Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 28 AS 175/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 906/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 04. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ihnen höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu bewilligen und hierbei höhere Kosten für Unterkunft und Heizung anzuerkennen.
Die Antragsteller beziehen seit dem Jahr 2005 ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Sie bewohnen ein eigenen Angaben zufolge 112 m² großes Eigenheim, für dessen Errichtung im Jahr 2003 sie zwei Darlehen bei der AB AG in Höhe von insgesamt 205 000,00 EUR aufgenommen hatten. Die Darlehenszinsen betragen monatlich 1 059,16 EUR. Die weiteren Betriebskosten betragen monatlich 373,56 EUR, Heizkosten fallen an in Höhe von 126,90 EUR im Monat. Zur Tilgung des Darlehens ist eine Lebensversicherung abgeschlossen worden, deren Kosten nicht geltend gemacht werden.
Bis 31. Dezember 2006 übernahm der Antragsgegner die vollen tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft, forderte die Antragsteller jedoch wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 11. April 2006 und 01. September 2006, auf die Kosten der Unterkunft zu senken. Mit Bescheid vom 05. Januar 2007 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 556,73 EUR. Als angemessene Kosten der Unterkunft wurden hierbei vom Antragsgegner für die Antragsteller Kosten in Höhe von 578,00 EUR sowie für drei von der Antragstellerin zu 2) als Tagesmutter betreute Kinder in Höhe von zusätzlich 222,00 EUR (3x 74,00 EUR) anerkannt. Insgesamt wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 800,00 EUR als angemessen berücksichtigt.
Den hiergegen von den Antragstellern am 16. Januar 2007 eingelegten Widerspruch, mit dem diese geltend machten, dass der Antragsgegner bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung zu Unrecht nur den Aufwand für eine entsprechende Mietwohnung zugrunde gelegt habe und dass eine Beschränkung auf die angemessenen Kosten sowie die Kürzung der Heizkosten um 18 % nach den Verwaltungsrichtlinien des Antragsgegners bei einem Eigenheim wegen der Vermögensanrechnungsvorschriften des SGB II unzulässig sei, wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2007 zurück. Hiergegen haben die Antragsteller am 05. März 2007 unter dem Aktenzeichen S 28 AS 831/07 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben.
Mit Änderungsbescheiden vom 22. März 2007 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern wegen einer Neuberechnung des Einkommens für den Monat Januar 2007 640,76 EUR und für die Monate April bis Juni 2007 monatlich 443,34 EUR ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Hierbei berücksichtigte er weiterhin jeweils 800,00 EUR als anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung.
Am 17. Januar 2007 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, die Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung von tatsächlich 1 558,72 EUR auf die angemessenen Kosten einer Mietwohnung in F in Höhe von 578,00 EUR sei unzulässig, weil Eigenheime nicht mit Mietwohnungen in Vergleich gesetzt werden könnten. Bei der Ermittlung der angemessenen Kosten müssten nur Einfamilienhäuser miteinander verglichen werden. Auch die Berechnung der Heizkosten nach den vom Antragsgegner verwendeten Richtlinien sei nicht nachvollziehbar. Der Ansatz von 80,00 EUR zur Beheizung eines Hauses, wobei sie tatsächlich schon 126,00 EUR Kostenvorauszahlungen hätten, sei fragwürdig. Sie seien auch nicht hinreichend auf die im Januar 2007 erfolgte Kürzung vorbereitet worden. Im Übrigen würden sie als Familie gegenüber Alleinstehenden schon durch die Ermittlung des Bedarfs durch die Absenkung der Regelsätze benachteiligt und dürfte das Kindergeld nicht als Einkommen angerechnet werden. Ferner sei eine Beschränkung auf die angemessenen Kosten im Falle von Eigenheimen wegen der Vermögensanrechnungsvorschriften des SGB II nicht möglich. Wenn ein im Eigentum stehendes Einfamilienhaus eines Leistungsberechtigten nicht als zu verwertendes Vermögen angesehen werde, müssten zugleich die tatsächlichen Heiz- und Unterkunftskosten übernommen werden, da ansonsten über die Vorschriften des § 22 SGB II die Verwertung des Eigenheimes erzwungen werde.
