L 19 B 900/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1637/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 900/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 23. April 2007 aufgehoben und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H P bewilligt. Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nicht.

Gründe:

Das Sozialgericht hat zu Unrecht die nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe u. a. erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung verneint.

Streitig ist in dem Verfahren u. a., ob dem Kläger zu Unrecht Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II – gewährt wurden, weil er Einkommen in Form eines ihm gewährten Existenzgründungszuschusses erzielt hat. Das Sozialgericht hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen, der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III – sei als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II auf den Bedarf des Klägers anzurechnen.

Ob dem auch nach Auffassung des angerufenen Beschwerdegerichts zuzustimmen ist, kann im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren dahingestellt bleiben. Denn Prozesskostenhilfe wird nicht lediglich dann gewährt, wenn das Verfahren mit Sicherheit Erfolgsaussichten hat; es reichen hinreichende Erfolgsaussichten. Dabei dürfen zur Sicherung effektiven Rechtschutzes die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Betrifft der Rechtsstreit zweifelhafte Rechtsfragen, darf das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dazu verwendet werden, darüber abschließend vorweg zu entscheiden. Denn die Erfolgsaussichten sind jedenfalls dann nicht zu verneinen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht geklärt ist und es zudem angebracht ist, dass sich eine höhere Instanz mit ihr befasst. So verhält es sich hier. Beim Bundessozialgericht sind derzeit zwei Revisionen (B 14/7 b AS 16/06 R und B 14 AS 21/07 R) anhängig, in denen ebenfalls darüber gestritten wird, ob ein Existenzgründungszuschuss als Einkommen anzurechnen ist. Von den Vorinstanzen (LSG Niedersachsen-Bremen L 8 AS 29/06 sowie LSG Hessen L 7 AS 218/06) war entschieden worden, dass der Existenzgründungszuschuss als zweckbestimmte Einnahme nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf. Wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage war von den Berufungsgerichten die Revision zugelassen worden. In Anbetracht dieser zweitinstanzlichen Urteile kann bei noch fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung keinesfalls eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint werden, selbst wenn von anderen Landessozialgerichten die streitige Rechtsfrage zu Gunsten einer Anrechnung des Zuschusses entschieden worden ist.

Da schon aufgrund dieser Sachlage Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, konnte offen bleiben, ob es nicht zudem an den Voraussetzungen für die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Aufhebung der Bewilligung fehlt.

Da der Antragsteller auch im Sinne der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe bedürftig ist und die Klage nicht mutwillig erscheint, war eine Bewilligung auszusprechen.

Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nicht (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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