Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 B 30/07 SF RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Senat hat im Ausgangsverfahren der Beschwerdeführerin, einer Ärztin für Innere Medizin, durch Beschluss vom 22. September 2006 für die Erstattung eines Sachverständigengutachtens eine höhere Entschädigung nach dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG) zugesprochen als das Sozialgericht Berlin in der angefochtenen Entscheidung, u.a. unter Zuerkennung eines Zuschlages nach § 3 Abs. 3 ZSEG. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge, mit der der Rügende die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs rügt, weil er in seiner Eigenschaft als Bezirksrevisor beim Sozialgericht Berlin an dem Beschwerdeverfahren hätte beteiligt werden müssen. Dies ergebe sich aus der Bestimmung des § 7 Abs. 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 05. September 2003 - Just I BG - , nach der Berlin in allen Kostenfestsetzungsverfahren durch den Kostenfestsetzungsbeamten (Bezirksrevisor) vertreten werde. Da die rechtsgeschäftliche Vertretung Berlins gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) den Beamten- und Angestellten der in § 21 Nr. 2 AZG bezeichneten Senatsverwaltungen vorbehalten sei, hier der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin, könne die Bezirksrevisorin beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als Beamtin im Dienste des Landes Brandenburg das Land Berlin nicht vertreten. Ihm sei jedoch keine Möglichkeit zur Äußerung gegeben worden, sonst hätte er geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens der Zuschlag nicht zustehe, weil sie eine Rente beziehe.
Die nach § 178 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Rügende in seiner Eigenschaft als Bezirksrevisor beim Sozialgericht Berlin an dem zugrunde liegenden Festsetzungsverfahren mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht zu beteiligen war und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) nicht verletzt werden konnte.
Die von dem Rügenden bezeichneten Rechtsgrundlagen waren für die rechtsgeschäftliche Vertretung im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Berlin bis zum 30. Juni 2005 in vollem Umfange anwendbar. Dazu war in der Dienstanweisung des Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin vom 24. November 1978 geregelt, dass die Staatskasse in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Berlin von einem Beamten vertreten werde, der die Stellenbezeichnung "der Bezirksrevisor beim Landessozialgericht Berlin" führte. Diese Bezeichnung, die der Rügende in personam bis zum 30. Juni 2005 mit den entsprechenden Befugnissen führte, gibt es ebenso wenig mehr wie das bezeichnete Gericht. Nach der Errichtung des für beide Länder zuständigen Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zum 01. Juli 2005 müssen die Regelungen über die Vertretung Berlins vor einem (eigenständigen) Landessozialgericht Berlin als obsolet geworden angesehen werden. Wenn der Rügende nunmehr die Dienstbezeichnung "Der Bezirksrevisor beim Sozialgericht Berlin" führt, kann darin nur eine Beschränkung seines Aufgabenbereiches gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 AZG in dem Sinne gesehen werden, dass sein Aufgabenkreis auf dieses Gericht beschränkt worden ist, so dass eine Rechtsgrundlage für eine Beteiligung an bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängigen Verfahren, auch wenn es sich um Beschwerden gegen Entscheidungen des Sozialgerichts Berlin handelt, nicht ersichtlich ist.
