L 20 B 1406/07 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 376/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 B 1406/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Mai 2007 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 28. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat am 30. März 2007 einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt und beantragt, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm ab 01. April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren. Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 04. April 2007 Leistungen für März bis August 2007 in Höhe von 581,65 Euro monatlich bewilligt und hierbei Leistungen für Unterkunft und Heizung (nur) in Höhe der vor dem Umzug des Antragstellers erbrachten Aufwendungen anerkannt hatte, hat der Antragsteller noch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung zusätzlicher Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von weiteren 123,35 Euro monatlich ab 01. April 2007 begehrt.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 30. Mai 2007 zurückgewiesen.

Gegen den ihm am 01. Juni 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 12. Juni 2007 Beschwerde eingelegt, mit der er – nur noch - die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, im Wege der einstweiligen Anordnung monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in der Höhe der Kosten einer angemessenen Unterkunft zu übernehmen. Diesen Betrag bezifferte er zunächst mit "weiteren 61,85 Euro monatlich" und erklärte mit Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 20. Juni 2007: "allein darauf richtet sich die Beschwerde". Den sich danach noch ergebenden Fehlbetrag zur tatsächlichen Miete werde er "aus eigenen Mitteln aufbringen müssen". Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2007 korrigierte er den geltend gemachten Betrag auf 66,85 Euro.

Mit Beschluss vom 28. Juli 2007 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) der Beschwerde teilweise abgeholfen und die Antragsgegnerin unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Antragsteller bis 31. August 2007 nachweise, dass von der Bruttowarmmiete für den Zeitraum März 2007 bis August 2007 für seine Wohnung L , B, nicht mehr als 334,25 Euro offen stünden, im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig weitere 66,85 Euro monatlich für den Zeitraum 01. April 2007 bis 31. August 2007 zu zahlen.

Mit bei Gericht am 03. August 2007 eingegangenem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten hat der Antragsteller eine Mahnung seines Vermieters vom 02. August 2007 eingereicht, der zufolge sein Mietkonto einen Mietrückstand in Höhe von 256,75 Euro zum Stichtag 31. Juli 2007 aufwies. Danach waren offen ein "Rest Miete Mai 2007" in Höhe von 10,05 Euro sowie für die Monate Juni und Juli 2007 jeweils 123,35 Euro. Auf die Nachfrage des Senats hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit bei Gericht am 21. August 2007 eingegangenem Schriftsatz vom 17. August 2007 erklärt, der Antragsteller halte die Beschwerde aufrecht, er sei nicht in der Lage, einen Betrag von monatlich 61,50 Euro aus eigenen Mitteln zu leisten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen, die vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung gewesen ist.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Soweit der Antragsteller nunmehr - mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigtem vom 17. August 2007 - auch einen weiteren monatlichen Fehlbetrag in Höhe von 61,50 Euro (nach richtiger Berechnung: 56,50 Euro), d.h. insgesamt zusätzliche Leistungen in Höhe von 123,35 Euro begehren sollte, wäre die Beschwerde unzulässig. Diesem Begehren stünde die Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Mai 2007 entgegen, mit dem ein diesbezüglicher Anspruch zurückgewiesen worden ist, ohne dass der Antragsteller dies im Wege der Beschwerde zur Überprüfung durch das Landessozialgericht gestellt hätte. Der Antragsteller hat vielmehr mit seiner Beschwerde ausdrücklich nicht die Übernahme der vollen tatsächlichen Kosten seiner Unterkunft begehrt, sondern nur die Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft und Zahlung des Differenzbetrages zwischen den angemessenen und den von der Antragsgegnerin bereits gewährten Kosten in Höhe der früheren Aufwendungen für die Unterkunft des Antragstellers (monatlich 66,85 Euro).

Soweit das Sozialgericht der Beschwerde durch den Abhilfebeschluss vom 28. Juli 2007 durch vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung des geltend gemachten Betrages abgeholfen hat, besteht für die Aufrechterhaltung der Beschwerde kein Rechtsschutzbedürfnis.