Das Sozialgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 10. Mai 2007 den Antragsgegner vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragstellern weitere 607,00 EUR monatlich an Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren, und den Antrag im Übrigen abgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser ausgeführt hat, dass sich bei 102 m² Größe des Eigenheimes und Schuldzinsen in Höhe von 1 059,16 EUR eine Nettokaltmiete von 10,38 EUR pro m² ergebe, was in erheblicher Weise unangemessen sei, und mit einem Ausdruck des Immobilien Scout24 vom 30. Mai 2007 dargelegt hat, dass anderweitiger Wohnraum, der für die Antragsteller auch angemessen sei, in der Stadt F vorhanden sei, hat das Sozialgericht Potsdam mit Abhilfebeschluss vom 04. Juni 2007 den Beschluss des Gerichts vom 10. Mai 2007 aufgehoben und den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.
Gegen diesen ihnen am 07. Juni 2007 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 10. Juni 2007 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren unter Vertiefung ihres Vorbringens vor dem Sozialgericht weiterverfolgen und erneut Prozesskostenhilfe beantragen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und mit Beschluss vom 13. Juni 2007 den Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgewiesen.
Die Antragsteller halten die vom SG Potsdam mit Beschluss vom 10. Mai 2007 getroffene Entscheidung für zutreffend und rügen ferner die Art der Berechnung durch den Antragsgegner. Würde das Einkommen der Antragsteller zu 1) und 2) von zusammen 1 500,00 EUR von den Hauskosten von 1 793,98 EUR (warm) abgezogen werden, verblieben restliche Hauskosten lediglich in Höhe von 293,98 EUR. Dies geteilt durch die Wohnfläche von 112 m² ergäbe einen m² Preis von 2,62 EUR. Die Antragsteller nehmen ferner Bezug auf eine Reihe von Sozialgerichts-Urteilen, aus denen hervorgehe, dass eine Beschränkung auf die angemessenen Kosten im Falle von Eigenheimen wegen der Vermögensanrechnungsvorschriften des SGB II nicht möglich sei. Im Übrigen sei die Antragstellerin zu 2) erst durch den Antragsgegner zur Tagesmutter geschult worden. Durch die Kürzung der Kosten der Unterkunft drohe ihnen nunmehr Obdachlosigkeit, so dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Arbeit als Tagesmutter nicht mehr gegeben seien. Es müsse aber gelten, dass ein Eigenheim, sofern daraus oder hiermit Einkommen erzielt werde, schutzwürdig sei. Im Übrigen ergäbe sich bei Eintritt der Obdachlosigkeit und dem dann zu befürchtenden Auseinanderbrechen der Familie eine erheblich höhere Belastung des Antragsgegners für dann drei Bedarfsgemeinschaften.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 04. Juni 2007 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache, Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlich entstehender Höhe zumindest jedoch wie mit Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 10. Mai 2007 tenoriert, weitere 607,00 EUR monatlich an Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren, sowie ihnen für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts vom 04. Juni 2007 aus den Gründen seiner Beschwerdeschrift gegen den Beschluss vom 10. Mai 2007 für zutreffend und hat eine Ablichtung der KdU Richtlinie des Landkreises Havelland sowie ein Schreiben des Landkreises Havelland vom 30. Mai 2007 zur Ermittlung der Tabellenwerte in den KdU Richtlinien zur Akte gereicht, wegen deren Inhalt auf Bl. 121 ff. der Gerichtsakte - GA - Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Bl. 447 bis 818 [2 Bände]) verwiesen.
II.
Die nach §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgewiesen.
Zunächst ist jedoch klarzustellen, dass Antragsteller des vorliegenden Rechtsstreits sowohl die Antragsteller zu 1) und 2) als auch deren Töchter, die Antragstellerinnen zu 3) und 4), sind. Die Antragsteller haben mit ihrer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft begehrt. Dies hätte bereits das Sozialgericht klarstellen und durch eine Rubrumsberichtigung einführen müssen. Das SGB II kennt jedoch keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstellt; Anspruchsinhaber sind vielmehr grundsätzlich jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 SGB II). Einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können deshalb nicht mit einer eigenen Klage bzw. einem Antrag die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen (BSG, Urteil vom 07. November 2006 B 7 b AS 18/06 R juris). Aufgrund dessen kann es in diesem Rechtsstreit nicht nur darum gehen, ob den Antragstellern zu 1) und 2) Leistungen zustehen, vielmehr begehren auch die Kinder als Antragsteller eigene Leistungen nach dem SGB II. Dieses Ziel lässt sich durch einen Antrag der Antragsteller zu 1) und 2) allein nicht erreichen. Unter diesem Gesichtspunkt ist was allerdings für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen kann schon die Zustellung der Bescheide allein an den Antragsteller zu 1) zweifelhaft. Der Antragsgegner wollte mit den angegriffenen Bescheiden wohl auch die Leistungsgewährung gegenüber den nach § 38 SGB II durch den Antragsteller zu 1) vertretenen übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft regeln. Dies kann jedoch dahinstehen, da der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend auszulegen ist, dass er sowohl von den Antragstellern zu 1) und 2) als auch von den Antragstellerinnen zu 3) und 4) gestellt worden ist. Die nur schwer verständliche gesetzliche Regelung der Bedarfsgemeinschaft führt nicht nur bei den Hilfebedürftigen, sondern auch bei der Verwaltung zu Irritationen, denen zumindest für eine Übergangszeit (Antragstellung bis 30. Juni 2007) durch großzügige Auslegung von Anträgen, sei es im Verwaltungs-, sei es im Gerichtsverfahren Rechnung getragen werden muss (BSG, a. a. O.).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat jedoch keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO ).
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf die begehrte Gewährung weiterer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Anerkennung ihrer vollen tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht glaubhaft gemacht.
Die Berücksichtigung von lediglich 800,00 EUR als angemessener Kosten der Unterkunft durch den Antragsgegner ist nicht zu beanstanden. Auch bei Eigenheimbewohnern sind bei der Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger die konkreten Bedingungen des örtlichen Mietwohnungsmarktes ausschlaggebend (BSG, Urteil vom 07. November 2006 B 7 b AS 2/05 R - Juris). Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes kann bei der Prüfung der Übernahme der Unterkunftskosten von Mietern einerseits und Haus- bzw. Wohnungseigentümern andererseits, etwa im Hinblick auf die Höhe der Kaltmiete einerseits und der Darlehenskosten andererseits, sowie in Bezug auf Heizungs- und sonstige Nebenkosten kein Unterschied gemacht werden. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bei § 22 Abs. 1 SGB II ist eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht zu rechtfertigen. Der Antragsgegner hat danach zu Recht auf die Angemessenheit der Kosten von der Größe nach angemessenen Mietwohnungen abgestellt. Die von ihm hierbei zugrunde gelegten Richtlinien des Landkreises Havelland sind nicht zu beanstanden. Nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben des Landrats Dez. II/Sozialamt vom 30. Mai 2007 erfolgt die Festlegung der Höchstgrenzen orientiert an den Tabellenwerten der Wohngeldtabelle nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt. Die Erhebungen zum Wohnungsmarkt resultieren danach aus Angaben, die die Wohnungsunternehmen mit umfangreichem Wohnungsbestand im Kreisgebiet der Kreisverwaltung zur Auswertung zur Verfügung stellen. Die Abfrage bei den Unternehmen erfolge in regelmäßigen Abständen. Abgestellt werde auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten. Bei den kalten Betriebs- und Heizkosten würden anhand der Jahresendabrechnung die Daten erhoben, die als durchschnittliche Kosten je m² Wohnfläche im Wohnungsbestand angefallen sind.
Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7 b AS 18/06 R, juris). Danach sind für die Feststellung des angemessenen Unterkunftsbedarfs die Kosten für eine Wohnung, "die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist" (BSG a. a. O.) zu ermitteln. Abzustellen ist dabei auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, welches sich in der Wohnungsmiete niederschlägt (Produkttheorie, BSG, a. a. O.). Nach den dem Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen eingeschränkten Ermittlungen sind die Erhebungen des Landkreises Havelland zur Bestimmung angemessener Mietkosten nicht zu beanstanden. Danach sind im Ergebnis für einen Vierpersonenhaushalt 578,00 EUR an Warmmiete anzuerkennen. Ob für die von der Antragstellerin zu 2) betreuten so genannten Tageskinder jeweils weitere 74,00 EUR monatlich anzuerkennen sind, kann der Senat offenlassen. Denn die nach den in der Mietregion der Stadt F maßgeblichen Vorschriften für die Antragsteller geltende Höchstgrenze an angemessenen Unterkunftskosten wird durch die vom Antragsgegner anerkannten Kosten von 800,00 EUR jedenfalls nicht unterschritten. Der Antragsgegner hat auch mit Vorlage seiner Internetrecherchen im vorliegenden Verfahren nachgewiesen, dass ausreichender Wohnraum in angemessener Größe und zu angemessenem Mietzins in F zur Verfügung steht.
