) geförderten Umschulung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Fluggerätinstand¬haltung bei der T GmbH teil. Im Rahmen dieser Ausbildung hat er jeweils in M eine praktische Unterweisung und ein Praktikum zu absolvieren. Die praktische Unterweisung fand in der Zeit vom 23. Oktober 2006 bis zum 10. April 2007 statt, das Praktikum begann am 11. April 2007 und wird voraussichtlich am 03. Februar 2008 enden. Unter dem 11. Oktober 2006 unterzeichnete der Antragsteller gemeinsam mit vier anderen Männern einen Mietvertrag für eine in D gelegene 5-Zimmer-Wohnung zum 15. Oktober 2006. Ausweislich des Mietvertrages haften die fünf Mieter gesamtschuldnerisch für die sich auf 1.200,00 EUR belaufende Miete.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 beantragte der Antragsteller u.a. die Übernahme der Mietkosten für seine auswärtige Unterkunft und berechnete bei dieser Gelegenheit einen auf ihn entfallenden Mietanteil in Höhe von 397,32 EUR wie folgt: 35 m² der Wohnfläche entfielen auf gemeinschaftlich zu nutzenden Raum wie Küche und Flur; der anteilige Mietzins betrage hierfür 372,00 EUR, mithin pro Kopf 74,40 EUR. Die übrigen 77 m² der Wohnung verteilten sich auf die einzelnen Zimmer. Sein Zimmer habe 30,09 m², sodass er von den verbleibenden 828,00 EUR 39 % zu tragen habe; dies seien 322,92 EUR. Der Kostenberechnung für den von ihm genutzten Raum fügte er hinzu: "Mietübernahme laut SGB III § 82 bis höchstens 340,00 EUR, Rest 57,32 EUR".

Mit Bescheid vom 08. November 2006 bewilligte der Antragsgegner ihm für die Zeit vom 23. Oktober 2006 bis zum 03. Februar 2008 Kosten bei auswärtiger Unterbringung in Höhe von insgesamt 7.740,20 EUR. Dieser Betrag setzte sich aus Unterkunftskosten in Höhe von 3.813,00 EUR sowie Beträgen für die An- und Abreise, für Heimreisen sowie für Pendelfahrten von der Unterbringung zur Bildungsstätte zusammen. Den Unterkunftskosten legte der Antragsgegner zugrunde, dass für die angemietete Wohnung 1.200,00 EUR zu zahlen seien, die sich auf fünf Personen aufteilten, und ging daher von monatlich 240,00 EUR aus. Für die Monate November 2006 bis Januar 2008 setzte er jeweils die volle Miete an, für Oktober 2006 die halbe Miete und für Februar 2008 noch drei Tage á 31,00 EUR, mithin insgesamt 93,00 EUR. Verpflegungskosten gewährte er in dem Bescheid nicht.

Hiergegen wandte der Antragsteller sich mit seinem Widerspruch vom 27. November 2006. Unter Vorlage einer Quittung vom November 2006, nach der er an die Vermieterin 340,00 EUR gezahlt hatte, begehrte er u.a. Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 5.410,00 EUR. Für die Monate November 2006 bis Januar 2008 stünden ihm jeweils 340,00 EUR zu; für Oktober 2006 für sieben Tage je 31,00 EUR, also 217,00 EUR, und für Februar 2008 die bereits angesetzten 93,00 EUR. Daneben machte er einen weitergehenden Anspruch auf Heimreisen und Pendelfahrten geltend. Schließlich meinte er, einen Anspruch auf Verpflegungskosten in Höhe von 2.210,00 EUR zu haben. Für die Monate November 2006 bis Januar 2008 stünden ihm jeweils 136,00 EUR zu; für Oktober 2006 für sieben Tage je 18,00 EUR, also 126,00 EUR, und für Februar 2008 dreimal 18,00 EUR, also 54,00 EUR. Der Widerspruch ist – soweit ersichtlich – bisher nicht beschieden.

