Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 102/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anzeige der Richterin am Sozialgericht von einem Verhältnis, das ihre Ablehnung rechtfertigen könnte, wird für begründet erklärt.
Gründe:
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 48 Zivilprozessordnung (ZPO) hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht – hier der beschließende Senat (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGG) – auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber – wie hier – von einem Verhältnis Anzeige macht, dass seine Ablehnung rechtfertigen könnte.
Nach § 60 SGG i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Hier ist die anzeigende Richterin wegen der früheren Auseinandersetzungen mit der Klägerin zwar nicht von Amts wegen ausgeschlossen ( § 41 ZPO). Aus dem von ihr genannten Grund ist jedoch der Tatbestand der Besorgnis der Befangenheit erfüllt.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Nach dem von der Richterin in ihrer Anzeige vom 30. Mai 2007 beschriebenen Interessenkonflikt dürfen die Klägerin von ihrem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen, dass die – sich selbst für befangen haltende – Richterin nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die Klägerin hat sich dieser Sicht der Dinge im Rahmen der ihr gesetzten Äußerungsfrist zwar nicht ausdrücklich angeschlossen, aber auch nicht widersprochen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 48 Zivilprozessordnung (ZPO) hat das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht – hier der beschließende Senat (§ 60 Abs. 1 Satz 2 SGG) – auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber – wie hier – von einem Verhältnis Anzeige macht, dass seine Ablehnung rechtfertigen könnte.
Nach § 60 SGG i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Hier ist die anzeigende Richterin wegen der früheren Auseinandersetzungen mit der Klägerin zwar nicht von Amts wegen ausgeschlossen ( § 41 ZPO). Aus dem von ihr genannten Grund ist jedoch der Tatbestand der Besorgnis der Befangenheit erfüllt.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Nach dem von der Richterin in ihrer Anzeige vom 30. Mai 2007 beschriebenen Interessenkonflikt dürfen die Klägerin von ihrem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen, dass die – sich selbst für befangen haltende – Richterin nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die Klägerin hat sich dieser Sicht der Dinge im Rahmen der ihr gesetzten Äußerungsfrist zwar nicht ausdrücklich angeschlossen, aber auch nicht widersprochen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved