Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 771/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 832/07 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006, mit dem die Berufung nicht ausdrücklich zugelassen worden ist, ist kraft Gesetzes unzulässig (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2007, L 5 AS 210/07).
Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG vor.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Das wäre nur dann der Fall, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen würde, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Daran fehlt es im vorliegenden Streit, die Rechtslage ist vielmehr eindeutig. Nachvollziehbar und überzeugend hat das Sozialgericht im Urteil vom 19. Dezember 2006 ausgeführt, dass der Kläger zu 2. erst ab dem 22. November 2005 einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II hatte. Dabei hat es insbesondere die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zutreffend gehandhabt und betont, dass dem Kläger zu 2., der mit einem Visum der deutschen Auslandsvertretung eingereist war, im Zeitraum vom 17. Oktober 2005 bis 21. November 2005 die Aufnahme einer Beschäftigung weder erlaubt war noch hätte erlaubt werden können. Erst auf den Antrag vom 22. November 2005 wurde die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG erteilt, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt § 28 Abs. 5 AufenthG greifen konnte, wonach die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 Bezug. Dass eine unbestimmte Menge weiterer Antragsteller vor demselben Problem stehen wie die Kläger (was dieser behauptet), macht den Rechtsstreit noch nicht "grundsätzlich" im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, denn eine "klärungsbedürftige" Rechtsfrage ist angesichts der Eindeutigkeit des einfachen Rechts nicht ersichtlich.
Eine Abweichung der Entscheidung des Sozialgerichts von einer höherinstanzlichen Entscheidung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) wird von den Klägern nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen könnte (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), ist ebenso wenig gegeben. Ein solcher Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt der Entscheidung, sondern betrifft das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zu seiner Entscheidung (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 32 zu § 144). Dass das Sozialgericht im Urteil vom 19. Dezember 2006 Abstand nahm von seinem rechtlichen Hinweis vom 21. April 2006, ist nicht zu beanstanden, denn dem rechtlichen Hinweis war nicht zu entnehmen, das das Gericht sich in Bezug auf die Bewertung der aufgeworfenen Rechtsfragen etwa schon abschließend festgelegt hätte, zumal die Beteiligten sich nach dem rechtlichen Hinweis noch ausführlich schriftsätzlich zu den maßgeblichen Rechtsfragen ausgetauscht hatten. Für eine Überraschungsentscheidung ist damit nichts ersichtlich.
Die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist auch nicht geboten, weil das Sozialgericht die Beteiligten offensichtlich nicht ausdrücklich darüber informierte, die Ausländerakte des Klägers zu 2. beigezogen zu haben. Hierin mag zwar ein Verfahrensfehler zu sehen sein, denn wenn Beiakten herangezogen und verwertet werden, ohne dass die Beteiligten davon wissen und dazu Stellung nehmen können, ist in der Regel der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) verletzt (vgl. Keller in Meyer Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 9 a zu § 62). Der Verfahrensmangel allein führt jedoch nicht zur Zulassung der Berufung, denn es ist nicht zu erkennen, inwieweit die Entscheidung des Sozialgerichts gerade auf diesem Mangel beruhen sollte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat bzw. dass das Sozialgericht bei Wahrung des rechtlichen Gehörs zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 35, 35 a zu § 144, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Es hätte den Klägern oblegen vorzutragen, welches Vorbringen durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs verhindert worden ist und inwieweit dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Keller in Meyer Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 11 a zu § 62). Die Kläger rügen jedoch nur, ihnen sei "die Möglichkeit genommen, ebenfalls die Akte einzusehen und ggf. zum Akteninhalt noch vorzutragen". Für die Zulassung der Berufung ist diese Begründung nicht ausreichend, denn sie lässt offen, warum das Urteil des Sozialgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen sollte. Im Übrigen ist auch kaum denkbar, inwieweit die Kläger sich noch entscheidend zum Inhalt der Ausländerakte hätten äußern sollen, denn das Sozialgericht entnahm ihr lediglich das Datum der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG (22. November 2005), das die Kläger auch nicht bestreiten.
Nach alledem war auch keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus § 177 SGG.
Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006, mit dem die Berufung nicht ausdrücklich zugelassen worden ist, ist kraft Gesetzes unzulässig (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2007, L 5 AS 210/07).
Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG vor.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Das wäre nur dann der Fall, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen würde, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Daran fehlt es im vorliegenden Streit, die Rechtslage ist vielmehr eindeutig. Nachvollziehbar und überzeugend hat das Sozialgericht im Urteil vom 19. Dezember 2006 ausgeführt, dass der Kläger zu 2. erst ab dem 22. November 2005 einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II hatte. Dabei hat es insbesondere die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zutreffend gehandhabt und betont, dass dem Kläger zu 2., der mit einem Visum der deutschen Auslandsvertretung eingereist war, im Zeitraum vom 17. Oktober 2005 bis 21. November 2005 die Aufnahme einer Beschäftigung weder erlaubt war noch hätte erlaubt werden können. Erst auf den Antrag vom 22. November 2005 wurde die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG erteilt, so dass auch erst ab diesem Zeitpunkt § 28 Abs. 5 AufenthG greifen konnte, wonach die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 Bezug. Dass eine unbestimmte Menge weiterer Antragsteller vor demselben Problem stehen wie die Kläger (was dieser behauptet), macht den Rechtsstreit noch nicht "grundsätzlich" im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, denn eine "klärungsbedürftige" Rechtsfrage ist angesichts der Eindeutigkeit des einfachen Rechts nicht ersichtlich.
Eine Abweichung der Entscheidung des Sozialgerichts von einer höherinstanzlichen Entscheidung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) wird von den Klägern nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen könnte (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), ist ebenso wenig gegeben. Ein solcher Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt der Entscheidung, sondern betrifft das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zu seiner Entscheidung (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 32 zu § 144). Dass das Sozialgericht im Urteil vom 19. Dezember 2006 Abstand nahm von seinem rechtlichen Hinweis vom 21. April 2006, ist nicht zu beanstanden, denn dem rechtlichen Hinweis war nicht zu entnehmen, das das Gericht sich in Bezug auf die Bewertung der aufgeworfenen Rechtsfragen etwa schon abschließend festgelegt hätte, zumal die Beteiligten sich nach dem rechtlichen Hinweis noch ausführlich schriftsätzlich zu den maßgeblichen Rechtsfragen ausgetauscht hatten. Für eine Überraschungsentscheidung ist damit nichts ersichtlich.
Die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist auch nicht geboten, weil das Sozialgericht die Beteiligten offensichtlich nicht ausdrücklich darüber informierte, die Ausländerakte des Klägers zu 2. beigezogen zu haben. Hierin mag zwar ein Verfahrensfehler zu sehen sein, denn wenn Beiakten herangezogen und verwertet werden, ohne dass die Beteiligten davon wissen und dazu Stellung nehmen können, ist in der Regel der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) verletzt (vgl. Keller in Meyer Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 9 a zu § 62). Der Verfahrensmangel allein führt jedoch nicht zur Zulassung der Berufung, denn es ist nicht zu erkennen, inwieweit die Entscheidung des Sozialgerichts gerade auf diesem Mangel beruhen sollte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat bzw. dass das Sozialgericht bei Wahrung des rechtlichen Gehörs zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 35, 35 a zu § 144, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Es hätte den Klägern oblegen vorzutragen, welches Vorbringen durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs verhindert worden ist und inwieweit dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Keller in Meyer Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 11 a zu § 62). Die Kläger rügen jedoch nur, ihnen sei "die Möglichkeit genommen, ebenfalls die Akte einzusehen und ggf. zum Akteninhalt noch vorzutragen". Für die Zulassung der Berufung ist diese Begründung nicht ausreichend, denn sie lässt offen, warum das Urteil des Sozialgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen sollte. Im Übrigen ist auch kaum denkbar, inwieweit die Kläger sich noch entscheidend zum Inhalt der Ausländerakte hätten äußern sollen, denn das Sozialgericht entnahm ihr lediglich das Datum der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG (22. November 2005), das die Kläger auch nicht bestreiten.
Nach alledem war auch keine Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus § 177 SGG.
Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved