L 21 R 277/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 934/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 277/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung von Versorgungsansprüchen aus der Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn.

Der 1932 geborene Kläger war vom 01. August 1948 bis zum 31. März 1951 als Maschinenschlosserlehrling und vom 01. April 1951 bis zum 30. August 1952 als Schlosser bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt. Vom 01. September 1952 bis zum 15. Juli 1955 studierte er an der Fachschule für E. Danach arbeitete er erneut bei der Deutschen Reichsbahn, und zwar vom 16. Juli 1955 bis zum 30. April 1957 als technischer Dienstanwärter und Technologe, vom 01. Mai 1957 bis zum 30. September 1966 als TU Gruppenleiter und vom 01. Oktober 1966 bis zum 31. März 1992 als Bau-, Überwachungs- und Abnahmeingenieur. In der Zeit vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet FZR.

Mit Rentenbescheid vom 07. August 1995 gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 18. Februar 1994 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab dem 01. Februar 1994.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18. September 1995 Widerspruch ein, den er u. a. damit begründete, dass er mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht einverstanden sei. Nach DDR Gesetzen hätten Mitarbeiter der Deutschen Reichsbahn (DR) einen Zugangsfaktor 1,5 erhalten. Es stelle sich die Frage, warum er nicht den Rententeil B wie Bundesbahner erhalte.

Mit Rentenbescheid vom 08. Oktober 1996 stellte die Beklagte die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige des Klägers wegen der Anerkennung weiterer Beitragszeiten, beginnend am 01. Februar 1994, neu fest. Nach Erlass eines Überführungsbescheides nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 AAÜG ) durch den Zusatzversorgungsträger für den Zeitraum vom 16. Juli 1955 bis 30. Juni 1990 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 erneut, beginnend am 01. Februar 1994, neu fest.

Mit bei der Beklagten am 07. Januar 2003 eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger die "Neuprüfung" seiner Rente, da ihm die rechtmäßig erworbenen Ansprüche aus der Altersversorgung der DR bei den Rentenberechnungen vorenthalten worden seien. Mit Bescheid vom 07. Januar 2003 lehnte die Beklagte die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung eines besonderen Steigerungssatzes von 1,5 % ab. Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) enthielten keine Bestimmung, die es gestatte, den begehrten besonderen Steigerungssatz bei der Festsetzung der Rente anzuwenden. Der Steigerungssatz nach § 11 der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973 sei lediglich bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden gewesen.

Gegen den Bescheid vom 07. Januar 2003 erhob der Kläger mit bei der Beklagten am 07. Februar 2003 eingegangenem Schreiben Widerspruch. Mit am 10. September 2003 ausgefertigtem Widerspruchsbescheid vom 25. August 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers aus dem Jahre 1995 insoweit zurück, als diesem nicht bereits durch die vorangegangenen Bescheide abgeholfen worden war und führte hierbei u. a. aus, dass die Berücksichtigung eines Zugangsfaktors 1,5 aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn nicht möglich sei.

Der Kläger hat am 06. Oktober 2003 Klage beim Sozialgericht Cottbus erhoben, mit der er sich nur gegen die Nichtgewährung eines Versorgungsanteils aus der Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn wendet. Während seiner beruflichen Tätigkeit bei der DR habe er Altersversicherungsansprüche aus SV Pflichtversicherung, FZR und der Altersversorgung der DR erworben. Mit der ihm gewährten SGB VI Rente werde ihm der Eigentumstitel Versorgungsanteil aus der Altersversorgung der DR (AV DR) nicht gewährt. Dies sei eine Verletzung der Artikel 3 und 14 des Grundgesetzes (GG). Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag EV ) bestimme das Weitergelten der Rechtsvorschriften der Alterversorgung für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn der DDR als Bundesrecht und die Schaffung eines einheitlichen Versorgungsrechts für die Eisenbahner des wiedervereinigten Deutschlands. Die Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der AV DR seien über den Zeitpunkt der Wiedervereinigung hinaus bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden gewesen. Es gebe keine Rechtsgrundlage, die die Regelungen der AV DR außer Kraft setze. Vielmehr seien die Ansprüche und Anwartschaften durch die Auflagen in den rechtlichen Regelungen der Dokumente der deutschen Einheit garantiert worden. Es sei die Schaffung von anknüpfenden Regelungen an den EV Anlage II Nr. 2 a für die weitere Gewährung der Versorgungsleistungen gemäß der Auflage im EV Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A, Eisenbahnverkehr Abschnitt III Nr. 3 a zur Herstellung der Einheit des Versorgungsrechts für die Eisenbahner im wiedervereinigten Deutschland geboten gewesen, aber unterlassen worden. Die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages DR in Verbindung mit der Versorgungsordnung DR zur Altersversorgung seien als geltendes Recht anzuwenden. Verletzt werde auch Art. 26 des EV, mit dem die Finanzierung der Ansprüche und Anwartschaften aus der AV DR durch den Rechtsnachfolger (Bundesrepublik Deutschland, Bund) zu sichern sei. Die Auflage gemäß EV Art. 26, die Finanzierung der Ansprüche und Anwartschaften aus der AV DR durch den Rechtsnachfolger zu sichern, sei ungenutzt geblieben. Die vorgesehene Aufnahme der Ansprüche und Anwartschaften auf Altersversorgung der Eisenbahner, Senioren und Hinterbliebenen der beiden deutschen Bahnen in das Eisenbahn-Neuordnungsgesetz ENeuOG vom 27. Dezember 1993 habe nur für die Bundesbahner Berücksichtigung gefunden. Der Versuch der Rechtfertigung des BMA für diesen erneuten Akt der Unterlassung, der sich allein darauf stütze, dass für die Reichsbahner kein Tarifvertrag als Grundlage zur Aufnahme von Regelungen für die Altersversorgung in das ENeuOG vorgelegen habe, sei ohne Rechtsgrundlage. Die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem System der AV DR sei entsprechend den Methoden vorzunehmen, die bei der Bergmannsrente oder dem Altersversorgungssystem Carl Zeiss Jena praktiziert worden seien. Eine auf der Grundlage der Eisenbahner-Verordnung vom 18. Oktober 1956 und der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn vom 20. April 1960 vorgenommene Berechnung der Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn ergebe einen Zahlbetrag seiner Rente von 1 525,28 DM.

Die Beklagte hat erstinstanzlich die Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen, dass sich für den Kläger ein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes nicht ergebe, da er das 65. Lebensjahr erst 1997 vollendet habe, das Übergangsrecht jedoch nur bis einschließlich 31. Dezember 1996 gegolten habe. Die Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn sei nicht in das System der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme überführt worden und unterfalle daher nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 des GG.

Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage mit Urteil vom 06. Dezember 2004 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht der Berechnung der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige einen Zugangsfaktor von 1,0 bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Die Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,5 komme nicht in Betracht. Da die Rente des Klägers am 01. Februar 1994 begonnen habe, fänden die Übergangsvorschriften der §§ 307 a, 307 b SGB VI, des AAÜG und des Rentenüberleitungsgesetzes RÜG keine Anwendung. Nach dem EV seien die §§ 11 bis 15 der Eisenbahner-Verordnung lediglich bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden gewesen. Nach diesem Stichtag könnten Rechte aus der Eisenbahner-Verordnung nicht mehr hergeleitet werden. Mit dem Begehren, den Versorgungsanteil aus der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn zu berücksichtigen, könne der Kläger ebenfalls nicht durchdringen. Die Berücksichtigung von Elementen aus einer betrieblichen Altersversorgung als rentenrechtliche Zeit sei nach § 54 SGB VI nicht möglich. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf zusätzliche Berücksichtigung aller in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbener Ansprüche. Dem stehe die so genannte Systementscheidung sowie die einheitliche Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze (West) entgegen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 02. Mai 2005 zugestellte Urteil am 04. Mai 2005 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren unter Vertiefung der erstinstanzlich vorgebrachten Argumente weiterverfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz seines früheren Prozessbevollmächtigten vom 25. August 2005 (Gerichtsakte – GA – Bl. 65 bis 74) Bezug genommen. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers macht ferner geltend, dass mit dem angegriffenen Bescheid der Beklagten sowie durch die Liquidierung bzw. die im Zuge der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten nicht erfolgte Überleitung der Ansprüche aus der Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn die Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Achtung des Eigentums gemäß Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention, nachhaltig verletzt würden.

Da es sich bei der Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn (AVDR) nach dem EV weiterhin um geltendes Recht handele, seien die Ansprüche aus der AVDR nicht untergegangen und stellten Eigentumsrechte dar, die durch die Nichtgewährung der Zusatzrente verletzt würden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 06. Dezember 2004 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 24. Oktober 2000 und 07. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger höhere Rente unter Berücksichtigung von Versorgungsansprüchen aus der Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Cottbus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen ) Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2000 über die Neufeststellung der Rente des Klägers ab dem 01. Februar 1994 und der Bescheid vom 07. Januar 2003, mit dem die Beklagte die Neuberechnung der Rente des Klägers unter Berücksichtigung eines Steigerungssatzes von 1,5 % abgelehnt hat, beide Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2003, soweit mit diesem bei der Rentenberechnung ein Zugangsfaktor von 1,5 nicht berücksichtigt und ein Versorgungsanteil aus der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn nicht gewährt worden ist. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind die zuvor ergangenen Rentenbescheide vom 07. August 1995 und vom 08. Oktober 1996. Denn der Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 2000, der nach § 86 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden war, hat den zuvor ergangenen Neufestsetzungsbescheid vom 08. Oktober 1996 ersetzt, der wiederum den Ausgangsrentenbescheid vom 07. August 1995 ersetzt hatte.

Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines Zugangsfaktors "1,5" bei der Rentenberechnung nach dem SGB VI. Für die Berücksichtigung eines Faktors 1,5 statt eines Zugangsfaktors 1,0 bei der Rentenberechnung findet sich im Gesetz keine Grundlage (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 B 5 RJ 14/00 R SozR 3 2600 § 319 a Nr. 1; Urteil vom 10. November 1998 B 4 RA 33/98 R , BSGE 83, 104 ff.).

Nach § 34 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - haben Versicherte und ihre Hinterbliebenen Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

Nach § 37 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der vom 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337 (SGB VI a. F.) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 64 SGB VI, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich nach § 66 Abs. 1 SGB VI, indem die Summe aller Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird.

Der Zugangsfaktor richtet sich gemäß § 77 SGB VI nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Entgeltpunkte wurden nach § 77 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI a. F. bei den Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, in vollem Umfang berücksichtigt (Zugangsfaktor 1,0), es sei denn, sie waren bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer vorzeitig in Anspruch genommenen Rente wegen Alters oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten.

Der Kläger vollendete sein 60. Lebensjahr am 1992. Bei einem Beginn der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige und Erwerbsunfähige am 01. Februar 1994 war daher gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI a. F. ein Zugangsfaktor von 1,0 bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Der im Rahmen der Rentenberechnung bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden persönlichen Entgeltpunkte maßgebende Zugangsfaktor ist nach § 77 SGB VI gleichermaßen im Beitrittsgebiet wie auch im Bundesgebiet ohne das Beitragsgebiet zu bestimmen. Die Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 1,5 allein aufgrund einer ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn kommt bei der Berechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht (hierzu s. unten). Aufgrund der durch den Zusatzversorgungsträger übermittelten Daten wegen der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz erfolgte durch die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Oktober 2000 eine Neufeststellung der Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Entgelte im Zeitraum vom 16. Juli 1955 bis 30. Juni 1990.

Die Beklagte hat hierbei zutreffend für den Kläger als so genanntem Zugangsrentner die Rentenberechnung gemäß §§ 256 a, 259 b SGB VI durchgeführt. § 256 a SGB VI ergänzt die Bestimmung der §§ 63 ff. SGB VI für Rentenberechtigte, deren Recht auf Rente - wie bei dem Kläger - nach dem 01. Januar 1992 entstanden ist (so genannte Zugangsrenten), soweit der Wert ihres Rechts auf Beitragszeiten beruht, die - wie bei dem Kläger - gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. Die Vorschrift ist für den von dem Kläger repräsentierten Personenkreis der früher eisenbahnversorgten Zugangsrentner die maßgebliche Rechtsgrundlage zur Bestimmung des Versicherungsgegenstandes und damit Grundlage zur Ermittlung der individuellen Komponente des Wertes der ihr zuerkannten Altersrente (vgl. BSG, Urteil vom 10. November 1998-B 4 RA 33/98 R). Für Personen, die Zeiten in der Sozialpflichtversicherung und der FZR der DDR zurückgelegt haben, sind persönliche Entgeltpunkte nach § 256 a SGB VI zu ermitteln.

