Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 5374/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 B 1215/07 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2007 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Kosten des einstweiligen Rechtschutzverfahrens sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Sozialgericht Berlin (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Mit der Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung ihrer mit Beschluss des SG vom 19. Juli 2007 angeordneten Verpflichtung, dem Antragsteller ab dem 01. August 2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber bis 31. Januar 2008, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Im Hauptsacheverfahren S 10 R 3740/06 streiten die Beteiligten um einen geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf Rente wegen Erwerbsminderung gem. § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Januar 2006 und Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2006 verneint hat. Grundlage der Entscheidung war die Leistungsbeurteilung durch den Sozialmedizinischen Dienst vom 18. Januar 2006, in der die Beratende Ärztin Frau W nach Auswertung diverser medizinischer Unterlagen und eines orthopädischen Fachgutachtens zu der Einschätzung gekommen war, der Antragsteller sei trotz vorliegender orthopädischer Beeinträchtigungen in der Lage, vollschichtig bzw. sechs Stunden und mehr leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten in Tages- bzw. Früh-/Spätschicht bei Ausschluss besonderer Belastungen des Bewegungs- und Haltungsapparates unter den regelmäßigen üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Der Antragsteller sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert (§ 240 Abs. 2 SGB VI), da er in seinem bisherigen Beruf als Museumsaufsicht mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist zum einen nach Prüfung der materiellen Rechtslage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erfolgreich sein wird (Anordnungsanspruch), zum anderen eine gerichtliche Entscheidung deswegen dringend geboten ist, weil es dem Antragsteller wegen drohender schwerwiegender Nachteile nicht zuzumuten ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund).
An diesen Voraussetzungen mangelt es. Es ist bereits nicht feststellbar, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen würde. Zwar liegt ein den Vortrag des Antragstellers stützendes orthopädisches Fachgutachten des Dr. U G vom 02. Dezember 2005 vor, der im wesentlichen folgende Diagnosen stellte: Zustand nach Fraktur BWK 12, chronisches Schmerzsyndrom und Osteoporose. Der Gutachter kam in seiner Leistungsbeurteilung zu dem Ergebnis, der Antragsteller sei nur noch drei bis unter sechs Stunden in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit im Aufsichtsdienst einsetzbar sei. Dieses Gutachten erscheint in seiner sozialmedizinischen Beurteilung insoweit nicht überzeugend, als die dargelegten Befunde nur geringe Einschränkungen in der Beweglichkeit der Gliedmaßen zeigen. Neurologische Ausfälle bei einem Zustand nach Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers anlässlich eines Fahrradunfalls im Jahr 2002 konnten nicht festgestellt werden. Radiologisch konnten auch lediglich beginnende Arthrosen im Bereich der Hüft- und Schultergelenke nachgewiesen werden. Den bestehenden Erkrankungen und Funktionsbeeinträchtigungen des Bewegungs- und Halteapparates kann jedoch bei Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen bei der beruflichen Tätigkeit Rechnung getragen werden. Auch Dr. G führte aus, dass der Antragsteller durch physiotherapeutische Übungen zur Kräftigung der Rückenmuskulatur, eine Verringerung des Körpergewichts und ein regelmäßiges Ausdauertraining seine Leistungsfähigkeit wieder steigern könnte. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass nicht nur die bisherige Diagnostik und Therapie als mangelhaft zu bezeichnen seien, sondern auch die Compliance des An-tragstellers "zu wünschen übrig lasse". Der Antragsteller hat des Weiteren einen Arztbericht der Schmerztherapeutin Dr. P vom 9. Juli 2007 vorgelegt, bei der er seit Januar 2007 in schmerztherapeutischer Behandlung ist, und in dem ihm ein chronischer Schmerzzustand mit eigenständigem Krankheitswert bescheinigt wird. Allerdings stützt sich die Diagnose offenbar im Wesentlichen auf eigene Angaben des Antragstellers. Unterlagen zur Schmerzanalyse lagen nicht bei, wären aber bei der Intensität der angegebenen Schmerzen (in Ruhe 7, bei körperlicher Belastung 8 – 9 der Schmerzskala), die nicht mit den festgestellten körperlichen Befunden in Einklang zu bringen ist, auch nicht uneingeschränkt aussagekräftig. Ob der Anregung der Antragsgegnerin, im Hinblick auf die in der Klageschrift erstmals aufgestellte Behauptung, die psychische Belastbarkeit des Antragstellers sei quasi aufgehoben, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten sei einzuholen, tatsächlich zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man den Ausgang des Klageverfahrens als offen ansehen müsste, käme der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens schwerwiegende oder sogar lebensbedrohende Folgen haben könnte.