Höhere Unterkunftskosten sind vom Antragsgegner auch nicht etwa im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II zu übernehmen. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist eine rein vermögensrechtliche Schutzvorschrift gegenüber einem Verwertungsbegehren des Grundsicherungsträgers (BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7 b AS 2/05 R, a. a. O.). Die Angemessenheitskontrolle im Rahmen dieser Vorschrift hat insoweit nicht das Ziel, eine Einstandspflicht des Grundsicherungsträgers für unverhältnismäßige Unterkunftskosten im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach § 22 SGB II zu begründen. Auch wenn das Eigenheim der Antragsteller mit einer Größe von 112 m² dem Verwertungsschutz unterliegt, bedeutet dies nicht, dass alle mit dem Haus verbundenen Kosten als Unterkunftskosten durch den Antragsgegner im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II auf unbestimmte Zeit zu berücksichtigen sind. Unangemessen hohe Unterkunftskosten, auch wenn sie zur Erhaltung des Wohnungseigentums dienen, müssen von dem Hilfeträger auf Dauer nicht finanziert werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2007 L 5 B 1101/06 AS ER , juris).
Der Vorschlag der Antragsteller, bei der Berechnung der zu gewährenden Leistungen zunächst ihr Einkommen von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft abzuziehen und lediglich den Differenzbetrag im Hinblick auf die Angemessenheit der Kosten zu überprüfen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Bei der Berechnung eines Bedarfs nach den Vorschriften des SGB II wird der anzuerkennende Bedarf, der sich aus den Regelleistungen nach § 20 SGB II und den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sowie ggf. bestehender Mehrbedarfe ergibt, dem zur Verfügung stehenden Einkommen und ggf. verwertbaren Vermögen gegenübergestellt. Verbleibt ein danach ungedeckter Bedarf, erfolgt in dieser Höhe die Leistung der Grundsicherung. Bei der von den Antragstellern vorgeschlagenen Berechnungsweise würden Leistungsempfänger mit unangemessenen Unterkunftskosten, die gleichzeitig ein Einkommen beziehen, im Übrigen unzulässig bevorteilt. Denn bei Verrechnung des Einkommens mit den Kosten der Unterkunft wäre bei der Bedarfsberechnung, in die nur die angemessenen Unterkunftskosten einzustellen sind, tatsächlich vorhandenes Einkommen nicht mehr bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Dass dies nicht im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ist, liegt auf der Hand.
Soweit die Antragsteller geltend machen, durch den Antragsgegner nicht ausreichend auf die Reduzierung der ihnen gewährten Kosten der Unterkunft vorbereitet worden zu sein, ist dies unzutreffend.
Zum einen sind die Antragsteller nach Aktenlage und dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners insgesamt dreimal auf ihre zu hohen Unterkunftskosten hingewiesen und aufgefordert worden, diese zu senken bzw. ihre Bemühungen zur Kostensenkung nachzuweisen. Zum anderen ist für den Lauf der sechsmonatigen Regelübergangsfrist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach Aufwendungen, die den angemessenen Umfang übersteigen, in der Regel "längstens" für sechs Monate zu übernehmen sind, eine ausdrückliche, formelle Kostensenkungsaufforderung nicht gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung (Berlit in LPK SGB II, Komm. 2007, § 22 Rdnr. 64). Aus dem aktenkundigen Schreiben der Antragsteller vom 20. Juli 2006 an den Antragsgegner bezüglich der Möglichkeit zur Reduzierung der Hauskosten ist im Übrigen ersichtlich, dass den Antragstellern spätestens mit Schreiben des Antragsgegners vom 11. April 2006 klar war, dass die tatsächlichen Kosten unangemessen zu hoch und daher zu senken waren.
Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen aus anderen Gründen höhere Leistungen zustehen. Die gestaffelte Höhe der Regelleistung für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft entspricht den gesetzlichen Regelungen in § 20 Abs. 2 bis 3) SGB II und § 28 SGB II (bezüglich der Antragstellerin zu 4). Die gerügte Einbeziehung des Kindergeldes als Einkommen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach das Kindergeld für minderjährige und unter 25 jährige Kinder als Einkommen des Kindes, für das es gezahlt wird, gilt. Sofern das Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts des betroffenen Kindes nicht benötigt wird, ist es ggf. anteilig als Einkommen der Eltern bzw. des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 07. November 2006, a. a. O.). Verfassungsrechtliche oder sonstige Bedenken gegen das Regelungskonzept des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, das zu wählen in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers lag, sind nicht erkennbar (vgl. BSG, Urteile v. 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - Rn. 25 und vom 23. November 2006 B 11 b AS 1/06 R Rn. 33, jeweils veröffentlicht in juris).
Im Hinblick auf den fehlenden Anordnungsanspruch bedurfte es keiner Entscheidung des Senats, ob ein Anordnungsgrund bereits deswegen nicht vorliegt, weil der streitgegenständliche Bewilligungszeitraum (01. Januar bis 30. Juni 2007) inzwischen verstrichen ist.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ihnen höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu bewilligen und hierbei höhere Kosten für Unterkunft und Heizung anzuerkennen.