Demgegenüber zeigt die Bezeichnung "Bezirksrevisorin beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg" nach der Auffassung des Senats den Umfang der Zuständigkeit; ihr kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass diese sich auf Rechtsmittel- bzw. – behelfsverfahren aus dem Land Brandenburg beschränkt. Die abweichende Auffassung des Rügenden wird weder vom Präsidenten des Landessozialgerichts (Schreiben an die Justizverwaltungen beider Länder vom 04. Dezember 2006) noch von der Berliner Justizverwaltung (Schreiben vom 06. Juni 2007 u.a. an den Präsidenten des Landessozialgerichts) geteilt. Eine neue Regelung anlässlich der Fusion der Fachobergerichte ist danach nur deshalb unterblieben, weil die bisherige Regelung nicht als problematisch erkannt wurde und Differenzen allein beim Landessozialgericht (nicht beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, bei dem dessen Präsident davon ausgeht, dass eine Vertretung auch in Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung eines Brandenburger Verwaltungsgerichts durch den Bezirksrevisor des Oberverwaltungsgerichts vorzunehmen ist) aufgetreten sind. Diese sollen nunmehr durch eine eindeutige Regelung – im Sinne einer einheitlichen Vertretung – beseitigt werden. Dies erscheint jedenfalls zur Klarstellung auch wünschenswert. Zur gegenwärtigen Vertretungsregelung ist in dem Schreiben der Berliner Justizverwaltung vom 06. Juni 2007 darauf hingewiesen worden, dass den gemeinsamen Fachobergerichten der Länder Berlin und Brandenburg in Artikel 9 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg durch beide Länder Aufgaben der Justizverwaltung übertragen werden können. Mit Artikel 7 des Staatsvertrages ("die Beamten, Angestellten und Arbeiter eines gemeinsamen Fachobergerichtes stehen im Dienst des Sitzlandes") werde lediglich das arbeitsrechtliche Dienstverhältnis der Beschäftigten des Landessozialgerichts geregelt, sie nähmen gleichwohl Aufgaben für beide Länder wahr. Dem Präsidenten des Landessozialgerichts sind dem entsprechend auch für den Bereich des Sozialgerichts Berlin die Befugnis zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) sowie zur Erteilung von Erlaubnissen zum mündlichen Verhandeln an Prozessagenten übertragen worden. Hierbei handelt es sich um Verwaltungsaufgaben mit Auswirkung auf beide Länder, die auch einen fiskalischen Aspekt haben. Es entspricht im Übrigen der richterlichen Tätigkeit, die sich in beiden Ländern auswirkt.
Es ist nicht zu erkennen, weshalb die Bezirksrevisorin beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht ebenso für Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Sozialgerichts Berlin in Kostensachen tätig sein könnte. Dies dürfte auch mit dem durch den Staatsvertrag verfolgten Zweck einer gemeinsamen Fachobergerichtsbarkeit mit entsprechenden Wirkungskreisen entsprechen. Dass die gegenwärtige Rechtslage jedenfalls nicht eindeutig ist, wie die beabsichtigten Änderungen zeigen, ist hier unerheblich. Maßgebend ist allein die Frage, ob der Bezirksrevisor des Sozialgerichts Berlin in den hier anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren (der Rügende hat in insgesamt 10 Beschwerdeverfahren der Ärztin Anhörungsrügen erhoben) nach geltender Rechtslage zu beteiligen war. Dies verneint der Senat.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Gründe:
Der Senat hat im Ausgangsverfahren der Beschwerdeführerin, einer Ärztin für Innere Medizin, durch Beschluss vom 22. September 2006 für die Erstattung eines Sachverständigengutachtens eine höhere Entschädigung nach dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG) zugesprochen als das Sozialgericht Berlin in der angefochtenen Entscheidung, u.a. unter Zuerkennung eines Zuschlages nach § 3 Abs. 3 ZSEG. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge, mit der der Rügende die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs rügt, weil er in seiner Eigenschaft als Bezirksrevisor beim Sozialgericht Berlin an dem Beschwerdeverfahren hätte beteiligt werden müssen. Dies ergebe sich aus der Bestimmung des § 7 Abs. 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 05. September 2003 - Just I BG - , nach der Berlin in allen Kostenfestsetzungsverfahren durch den Kostenfestsetzungsbeamten (Bezirksrevisor) vertreten werde. Da die rechtsgeschäftliche Vertretung Berlins gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) den Beamten- und Angestellten der in § 21 Nr. 2 AZG bezeichneten Senatsverwaltungen vorbehalten sei, hier der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin, könne die Bezirksrevisorin beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als Beamtin im Dienste des Landes Brandenburg das Land Berlin nicht vertreten. Ihm sei jedoch keine Möglichkeit zur Äußerung gegeben worden, sonst hätte er geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens der Zuschlag nicht zustehe, weil sie eine Rente beziehe.
Die nach § 178 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Rügende in seiner Eigenschaft als Bezirksrevisor beim Sozialgericht Berlin an dem zugrunde liegenden Festsetzungsverfahren mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht zu beteiligen war und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) nicht verletzt werden konnte.