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Antragsteller trägt zur Darlegung des Anordnungsgrundes vor, sein Arbeitgeber würde für ihn eine Halbtagsstelle nicht auf ungewisse Zeit vorhalten. Nach den schriftlichen Erklärungen der Firma D AG & Co. KGaA vom 15. Juli 2007 und vom 20. September 2007 sowie nach seinen eigenen Angaben war der Antragsteller bis Ende August 2007 auf einer vollen Stelle im Backoffice beschäftigt und wurde innerbetrieblich ab dem 01. September 2007 auf eine "als Halbtagsstelle vorgesehene Stelle" umgesetzt. Hieraus ist zu schließen, dass sich der Antragsteller nach wie vor in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, wohl auf einer Vollzeitstelle, befindet. Auch droht absehbar keine Kündigung und kein Verlust des Arbeitsplatzes aus betriebsbedingten Gründen. Sollte der Antragsteller das Angebot seines Arbeitgebers auf Beschäftigung in einer Halbtagsstelle bisher nicht angenommen haben, da er diese Entscheidung aus finanziellen Gründen von der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente abhängig machen will, so vermag auch dieses Vorbringen keinen eine einstweilige Regelungsanordnung rechtfertigenden wesentlichen Nachteil zu begründen. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass der Verdienst aus dieser Halbtagsstelle nicht ausreichen könnte, um seinen unmittelbaren Lebensunterhalt zu decken und hat zudem sein bei einer Halbtagsbeschäftigung zu erwartendes Einkommen nicht offen gelegt. Letztlich ist nicht geklärt, ob der Antragsteller, der nach seinen Angaben in der Klageschrift vom 9. Oktober 2006 seit 1993 als selbständiger Musiker tätig ist, weiterhin Einkünfte aus der Musikertätigkeit erzielt. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller – jedenfalls bis Ende 2005 - Beiträge zur Künstlersozialkasse entrichtet hat. Schließlich ist auch nicht vorgetragen, ob seine Ehefrau ein eigenes Einkommen erzielt, das in Erfüllung der Unterhaltspflicht vorrangig zum Bestreiten des gemeinsamen Lebensunterhaltes einzusetzen wäre. Solange aber keinerlei Auskünfte zu dem derzeitigen Einkommen des Antragstellers vorliegen, kann eine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht angenommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Sozialgericht Berlin (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig und begründet (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Mit der Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung ihrer mit Beschluss des SG vom 19. Juli 2007 angeordneten Verpflichtung, dem Antragsteller ab dem 01. August 2007 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens aber bis 31. Januar 2008, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Im Hauptsacheverfahren S 10 R 3740/06 streiten die Beteiligten um einen geltend gemachten Anspruch des Antragstellers auf Rente wegen Erwerbsminderung gem. § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. Januar 2006 und Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2006 verneint hat. Grundlage der Entscheidung war die Leistungsbeurteilung durch den Sozialmedizinischen Dienst vom 18. Januar 2006, in der die Beratende Ärztin Frau W nach Auswertung diverser medizinischer Unterlagen und eines orthopädischen Fachgutachtens zu der Einschätzung gekommen war, der Antragsteller sei trotz vorliegender orthopädischer Beeinträchtigungen in der Lage, vollschichtig bzw. sechs Stunden und mehr leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten in Tages- bzw. Früh-/Spätschicht bei Ausschluss besonderer Belastungen des Bewegungs- und Haltungsapparates unter den regelmäßigen üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Der Antragsteller sei auch nicht teilweise erwerbsgemindert (§ 240 Abs. 2 SGB VI), da er in seinem bisherigen Beruf als Museumsaufsicht mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist zum einen nach Prüfung der materiellen Rechtslage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erfolgreich sein wird (Anordnungsanspruch), zum anderen eine gerichtliche Entscheidung deswegen dringend geboten ist, weil es dem Antragsteller wegen drohender schwerwiegender Nachteile nicht zuzumuten ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund).