Die Antragsteller beziehen seit dem Jahr 2005 ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Sie bewohnen ein eigenen Angaben zufolge 112 m² großes Eigenheim, für dessen Errichtung im Jahr 2003 sie zwei Darlehen bei der AB AG in Höhe von insgesamt 205 000,00 EUR aufgenommen hatten. Die Darlehenszinsen betragen monatlich 1 059,16 EUR. Die weiteren Betriebskosten betragen monatlich 373,56 EUR, Heizkosten fallen an in Höhe von 126,90 EUR im Monat. Zur Tilgung des Darlehens ist eine Lebensversicherung abgeschlossen worden, deren Kosten nicht geltend gemacht werden.
Bis 31. Dezember 2006 übernahm der Antragsgegner die vollen tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft, forderte die Antragsteller jedoch wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 11. April 2006 und 01. September 2006, auf die Kosten der Unterkunft zu senken. Mit Bescheid vom 05. Januar 2007 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 556,73 EUR. Als angemessene Kosten der Unterkunft wurden hierbei vom Antragsgegner für die Antragsteller Kosten in Höhe von 578,00 EUR sowie für drei von der Antragstellerin zu 2) als Tagesmutter betreute Kinder in Höhe von zusätzlich 222,00 EUR (3x 74,00 EUR) anerkannt. Insgesamt wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 800,00 EUR als angemessen berücksichtigt.
Den hiergegen von den Antragstellern am 16. Januar 2007 eingelegten Widerspruch, mit dem diese geltend machten, dass der Antragsgegner bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung zu Unrecht nur den Aufwand für eine entsprechende Mietwohnung zugrunde gelegt habe und dass eine Beschränkung auf die angemessenen Kosten sowie die Kürzung der Heizkosten um 18 % nach den Verwaltungsrichtlinien des Antragsgegners bei einem Eigenheim wegen der Vermögensanrechnungsvorschriften des SGB II unzulässig sei, wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2007 zurück. Hiergegen haben die Antragsteller am 05. März 2007 unter dem Aktenzeichen S 28 AS 831/07 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben.
Mit Änderungsbescheiden vom 22. März 2007 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern wegen einer Neuberechnung des Einkommens für den Monat Januar 2007 640,76 EUR und für die Monate April bis Juni 2007 monatlich 443,34 EUR ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Hierbei berücksichtigte er weiterhin jeweils 800,00 EUR als anerkannte monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung.
Am 17. Januar 2007 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Potsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, die Kürzung der Kosten für Unterkunft und Heizung von tatsächlich 1 558,72 EUR auf die angemessenen Kosten einer Mietwohnung in F in Höhe von 578,00 EUR sei unzulässig, weil Eigenheime nicht mit Mietwohnungen in Vergleich gesetzt werden könnten. Bei der Ermittlung der angemessenen Kosten müssten nur Einfamilienhäuser miteinander verglichen werden. Auch die Berechnung der Heizkosten nach den vom Antragsgegner verwendeten Richtlinien sei nicht nachvollziehbar. Der Ansatz von 80,00 EUR zur Beheizung eines Hauses, wobei sie tatsächlich schon 126,00 EUR Kostenvorauszahlungen hätten, sei fragwürdig. Sie seien auch nicht hinreichend auf die im Januar 2007 erfolgte Kürzung vorbereitet worden. Im Übrigen würden sie als Familie gegenüber Alleinstehenden schon durch die Ermittlung des Bedarfs durch die Absenkung der Regelsätze benachteiligt und dürfte das Kindergeld nicht als Einkommen angerechnet werden. Ferner sei eine Beschränkung auf die angemessenen Kosten im Falle von Eigenheimen wegen der Vermögensanrechnungsvorschriften des SGB II nicht möglich. Wenn ein im Eigentum stehendes Einfamilienhaus eines Leistungsberechtigten nicht als zu verwertendes Vermögen angesehen werde, müssten zugleich die tatsächlichen Heiz- und Unterkunftskosten übernommen werden, da ansonsten über die Vorschriften des § 22 SGB II die Verwertung des Eigenheimes erzwungen werde.
Das Sozialgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 10. Mai 2007 den Antragsgegner vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragstellern weitere 607,00 EUR monatlich an Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren, und den Antrag im Übrigen abgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser ausgeführt hat, dass sich bei 102 m² Größe des Eigenheimes und Schuldzinsen in Höhe von 1 059,16 EUR eine Nettokaltmiete von 10,38 EUR pro m² ergebe, was in erheblicher Weise unangemessen sei, und mit einem Ausdruck des Immobilien Scout24 vom 30. Mai 2007 dargelegt hat, dass anderweitiger Wohnraum, der für die Antragsteller auch angemessen sei, in der Stadt F vorhanden sei, hat das Sozialgericht Potsdam mit Abhilfebeschluss vom 04. Juni 2007 den Beschluss des Gerichts vom 10. Mai 2007 aufgehoben und den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.