Soweit das Sozialgericht im Abhilfebeschluss vom 28. Juli 2007 die vorläufige Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin von der aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht hat, dass der Antragsteller nachweist, dass er die vorläufig von ihm zu erbringenden Anteile an der Miete und den Mietrückständen bis einschließlich 31. August 2007 gezahlt hat, ist die Beschwerde zulässig, aber unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsgrund. Denn die vom Antragsteller begehrte Regelung ("unbedingte" Zahlung weiterer 66,85 Euro monatlich) erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Verlust der Wohnung) nicht geeignet.

Zwar sind nach § 22 Abs. 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung auch dann stets in angemessener Höhe zu erbringen, wenn die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 55) und kann die Leistung nach der eindeutigen gesetzlichen Vorgabe nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass ansonsten ein ungedeckter Bedarfsrest verbleibe (vgl. hierzu die alte zu § 3 RegelsatzVO ergangene Rechtsprechung des BVerwG: zuletzt Urteil v. 30. Oktober 2002 - 5 C 11/01 - Juris).

Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Anspruch auf einen Teilbetrag der tatsächlichen Unterkunftskosten, der seiner Höhe nach zwar angemessenen Unterkunftskosten entspricht, aber nicht ausreicht, den geltend gemachten, offenen Unterkunftskostenbedarf zu decken, im Wege der einstweiligen Anordnung selbst dann durchgesetzt werden kann, wenn bereits feststeht, dass der Bedarfsrest vom betroffenen Leistungsempfänger nicht durch Einsatz eigener Mittel – etwa durch Einsparungen aus dem Regelsatz an anderer Stelle - gedeckt werden wird. Wenn also feststeht, dass die erstrebte Regelung nicht geeignet ist, den wesentlichen Nachteil des Verlustes der Wohnung abzuwenden. So liegt der Fall hier.

Der Erlass der vom Antragsteller ausdrücklich nur auf die Übernahme der angemessenen Kosten gerichteten einstweiligen Anordnung wäre nicht geeignet, eine ihm drohende Gefahr des Wohnungsverlustes aufgrund von Mietschulden abzuwenden. Der Antragsteller trägt nunmehr vor, er sei nicht in der Lage, den bei Gewährung von Leistungen der Kosten der Unterkunft in Höhe der angemessenen Kosten noch offenen Differenzbetrag von 56,50 Euro monatlich vorläufig aus seinem Regelsatz zu tragen und hat durch Vorlage der Vermieterbescheinigung vom 02. August 2007 auch belegt, dass er für die Monate Juni und Juli 2007 diesen Differenzbetrag nicht gezahlt hat. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde allein noch begehrte vorläufige Leistung von weiteren 66,85 Euro monatlich an Kosten der Unterkunft ist daher erkennbar nicht ausreichend, um die dauerhafte Nutzung der Wohnung durch den Antragsteller sicherzustellen, solange dieser weder bereit noch in der Lage ist, den Differenzbetrag von 56,50 Euro monatlich selbst zu tragen. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung der angemessenen Mietkosten im Wege der einstweiligen Anordnung kommt somit nicht in Betracht.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen bedurfte es keiner Entscheidung des Senats, ob ein Anordnungsgrund bereits deswegen nicht vorliegt, weil der streitgegenständliche Bewilligungszeitraum (01. März bis 31. August 2007) inzwischen verstrichen ist.

Nach alledem musste die Beschwerde zurückgewiesen werden, soweit ihr nicht mit Beschluss vom 28. Juli 2007 durch das Sozialgericht Frankfurt (Oder) teilweise abgeholfen worden war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) analog. Im Hinblick darauf, dass zwar der Beschwerde durch den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Juli 2007 überwiegend abgeholfen worden ist, der Antragsteller aber im Ergebnis erfolglos geblieben ist, erscheint es sachgerecht, die Antragsgegnerin zur Erstattung (nur) eines Viertels der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu verpflichten.

Im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der nach der teilweisen Abhilfe durch das Sozialgericht aufrecht erhaltenen Beschwerde kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht (§ 73 a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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