Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 2180/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 973/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Mai 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Potsdam hat seinen am 12. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen Antrag, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) unter Ansatz von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 322,11 EUR anstatt von nur 257,25 EUR zu gewähren, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Ob hier ein Anordnungsanspruch besteht, vermag der Senat angesichts der erforderlichen Ermittlungen zu den angemessenen Wohnkosten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu entscheiden. Dies kann jedoch auch dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt einen Anordnungsgrund in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht. Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist hier bisher unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen der Beteiligten nicht der Fall. Dass sich der Antragsteller derzeit in einer existenziellen Notlage befinden würde und ihm gravierende, irreparable Schäden drohen würden, wenn er mit seinem Begehren auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird, vermag der Senat nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass schon im Hinblick auf die Regelung des § 31 Abs. 1 SGB II, nach der unter bestimmten Voraussetzungen eine Absenkung des Regelsatzes um 30 % möglich ist, ohne dass den Betroffenen ergänzend Sachleistungen zu gewähren sind, allgemein fraglich ist, ob bei einer monatlich streitigen Forderung in Höhe von weniger als 100,00 EUR ein Bedürfnis an einer Eilentscheidung bestehen kann, hält der Senat es jedenfalls vorliegend nach Aktenlage auch nicht für ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller keine genügenden finanziellen Mittel hat, um seinen gegenwärtigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Denn nach Aktenlage verfügte er am 13. Januar 2006 bei der D I-T über ein Wertpapierdepot, das seinerzeit einen Wert von 2.202,93 EUR hatte. Dass dieses Guthaben inzwischen aufgebraucht oder nicht verfügbar sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch dass es unter dem Freibetrag liegt, der dem Antragsteller gemäß § 12 Abs. 2 SGB II zusteht, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dem Antragsteller drohen bei Verweis auf eine vorrangige Verwertung des Schonvermögens keine gravierenden, durch das Hauptsacheverfahren nicht zu korrigierenden Nachteile. Denn sollte sich in der Hauptsache herausstellen, dass tatsächlich ein Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II unter Ansatz höherer Kosten der Unterkunft besteht, wäre ihm dieser Betrag rückwirkend zu gewähren. Dass durch eine vorübergehende unwirtschaftliche Verwertung unzumutbare Verluste entstehen könnten, ist weder ersichtlich noch dargetan.
Vor diesem Hintergrund haben die Interessen des Antragstellers gegenüber dem von der Antragsgegnerin zu beachtenden Interesse der Allgemeinheit, keine aus steuerlichen Mitteln zu befriedigenden Leistungen zu gewähren, die sich nachträglich als unberechtigt erweisen, zurückzutreten. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als ggf. die Durchsetzbarkeit eines Rückforderungsanspruchs angesichts der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers sehr ungewiss ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Mai 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Potsdam hat seinen am 12. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen Antrag, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) unter Ansatz von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 322,11 EUR anstatt von nur 257,25 EUR zu gewähren, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Ob hier ein Anordnungsanspruch besteht, vermag der Senat angesichts der erforderlichen Ermittlungen zu den angemessenen Wohnkosten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu entscheiden. Dies kann jedoch auch dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt einen Anordnungsgrund in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht. Eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist nur dann geboten, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles für den Betroffenen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies ist hier bisher unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen der Beteiligten nicht der Fall. Dass sich der Antragsteller derzeit in einer existenziellen Notlage befinden würde und ihm gravierende, irreparable Schäden drohen würden, wenn er mit seinem Begehren auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird, vermag der Senat nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass schon im Hinblick auf die Regelung des § 31 Abs. 1 SGB II, nach der unter bestimmten Voraussetzungen eine Absenkung des Regelsatzes um 30 % möglich ist, ohne dass den Betroffenen ergänzend Sachleistungen zu gewähren sind, allgemein fraglich ist, ob bei einer monatlich streitigen Forderung in Höhe von weniger als 100,00 EUR ein Bedürfnis an einer Eilentscheidung bestehen kann, hält der Senat es jedenfalls vorliegend nach Aktenlage auch nicht für ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller keine genügenden finanziellen Mittel hat, um seinen gegenwärtigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Denn nach Aktenlage verfügte er am 13. Januar 2006 bei der D I-T über ein Wertpapierdepot, das seinerzeit einen Wert von 2.202,93 EUR hatte. Dass dieses Guthaben inzwischen aufgebraucht oder nicht verfügbar sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch dass es unter dem Freibetrag liegt, der dem Antragsteller gemäß § 12 Abs. 2 SGB II zusteht, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dem Antragsteller drohen bei Verweis auf eine vorrangige Verwertung des Schonvermögens keine gravierenden, durch das Hauptsacheverfahren nicht zu korrigierenden Nachteile. Denn sollte sich in der Hauptsache herausstellen, dass tatsächlich ein Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II unter Ansatz höherer Kosten der Unterkunft besteht, wäre ihm dieser Betrag rückwirkend zu gewähren. Dass durch eine vorübergehende unwirtschaftliche Verwertung unzumutbare Verluste entstehen könnten, ist weder ersichtlich noch dargetan.
Vor diesem Hintergrund haben die Interessen des Antragstellers gegenüber dem von der Antragsgegnerin zu beachtenden Interesse der Allgemeinheit, keine aus steuerlichen Mitteln zu befriedigenden Leistungen zu gewähren, die sich nachträglich als unberechtigt erweisen, zurückzutreten. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als ggf. die Durchsetzbarkeit eines Rückforderungsanspruchs angesichts der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers sehr ungewiss ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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