Am 26. Dezember 2006 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen für auswärtige Unterbringung in Höhe von monatlich insgesamt 1.004,85 EUR zu gewähren, sowie ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Nachdem der Antragsgegner ihm hinsichtlich der Heimfahrten weitergehende Leistungen gewährt hatte, hat das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 01. März 2007 die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung weiterer Leistungen abgelehnt. Dem Antragsteller stünden für die Zeit vom 23. Oktober 2006 bis zum 03. Februar 2008 keine weiteren Weiterbildungskosten in Höhe von 5.809,00 EUR zu. Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine auswärtige Unterbringung über den bereits bewilligten Betrag in Höhe von 3.813,00 EUR (monatlich 220,00 EUR) hinaus bestehe nicht. Kosten für eine auswärtige Unterbringung könnten als Weiterbildungskosten in Höhe von 31,00 EUR je Tag, je Kalendermonat jedoch höchstens 340,00 EUR berücksichtigt werden. Der Antragsteller habe allerdings nicht glaubhaft gemacht, dass seine Unterbringungskosten während des in D absolvierten Praktikums monatlich 220,00 EUR überstiegen. Die Gesamtmiete betrage ausweislich des eingereichten Mietvertrages 1.200,00 EUR. Er bewohne die Wohnung zusammen mit vier weiteren Personen. Da sie alle dem Vermieter gegenüber als Gesamtschuldner hafteten, seien die Unterkunftskosten nach Kopfteilen zu berechnen. Ob die Miete im Innenverhältnis in einem anderen Verhältnis umgelegt werde, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Im Übrigen habe der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass er im Innenverhältnis verpflichtet wäre, von der Gesamtmiete einen Anteil von 340,00 EUR zu übernehmen. Verpflegungskosten stünden ihm nicht zu. Eine Leistungsgewährung komme nur in Betracht, wenn und soweit die Verpflegungskosten nicht bereits anderweitig gedeckt seien. Da das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner im Verfahren S 103 AS 11867/06 ER durch Beschluss vom 30. Januar 2007 zur Bewilligung monatlicher Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II in Höhe von 221,00 EUR für die Zeit vom Dezember 2006 bis zum Mai 2007 verpflichtet habe und der Antragsteller zudem von seinen Eltern monatlich 124,00 EUR anzurechnendes Kindergeld erhalte, seien seine Verpflegungskosten hinreichend gedeckt. Eine über diesen Leistungszeitraum hinausgehende einstweilige Anordnung komme nicht in Betracht.

Gegen diesen ihm am 05. März 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 04. April 2007 eingelegte Beschwerde. Zugleich hat der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Unter Vorlage einer Bescheinigung der Hausverwaltung in D, nach der er seit dem 15. Oktober 2006 monatlich 340,00 EUR Miete zahlt, hat er geltend gemacht, dass es sich in dieser Höhe um die ihm entstehenden Unterbringungskosten handele. Die vom Sozialgericht Berlin zugrunde gelegte Aufteilung der Gesamtmiete nach Kopfanteilen beruhe auf reinen Spekulationen. Angesichts der Größe seines Zimmers hätte er eigentlich einen Mietanteil von 397,32 EUR zahlen müssen. Die Wohngemeinschaft habe sich jedoch geeinigt, dies auf 340,00 EUR zu reduzieren, da er ansonsten 50,00 EUR aus eigenen Mitteln hätte aufwenden müssen. Dies hätten sie für ungerecht erachtet, da einer von ihnen das größte Zimmer habe übernehmen müssen. Darüber hinaus stehe ihm Verpflegungsgeld zu, da Verpflegungsaufwendungen nicht allein aus der Grundsicherung zu bestreiten seien. Die Leistungen zur Grundsicherung deckten nicht den erhöhten Bedarf durch die Unterbringung in D. Aufgrund seiner Ausbildung müsse er seine Mahlzeiten über Mittag außer Haus einnehmen. Die Grundsicherung gehe jedoch aufgrund der Beschäftigungslosigkeit von einer häuslichen Verpflegung aus. Außerdem seien die Verpflegungskosten in D höher als in B. Entsprechend den Regelungen zum Bundesreisekostengesetz sei bei auswärtiger Unterbringung ein Mehraufwand an Verpflegung zu unterstellen, sodass die Verpflegungskosten eine finanzielle Kompensation darstellen sollen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 01. März 2007 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 23. Oktober 2006 bis zum 03. Februar 2008 weitere Leistungen bei auswärtiger Unterbringung ausgehend von Unterbringungskosten in Höhe von monatlich 340,00 EUR statt nur 240,00 EUR sowie Verpflegungskosten in Höhe von 136,00 EUR monatlich bzw. 18,00 EUR täglich zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er meint, die vorgelegte Bescheinigung der Hausverwaltung reiche nicht zur Glaubhaftmachung eines auf den Antragsteller entfallenden Mietanteils in Höhe von 340,00 EUR aus. Der Antragsteller habe nicht erklären können, weshalb er mit Schreiben vom 15. Oktober 2006 eine Aufstellung eingereicht habe, aus welcher sich ein monatlicher Mietanteil in Höhe von 397,32 EUR ergebe. Es bleibe zu vermuten, dass die Bestätigung der Hausverwaltung lediglich in Ansehung des anhängigen Verfahrens unter Berücksichtigung des Höchstbetrages nach dem SGB III erfolgt sei. Darüber hinaus stünden dem Antragsteller keine Verpflegungskosten zu. Sein Bedarf sei durch die monatlichen Regelleistungen, die ihm mit Bescheid vom 12. März 2007 bis einschließlich Mai 2007 gewährt worden seien, und das Kindergeld abgedeckt. Eine unterschiedliche regionale Höhe der Leistungen der Grundsicherung kenne das SGB II nicht, ebenso wenig seien nach diesem Gesetz zusätzliche Zahlungen möglich.

Inzwischen hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheiden vom 30. Mai 2007 Leistungen zur Grundsicherung zum einen für Juni 2007 in Höhe von 221,00 EUR, zum anderen für die Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von monatlich 223,00 EUR gewährt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Das Sozialgericht Berlin beurteilt die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Beschluss vom 01. März 2007 nur teilweise zutreffend. Soweit das Gericht es abgelehnt hat, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller höhere Unterbringungskosten bei auswärtiger Unterbringung zu gewähren, vermag der Senat ihm für die Zeit ab dem 01. Januar 2007 bis zum 03. Februar 2008 nicht zu folgen. Im Gegenteil geht er davon aus, dass dem Antragsteller für diesen Zeitraum – zumindest vorläufig – Unterbringungskosten ausgehend von einem monatlichen Mietanteil in Höhe von 340,00 EUR zustehen.

Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.

Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, d.h. das Gericht der Hauptsache den Antragsgegner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verpflichten wird, dem Antragsteller während der Teilnahme an der praktischen Unterweisung und dem Praktikum in M Unterbringungskosten ausgehend von monatlichen Mietkosten in Höhe von 340,00 EUR zu gewähren, vermag der Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu beurteilen.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. §§ 79 Abs. 1 Nr. 3, 82 Nr. 1 SGB III können für die Unterbringung je Kalendermonat höchstens 340,00 EUR gewährt werden, wenn im Rahmen der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme eine auswärtige Unterbringung erforderlich ist. Dass letzteres der Fall ist, ist offensichtlich und zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Soweit sie sich über die Höhe der dem Antragsteller zustehenden Leistungen nicht einig sind, vermag der Senat der Auffassung des Antragsgegners, dass eine Miethöhe von 340,00 EUR nicht glaubhaft gemacht sei, nicht zu folgen. Der Antragsteller hat bereits mit seinem Antrag vom Oktober 2006 dargelegt, wie die Räume in der angemieteten Wohnung verteilt worden sind, dass danach eigentlich ein Mietanteil von knapp 400,00 EUR auf ihn entfiele, dieser aber auf 340,00 EUR begrenzt sei. Über eben diesen Betrag hat er Belege der Hausverwaltung vorgelegt. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat es nicht nachzuvollziehen, warum der Antragsgegner die Belege als reine Gefälligkeitsbescheinigungen ansehen will, zumal seitens der Hausverwaltung keinerlei Veranlassung bestünde, diese auszustellen. Ebenso wenig kann er der vom Sozialgericht vorgenommenen Aufteilung der Miete nach Kopfanteilen folgen, zumal diese bei einer Miete von 1.200,00 EUR und fünf Personen nicht zu einem Mietanteil von 220,00 EUR führte. Es ist offensichtlich, dass in einer Wohnung, die von einer aus fünf Personen bestehenden Wohngemeinschaft genutzt wird, kaum alle Bewohner einen genau gleich großen ihnen zur Verfügung stehenden Wohnraum haben werden, sondern eine – wie auch immer geartete - Aufteilung zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller tatsächlich einen Mietanteil in Höhe von monatlich 340,00 EUR trägt.

Indes heißt dies nicht zwingend, dass ihm auch in Höhe von 340,00 EUR Leistungen für auswärtige Unterbringung bewilligt werden müssen. Denn bei den ihm nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. §§ 79 Abs. 1 Nr. 3, 82 Nr. 1 SGB III gewährten Leistungen handelt es sich um Ermessensleistungen, wobei sich das Ermessen sowohl auf die Frage erstreckt, ob eine bestimmte Leistung überhaupt erbracht wird, als auch auf den Umfang der Leistungen (vgl. Schumacher in Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand 01.03.2007, § 16 SGB II Rn. 27; Niewald in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 16 Rn. 7). Eine entsprechende Ermessensentscheidung hat der Antragsgegner bisher nicht vorgenommen, kann dies jedoch im noch anhängigen Widerspruchsverfahren nachholen. Dabei könnte in die Entscheidung einfließen, ob die Mitbewohner des Antragstellers sich ebenfalls in der Ausbildung befinden, ggfs. ob auch ihre Teilnahme an der Maßnahme mit öffentlichen Geldern gefördert wird, ob es sich bei der angemieteten Wohnung um eine handelt, die den zum SGB II entwickelten Maßstäben für angemessenen Wohnraum entspricht, und wie es konkret dazu gekommen ist, dass gerade der Antragsteller als Hilfebedürftiger das offenbar größte Zimmer der Wohnung übernommen hat. Da dem Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine diesbezügliche Aufklärung nicht möglich ist und er insbesondere auch nicht das Ermessen der Behörde ersetzen kann, war vorliegend anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese musste für die Zeit ab dem 01. Januar 2007 zugunsten des Antragstellers getroffen werden. Zwar würde die begehrte Auszahlung höherer Unterbringungskosten als Weiterbildungskosten nachträglich erfolgen, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass dem Antragsteller diese Leistungen tatsächlich zustehen. Vorliegend wäre dann jedoch der – nach Auffassung des Senats aktuell bestehende - Bedarf des Antragstellers für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Höhe von monatlich 100,00 EUR nicht gedeckt. Dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung dar, zumal der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er entsteht ("Gegenwärtigkeitsprinzip"). Da nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller in der Lage wäre, die Mittel zumindest vorübergehend anderweitig aufzubringen, wären die Folgen der ungerechtfertigten Leistungsversagung ungleich schwerwiegender als die der nicht gebotenen Gewährung. Insoweit erscheint der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig (Anordnungsgrund).

Indes können dem Antragsteller die höheren Unterbringungskosten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur für die Zeit ab dem 01. Januar 2007 zugesprochen werden, weil nur für diesen Zeitraum bei Eingang des Antrages bei Gericht am 26. Dezember 2006 noch ein Regelungsbedürfnis bestand. Bezogen auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht bereits in der Vergangenheit angefallenen Bedarfe kann hingegen kein eiliges Regelungsbedürfnis (mehr) bestehen, weil dem Antragsteller durch die Versagung der Leistungen für die Vergangenheit keine wesentlichen Nachteile mehr erwachsen können, die sich durch den Erlass der auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Denn der Antragsteller hat in der Zeit vor Antragstellung bei Gericht die anfallenden höheren Unterbringungskosten aus eigenen oder fremden Mitteln gedeckt, sodass er hierfür auf die begehrten Leistungen nicht mehr angewiesen ist. Für die Wiederherstellung dazu möglicherweise aufgewandten eigenen Vermögens kann die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen, weil die damit verbundenen Nachteile bereits eingetreten sind und deshalb nicht mehr abgewendet werden können, was Voraussetzung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b SGG ist. Dies gilt gleichermaßen, soweit der Antragsteller Schulden eingegangen sein sollte. Dass hingegen bei ihm Mietschulden in einem Umfang aufgelaufen sein könnten, die eine Kündigung des Mietverhältnisses und eine Wohnungsräumung als unmittelbar bevorstehend erwarten ließen, ist nicht ersichtlich. Die dem Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht entstandenen Nachteile können deshalb nur im Rahmen eines eventuellen Hauptsacheverfahrens beseitigt werden. Dies hat auch für die auf den Monat Dezember 2006 entfallenden Unterbringungskosten zu gelten, da die Miete für diesen Monat zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits zu zahlen gewesen war.