Die Entgeltpunkte werden gemäß § 256 a Abs. 1 SGB VI in der Weise ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr ist der Verdienst mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Die Beiträge werden nach § 157 SGB VI einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind nach § 161 Abs. 1 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen. Beitragspflichtige Einnahmen sind gemäß § 162 Nr. 1 SGB VI bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Die Beklagte hat bei der Ermittlung der Entgeltpunkte den ihr vom Zusatzversorgungsträger übermittelten Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt (vgl. § 259 b Abs. 1 SGB VI). Einwände gegen die Höhe dieser Entgelte, die im Übrigen auch nur beim zuständigen Zusatzversorgungsträger vorzubringen gewesen wären, macht der Kläger nicht geltend. Eine Berücksichtigung zusätzlicher Entgelte, wie die zur FZR ist für den Zeitraum der Zugehörigkeit zu einem Sonder- oder Zusatzversorgungssystem gemäß § 259 b Abs. 1 SGB VI ausgeschlossen. Im Übrigen kam es auf die Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsverdienste nach § 256 a Abs. 3 SGB VI nicht mehr an, da aufgrund der Bescheinigung des Zusatzversorgungsträgers nach § 8 AAÜG die – vollen - tatsächlichen Verdienste bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen waren und von der Beklagten berücksichtigt worden sind.

Dass die Beklagte die Rentenberechnung nach § 256 a SGB VI nicht zutreffend durchgeführt hätte, macht auch der Kläger nicht geltend.

Der hier in Rede stehende "Faktor 1,5" ändert nichts an dem versicherten Arbeitsverdienst des Klägers als maßgeblicher Beitragsbemessungsgrundlage im Sinne des § 256 a SGB VI. Es handelt sich bei dem "Faktor 1,5" um eine dem Rentenrecht der DDR eigene Berechnungsgröße, die in den Berechnungsvorschriften des bundesdeutschen Rentenrechts keine Entsprechung hat und die nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers des 2. AAÜG-ÄndG im Recht des SGB VI keine Anwendung finden sollte (BSG, Urteil v. 11. Dezember 2002, - B 5 RJ 14/00 R -BSGE 90, 197 ff.; vgl. bereits LSG Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2000 - L 2 RJ 115/96, veröffentlicht bei juris).

Die monatliche Altersrente in der DDR errechnete sich allgemein aus einem Festbetrag (abhängig von der Zahl der Arbeitsjahre) und einem Steigerungsbetrag (§ 5 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - RentV-DDR – vom 23. November 1979, GBl I, S. 401), wobei der Steigerungsbetrag in Höhe von 1 % des in den letzten 20 Kalenderjahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielten beitragspflichtigen Durchschnittsverdienstes für jedes Jahr der versicherungspflichtigen Tätigkeit sowie für jedes Jahr der Zurechnungszeit gewährt wurde (§ 5 Abs. 2 Buchst. b i.V.m. Abs. 1 Buchst. a RentV-DDR). An Stelle des allgemeinen Steigerungsbetrags trat für Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung in bestimmten Bereichen ein besonderer Steigerungsbetrag. Für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahnbestimmte § 11 Abs. 3 Satz 1 EisenbV, dass bei einer ununterbrochenen Dienstzeit von 10 Jahren und mehr bei Berechnung der Altersrente für jedes Jahr der Dienstzeit bei der DR der Steigerungsbetrag 1,5 % des beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienstes der letzten 20 Kalenderjahre vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit betrug. Entsprechende Steigerungsbeträge gab es auch für Beschäftigungszeiten bei der DP (§ 16 Abs. 3 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der Deutschen Post - Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 - GBl I, S. 222) und im Gesundheits- und Sozialwesen (§ 47 RentV-DDR). Dieser besondere Steigerungsbetrag bewirkte, dass die Versicherten nach 45 Beschäftigungsjahren in den betreffenden Bereichen und einem monatlichen Durchschnittsverdienst von 600 M in dem für die Rentenberechnung maßgeblichen Zeitraum eine um 135 M höhere Rente erreichen konnten als Versicherte in den nicht auf diese Weise privilegierten Berufsbereichen, ohne dass ihnen dafür höhere Beiträge abverlangt worden wären.