Die von dem Rügenden bezeichneten Rechtsgrundlagen waren für die rechtsgeschäftliche Vertretung im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Berlin bis zum 30. Juni 2005 in vollem Umfange anwendbar. Dazu war in der Dienstanweisung des Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin vom 24. November 1978 geregelt, dass die Staatskasse in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Berlin von einem Beamten vertreten werde, der die Stellenbezeichnung "der Bezirksrevisor beim Landessozialgericht Berlin" führte. Diese Bezeichnung, die der Rügende in personam bis zum 30. Juni 2005 mit den entsprechenden Befugnissen führte, gibt es ebenso wenig mehr wie das bezeichnete Gericht. Nach der Errichtung des für beide Länder zuständigen Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zum 01. Juli 2005 müssen die Regelungen über die Vertretung Berlins vor einem (eigenständigen) Landessozialgericht Berlin als obsolet geworden angesehen werden. Wenn der Rügende nunmehr die Dienstbezeichnung "Der Bezirksrevisor beim Sozialgericht Berlin" führt, kann darin nur eine Beschränkung seines Aufgabenbereiches gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 AZG in dem Sinne gesehen werden, dass sein Aufgabenkreis auf dieses Gericht beschränkt worden ist, so dass eine Rechtsgrundlage für eine Beteiligung an bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg anhängigen Verfahren, auch wenn es sich um Beschwerden gegen Entscheidungen des Sozialgerichts Berlin handelt, nicht ersichtlich ist.
Demgegenüber zeigt die Bezeichnung "Bezirksrevisorin beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg" nach der Auffassung des Senats den Umfang der Zuständigkeit; ihr kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass diese sich auf Rechtsmittel- bzw. – behelfsverfahren aus dem Land Brandenburg beschränkt. Die abweichende Auffassung des Rügenden wird weder vom Präsidenten des Landessozialgerichts (Schreiben an die Justizverwaltungen beider Länder vom 04. Dezember 2006) noch von der Berliner Justizverwaltung (Schreiben vom 06. Juni 2007 u.a. an den Präsidenten des Landessozialgerichts) geteilt. Eine neue Regelung anlässlich der Fusion der Fachobergerichte ist danach nur deshalb unterblieben, weil die bisherige Regelung nicht als problematisch erkannt wurde und Differenzen allein beim Landessozialgericht (nicht beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, bei dem dessen Präsident davon ausgeht, dass eine Vertretung auch in Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung eines Brandenburger Verwaltungsgerichts durch den Bezirksrevisor des Oberverwaltungsgerichts vorzunehmen ist) aufgetreten sind. Diese sollen nunmehr durch eine eindeutige Regelung – im Sinne einer einheitlichen Vertretung – beseitigt werden. Dies erscheint jedenfalls zur Klarstellung auch wünschenswert. Zur gegenwärtigen Vertretungsregelung ist in dem Schreiben der Berliner Justizverwaltung vom 06. Juni 2007 darauf hingewiesen worden, dass den gemeinsamen Fachobergerichten der Länder Berlin und Brandenburg in Artikel 9 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg durch beide Länder Aufgaben der Justizverwaltung übertragen werden können. Mit Artikel 7 des Staatsvertrages ("die Beamten, Angestellten und Arbeiter eines gemeinsamen Fachobergerichtes stehen im Dienst des Sitzlandes") werde lediglich das arbeitsrechtliche Dienstverhältnis der Beschäftigten des Landessozialgerichts geregelt, sie nähmen gleichwohl Aufgaben für beide Länder wahr. Dem Präsidenten des Landessozialgerichts sind dem entsprechend auch für den Bereich des Sozialgerichts Berlin die Befugnis zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) sowie zur Erteilung von Erlaubnissen zum mündlichen Verhandeln an Prozessagenten übertragen worden. Hierbei handelt es sich um Verwaltungsaufgaben mit Auswirkung auf beide Länder, die auch einen fiskalischen Aspekt haben. Es entspricht im Übrigen der richterlichen Tätigkeit, die sich in beiden Ländern auswirkt.
Es ist nicht zu erkennen, weshalb die Bezirksrevisorin beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht ebenso für Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Sozialgerichts Berlin in Kostensachen tätig sein könnte. Dies dürfte auch mit dem durch den Staatsvertrag verfolgten Zweck einer gemeinsamen Fachobergerichtsbarkeit mit entsprechenden Wirkungskreisen entsprechen. Dass die gegenwärtige Rechtslage jedenfalls nicht eindeutig ist, wie die beabsichtigten Änderungen zeigen, ist hier unerheblich. Maßgebend ist allein die Frage, ob der Bezirksrevisor des Sozialgerichts Berlin in den hier anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren (der Rügende hat in insgesamt 10 Beschwerdeverfahren der Ärztin Anhörungsrügen erhoben) nach geltender Rechtslage zu beteiligen war. Dies verneint der Senat.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
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