Gegen diesen ihnen am 07. Juni 2007 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 10. Juni 2007 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Begehren unter Vertiefung ihres Vorbringens vor dem Sozialgericht weiterverfolgen und erneut Prozesskostenhilfe beantragen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und mit Beschluss vom 13. Juni 2007 den Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgewiesen.
Die Antragsteller halten die vom SG Potsdam mit Beschluss vom 10. Mai 2007 getroffene Entscheidung für zutreffend und rügen ferner die Art der Berechnung durch den Antragsgegner. Würde das Einkommen der Antragsteller zu 1) und 2) von zusammen 1 500,00 EUR von den Hauskosten von 1 793,98 EUR (warm) abgezogen werden, verblieben restliche Hauskosten lediglich in Höhe von 293,98 EUR. Dies geteilt durch die Wohnfläche von 112 m² ergäbe einen m² Preis von 2,62 EUR. Die Antragsteller nehmen ferner Bezug auf eine Reihe von Sozialgerichts-Urteilen, aus denen hervorgehe, dass eine Beschränkung auf die angemessenen Kosten im Falle von Eigenheimen wegen der Vermögensanrechnungsvorschriften des SGB II nicht möglich sei. Im Übrigen sei die Antragstellerin zu 2) erst durch den Antragsgegner zur Tagesmutter geschult worden. Durch die Kürzung der Kosten der Unterkunft drohe ihnen nunmehr Obdachlosigkeit, so dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Arbeit als Tagesmutter nicht mehr gegeben seien. Es müsse aber gelten, dass ein Eigenheim, sofern daraus oder hiermit Einkommen erzielt werde, schutzwürdig sei. Im Übrigen ergäbe sich bei Eintritt der Obdachlosigkeit und dem dann zu befürchtenden Auseinanderbrechen der Familie eine erheblich höhere Belastung des Antragsgegners für dann drei Bedarfsgemeinschaften.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 04. Juni 2007 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache, Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlich entstehender Höhe zumindest jedoch wie mit Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 10. Mai 2007 tenoriert, weitere 607,00 EUR monatlich an Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren, sowie ihnen für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts vom 04. Juni 2007 aus den Gründen seiner Beschwerdeschrift gegen den Beschluss vom 10. Mai 2007 für zutreffend und hat eine Ablichtung der KdU Richtlinie des Landkreises Havelland sowie ein Schreiben des Landkreises Havelland vom 30. Mai 2007 zur Ermittlung der Tabellenwerte in den KdU Richtlinien zur Akte gereicht, wegen deren Inhalt auf Bl. 121 ff. der Gerichtsakte - GA - Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Bl. 447 bis 818 [2 Bände]) verwiesen.
II.
Die nach §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgewiesen.
Zunächst ist jedoch klarzustellen, dass Antragsteller des vorliegenden Rechtsstreits sowohl die Antragsteller zu 1) und 2) als auch deren Töchter, die Antragstellerinnen zu 3) und 4), sind. Die Antragsteller haben mit ihrer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft begehrt. Dies hätte bereits das Sozialgericht klarstellen und durch eine Rubrumsberichtigung einführen müssen. Das SGB II kennt jedoch keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstellt; Anspruchsinhaber sind vielmehr grundsätzlich jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 SGB II). Einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können deshalb nicht mit einer eigenen Klage bzw. einem Antrag die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen (BSG, Urteil vom 07. November 2006 B 7 b AS 18/06 R juris). Aufgrund dessen kann es in diesem Rechtsstreit nicht nur darum gehen, ob den Antragstellern zu 1) und 2) Leistungen zustehen, vielmehr begehren auch die Kinder als Antragsteller eigene Leistungen nach dem SGB II. Dieses Ziel lässt sich durch einen Antrag der Antragsteller zu 1) und 2) allein nicht erreichen. Unter diesem Gesichtspunkt ist was allerdings für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen kann schon die Zustellung der Bescheide allein an den Antragsteller zu 1) zweifelhaft. Der Antragsgegner wollte mit den angegriffenen Bescheiden wohl auch die Leistungsgewährung gegenüber den nach § 38 SGB II durch den Antragsteller zu 1) vertretenen übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft regeln. Dies kann jedoch dahinstehen, da der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend auszulegen ist, dass er sowohl von den Antragstellern zu 1) und 2) als auch von den Antragstellerinnen zu 3) und 4) gestellt worden ist. Die nur schwer verständliche gesetzliche Regelung der Bedarfsgemeinschaft führt nicht nur bei den Hilfebedürftigen, sondern auch bei der Verwaltung zu Irritationen, denen zumindest für eine Übergangszeit (Antragstellung bis 30. Juni 2007) durch großzügige Auslegung von Anträgen, sei es im Verwaltungs-, sei es im Gerichtsverfahren Rechnung getragen werden muss (BSG, a. a. O.).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat jedoch keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO ).