An diesen Voraussetzungen mangelt es. Es ist bereits nicht feststellbar, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen würde. Zwar liegt ein den Vortrag des Antragstellers stützendes orthopädisches Fachgutachten des Dr. U G vom 02. Dezember 2005 vor, der im wesentlichen folgende Diagnosen stellte: Zustand nach Fraktur BWK 12, chronisches Schmerzsyndrom und Osteoporose. Der Gutachter kam in seiner Leistungsbeurteilung zu dem Ergebnis, der Antragsteller sei nur noch drei bis unter sechs Stunden in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit im Aufsichtsdienst einsetzbar sei. Dieses Gutachten erscheint in seiner sozialmedizinischen Beurteilung insoweit nicht überzeugend, als die dargelegten Befunde nur geringe Einschränkungen in der Beweglichkeit der Gliedmaßen zeigen. Neurologische Ausfälle bei einem Zustand nach Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers anlässlich eines Fahrradunfalls im Jahr 2002 konnten nicht festgestellt werden. Radiologisch konnten auch lediglich beginnende Arthrosen im Bereich der Hüft- und Schultergelenke nachgewiesen werden. Den bestehenden Erkrankungen und Funktionsbeeinträchtigungen des Bewegungs- und Halteapparates kann jedoch bei Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen bei der beruflichen Tätigkeit Rechnung getragen werden. Auch Dr. G führte aus, dass der Antragsteller durch physiotherapeutische Übungen zur Kräftigung der Rückenmuskulatur, eine Verringerung des Körpergewichts und ein regelmäßiges Ausdauertraining seine Leistungsfähigkeit wieder steigern könnte. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass nicht nur die bisherige Diagnostik und Therapie als mangelhaft zu bezeichnen seien, sondern auch die Compliance des An-tragstellers "zu wünschen übrig lasse". Der Antragsteller hat des Weiteren einen Arztbericht der Schmerztherapeutin Dr. P vom 9. Juli 2007 vorgelegt, bei der er seit Januar 2007 in schmerztherapeutischer Behandlung ist, und in dem ihm ein chronischer Schmerzzustand mit eigenständigem Krankheitswert bescheinigt wird. Allerdings stützt sich die Diagnose offenbar im Wesentlichen auf eigene Angaben des Antragstellers. Unterlagen zur Schmerzanalyse lagen nicht bei, wären aber bei der Intensität der angegebenen Schmerzen (in Ruhe 7, bei körperlicher Belastung 8 – 9 der Schmerzskala), die nicht mit den festgestellten körperlichen Befunden in Einklang zu bringen ist, auch nicht uneingeschränkt aussagekräftig. Ob der Anregung der Antragsgegnerin, im Hinblick auf die in der Klageschrift erstmals aufgestellte Behauptung, die psychische Belastbarkeit des Antragstellers sei quasi aufgehoben, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten sei einzuholen, tatsächlich zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man den Ausgang des Klageverfahrens als offen ansehen müsste, käme der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens schwerwiegende oder sogar lebensbedrohende Folgen haben könnte.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Antragsteller trägt zur Darlegung des Anordnungsgrundes vor, sein Arbeitgeber würde für ihn eine Halbtagsstelle nicht auf ungewisse Zeit vorhalten. Nach den schriftlichen Erklärungen der Firma D AG & Co. KGaA vom 15. Juli 2007 und vom 20. September 2007 sowie nach seinen eigenen Angaben war der Antragsteller bis Ende August 2007 auf einer vollen Stelle im Backoffice beschäftigt und wurde innerbetrieblich ab dem 01. September 2007 auf eine "als Halbtagsstelle vorgesehene Stelle" umgesetzt. Hieraus ist zu schließen, dass sich der Antragsteller nach wie vor in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, wohl auf einer Vollzeitstelle, befindet. Auch droht absehbar keine Kündigung und kein Verlust des Arbeitsplatzes aus betriebsbedingten Gründen. Sollte der Antragsteller das Angebot seines Arbeitgebers auf Beschäftigung in einer Halbtagsstelle bisher nicht angenommen haben, da er diese Entscheidung aus finanziellen Gründen von der Gewährung einer Erwerbsminderungsrente abhängig machen will, so vermag auch dieses Vorbringen keinen eine einstweilige Regelungsanordnung rechtfertigenden wesentlichen Nachteil zu begründen. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass der Verdienst aus dieser Halbtagsstelle nicht ausreichen könnte, um seinen unmittelbaren Lebensunterhalt zu decken und hat zudem sein bei einer Halbtagsbeschäftigung zu erwartendes Einkommen nicht offen gelegt. Letztlich ist nicht geklärt, ob der Antragsteller, der nach seinen Angaben in der Klageschrift vom 9. Oktober 2006 seit 1993 als selbständiger Musiker tätig ist, weiterhin Einkünfte aus der Musikertätigkeit erzielt. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller – jedenfalls bis Ende 2005 - Beiträge zur Künstlersozialkasse entrichtet hat. Schließlich ist auch nicht vorgetragen, ob seine Ehefrau ein eigenes Einkommen erzielt, das in Erfüllung der Unterhaltspflicht vorrangig zum Bestreiten des gemeinsamen Lebensunterhaltes einzusetzen wäre. Solange aber keinerlei Auskünfte zu dem derzeitigen Einkommen des Antragstellers vorliegen, kann eine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht angenommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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