Im SGB VI findet sich ein vergleichbarer Berechnungsfaktor weder in Gestalt eines besonderen Rentenart- oder Zugangsfaktors (BSG a.a.O.; vgl. auch BSG Urteil vom 10. November 1998 - B 4 RA 25/98 R - veröffentlicht in JURIS) noch in Gestalt einer Heranziehung fiktiv höherer Arbeitsverdienste für Beitragszeiten (BSG a.a.O.). Die Änderung des § 256a Abs. 2 SGB VI hat der Gesetzgeber des 2. AAÜG-ÄndG bewusst darauf beschränkt, wegen der Auswirkungen der alten Versorgung "tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte" über der Beitragsbemessungsgrenze der DDR ohne Beachtung der Beitragszahlung zur FZR als versichert anzusehen. Besonderheiten bei der Rentenberechnung nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sollten (weiterhin) keine Anwendung im Recht des SGB VI finden (so ausdrücklich die Begründung zum 2. AAÜG-ÄndG - BT-Drucks 14/5640, S. 16 zu Art. 2 Nr. 2 (§ 256a), der unverändert Gesetz geworden ist). Dementsprechend hat der Gesetzgeber zugleich weitergehenden Vorstellungen hinsichtlich der Berücksichtigung der von Beschäftigten der DR und DP in der DDR erworbenen Rentenanwartschaften und insbesondere auch Forderungen (Entschließungsantrag der FDP vom 16. Mai 2001 - BT-Drucks 14/6104 - zu den Beschäftigungszeiten im Gesundheitswesen der DDR), den besonderen Steigerungsbetrag von 1,5 % rentensteigernd zu berücksichtigen, eine Absage erteilt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 16. Mai 2001 - BT-Drucks 14/6063, S 22, 26 f und Stenografischer Bericht über die 171. Sitzung des Bundestags vom 18. Mai 2001, S 16778 f) (vgl. ausführlich BSG a.a.O.).

Mit seinem Begehren, den Versorgungsanteil aus der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn zu berücksichtigen, kann der Kläger ebenfalls nicht durchdringen, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Urteils (S. 9 bis 10 des Urteilsabdrucks) Bezug.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zusatzrente unter zusätzlicher Berücksichtigung der in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche nach den begünstigenden Vorschriften der Eisenbahnerversorgung. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zusatzrente besteht schon deswegen nicht, weil bereits nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik die DR-Versorgung nur einen einheitlichen Rentenanspruch bewirkte (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2005, 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03, SozR 4-2600 § 256a Nr. 1). Das Bundesverfassungsgericht hat ferner bereits entschieden, dass der Gesetzgeber im Einklang mit dem Grundgesetz die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften des Beitrittsgebiets durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung ersetzen durfte (BVerfGE 100, 1, 40 f). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (S. 10 bis 14 des Urteilsabdrucks) Bezug genommen.

Die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen das Grundgesetz oder die Garantien der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind nicht erkennbar.

Es ist bereits zweifelhaft, ob sich der Kläger im vorliegenden Fall auf das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005 a.a.O.). Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Eigentum. Für den eigentumsrechtlichen Schutz von Ansprüchen und Anwartschaften des Sozialversicherungsrechts ist Voraussetzung, dass es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (vgl. BVerfGE 69, 272 m.w.N.). Rentenansprüche und Rentenanwartschaften unterfallen demnach zwar grundsätzlich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 53, 257, 289 f; 58, 81, 109; stRspr). Für rentenrechtliche Ansprüche und Anwartschaften, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, gilt dies jedoch mit der Maßgabe, dass Art. 14 Abs. 1 GG sie (nur) in der Form schützt, die sie aufgrund der Regelungen des Einigungsvertrags erhalten haben (BVerfGE 100, 1, 33 f.).

Im Einigungsvertrag ist in Bezug auf die Eisenbahnerversorgung der Deutschen Demokratischen Republik angeordnet, dass §§ 11 bis 15 der EisenbahnerVO 1973 und die auf ihrer Grundlage ergangenen Versorgungsordnung nur bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden sind (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a). Gegenstand dieser Vorschriften sind die hier in Frage stehenden Rentenanwartschaften und Rentenansprüche von DR-Angehörigen sowohl aus der "Alten Versorgung" (§ 13 EisenbahnerVO 1973) als auch aus der 1973 neu geregelten Versorgung mit dem besonderen Steigerungsbetrag 1,5 (§ 11 Abs. 3 Satz 1 EisenbahnerVO 1973). Dies entspricht der Regelung in Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Buchstabe a EV für die berufsbezogene Zuwendung (BBZ) an Balletttänzer der Deutschen Demokratischen Republik. Auch hier hatte der Einigungsvertragsgesetzgeber die Beendigung der Leistung zum 31. Dezember 1991 verfügt. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Eigentumsverletzung der Betroffenen durch diese Regelung und die auf dieser Regelung beruhenden Gerichtsentscheidungen verneint (Beschluss vom 2. Juli 2002, SozR 3-8120 Kap. VIII H III Nr. 6 Nr.).

Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Auch hier wurden die in Frage stehenden Anwartschaften im Einigungsvertrag nicht als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt; ihre Überführung in das SGB VI wurde ausgeschlossen. Insofern ist die rechtliche Situation nicht mit der Überführung der Rechte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen vergleichbar, für die in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 EV ein differenziert ausgestaltetes Überführungsprogramm mit bestimmten Garantien vorgesehen ist. Die Versorgung der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn war dem System der allgemeinen Sozialpflichtversicherung zugeordnet (ständige Rspr. BSG, vgl. BSGE 78, 41); es ist nach dem hier maßgeblichen Bundesrecht auch nicht als Zusatzversorgung im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsübertragungsgesetzes zu qualifizieren (vgl. BVerfG Beschluss vom 30. August 2005 a.a.O.).

Eine vom Kläger gerügte verfassungsrechtliche Benachteiligung im Verhältnis zu den Pensionären und Rentnern der Deutschen Bundesbahn liegt ebenfalls nicht vor. Beim Vergleich der Rentenhöhe in Ost und West ist die vergleichbare Berufsgruppe in den alten Bundesländern nicht im Rahmen einer Gleichheitsprüfung nach Art. 3 Abs. 1 GG heranzuziehen, weil der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, Angehörige von Alterssicherungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik so zu stellen, als hätten sie ihre Erwerbsbiografie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (BVerfGE 100, 1, 40). Zudem ist durch die "Höherwertung" der niedrigeren Durchschnittsentgelte in der Deutschen Demokratischen Republik mittels der Anlage 10 zum SGB VI die Vergleichbarkeit mit dem Durchschnitt der Arbeitsentgelte im Westen hergestellt worden (vgl. auch BSGE 83, 104, 112). Dies hat im Ergebnis dazu geführt, dass die überdurchschnittlichen DR-Entgelte in der Deutschen Demokratischen Republik sich auch in überdurchschnittlich hohen Renten im Beitrittsgebiet niedergeschlagen haben.

Die EMRK stützt das Begehren des Klägers schon deswegen nicht, weil deren Garantien gegen Diskriminierung (Art. 14 EMRK) und zum Eigentumsschutz (Art. 1 Erstes Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 - 1. ZProt zur EMRK – BGBl. 1956 II S. 1880) keinen weitergehenden Schutz gewähren als Art. 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2000 B 5/4 RA 87/97 R , juris). Aus den durch die EMRK eingeräumten Verfahrensgarantien (Art 6 EMRK) lassen sich konkrete Leistungsansprüche ebenso wenig ableiten wie aus den entsprechenden Prinzipien des Rechtsstaatsgebots.

Selbst wenn man - entsprechend der Auslegung des Art. 14 GG - unterstellt, dass die durch den EV anerkannten Versorgungsanwartschaften aus der Zusatzversorgung der DDR Eigentum i.S. von Art. 1 1. ZProt zur EMRK sind (zweifelnd insoweit BVerfG, Beschluss vom 30. August 2005, a.a.O.) und es sich bei der Ersetzung dieser Anwartschaften durch Anwartschaften nach dem SGB VI um eine Entziehung i.S. dieser Bestimmung handeln könnte, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Systementscheidung des EV und die damit zusammenhängenden Regelungen in § 256a und § 248 Abs. 3 SGB VI den Anforderungen des Art. 1 1. ZProt zur EMRK und des Art. 14 EMRK widersprechen. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, durch die Maßgaben des EV in seinen in der DDR erworbenen und dort eigentumsrechtlich geschützten Rechtspositionen beeinträchtigt worden zu sein, kann er sich auf die EMRK nicht berufen. Die DDR war der EMRK nicht beigetreten; deren Bestimmungen gelten daher im Beitrittsgebiet erst mit der Erstreckung des bundesdeutschen Zustimmungsgesetzes zur EMRK durch den EV und können sich daher auf zuvor erlangte Rechtspositionen nur insoweit beziehen, als sie durch den EV anerkannt sind (vgl. BSG Urteile vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 - BSGE 80, 149, 162 f., vom 31. Juli 1997 - 4 RA 35/97 - BSGE 81, 1, 14 f. und vom 30. August 2000 B 5/4 RA 87/97 R , a.a.O.).

Die Berufung des Klägers konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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