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf die begehrte Gewährung weiterer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Anerkennung ihrer vollen tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht glaubhaft gemacht.
Die Berücksichtigung von lediglich 800,00 EUR als angemessener Kosten der Unterkunft durch den Antragsgegner ist nicht zu beanstanden. Auch bei Eigenheimbewohnern sind bei der Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger die konkreten Bedingungen des örtlichen Mietwohnungsmarktes ausschlaggebend (BSG, Urteil vom 07. November 2006 B 7 b AS 2/05 R - Juris). Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes kann bei der Prüfung der Übernahme der Unterkunftskosten von Mietern einerseits und Haus- bzw. Wohnungseigentümern andererseits, etwa im Hinblick auf die Höhe der Kaltmiete einerseits und der Darlehenskosten andererseits, sowie in Bezug auf Heizungs- und sonstige Nebenkosten kein Unterschied gemacht werden. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bei § 22 Abs. 1 SGB II ist eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht zu rechtfertigen. Der Antragsgegner hat danach zu Recht auf die Angemessenheit der Kosten von der Größe nach angemessenen Mietwohnungen abgestellt. Die von ihm hierbei zugrunde gelegten Richtlinien des Landkreises Havelland sind nicht zu beanstanden. Nach dem vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben des Landrats Dez. II/Sozialamt vom 30. Mai 2007 erfolgt die Festlegung der Höchstgrenzen orientiert an den Tabellenwerten der Wohngeldtabelle nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt. Die Erhebungen zum Wohnungsmarkt resultieren danach aus Angaben, die die Wohnungsunternehmen mit umfangreichem Wohnungsbestand im Kreisgebiet der Kreisverwaltung zur Auswertung zur Verfügung stellen. Die Abfrage bei den Unternehmen erfolge in regelmäßigen Abständen. Abgestellt werde auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten. Bei den kalten Betriebs- und Heizkosten würden anhand der Jahresendabrechnung die Daten erhoben, die als durchschnittliche Kosten je m² Wohnfläche im Wohnungsbestand angefallen sind.
Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7 b AS 18/06 R, juris). Danach sind für die Feststellung des angemessenen Unterkunftsbedarfs die Kosten für eine Wohnung, "die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist" (BSG a. a. O.) zu ermitteln. Abzustellen ist dabei auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, welches sich in der Wohnungsmiete niederschlägt (Produkttheorie, BSG, a. a. O.). Nach den dem Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen eingeschränkten Ermittlungen sind die Erhebungen des Landkreises Havelland zur Bestimmung angemessener Mietkosten nicht zu beanstanden. Danach sind im Ergebnis für einen Vierpersonenhaushalt 578,00 EUR an Warmmiete anzuerkennen. Ob für die von der Antragstellerin zu 2) betreuten so genannten Tageskinder jeweils weitere 74,00 EUR monatlich anzuerkennen sind, kann der Senat offenlassen. Denn die nach den in der Mietregion der Stadt F maßgeblichen Vorschriften für die Antragsteller geltende Höchstgrenze an angemessenen Unterkunftskosten wird durch die vom Antragsgegner anerkannten Kosten von 800,00 EUR jedenfalls nicht unterschritten. Der Antragsgegner hat auch mit Vorlage seiner Internetrecherchen im vorliegenden Verfahren nachgewiesen, dass ausreichender Wohnraum in angemessener Größe und zu angemessenem Mietzins in F zur Verfügung steht.