Soweit der Antragsteller monatliche Verpflegungskosten in Höhe von 182,00 EUR geltend macht, hat das Sozialgericht Berlin hingegen zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren insoweit ein Anspruch zugesprochen wird. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. §§ 79 Abs. 1 Nr. 3, 82 Nr. 2 SGB III können im Rahmen der Weiterbildungskosten Verpflegungskosten erbracht werden, wenn eine auswärtige Unterbringung erforderlich ist. Soweit der Antragsgegner es – trotz der unstreitig erforderlichen auswärtigen Unterbringung – im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens abgelehnt hat, Verpflegungskosten zu gewähren, ist dies – jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - nicht zu beanstanden. Dass dem Antragsteller – über die alltäglichen, jedem Menschen entstehenden Verpflegungskosten hinaus – durch die Teilnahme an der Weiterbildung zusätzliche Verpflegungskosten entstehen würden, vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller behauptet, aufgrund der Teilnahme an der Maßnahme seine Mittagsmahlzeiten aushäusig einnehmen zu müssen, bedeutet dies nicht, dass zusätzliche Kosten entstehen. Es ist dem Antragsteller, der sich nicht vorübergehend in einem Hotel aufhält, sondern während der Teilnahme an der praktischen Unterweisung und dem Praktikum über fast anderthalb Jahre hinweg in einer fest angemieteten Wohnung lebt, durchaus zuzumuten, sich – ebenso wie zahlreiche andere Arbeitnehmer und Umschüler auch – zu Hause einen Imbiss vorzubereiten und diesen an seinem konkreten Einsatzort zu sich zu nehmen. Die Begründung eines erhöhten Verpflegungsbedarfes mit den im Vergleich zu B in D höheren Lebenshaltungskosten geht schließlich offensichtlich fehl. Das SGB II sieht in seinem § 20 Abs. 2 Satz 1 einen bundesweit einheitlichen Regelsatz vor, mit dem der Lebensunterhalt, abgesehen von Unterkunftskosten, zu sichern ist. Etwaige regional bedingte Abweichungen werden insoweit nicht berücksichtigt. Dem Antragsteller stünde daher, auch wenn er seinen ersten Wohnsitz in D hätte, kein höherer Leistungssatz zu als ihm aktuell durch den Bescheid vom 30. Mai 2007 bis zum Jahresende gewährt wurde. Diese Regelung kann nicht dadurch umgangen werden, dass unter Hinweis auf ein in D angeblich höheres Preisniveau nunmehr zusätzliche Verpflegungskosten zugesprochen werden. Auch kommt eine Leistungsgewährung für die Zeit ab dem 01. Januar 2008 nicht in Betracht. Es besteht keinerlei Anlass zur Annahme, dass dem Antragsteller dann keine Leistungen zur Grundsicherung mehr gewährt werden sollten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG. Die vorgenommene Quotelung basiert auf dem Gedanken, dass der Antragsteller monatlich knapp 250,00 EUR zusätzliche Leistungen begehrt hat, ihm davon aber nur 100,00 EUR, und auch diese nicht für den gesamten erstrebten Zeitraum, zugesprochen wurden.

Sein Antrag, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm seine Verfahrensbevollmächtigte beizuordnen, ist abzulehnen. Soweit er die Gewährung von Verpflegungskosten begehrt hat, hatte die Sache im Beschwerdeverfahren von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung). Im Übrigen ist die Bewilligung abzulehnen, da der Antragsteller aufgrund der Entscheidung über die Kostenerstattung im vorliegenden – unanfechtbaren – Beschluss bzgl. des Verfahrensteils, für den seine Beschwerde hinreichende Erfolgsaussicht hatte, einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner hat. Es besteht insoweit kein Bedürfnis mehr an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. schon LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.02.2006 – L 14 B 1307/05 AS ER -, dokumentiert unter sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2007 – L 28 B 676/07 AS ER und L 28 B 843/07 AS PKH -, zitiert nach juris, Rn. 12; BVerfG, Urteil vom 14.12.1982 – 2 BvR 434/82 – zitiert nach juris, Rn. 22; sowie Beschluss vom 05.12.2001 – 2 BvR 527/99, 2 u.a. -, zitiert nach juris, Rn. 49).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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