Höhere Unterkunftskosten sind vom Antragsgegner auch nicht etwa im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II zu übernehmen. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist eine rein vermögensrechtliche Schutzvorschrift gegenüber einem Verwertungsbegehren des Grundsicherungsträgers (BSG, Urteil vom 07. November 2006, B 7 b AS 2/05 R, a. a. O.). Die Angemessenheitskontrolle im Rahmen dieser Vorschrift hat insoweit nicht das Ziel, eine Einstandspflicht des Grundsicherungsträgers für unverhältnismäßige Unterkunftskosten im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach § 22 SGB II zu begründen. Auch wenn das Eigenheim der Antragsteller mit einer Größe von 112 m² dem Verwertungsschutz unterliegt, bedeutet dies nicht, dass alle mit dem Haus verbundenen Kosten als Unterkunftskosten durch den Antragsgegner im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II auf unbestimmte Zeit zu berücksichtigen sind. Unangemessen hohe Unterkunftskosten, auch wenn sie zur Erhaltung des Wohnungseigentums dienen, müssen von dem Hilfeträger auf Dauer nicht finanziert werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2007 L 5 B 1101/06 AS ER , juris).
Der Vorschlag der Antragsteller, bei der Berechnung der zu gewährenden Leistungen zunächst ihr Einkommen von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft abzuziehen und lediglich den Differenzbetrag im Hinblick auf die Angemessenheit der Kosten zu überprüfen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Bei der Berechnung eines Bedarfs nach den Vorschriften des SGB II wird der anzuerkennende Bedarf, der sich aus den Regelleistungen nach § 20 SGB II und den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sowie ggf. bestehender Mehrbedarfe ergibt, dem zur Verfügung stehenden Einkommen und ggf. verwertbaren Vermögen gegenübergestellt. Verbleibt ein danach ungedeckter Bedarf, erfolgt in dieser Höhe die Leistung der Grundsicherung. Bei der von den Antragstellern vorgeschlagenen Berechnungsweise würden Leistungsempfänger mit unangemessenen Unterkunftskosten, die gleichzeitig ein Einkommen beziehen, im Übrigen unzulässig bevorteilt. Denn bei Verrechnung des Einkommens mit den Kosten der Unterkunft wäre bei der Bedarfsberechnung, in die nur die angemessenen Unterkunftskosten einzustellen sind, tatsächlich vorhandenes Einkommen nicht mehr bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Dass dies nicht im Sinne der gesetzlichen Vorschriften ist, liegt auf der Hand.
Soweit die Antragsteller geltend machen, durch den Antragsgegner nicht ausreichend auf die Reduzierung der ihnen gewährten Kosten der Unterkunft vorbereitet worden zu sein, ist dies unzutreffend.
Zum einen sind die Antragsteller nach Aktenlage und dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners insgesamt dreimal auf ihre zu hohen Unterkunftskosten hingewiesen und aufgefordert worden, diese zu senken bzw. ihre Bemühungen zur Kostensenkung nachzuweisen. Zum anderen ist für den Lauf der sechsmonatigen Regelübergangsfrist des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach Aufwendungen, die den angemessenen Umfang übersteigen, in der Regel "längstens" für sechs Monate zu übernehmen sind, eine ausdrückliche, formelle Kostensenkungsaufforderung nicht gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung (Berlit in LPK SGB II, Komm. 2007, § 22 Rdnr. 64). Aus dem aktenkundigen Schreiben der Antragsteller vom 20. Juli 2006 an den Antragsgegner bezüglich der Möglichkeit zur Reduzierung der Hauskosten ist im Übrigen ersichtlich, dass den Antragstellern spätestens mit Schreiben des Antragsgegners vom 11. April 2006 klar war, dass die tatsächlichen Kosten unangemessen zu hoch und daher zu senken waren.
Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen aus anderen Gründen höhere Leistungen zustehen. Die gestaffelte Höhe der Regelleistung für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft entspricht den gesetzlichen Regelungen in § 20 Abs. 2 bis 3) SGB II und § 28 SGB II (bezüglich der Antragstellerin zu 4). Die gerügte Einbeziehung des Kindergeldes als Einkommen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach das Kindergeld für minderjährige und unter 25 jährige Kinder als Einkommen des Kindes, für das es gezahlt wird, gilt. Sofern das Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhalts des betroffenen Kindes nicht benötigt wird, ist es ggf. anteilig als Einkommen der Eltern bzw. des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 07. November 2006, a. a. O.). Verfassungsrechtliche oder sonstige Bedenken gegen das Regelungskonzept des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II, das zu wählen in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers lag, sind nicht erkennbar (vgl. BSG, Urteile v. 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - Rn. 25 und vom 23. November 2006 B 11 b AS 1/06 R Rn. 33, jeweils veröffentlicht in juris).
Im Hinblick auf den fehlenden Anordnungsanspruch bedurfte es keiner Entscheidung des Senats, ob ein Anordnungsgrund bereits deswegen nicht vorliegt, weil der streitgegenständliche Bewilligungszeitraum (01. Januar bis 30. Juni 2007) inzwischen verstrichen ist.
Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens war die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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